AK.2002.00007
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekret?r Stocker
Urteil vom 28. Mai 2003 in Sachen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Kl?gerin
gegen
X.___
Beklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Erich von Arx Scheibler Modl & Partner Neumarkt 15, Postfach 523, 8401 Winterthur
weitere Verfahrensbeteiligte:
T.___ ? Beigeladene
Sachverhalt: 1.?????? Die A.___ mit Sitz in B.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr vom 1. Dezember 1984 bis 30. November 2000 die parit?tischen und FAK-Beitr?ge ab (Urk. 4/7). Am 23. November 2000 er?ffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts B.___ ?ber die Gesellschaft den Konkurs; das Verfahren wurde jedoch mangels Aktiven am 27. Dezember 2000 wieder eingestellt (Urk. 4/4). Dabei kam die Ausgleichskasse mit Beitragsforderungen in der H?he von Fr. 96'817.50 (inklusive Nebenkosten) zu Verlust (Urk. 4/1 und 4/5). ???????? Mit Verf?gung vom 13. Dezember 2001 (Urk. 3/V1) verpflichtete die Ausgleichskasse das ehemalige Verwaltungsratsmitglied der A.___, X.___, zur Bezahlung des entstandenen Schadens.
2.?????? Dagegen liess X.___ am 9. Januar 2002 Einspruch erheben (Urk. 2/E1/1). Mit Eingabe vom 11. Februar 2002 (Urk. 1) reichte die Ausgleichskasse Klage auf Schadenersatz ein mit dem Rechtsbegehren, es sei X.___ zur Zahlung von Schadenersatz in der H?he von Fr. 81'454.60 zu verpflichten. In seiner Klageantwort vom 27. Mai 2002 (Urk. 10) liess X.___ auf Abweisung der Klage schliessen. Mit Eingabe vom 10. Juni 2002 (Urk. 14) verzichtete die Ausgleichskasse auf Erstattung einer Replik. Mit Verf?gung vom 11. Juli 2002 (Urk. 15) wurde dem ehemaligen Verwaltungsratspr?sidenten der A.___, C.___, und der ehemaligen Revisionsstelle der Gesellschaft, der T.___, Frist angesetzt, um dem vorliegenden Prozess beizutreten. W?hrend sich C.___ nicht vernehmen liess, erkl?rte die T.___ mit Eingabe vom 13. September 2002 (Urk. 17) den Beitritt zum vorliegenden Verfahren und nahm hiezu gleichzeitig Stellung. Mit Verf?gung vom 1. Oktober 2002 (Urk. 19) wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zur Eingabe der T.___ Stellung zu nehmen. Nachdem beide Parteien davon binnen angesetzter Frist keinen Gebrauch gemacht hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 4. November 2002 (Urk. 21) geschlossen. ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und der Beigeladenen ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. 2.1???? Nach Art. 52 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrl?ssige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so k?nnen nach st?ndiger Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts subsidi?r gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen). ???????? Die Vorschriften ?ber die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG und Art. 81 f. der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngem?ss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Erwerbsersatzordnung f?r Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) und Arbeitslosenversicherungsbeitr?ge (Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung; BGE 113 V 186) sowie auf die kantonalrechtlichen Beitr?ge f?r die Familienausgleichskasse (? 33 des Gesetzes ?ber Kinderzulagen f?r Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). 2.2 2.2.1?? Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beitr?ge aus rechtlichen oder tats?chlichen Gr?nden nicht mehr erhoben werden k?nnen (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beitr?ge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. z.B. BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunf?higkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr m?glich ist (vgl. z.B. BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beitr?ge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beitr?ge wegen der Zahlungsunf?higkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden k?nnen (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2). 2.2.2?? Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich f?r fruchtlos erkl?rt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von einem Jahr f?r die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserkl?rung beziehungsweise von deren Ver?ffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 128 V 12 Erw. 5a, 126 V 445 Erw. 3c). 2.2.3?? Das Konkursverfahren ?ber die A.___ wurde - wie erw?hnt - am 27. Dezember 2000 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 4/4). Damit wurde die Einjahresfrist von Art. 82 Abs. 1 AHVV ausgel?st. Mit dem Erlass der Schadenersatzverf?gung am 13. Dezember 2001 (Urk. 3/V1) wahrte die Kl?gerin die genannte Einjahresfrist. Die streitgegenst?ndliche Forderung ist demzufolge nicht verwirkt. ???????? Soweit der Beklagte dagegen einwenden liess, dass der Kl?gerin bereits im Sommer 2000 Zweifel an der Zahlungsf?higkeit der A.___ h?tten aufkommen und der Verdacht auf eine ?berschuldung h?tte entstehen m?ssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass Zweifel und Verdachtsmomente allein nicht ausreichen, um die einj?hrige Verwirkungsfrist von Art. 82 Abs. 1 AHVV in Gang zu setzen. Auch soweit der Beklagte die bew?hrte Praxis des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts und des hiesigen Gerichts betreffend Fristausl?sung als ?lebensfremd? kritisieren liess (vgl. Urk. 10 S. 4), kann ihm nicht gefolgt werden. Im ?brigen sind die Verj?hrungsfristen bei aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsanspr?chen (Art. 760 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]) deutlich l?nger wie die Frist von Art. 82 Abs. 1 AHVV. Angesichts dieser kurzen Frist l?sst sich die Auffassung des Beklagten, wonach sie aufgrund von reinen Vermutungen und Spekulationen ausgel?st werden k?nnte, um so weniger halten.
