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Zürich Sozialversicherungsgericht 16.03.2003 AK.2002.00030

16 mars 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,910 mots·~20 min·4

Résumé

Schadenersatz; Haftung von Vereinsorganen; Irrelevanz einer Namensänderung

Texte intégral

AK.2002.00030

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekret?r Stocker

Urteil vom 17. M?rz 2003 in Sachen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Kl?gerin

gegen

1. B.___ ?

2. H.___ ?

3. A.___ ?

Beklagte

Sachverhalt: 1.?????? Der seit dem 29. Oktober 1997 unter dem Namen X.___ im Handelsregister des Kantons Z?rich eingetragene Verein mit Sitz in C.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtiger Arbeitgeber angeschlossen und rechnete mit ihr die parit?tischen und FAK-Beitr?ge ab (Urk. 4/6 und 4/20). Am 9. April 2001 stellte das Betreibungsamt C.___ der Ausgleichskasse, welche den Verein wegen ausstehender Sozialversicherungsbeitr?ge (inklusive Nebenkosten) betrieben hatte, einen Verlustschein aus (Urk. 4/11). ???????? Mit Verf?gungen vom 21. M?rz 2002 (Urk. 3/V1-V3) verpflichtete die Ausgleichskasse den Pr?sidenten des X.___, B.___, den Vizepr?sidenten des X.___, H.___, und den Gesch?ftsf?hrer des X.___, A.___, solidarisch zur Zahlung von Schadenersatz in der H?he von Fr. 49'089.--. 2.?????? Dagegen erhoben B.___, H.___ und A.___ am 20. beziehungsweise 26. April 2002 Einspruch (Urk. 2/E1-E3). Mit Eingabe vom 16. Mai 2002 (Urk. 1) reichte die Ausgleichskasse Klage auf Schadenersatz ein mit dem Rechtsbegehren, es seien B.___, H.___ und A.___ zur Zahlung von Schadenersatz in der H?he von Fr. 49'089.-- zu verpflichten. ???????? Mit Verf?gung vom 24. Mai 2002 (Urk. 5) wurde Frist zur Erstattung der Klageantworten angesetzt. In der Folge wurde diese Frist auf Antrag von A.___, welcher geltend machte, auch im Auftrag von B.___ und H.___ zu handeln (vgl. Urk. 12), mehrfach erstreckt. Im Nachgang zur Verf?gung vom 12. November 2002 (Urk. 18) ging hierorts die Vollmacht von B.___ ein (Urk. 22). In seinem Schreiben vom 7. Januar 2003 (Urk. 23) behauptete A.___, dass seine Postsendung vom 10. Dezember 2002 dem hiesigen Gericht nicht habe zugestellt werden k?nnen. Mit Einschreiben vom 8. Januar 2003 (Urk. 24; vgl. auch Urk. 25) wurde A.___ um weitere sachdienliche Ausk?nfte ersucht. Am 23. Januar 2003 ging hierorts - ohne Begleitschreiben - ein in einem kartonierten Umschlag (Urk. 28) enthaltener Briefumschlag (Urk. 26) ein, auf dem eine Selbstklebeetikette mit zwei am 10. Dezember 2002 in Genf abgestempelten Wertzeichen der schweizerischen Post haftete. In diesem Briefumschlag befand sich neben weiteren Unterlagen die Klageantwort von A.___ (datiert vom 8. Dezember 2002; Urk. 27/2) mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Nach Art. 52 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrl?ssige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so k?nnen nach st?ndiger Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts subsidi?r gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen). ???????? Die Vorschriften ?ber die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG und Art. 81 f. der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngem?ss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Erwerbsersatzordnung f?r Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) und Arbeitslosenversicherungsbeitr?ge (Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung; BGE 113 V 186) sowie auf die kantonalrechtlichen Beitr?ge f?r die Familienausgleichskasse (? 33 des Gesetzes ?ber Kinderzulagen f?r Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). 2.2 2.2.1?? Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beitr?ge aus rechtlichen oder tats?chlichen Gr?nden nicht mehr erhoben werden k?nnen (BGE ?126 V 444 Erw. 3a mit Hinweisen). Dies trifft im zweiten Fall dann zu, wenn die Beitr?ge wegen der Zahlungsunf?higkeit des Arbeitgebers nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden k?nnen (BGE 123 V 16 Erw. 5b = AHI 1997 S. 209; BGE 112 V 157 Erw. 2; ZAK 1990 S. 287 Erw. 3b/aa). Eine solche tats?chliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pf?ndung vollst?ndig zu Verlust gekommen ist. Der Pf?ndungsverlustschein gem?ss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes ?ber Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grunds?tzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erf?llt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pf?ndungsverlustscheines an einer Belangung der subsidi?r haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die einj?hrige Verwirkungsfrist nach Art. 82 Abs. 1 AHVV in Gang setzt (ZAK 1988 S. 122 und 300). 2.2.2?? Am 9. April 2001 stellte das Betreibungsamt C.___ - wie bereits erw?hnt - der Kl?gerin einen Pf?ndungsverlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 149 SchKG aus. Mit der Zustellung dieses Dokuments an die Kl?gerin wurde die Einjahresfrist von Art. 82 Abs. 1 AHVV ausgel?st. Die Kl?gerin wahrte diese Frist mit dem Erlass der Schadenersatzverf?gungen am 21. M?rz 2002 (Urk. 3/V1-V3). Die streitgegenst?ndliche Forderung ist demzufolge nicht verwirkt.

