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Zürich Sozialversicherungsgericht 26.06.2003 AK.2002.00053

26 juin 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,948 mots·~20 min·3

Résumé

Bestreiten der Schadenshöhe muss substanziiert sein; Nachweis für Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe liegt beim Beklagten

Texte intégral

AK.2002.00053

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?rin Tiefenbacher

Urteil vom 27. Juni 2003 in Sachen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Kl?gerin

gegen

L.___ ? Beklagter

Sachverhalt: 1. 1.1???? Die im Jahre 2000 gegr?ndete A.___ (vormals B.___, Urk. 2/42) mit Sitz in Z?rich war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 2/46). Auf Betreibung von bundes- und kantonalrechtlichen Pauschalbeitr?gen f?r das dritte Quartal 2000 hin erwirkte die Ausgleichskasse am 4. September 2001 einen Verlustschein ?ber eine Forderung von insgesamt Fr. 1'829.10 (Urk. 2/33). In der Folge erwirkte sie weitere Verlustscheine ?ber Forderungen von insgesamt Fr. 53'809.85 (Urk. 2/34 - 41). 1.2???? Mit Verf?gung vom 27. Juni 2002 forderte die Ausgleichskasse von L.___, ehemaliger Verwaltungsratspr?sident der A.___, Schadenersatz im Umfang von Fr. 55'638.95 (Urk. 2/V). Nachdem der Verf?gungsadressat mit Eingabe vom 15. Juli 2002 Einspruch erhoben hatte (Urk. 2/E), reichte die Ausgleichskasse am 8. August 2002 Klage ein mit dem Begehren, L.___ sei zu verpflichten, Schadenersatz in H?he von Fr. 49'608.80 zu leisten (Urk. 1/1).

2. 2.1???? Die im Jahre 2000 gegr?ndete C.___ (vormals D.___, Urk. 3/32) mit Sitz in Z?rich war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 3/38). Auf Betreibung von bundes- und kantonalrechtlichen Pauschalbeitr?gen f?r den Monat Dezember 2000 hin erwirkte die Ausgleichskasse am 12. Juli 2001 erstmals einen Verlustschein ?ber Fr. 3'220.65 (Urk. 3/27). In der Folge erwirkte sie weitere Verlustscheine ?ber insgesamt Fr. 27?260.75 (Urk. 3/26, Urk. 3/28-31, Urk. 3/43-45). 2.2???? Mit Verf?gung vom 13. Juni 2002 forderte die Ausgleichskasse von L.___, ehemaliges Verwaltungsratsmitglied der C.___, Schadenersatz im Umfang von Fr. 21'029.50 (Urk. 3/V). Nachdem der Verf?gungsadressat mit Eingabe vom 15. Juli 2002 Einspruch erhoben hatte (Urk. 3/E), reichte die Ausgleichskasse am 8. August 2002 Klage ein mit dem Begehren, L.___ sei zu verpflichten, Schadenersatz im Umfang von Fr. 15'943.90 zu leisten (Urk. 1/2).

3. 3.1???? Die im Jahre 2000 gegr?ndete E.___ (vormals F.___, Urk. 4/5) mit Sitz in Z?rich war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 4/19). Auf Betreibung von bundes- und kantonalrechtlichen Pauschalbeitr?gen f?r den Monat September 2000 hin erwirkte die Ausgleichskasse am 4. September 2001 erstmals einen Verlustschein ?ber Fr. 2'384.55 (Urk. 4/13). In der Folge erwirkte sie weitere Verlustscheine ?ber insgesamt Fr. 7'067.35 (Urk. 4/14-15). 3.2???? Mit Verf?gung vom 27. Juni 2002 forderte die Ausgleichskasse von L.___, ehemaliges Verwaltungsratsmitglied der E.___ Schadenersatz im Umfang von Fr. 9'451.90 (Urk. 4/V). Nachdem der Verf?gungsadressat mit Eingabe vom 15. Juli 2002 Einspruch erhoben hatte (Urk. 4/E), reichte die Ausgleichskasse am 8. August 2002 Klage ein mit dem Begehren, L.___ sei zu verpflichten, Schadenersatz im Umfang von Fr. 9'208.65 zu leisten (Urk. 1/3).