3. 3.1???? Voraussetzung f?r eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zun?chst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die H?he des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngeb?hren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers geh?ren auch die Arbeitgeberbeitr?ge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5). 3.2 3.2.1?? Die Kl?gerin st?tzt ihre Forderung auf die Jahresabrechnungen f?r die Jahre 1998 und 1999 (Urk. 4/2/2 und 4/2/4), die Lohnbescheinigung f?r das Jahr 2000 (Urk. 4/3) sowie den Bericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ?ber die Revisionen vom 5., 6. und 12. M?rz 2001 (Urk. 4/6). Im Weiteren liegen die Beitrags?bersicht vom 5. Februar 2002 (Urk. 4/1), der Kontoauszug desselben Datums (Urk. 4/5), die Nachzahlungsverf?gungen vom 29. M?rz 2001 (Urk. 4/2/3 und 4/2/5) sowie zahlreiche Mahnungen und Betreibungsdokumente (Urk. 4/8/1-13) bei den Akten. Daraus ergibt sich, dass die A.___ in den Jahren 1998 bis 2000 L?hne von insgesamt Fr. 891'360.70 (= Fr. 368'379.55 + Fr. 6'483.-- + Fr. 335'230.15 + Fr. 9'503.-- + Fr. 164'242.-- + Fr. 7'523.--) ausgerichtet hat (Urk. 4/2/2-5, 4/3 und 4/6). Der Ausstand resultiert aus der Gegen?berstellung der gem?ss Kontoauszug und Beitrags?bersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeitr?ge zuz?glich Nebenkosten und der von der A.___ geleisteten Zahlungen (Urk. 4/1 und 4/5). Danach besteht ein Saldo von Fr. 96'817.50 zu Gunsten der Kl?gerin. ???????? Von der gesamten Schadenssumme von Fr. 96'817.50 brachte die Kl?gerin die erst nach der Konkurser?ffnung ?ber die A.___ vom 23. November 2000 f?llig gewordenen Forderungen in Abzug (vgl. dazu auch die detaillierte Schadensberechnung in Urk. 1 S. 2), wobei sie jedoch die mit Nachzahlungsverf?gungen vom 29. M?rz 2001 (Urk. 4/2/3 und 4/2/5) geforderten Beitr?ge f?r die Jahre 1998 und 1999 davon ausnahm. Die Kl?gerin machte auch den diese Beitr?ge betreffenden Schaden - ungeachtet dessen, dass sie erst nach der Konkurser?ffnung verf?gt wurden - zum Gegenstand der vorliegenden Klage. Deshalb klagte die Kl?gerin im vorliegenden Prozess einen Schadensbetrag von Fr. 81'454.60 ein. 3.2.2?? Die Forderung der Kl?gerin wurde vom Beklagten im Quantitativ nicht bestritten. Die Schadensh?he ist im ?brigen aufgrund der Akten ausgewiesen. Das Vorgehen der Kl?gerin, vom Beklagten grunds?tzlich lediglich diejenigen Schadensteile zu fordern, die auf die Nichtbezahlung von Beitragsforderungen zur?ckzuf?hren sind, die vor der Konkurser?ffnung innert der auf die F?lligkeit folgenden zehnt?gigen Zahlungsfrist h?tten beglichen werden m?ssen (ZAK 1985 S. 581), erweist sich als korrekt. Die Kl?gerin nahm davon jedoch zu Recht diejenigen Beitr?ge f?r die Jahre 1998 und 1999 aus, die sie mit Nachtragsverf?gungen vom 29. M?rz 2001 (Urk. 4/2/3 und 4/2/5) festgesetzt hatte. Aus den Akten geht n?mlich hervor, dass die Kl?gerin diese Nachzahlungsverf?gungen erst versp?tet erlassen konnte, weil die Gesellschaft beziehungsweise der Beklagte unvollst?ndige Jahresabrechnungen eingereicht hatten (vgl. Urk. 4/6 S. 3). ???????? Mangels offenkundiger Anhaltspunkte f?r Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung der Ausgleichskasse zu best?tigen und von einem vorliegend relevanten Schaden in der H?he von Fr. 81'454.60 auszugehen.