3. 3.1???? Voraussetzung f?r eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zun?chst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die H?he des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngeb?hren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers geh?ren auch die Arbeitgeberbeitr?ge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5). 3.2 3.2.1?? Die Kl?gerin st?tzt ihre Forderung gegen?ber den Beklagten auf die Jahresabrechnungen f?r die Jahre 1997 bis 2000 (Urk. 4/3/1-4), den Bericht des Revisors ?ber die Arbeitgeberkontrolle vom 4. Oktober 2001 (Urk. 4/4; vgl. auch Urk. 4/5/1), die Nachzahlungsverf?gungen vom 18. Oktober 2001 (Urk. 4/5/2-4) sowie die Veranlagungsverf?gungen vom 22. Juni 1999 (Urk. 4/8/1), vom 23. Juni 1999 (Urk. 4/8/2), vom 22. Februar 2000 (Urk. 4/8/3-6), vom 29. Juni 2000 (Urk. 4/8/7) und vom 20. November 2000 (Urk. 4/8/8). Im Weiteren liegen die Beitrags?bersicht vom 15. Mai 2002 (Urk. 4/1), der Kontoauszug desselben Datums (Urk. 4/2), die Verzugszinsberechnungen vom 19. Oktober 2001 (Urk. 4/12/1-2), die Pf?ndungsurkunde vom 7. M?rz 2001 (Datum des Postversands; Urk. 4/10), der Verlustschein vom 9. April 2001 (Urk. 4/11) sowie zahlreiche Zahlungsbefehle (Urk. 4/7/1-18) bei den Akten. Aus den Lohnbescheinigungen und dem Revisionsbericht ergibt sich, dass der X.___ in den Jahren 1996 bis 2000 Lohnzahlungen in der H?he von insgesamt Fr. 197'949.-- (= Fr. 61'463.-- + Fr. 64'377.-- + Fr. 23'000.-- + Fr. 28'000.-- + Fr. 23'319.-- ./. Fr. 2'210.--) ausgerichtet hat (Urk. 4/3/1-4, 4/4 und 4/5/1). Der Ausstand resultiert aus der Gegen?berstellung der gem?ss Kontoauszug und Beitrags?bersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeitr?ge zuz?glich Nebenkosten und der vom X.___ geleisteten Zahlungen (Urk. 4/1-2). Danach besteht ein Saldo von Fr. 49'364.35 zu Gunsten der Kl?gerin. Die Kl?gerin macht im vorliegenden Verfahren jedoch nur eine Forderung von Fr. 49'089.-- geltend, was dem Saldostand zum Zeitpunkt des Erlasses der Schadenersatzverf?gungen entspricht (vgl. Urk. 1 S. 1 und die jeweils den Urk. 3/V1-V3 beigehefteten Beitrags?bersichten per 20. M?rz 2002). 3.2.2?? Die Beklagten erhoben diesbez?glich - offenbar in Ab?nderung der fr?her vertretenen Auffassung (vgl. Urk. 4/14) - sinngem?ss den Einwand, dass der X.___ erst seit dem 27. September 1997 bestehe, weshalb sie von vornherein nicht f?r die davor entstandenen Beitragsr?ckst?nde haftbar gemacht werden k?nnten. Dieser Verein sei zwar der ?moralische?, nicht jedoch der rechtliche Nachfolger des aufgel?sten Y.___ (vgl. etwa Urk. 2/E3). Diese Argumentation findet in den Akten keinen R?ckhalt. Aus dem Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung des Y.___ vom 27. September 1997 (Urk. 4/13) geht n?mlich unter Ziffer 4 hervor, dass der bereits 1990 gegr?ndete Verein einfach einen neuen Namen, n?mlich X.___, erhalten hat. Es handelte sich somit einzig um eine ?nderung des Vereinsnamens, mithin - untechnisch gesprochen - um eine ?Umfirmierung?. Weder wurde der ?alte? Verein aufgel?st, noch wurde ein ?neuer? Verein gegr?ndet. Beim Passus, wonach der ?neue? Verein nur ?f?r die ideologischen Werte als Nachfolger? des ?alten? gelte, er jedoch hinsichtlich der bestehenden finanziellen Verpflichtungen frei sei, diese ?vollst?ndig oder teilweise? zu ?bernehmen, handelte es sich um ein reines Wunschdenken zu Lasten von an diesem Vorgang nicht beteiligten Dritten, dem - zumindest im vorliegenden Kontext - keine rechtliche Bedeutung zukommt. Die (marginale) Namens?nderung des Vereins ist jedenfalls f?r die Frage der Haftbarkeit der Beklagten ohne erkennbaren Belang; diese k?nnen grunds?tzlich auch f?r Beitragsr?ckst?nde, die vor dem 27. September 1997 entstanden sind, ins Recht gefasst werden. 3.2.3?? Die Beklagten haben im ?brigen das Quantitativ der streitgegenst?ndlichen Forderung weder einspracheweise noch im vorliegenden Prozess substantiiert bestritten. Die Schadensh?he ist zudem aufgrund der Akten ausgewiesen. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte f?r Berechnungsfehler ist somit die Schadensberechnung der Ausgleichskasse in der H?he von Fr. 49'089.-- zu best?tigen.