4.?????? Der Beklagte reichte innert angesetzter Frist keine Klageantwort ein.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? 2.1???? Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrl?ssige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so k?nnen nach st?ndiger Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts subsidi?r gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen). 2.2???? Die Vorschriften ?ber die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG und Art. 81 f. der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngem?ss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Erwerbsersatzordnung f?r Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) und Arbeitslosenversicherungsbeitr?ge (Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung; BGE 113 V 186) sowie auf die kantonalrechtlichen Beitr?ge f?r die Familienausgleichskasse (? 33 des Gesetzes ?ber Kinderzulagen f?r Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996).

3. 3.1???? Nach Art. 82 Abs. 1 AHVV verj?hrt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer? geltend gemacht wird. Bei dieser Frist handelt es sich entgegen dem Wortlaut der Bestimmung um eine Verwirkungsfrist, die von Amtes wegen zu ber?cksichtigen ist (BGE 128 V 12 Erw. 5a, 17 Erw. 2a, 126 V 451 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen). ???????? Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beitr?ge aus rechtlichen oder tats?chlichen Gr?nden nicht mehr erhoben werden k?nnen (BGE ?126 V 444 Erw. 3a mit Hinweisen). Dies trifft im zweiten Fall dann zu, wenn die Beitr?ge wegen der Zahlungsunf?higkeit des Arbeitgebers nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden k?nnen (BGE 123 V 16 Erw. 5b = AHI 1997 S. 209; BGE 112 V 157 Erw. 2; ZAK 1990 S. 287 Erw. 3b/aa).?????? ???????? Eine solche tats?chliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pf?ndung vollst?ndig zu Verlust gekommen ist. Der Pf?ndungsverlustschein gem?ss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes ?ber Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grunds?tzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erf?llt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pf?ndungsverlustscheines an einer Belangung der subsidi?r haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die einj?hrige Verwirkungsfrist nach Art. 82 Abs. 1 AHVV in Gang setzt (ZAK 1988 S. 122 und 300). 3.2???? 3.2.1?? Betreffend die unbezahlt gebliebenen Beitr?ge der A.___ verbrieft der Pf?ndungsverlustschein vom 4. September 2001 (Urk. 2/33), dass der Kl?gerin ein Schaden entstanden ist. Mit der Zustellung desselben, welche fr?hestens am Tag der Ausstellung am 14. September 2001 hatte erfolgen k?nnen (Urk. 2/33), hat die Kl?gerin demnach Kenntnis vom erlittenen Schaden erhalten. Mit der am 27. Juni 2002 erlassenen und gleichentags der Post ?bergebenen Schadenersatzverf?gung (Urk. 2/V samt Empfangsschein) wurde die einj?hrige Verwirkungsfrist gewahrt. 3.2.2?? Betreffend die unbezahlt gebliebenen Beitr?ge der C.___ verbrieft der Pf?ndungsverlustschein vom 12. Juli 2001 (Urk. 3/27), dass der Kl?gerin ein Schaden entstanden ist. Mit der Zustellung desselben, welche fr?hestens am Tag der Ausstellung am 14. Juli 2001 hatte erfolgen k?nnen (Urk. 3/27), hat die Kl?gerin demnach Kenntnis vom erlittenen Schaden erhalten. Mit der am 13. Juni 2002 erlassenen und am 24. Juni 2002 in Empfang genommenen Schadenersatzverf?gung (Urk. 3/V samt Empfangsschein) wurde die einj?hrige Verwirkungsfrist gewahrt. 3.2.3?? Betreffend die unbezahlt gebliebenen Beitr?ge der E.___ verbrieft der Pf?ndungsverlustschein vom 4. September 2001 (Urk. 4/13), dass der Kl?gerin ein Schaden entstanden ist. Mit der Zustellung desselben, welche fr?hestens am Tag der Ausstellung am 13. September 2001 hatte erfolgen k?nnen (Urk. 4/13), hat die Kl?gerin demnach Kenntnis vom erlittenen Schaden erhalten. Mit der am 27. Juni 2002 erlassenen und gleichentags der Post ?bergebenen Schadenersatzverf?gung (Urk. 4/V samt Empfangsschein) wurde die einj?hrige Verwirkungsfrist gewahrt.