4. 4.1???? Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeitr?ge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeitr?gen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen ?ber die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten L?hne zuzustellen, damit die entsprechenden parit?tischen Beitr?ge ermittelt und verf?gt werden k?nnen. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene ?ffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht wiederholt erkl?rt, dass die Nichterf?llung dieser ?ffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen). 4.2???? Aus den Akten ist ersichtlich, dass die A.___ den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen nur unvollst?ndig nachkam. Die von ihr eingereichten Jahresabrechnungen f?r die Jahre 1998 und 1999 (Urk. 4/2/2 und 4/2/4) waren - wie bereits erw?hnt - unvollst?ndig (vgl. Urk. 4/6). Die A.___ blieb der Kl?gerin Sozialversicherungsbeitr?ge in der H?he von Fr. 96'817.50 (inklusive Nebenkosten) schuldig, wovon vorliegend - wie ebenfalls erw?hnt - Ausst?nde in der H?he von Fr. 81'454.60 relevant sind. Die Kl?gerin sah sich deshalb veranlasst, die A.___ wiederholt zu mahnen und auch mehrere Schuldbetreibungsverfahren gegen die Gesellschaft einzuleiten (vgl. Urk. 4/8/1-13). Es bedarf deshalb keiner weiteren Ausf?hrungen, dass die A.___ Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG missachtet hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden (soweit vorliegend relevant)? grunds?tzlich voll zu decken ist. Zu pr?fen bleibt, inwieweit diese Missachtung ?ffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrl?ssiges oder vors?tzliches Verhalten des Beklagten zur?ckzuf?hren ist.
5. 5.1???? Die wesentliche Voraussetzung f?r die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrl?ssig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrl?ssigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus ?ffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begr?ndet, wenn nicht Umst?nde gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrl?ssigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vors?tzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zuf?gt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umst?nde die Nichtbefolgung der einschl?gigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b). 5.2 5.2.1?? Grobe Fahrl?ssigkeit liegt praxisgem?ss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht l?sst, was jedem verst?ndigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umst?nden als beachtlich h?tte einleuchten m?ssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufm?nnischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angeh?rt, ?blicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grunds?tzlich strenge Anforderungen zu stellen. ?hnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidi?re Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a und 620 Erw. 3b). 5.2.2?? Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer s?mtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuw?gen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, h?ngt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person ?bertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Geh?rten dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist f?r jede von ihnen einzeln zu pr?fen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Gesch?ftsf?hrung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so handeln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umst?nden gebotene Aufsicht nicht aus?ben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (unver?ffentlichtes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts i.S. T. vom 15. Juni 1998, H 33/98).