4. 4.1???? Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeitr?ge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeitr?gen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen ?ber die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten L?hne zuzustellen, damit die entsprechenden parit?tischen Beitr?ge ermittelt und verf?gt werden k?nnen. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene ?ffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht wiederholt erkl?rt, dass die Nichterf?llung dieser ?ffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen). 4.2???? Aus den Akten ist ersichtlich, dass der X.___ den ihm als Arbeitgeber obliegenden Zahlungsverpflichtungen seit dem Jahr 1996 nur unvollst?ndig nachkam. Es blieben (bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Schadenersatzverf?gungen) geschuldete Sozialversicherungsbeitr?ge in der H?he von Fr. 49'089.-- (inklusive Nebenkosten) ungedeckt. Die Kl?gerin sah sich deshalb veranlasst, den X.___ wiederholt zu mahnen und zahlreiche Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten (vgl. Urk. 4/7/1-18), wovon eines mit der Ausstellung eines Verlustscheines endete (Urk. 4/11). Es bedarf deshalb keiner weiteren Ausf?hrungen, dass der X.___ Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG missachtet hat, weshalb der von ihm verursachte Schaden grunds?tzlich voll zu decken ist. Zu pr?fen bleibt, inwieweit diese Missachtung ?ffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrl?ssiges oder vors?tzliches Verhalten der Beklagten zur?ckzuf?hren ist.