4. 4.1???? Voraussetzung f?r eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zun?chst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die H?he des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngeb?hren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers geh?ren auch die Arbeitgeberbeitr?ge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5). 4.2???? Der Beklagte bestritt im Einspruch die H?he der eingeklagten Schadenersatzforderungen und macht geltend, die Sch?den seien weder ausgewiesen noch bewiesen. Zudem geh?rten Mahngeb?hren, Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht zum Schaden (Urk. 2/E, Urk. 3/E, Urk. 4/E). 4.3???? Vorab ist festzuhalten, dass Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngeb?hren sowie die Verzugszinsen Bestandteil des Schadens bilden (vgl. oben Ziff. 4.1) und die Arbeitgeberorgane auch daf?r haftbar gemacht werden k?nnen, sofern sie diese Kosten durch schuldhaft nicht oder nicht fristgerechte Bezahlung der Beitragsschulden verursachten. 4.3.1?? Gem?ss Lohnbescheinigung vom 23. Februar 2001 hat die A.___ im Jahre 2000 L?hne von insgesamt Fr. 314'559.30 ausbezahlt (Urk. 4/2). Die anl?sslich der Arbeitgeberkontrolle vom 4. Oktober 2001 abgegebene Lohnabrechnung weist Lohnzahlungen im Jahre 2001 von Fr. 34'770.-- aus (Urk. 2/3, Urk. 2/9). Davon sind Fr. 920.-- abzuziehen, die an den 1984 geborenen G.___ ausbezahlt wurden, da dieser im Jahre 2001 noch nicht AHV-pflichtig war. Somit sind AHV/IV/EO-Beitr?ge von Fr. 31'770.50 (Fr. 314'559.30 x 10,1 %) und Fr. 3'418.85 (Fr. 33'850.-- x 10,1 %), ALV-Beitr?ge I von Fr. 9'400.80 (Fr. 313'359.30 x 3 %) und Fr. 986.70 (Fr. 32'890.-- x 3 %), ALV-Beitr?ge II von Fr. 24.-- (Fr. 1'200.-- x 2 %) und Fr. 19.20 (Fr. 960.-- x 2 %), FAK-Beitr?ge von Fr. 4'718.40 (Fr. 314'559.30 x 1,5 %) und Fr. 507.75 (Fr. 33'850.-- x 1,5 %) sowie Verwaltungskosten von Fr. 794.25 (31'770.50 x 2,5 %) und Fr. 102.55 (Fr. 3'418.85 x 3 %), mithin Fr. 51'743.-- abzuliefern. Hinzu kommen Mahngeb?hren von Fr. 80.--, Verzugszinsen von Fr. 2'192.25 sowie Betreibungskosten von Fr. 1'623.70. Der Schaden betr?gt somit Fr. 55'638.95 (vgl. auch Urk. 2/1, Urk. 2/8). 4.3.2?? Gem?ss Lohnbescheinigung vom 23. Februar 2001 hat die C.___ vom 1. Juli bis 31. Dezember 2000 L?hne von insgesamt 134'400.-- ausbezahlt (Urk. 3/3). Darauf sind AHV/IV/EO-Beitr?ge von Fr. 13'574.40 (Fr. 134'400.-- x 10,1 %), ALV-Beitr?ge I von Fr. 3'975.-- (Fr. 132'500.-- x 3 %), ALV-Beitr?ge II von Fr. 38.-- (Fr. 1'900.-- x 2 %), FAK-Beitr?ge von Fr. 2'016.-- (Fr. 134'400.-- x 1,5 %) sowie Verwaltungskosten von Fr. 407.25 (Fr. 13'574.40 x 3 %), mithin Fr. 20'010.65 abzuliefern. Davon abzuziehen sind die von der Gesellschaft an Mitarbeiter ausgerichteten Kinderzulagen von Fr. 900.--, dazuzuz?hlen sind Mahngeb?hren von Fr. 60.--, Verzugszinsen von Fr. 739.15, Veranlagungskosten von Fr. 50.-- sowie Betreibungskosten von Fr. 1'069.70. Der Schaden betr?gt somit Fr. 21'029.50 (vgl. auch Urk. 3/1, Urk. 3/13). 4.3.3?? Gem?ss Lohnbescheinigung vom 23. Februar 2001 hat die E.___ im Jahre 2000 L?hne von insgesamt 56'800.-- ausbezahlt (Urk. 4/2). Darauf sind AHV/IV/EO-Beitr?ge von Fr. 5'736.80 (Fr. 56'800.-- x 10,1 %), ALV-Beitr?ge I von Fr. 1'704.-- (Fr. 56'800.-- x 3 %), FAK-Beitr?ge von Fr. 852.--(Fr. 56'800.-- x 1,5 %) sowie Verwaltungskosten von Fr. 172.10 (Fr. 5'736.80 x 3 %), mithin Fr. 8'464.90 abzuliefern. Hinzuzuz?hlen sind Mahngeb?hren von Fr. 30.--, Verzugszinsen von Fr. 355.40 und Betreibungskosten von Fr. 601.60. Der Schaden betr?gt somit Fr. 9?451.90 (vgl. Urk. 4/1, Urk. 4/4). 4.4???? Gem?ss der Rechtsprechung ist es Sache der Ausgleichskasse, die Schadenersatzforderung soweit zu substanziieren, dass sie ?berpr?ft werden kann. Anderseits obliegt es im Bestreitungsfall den Belangten, substanziiert darzulegen, weshalb der von der Kasse ermittelte Schadensbetrag unzutreffend ist (ZAK 1991 S. 126 Erw. II/1b; Entscheid des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 23. August 2002 in Sachen P., H 25/02, Erw. 3b/cc). W?hrend die Kl?gerin auf Grund der Lohndeklarationen der Arbeitgeberfirmen sowie der eingereichten Betreibungsakten ihre Forderungen einwandfrei belegt hat, bestreitet der Beklagte die Schadensh?he global ohne n?here Angaben, weshalb auch nicht weiter auf seine Vorbringen einzugehen ist.