6. 6.1 6.1.1?? Der Beklagte liess zu seiner Entlastung im Wesentlichen geltend machen, dass er Handwerker sei und sich im administrativen und buchhalterischen Bereich vollumf?nglich auf die Revisionsstelle der A.___, die Beigeladene, habe verlassen m?ssen. Diese sei jedoch ihren vertraglichen und gesetzlichen Pflichten als Revisionsstelle mindestens ab Mitte 1997 nicht mehr nachgekommen. Sie habe keine Pr?fungen mehr vorgenommen und der Generalversammlung auch keine Berichte mehr erstattet. Er habe sich stets darauf verlassen, dass er von der Beigeladenen zeitgerecht und vollumf?nglich ?ber allf?llige Probleme orientiert w?rde. Dies habe sie jedoch pflichtwidrig unterlassen. Dass er nicht von sich aus t?tig geworden sei, nachdem er von der Beigeladenen trotz mehrfacher Nachfrage keinen Bericht erhalten habe, sei ihm in Anbetracht aller Umst?nde nur als leichte Fahrl?ssigkeit anzulasten, weshalb eine Haftung des Beklagten entfalle. ?berdies m?sse der Kl?gerin, die w?hrend allzu langer Zeit unt?tig geblieben sei und die ausstehenden Forderungen nicht mit dem n?tigen Nachdruck eingetrieben habe, ein ganz erhebliches Eigenverschulden am Eintritt des Schadens beziehungsweise an dessen H?he angelastet werden (Urk. 10). 6.1.2?? Die Beigeladene wies die Sachverhaltsdarstellung des Beklagten zur?ck. Sie habe die ihr ?bertragenen Arbeiten pflichtgem?ss erbracht. Die Bilanz per 30. Juni 1998 und die Erfolgsrechnung vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 seien erstellt worden (vgl. Urk. 18/1). Die Bilanz habe eine massive ?berschuldung ausgewiesen. Deshalb sei der Verwaltungsrat der A.___ am 22. Dezember 1998 aufgefordert worden, seinen Verpflichtungen gem?ss Art. 725 OR umgehend nachzukommen (vgl. Urk. 18/2), was jedoch nicht geschehen sei (Urk. 17). 6.2???? Der Beklagte war seit dem 21. November 1984 einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der A.___; nach dem Ausscheiden von C.___ aus dem Verwaltungsrat der Gesellschaft, war der Beklagte deren einziger Verwaltungsrat (Urk. 4/4). Bei der A.___ handelte es sich um ein Kleinunternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und nur wenigen Angestellten (vgl. Urk. 4/2/1-4 und Urk. 4/3). Bei derart einfachen und leicht ?berschaubaren Verh?ltnissen muss von jedem Mitglied des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft verlangt werden, dass es den ?berblick ?ber alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. Im vorliegenden Kontext bedeutet dies, dass bei einfachen und ?berschaubaren Verh?ltnissen praxisgem?ss erh?hte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt werden. ???????? Gem?ss Art. 716 Abs. 2 OR f?hrt der Verwaltungsrat die Gesch?fte der Gesellschaft, soweit er die Gesch?ftsf?hrung nicht ?bertragen hat. Art. 716a Abs. 1 OR enth?lt sodann einen Katalog un?bertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt dem Verwaltungsrat insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der n?tigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht ?ber die mit der Gesch?ftsf?hrung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat die mit der Gesch?ftsf?hrung betrauten Personen zu ?berwachen und sich regelm?ssig ?ber den Gesch?ftsgang unterrichten zu lassen. Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die ?berwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim Gesamtverwaltungsrat. Deshalb hat jedes Mitglied des Verwaltungsrats sich periodisch ?ber den Gesch?ftsgang und die wichtigsten Gesch?fte, welche nicht zu seinem prim?ren Aufgabenbereich geh?ren, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgf?ltig zu studieren und n?tigenfalls erg?nzende Ausk?nfte einzuholen, Irrt?mer abzukl?ren und bei Unregelm?ssigkeiten einzugreifen (vgl. BGE 114 V 223 Erw. 4a). Daraus folgt, dass sich der Beklagte von vornherein nicht dadurch entlasten kann, dass die Beigeladene ihrerseits ihre Pflichten als Revisionsstelle der A.___ vernachl?ssigt habe (was allerdings angesichts der von der Beigeladenen eingereichten Urk. 18/1-2 wenig plausibel erscheint). Ebenso wenig k?nnte sich der Beklagte gegen?ber der Kl?gerin durch ein etwaiges Mitverschulden von C.