5. 5.1???? Die wesentliche Voraussetzung f?r die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrl?ssig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrl?ssigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus ?ffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begr?ndet, wenn nicht Umst?nde gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrl?ssigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vors?tzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zuf?gt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umst?nde die Nichtbefolgung der einschl?gigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b). 5.2???? Grobe Fahrl?ssigkeit liegt praxisgem?ss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht l?sst, was jedem verst?ndigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umst?nden als beachtlich h?tte einleuchten m?ssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufm?nnischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angeh?rt, ?blicherweise erwartet werden kann und muss. ???????? Nicht jedes einer juristischen Person als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer s?mtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuw?gen, ob und inwieweit eine Handlung der juristischen Person einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, h?ngt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person ?bertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). 5.3???? Im Bereich der Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG haften grunds?tzlich auch Vereinsorgane f?r den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Sozialversicherungsbeitr?ge entstandenen Schaden. Der Vorstand hat n?mlich nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein nach aussen zu vertreten (Mario M. Pedrazzini/Niklaus Oberholzer, Grundriss des Personenrechts, 4. Auflage, Bern 1993, S. 251). Er haftet analog den auftragsrechtlichen Regeln f?r die getreue und sorgf?ltige Ausf?hrung der ihm ?bertragenen Gesch?fte (Art. 398 Abs. 2 des Obligationenrechts [OR]; Pedrazzini/Oberholzer, a.a.O., S. 252). Im Auftragsrecht hat der Gesetzgeber das Mass der unter verschuldensrechtlichen Gesichtspunkten erforderlichen Sorgfalt zwar durch Hinweis auf das Arbeitsvertragsrecht geregelt (Art. 398 Abs. 1 OR). Jedoch sind nach herrschender Lehre an die Sorgfalt eines Beauftragten im allgemeinen h?here Anforderungen zu stellen (Walter Fellmann, Berner Kommentar, N 480 zu Art. 398 OR mit Hinweisen). Zur Anwendung gelangt ein an den konkreten Verh?ltnissen ausgerichteter, bereichsspezifischer Sorgfaltsmassstab (Fellmann, a.a.O., N 485 zu Art. 398 OR).