5. 5.1???? Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeitr?ge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeitr?gen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen ?ber die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten L?hne zuzustellen, damit die entsprechenden parit?tischen Beitr?ge ermittelt und verf?gt werden k?nnen. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene ?ffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht wiederholt erkl?rt, dass die Nichterf?llung dieser ?ffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen). 5.2???? 5.2.1?? Dem Kontoauszug der Kl?gerin vom 29. Juli 2002 (Urk. 2/8) l?sst sich entnehmen, dass die A.___ im Jahre 2000 quartalsweise und im Jahre 2001 monatlich Pauschalbeitr?ge zu entrichten hatte. Die Gesellschaft leistete seit Bestehen keine Zahlungen an die Kl?gerin, und auch die L?hne wurden f?r das Jahr 2000 statt bis zum 31. Januar 2001 erst am 23. Februar 2001 und f?r das Jahr 2001 statt bis zum 31. Januar 2002 erst am 8. Mai 2002 und damit versp?tet gemeldet (Urk. 2/2, Urk. 2/3). Hieraus folgt, dass die A.___ ihrer Abrechnungspflicht versp?tet und ihrer Zahlungspflicht als Arbeitgeberin nicht nachgekommen ist und damit gegen ?ffentlichrechtliche Vorschriften verstossen hat. 5.2.2?? Die C.___ hatte monatliche Pauschalbeitr?ge zu entrichten (Urk. 3/13). Auch sie leistete seit Bestehen keine Zahlungen an die Kl?gerin. Die Deklaration der L?hne f?r das Jahr 2000 erfolgte erst am 23. Februar 2001, und dass der Betrieb per 31. Januar 2001 eingestellt worden war, teilte die Gesellschaft erst mit Schreiben vom 12. Juni 2001 mit (Urk. 3/4). Die C.___ hat insbesondere gegen ihre Zahlungspflicht als Arbeitgeberin und damit gegen ?ffentlichrechtliche Vorschriften verstossen. 5.2.3?? Die E.___ hatte quartalsweise Pauschalbeitr?ge zu entrichten (Urk. 4/4). Sie hat nie eine Zahlung an die Kl?gerin geleistet. Auch die Deklaration der L?hne f?r das Jahr 2000 erfolgte statt am 31. Januar 2001 erst am 23. Februar 2001 (Urk. 4/2), und die Mitteilung, dass der Betrieb per 31. Januar 2001 eingestellt worden war, erfolgte erst am 12. Juni 2001 (Urk. 3/4). Auch die E.___ hat demzufolge ihre Abrechnungspflicht mangelhaft und ihre Zahlungspflicht als Arbeitgeberin ?berhaupt nicht wahrgenommen und damit gegen ?ffentlichrechtliche Vorschriften verstossen. ???????? Zu pr?fen bleibt, ob und inwieweit der durch diese Verst?sse entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beklagten zur?ckzuf?hren ist.