___ entlasten. Auch der Umstand, dass der Beklagte Handwerker ist, mindert sein Verschulden nicht, denn die Anforderungen an Verwaltungsr?te von Aktiengesellschaften richten sich nach einem objektiven Massstab, weshalb rein subjektive Aspekte, wie mangelnde Gesch?ftserfahrung oder Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen, nicht zur Entlastung gereichen. Da der Beklagte seine ?berwachungs- und Kontrollpflichten nicht ordnungsgem?ss wahrgenommen hat, muss er sich den Vorhalt gefallen lassen, dass die A.___ der Kl?gerin (vorliegend relevante) Sozialversicherungsbeitr?ge in der H?he von Fr. 81'454.60 (inklusive Nebenkosten) schuldig blieb, in den Jahren 1998 bis 2000 jedoch L?hne von insgesamt Fr. 891'360.70 ausrichtete (Urk. 4/2/2-5, 4/3 und 4/6). Es ist kein Grund ersichtlich, der rechtfertigen k?nnte, dass den Lohnzahlungen Priorit?t vor der Beitragsentrichtung einger?umt wurde. Damit verletzte der Beklagte, der nicht gegen das ungesetzliche Handeln der Gesellschaft einschritt beziehungsweise dieses veranlasste, gegen?ber der Kl?gerin seine ?ffentlichrechtlichen Pflichten als Verwaltungsrat der A.___. Ob dem Beklagten dar?ber hinaus auch noch aktienrechtliche Pflichtverletzungen vorgeworfen werden m?ssten, wie die Beigeladene in ihrer Eingabe vom 13. September 2002 (Urk. 17) folgerte, braucht im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt zu werden. Soweit der Beklagte vorbringen liess, dass die Kl?gerin ein erhebliches Eigenverschulden am Eintritt des Schadens beziehungsweise an dessen H?he treffe, ist sein Vortrag nicht stichhaltig. Von einem Selbst- oder Mitverschulden der Kl?gerin, das in sinngem?sser Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR eine Herabsetzung der streitgegenst?ndlichen Forderung rechtfertigen w?rde (BGE 122 V 185), kann nicht die Rede sein. Namentlich gereicht es der Kl?gerin entgegen den Ausf?hrungen des Beklagten nicht zum Verschulden, dass sie die ausstehenden Beitragsschulden der Gesellschaft nicht mit mehr ?Nachdruck? eingetrieben hat. Denn es ist in erster Linie Aufgabe der Gesellschaft und ihrer Organe, ihren gesetzlichen Abrechnungs- und Zahlungspflichten nachzukommen, und zwar ohne dass es hiezu einer vorg?ngigen Mahnung oder gar Betreibung durch die Ausgleichskasse bed?rfte. Die Beitragsschuld entsteht n?mlich - wie bereits ausgef?hrt - von Gesetzes wegen mit der Lohnzahlung und nicht erst durch die Verf?gung der Ausgleichskasse oder deren Zahlungsaufforderung. Im ?brigen erscheint es im vorliegenden Fall angesichts der zahlreichen Mahnungen und eingeleiteten Betreibungsverfahren (vgl. Urk. 4/8/1-13) auch in tats?chlicher Hinsicht verfehlt, der Kl?gerin Unt?tigkeit oder unangebrachte Zur?ckhaltung vorzuwerfen. Dabei ist ?berdies von Belang, dass die Kl?gerin, welche - im Gegensatz zu anderen Gl?ubigern - ?ffentliche Aufgaben wahrnimmt, stets auch das Prinzip der Verh?ltnism?ssigkeit zu ber?cksichtigen hat, weshalb es ihr nicht ohne weiteres zum Verschulden gereicht, wenn sie - etwa um einer in Schwierigkeiten befindlichen Gesellschaft noch eine Chance zu geben - nicht mit aller H?rte gegen sie vorgeht. Allein daraus ein Mitverschulden der Kl?gerin ableiten zu wollen, ist der Sache nicht angemessen. ???????? Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgr?nde liegen nach dem Gesagten ebenso wenig vor wie ein Mitverschulden der Kl?gerin.
7.?????? Unter den gegebenen Umst?nden ist das Verhalten des Beklagten ohne weiteres auch als ad?quat kausal (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen) f?r denjenigen Teil des bei der Kl?gerin eingetreten Schadens, der vorliegend relevant ist, zu betrachten. Dies f?hrt zur Gutheissung der Klage und zur Verpflichtung des Beklagten, der Kl?gerin f?r entgangene Sozialversicherungsbeitr?ge Schadenersatz in der H?he von Fr. 81'454.60 zu bezahlen.
Das Gericht erkennt: 1.???????? In Gutheissung der Klage wird X.___ verpflichtet, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, Schadenersatz in der H?he von Fr. 81'454.60 zu bezahlen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - Rechtsanwalt Erich von Arx - T.___ - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bez?glich Beitr?ge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.