6. 6.1???? Die Beklagten reichten innert der ihnen mit Verf?gung vom 24. Mai 2002 angesetzten (und teilweise mehrfach erstreckten) Frist keine Klageantworten ein. Der Beklagte 2 liess sich ?berhaupt nicht vernehmen. Der Beklagte 1 erkl?rte - im Nachgang zur Verf?gung vom 12. November 2002 (Urk. 18) - durch den Beklagten 3 vertreten zu werden (Urk. 22). Der Beklagte 3 reichte schliesslich seine Klageantwort (Urk. 27/2) - selbst wenn sie tats?chlich bereits am 10. Dezember 2002 zum ersten Mal der Post ?bergeben worden w?re (vgl. dazu Urk. 23, 24, 26 und 28) - erst nach Ablauf der ihm mit Dispositiv Ziffer 3 Abs. 1 der Verf?gung vom 12. November 2002 (Urk. 18; zugestellt am 15. November 2002 [Urk. 19/2]) angesetzten Notfrist von 10 Tagen ein. Im ?brigen wurde die Gew?hrung einer Notfrist vom Beibringen eines hinreichenden Artzeugnisses abh?ngig gemacht; der Beklagte 3 erf?llte diese Bedingung nicht. Die vom Beklagten 3 verfasste Klageantwort ist demzufolge als versp?tet zu betrachten. ???????? Angesichts der im vorliegenden Verfahren geltenden Untersuchungsmaxime ist im Folgenden trotzdem - soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich - auf die in den Einsprachen und der versp?tet eingereichten Klageantwort vorgebrachten Entlastungsvorbringen einzugehen. 6.2???? Die Beklagten 1 und 3 brachten zu ihrer Entlastung im Wesentlichen vor, dass die Beitragsforderungen von der Kl?gerin nicht ordnungsgem?ss fakturiert worden seien. S?mtliche Rechnungen seien auf Y.___ ausgestellt worden. Zudem seien die Beitragsforderungen gestundet worden. In einem Schuldbetreibungsverfahren gegen den Beklagten 1 sei ausserdem entschieden worden, dass dieser f?r die Beitragsausst?nde nicht haftbar sei. Ende Oktober 2003 w?re der X.___ in der Lage, die Summe von Fr. 25'140.-- f?r die Beitragsausst?nde ab 1998 zu bezahlen. F?r die fr?heren Ausst?nde seien nicht die Beklagten verantwortlich; die Kl?gerin habe sich insoweit an den fr?heren Vereinspr?sidenten zu halten. Zudem sei es aus rechtlicher Sicht verfehlt, an die (ehrenamtlich t?tigen) Organe eines Vereines dieselben Qualit?tsanforderungen wie an diejenigen einer Aktiengesellschaft zu stellen. ???????? Der Beklagte 2 brachte zu seiner Entlastung im Wesentlichen vor, dass er f?r den X.___ nur ehrenamtlich t?tig gewesen sei. Die Haftung der Vereinsmitglieder (inklusive Vorstand) sei zudem statutarisch auf den j?hrlichen Mitgliederbeitrag beschr?nkt gewesen. 6.3.1?? Der Beklagte 1 ist Pr?sident des Vorstandes des X.___; der Beklagte 2 ist dessen Vizepr?sident; und der Beklagte 3 ist Vorstandmitglied und Gesch?ftsf?hrer des Vereins. Alle drei Beklagten sind seit dem 29. Oktober 1997, dem Zeitpunkt der Eintragung des X.___ im Handelsregister, mit den genannten Funktionen im Register eingetragen; sie zeichnen kollektiv zu zweien (Urk. 4/6). Beim X.___ handelt es sich - wenigstens soweit es um den vorliegend allein relevanten kaufm?nnischen Bereich geht - um eine kleine und gut ?berschaubare Unternehmung mit einfacher Verwaltungsstruktur und nur wenigen Angestellten. Neben den Beklagten 1 und 3 war zeitweise noch eine dritte Person angestellt (vgl. Urk. 4/3/1-4). Bei derartigen Verh?ltnissen werden praxisgem?ss erh?hte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Die Beklagten m?ssen sich somit den Vorhalt gefallen lassen, dass der X.___ Sozialversicherungsbeitr?ge in der H?he von Fr. 49'089.-- schuldig blieb, in den Jahren 1996 bis 2000 jedoch L?hne von insgesamt Fr. 197'949.-- ausbezahlte (Urk. 4/3/1-4, 4/4 und 4/5/1). Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorit?t vor der Beitragsentrichtung einger?umt. 6.3.2?? Soweit zur Entlastung vorgebracht wurde, dass die Haftung der Vereinsmitglieder statutarisch auf die Leistung des Mitgliederbeitrages beschr?nkt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht eine Haftung der (gew?hnlichen) Vereinsmitglieder zur Diskussion steht, sondern - gest?tzt auf Art. 52 AHVG - eine subsidi?re Haftung der Vereinsorgane. ???????? Soweit die Beklagten die Auffassung vertraten, dass sich die Kl?gerin f?r einen Teil der eingeklagten Forderung an den fr?heren Vereinspr?sidenten des X.___ (beziehungsweise an andere fr?here Organe) zu halten habe, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Beklagten mit der ?bernahme ihrer Vorstandspositionen in die Verantwortung sowohl f?r die laufenden als auch f?r die verfallenen, vom Verein in fr?heren Jahren schuldig gebliebenen Beitr?ge eingetreten sind. Es w?re ihre Pflicht gewesen, nicht nur f?r die Bezahlung der laufenden Beitr?ge, sondern und gerade f?r die Begleichung der R?ckst?nde besorgt zu sein (vgl. Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, AJP 1996 S. 1081 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist auf den Einwand der Beklagten 1 und 3 einzugehen, wonach es - entgegen der Auffassung der Kl?gerin - unangemessen sei, (ehrenamtlich t?tige) Vereinsorgane gleich wie Organe einer Aktiengesellschaft zu behandeln. Diesem Einwand wird im vorliegenden Prozess dadurch Rechnung getragen, dass - wie oben erw?hnt - die Frage des Verschuldens anhand des Auftragsrechts (und nicht anhand spezifisch aktienrechtlicher Bestimmungen) gepr?ft wird. Die Beklagten waren somit verpflichtet, die Vereinsangelegenheiten getreu und sorgf?ltig auszuf?hren (Art. 398 Abs. 2 OR). Daran ?ndert - in Bezug auf den Beklagten 2 - auch der Umstand nichts, dass dieser sein Vorstandsamt ohne Gegenleistung aus?bte; auch er war verpflichtet, das ihm ?bertragene Amt sorgf?ltig und gesetzeskonform auszu?ben. Gegen ihre auftragsrechtliche Sorgfaltspflicht haben die Beklagten verstossen, als sie veranlassten beziehungsweise zuliessen, dass der X.___ den Lohnzahlungen Priorit?t vor der Beitragsentrichtung einr?umte. ???????? Das Vorbringen, wonach der X.___ auf den von der Kl?gerin gestellten Rechnungen falsch bezeichnet worden sei (n?mlich mit seinem fr?heren Namen), erweist sich als irrelevant; daraus k?nnen die Beklagten nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal die Forderung der Kl?gerin von Gesetzes wegen mit der Lohnzahlung entstand. Schliesslich ist die Behauptung, dass die Beitr?ge gestundet worden beziehungsweise immer noch gestundet seien, nicht belegt, weshalb die Beklagten auch daraus nichts zu ihrer Entlastung ableiten k?nnen. ???????? Auch das von der Kl?gerin gegen den Beklagten 1 angestrengte ?Schuldbetreibungsverfahren? erweist sich im vorliegenden Zusammenhang als irrelevant, ging es doch in jenem Verfahren um veranlagte Beitr?ge, w?hrend es vorliegend um eine Schadenersatzklage geht. Insoweit kann auf die einl?sslichen Ausf?hrungen in der Klageschrift verwiesen werden (Urk. 1 S. 7). Schliesslich kann auch das Vorbringen der Beklagten 1 und 3, wonach der X.___ Ende Oktober 2003 in der Lage sein werde, Ausst?nde in der H?he von Fr. 25'140.10 zu bezahlen, den Beklagten nicht zur Entlastung gereichen. Die Kl?gerin braucht sich nicht mit der (vagen) Aussicht auf eine Teilzahlung zu begn?gen. 6.3.3?? Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Grund bestand, der rechtfertigen k?nnte, dass den Lohnzahlungen Priorit?t vor der Beitragsentrichtung einger?umt wurde. Damit verletzten die Beklagten ihre ?ffentlichrechtlichen Pflichten als Organe des X.___. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgr?nde liegen nach dem Gesagten nicht vor.