6. 6.1???? Die wesentliche Voraussetzung f?r die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrl?ssig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrl?ssigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus ?ffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begr?ndet, wenn nicht Umst?nde gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrl?ssigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vors?tzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zuf?gt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umst?nde die Nichtbefolgung der einschl?gigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b). ???????? Grobe Fahrl?ssigkeit liegt praxisgem?ss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht l?sst, was jedem verst?ndigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umst?nden als beachtlich h?tte einleuchten m?ssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufm?nnischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angeh?rt, ?blicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grunds?tzlich strenge Anforderungen zu stellen. ?hnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidi?re Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a und 620 Erw. 3b). 6.2???? Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer s?mtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuw?gen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, h?ngt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person ?bertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Geh?rten dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist f?r jede von ihnen einzeln zu pr?fen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Gesch?ftsf?hrung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so handeln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umst?nden gebotene Aufsicht nicht aus?ben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich - insbesondere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, - die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (unver?ffentlichtes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts i.S. T. vom 15. Juni 1998, H 33/98). 6.3???? Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht f?r Beitragsforderungen, die nach der Publikation der L?schung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister f?llig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der F?lligkeit nicht mehr Organ ist. F?r die vor der Publikation f?lligen Beitragsforderungen haftet das Organ, wenn es durch eine vors?tzliche oder grobfahrl?ssige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beitr?ge im Zeitpunkt der F?lligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die M?glichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Gesch?ftsf?hrung massgeblich zu beeinflussen. Das ist faktisch l?ngstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 Erw. 4a, 123 V 173 Erw. 3a).

7. 7.1???? Der Beklagte bestreitet, dass er absichtlicht oder grobfahrl?ssig Vorschriften missachtet und zum Schadenseintritt beigetragen hat (Urk. 2/E, Urk. 3/E, Urk. 4/E). ???????? Vorab ist festzuhalten, dass es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Sache des Schadenersatzpflichtigen ist, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht den Nachweis f?r allf?llige Rechtfertigungs- und Exkulpationsgr?nde zu erbringen (BGE 108 V 187 Erw. 1b). Unbestritten blieb insbesondere, dass der Beklagte in seiner Stellung als Pr?sident des zweik?pfigen Verwaltungsrats der A.___ und der E.___ mit Einzelunterschrift (Urk. 2/7, Urk. 4/3) und als Mitglied des zweik?pfigen Verwaltungsrats der C.___ mit Einzelunterschrift (Urk. 3/12) f?r die Ablieferung der Sozialversicherungsbeitr?ge h?tte besorgt sein m?ssen. Dieser Pflicht kam er offensichtlich in keiner Weise nach, wie die eklatante Missachtung der Beitragsablieferungspflicht durch die Arbeitgeberfirmen aufzeigt. 7.2 7.2.1?? Der Beklagte trat am 2. M?rz 2001 von seinem Verwaltungsratsmandat bei der A.___ zur?ck (Datum des Eintrags im Handelsregister des Kantons Z?rich, Urk. 2/7). Zu diesem Zeitpunkt waren die Pauschalbeitr?ge f?r Juli bis September 2000 von Fr. 1'829.10 (Urk. 2/8, Pos. 2000/0001), die????? Pauschalbeitr?ge Oktober bis Dezember 2000 von Fr. 30'308.35 (Urk. 2/8, Pos. 2000/0002), sowie die Pauschalbeitr?ge f?r die Monate Januar und Februar 2001 im Umfang von je Fr. 9'621.30 (Urk. 2/8 S. 1, Posten 2001/0001) zur Zahlung f?llig. Die Zahlungsfrist f?r die Monatspauschale Februar 2001 lief bis zum 10. M?rz 2001 (vgl. Art. 34 Abs. 3 AHVV, in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung), weshalb der Beklagte f?r den Ausstand im Umfang dieses Betrages nicht einzustehen hat. Bis zum Austritt des Beklagten aus dem Verwaltungsrat waren demnach effektiv nur Fr. 41'758.75 ausstehend (Fr. 1'829.10 + Fr. 30'308.35 + Fr. 9'621.30). Entgegen den Vorbringen in der Klageschrift (Urk. 1/1 S. 6) ist ein grobfahrl?ssiges Verschulden f?r die weiteren Beitragsausst?nde, insbesondere f?r die im Jahr 2000 effektiv geschuldeten Beitr?ge, welche nach Eingang der Lohnabrechnung 2000 vom 23. Februar 2001 am 20. M?rz 2001 in Rechnung gestellt worden sind, nicht nachgewiesen. Selbst bei rechtzeitiger Ablieferung der Abrechnung f?r das Jahr 2000 bis Ende Januar 2001 (vgl. Art. 36 Abs. 2 AHVV, in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung) h?tte die Rechnungsstellung eine gewisse Zeit in Anspruch genommen und ist nicht ausgeschlossen, dass die gesetzliche Zahlungsfrist von 30 Tagen (Art. 36 Abs. 4 AHVV, in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung) erst nach Austritt des Beklagten aus dem Verwaltungsrat abgelaufen w?re. Ferner ist durch nichts belegt und wurde von der Kl?gerin auch nicht behauptet, dass der Beklagte in vors?tzlicher Art und Weise zu niedrige Pauschalbeitr?ge abliefern liess, im Wissen darum, dass im Zeitpunkt der Abrechnung und Rechnungsstellung der effektiv geschuldeten Beitr?ge die Firma insolvent sein w?rde. Im Umfang der ebenfalls als Schaden eingeklagten Schlussrechnung f?r das Jahr 2000????? (= Fr. 16'798.55; vgl. Urk. 2/8 S. 2f., Posten 2001/0004) ist die Klage mangels nachweisbaren qualifizierten Verschuldens daher abzuweisen. 7.2.2?? Der Beklagte trat am 2. M?rz 2001 aus dem Verwaltungsrat der C.___ aus (Datum des Eintrags im Handelsregister des Kantons Z?rich, Urk. 3/12). Zu diesem Zeitpunkt waren die Pauschalbeitr?ge August bis November 2000 von Fr. 12'286.20 (Urk. 3/13, Posten 2000/0004), die Pauschalbeitr?ge Dezember 2000 von Fr. 3'220.65 (Urk. 3/13, Posten 2000/0005) und die Pauschalbeitr?ge Januar 2001 von Fr. 2'915.--, somit insgesamt Fr. 18'421.85 zur Zahlung f?llig und die Zahlungsfristen abgelaufen. Die Kl?gerin beschr?nkte ihre Klage auf die entgangenen Beitr?ge f?r das Jahr 2000 und auf die entgangenen Betreibungs- und Inkassokosten f?r die im Januar und Februar 2001 zu bezahlenden Pauschalen (Urk. 1/2). Die Firma stellte ihren Betrieb per Ende Januar 2001 ein und soll f?r das Jahr 2001 keine L?hne mehr ausbezahlt haben. Diesen Umstand teilte sie der Kl?gerin indes erst mit Schreiben vom 12. Juni 2001 mit (Urk. 3/4). Damit verursachte die Arbeitgeberfirma und der f?r sie als Organ handelnde Beklagte Betreibungs- und Inkassokosten betreffend die Pauschalen Januar und Februar 2001 in der H?he von Fr. 224.05 (Januar; Urk. 3/28 und Urk. 3/13 S. 3, Posten 2001/0002) und Fr. 213.-- (Februar; Urk. 3/29 und Urk. 3/13, S. 3, Posten 2001/0002). Eine Haftung des Beklagten ist daher auch in diesem Umfange zu bejahen, was einen Schadensbetrag von insgesamt Fr. 15'943.90 ergibt und der eingeklagten Forderung betreffend die C.___ entspricht (Urk. 1/2). 7.2.3?? Der Beklagte trat am 8. M?rz 2001 aus dem Verwaltungsrat der E.___ aus (Datum des Eintrags im Handelsregister des Kantons Z?rich, Urk. 4/3). Zu diesem Zeitpunkt waren die Pauschalbeitr?ge September 2000 von Fr. 2'384.55 (Urk. 4/3, Posten 2000/0001) sowie die Pauschalbeitr?ge Oktober bis Dezember 2000 von Fr. 6'824.10 (Urk. 4/3, Posten 2000/0002) und somit Fr. 9'208.65 zur Zahlung f?llig. In diesem Umfang hat der Beklagte f?r den entstandenen Schaden in Bezug auf die E.___ einzustehen. 7.3???? Zu bejahen ist auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden des Beklagten und dem eingetretenen Schaden. Denn es ist nicht anzunehmen, dass selbst ein pflichtgem?sses Verhalten den Schaden nicht h?tte verhindern k?nnen.

8.?????? Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klage teilweise gutzuheissen und der Beklagte zu verpflichten ist, der Kl?gerin Schadenersatz im Umfang von Fr. 41'758.75, Fr. 15'943.90 und Fr. 9'208.65, somit insgesamt Fr. 66'911.30 zu bezahlen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? In teilweiser Gutheissung der Klagen wird L.___ verpflichtet, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, Schadenersatz im Umfang von insgesamt Fr. 66'911.30 zu bezahlen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - L.___ - Bundesamt f?r Sozialversicherung

4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bez?glich Beitr?ge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

AK.2002.00053 — Zürich Sozialversicherungsgericht 26.06.2003 AK.2002.00053 — Swissrulings