7. 7.1???? Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrl?ssigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 123 Erw. 4). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 343 Erw. 3c). 7.2???? Diese Voraussetzung ist vorliegend aufgrund der Umst?nde zu bejahen. Der Umstand, dass die Beklagten den Lohnzahlungen Priorit?t vor der Beitragsentrichtung einr?umten beziehungsweise nicht dagegen einschritten, ist ohne weiteres ad?quat kausal f?r den bei der Kl?gerin eingetretenen Schaden. Selbst wenn die Ausf?hrungen der Beklagten 1 und 3, wonach Dritte (etwa die E.___ oder die F.___) ihren gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegen?ber dem X.___ nicht nachgekommen w?ren, zutreffend sein sollten (was allerdings nicht weiter belegt ist), w?rde dies den Kausalzusammenhang nicht unterbrechen. An einem ad?quaten Kausalzusammenhang w?rde es n?mlich nur dann fehlen, wenn auch ein pflichtgem?sses Verhalten den Schaden nicht h?tte verhindern k?nnen (Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Ren? Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 108 mit Hinweis). Das ist vorliegend nicht der Fall: H?tten die Beklagten f?r eine rechtzeitige Bezahlung der vom X.___ geschuldeten Sozialversicherungsbeitr?ge gesorgt beziehungsweise veranlasst, dass nur L?hne ausgerichtet werden, soweit auch die entsprechenden Sozialversicherungsabgaben geleistet werden konnten, w?re die Kl?gerin - unabh?ngig von einem etwaigen (Fehl-) Verhalten Dritter - nicht gesch?digt worden. ???????? Dies f?hrt zur Gutheissung der Klage und zur Verpflichtung der Beklagten, der Kl?gerin f?r entgangene Sozialversicherungsbeitr?ge (inklusive Nebenkosten) in solidarischer Haftung Schadenersatz in der H?he von Fr. 49'089.-- zu bezahlen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? In Gutheissung der Klage werden B.___, H.___ und A.___ verpflichtet, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, in solidarischer Haftung Schadenersatz in der H?he von Fr. 49'089.-- zu bezahlen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - B.___ - H.___ - A.___ - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bez?glich Beitr?ge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

AK.2002.00030 — Zürich Sozialversicherungsgericht 16.03.2003 AK.2002.00030 — Swissrulings