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Zürich Sozialversicherungsgericht 26.11.2025 AB.2025.00076

26 novembre 2025·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,266 mots·~11 min·9

Résumé

Beitragsverfügung muss auch an den mitbetroffenen Arbeitnehmer eröffnet werden. Rückweisung und Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde.

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AB.2025.00076

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 26. November 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin

vertreten durch Advokat François Schmid Schmid & Herrmann Rechtsanwälte Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.     1.1    Der Sportverein Y.___ (ehemals: Z.___; vgl. Urk. 6/19) schloss sich am 25. Oktober 2022 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, rückwirkend als beitragspflichtige Arbeitgeberin an (Urk. 6/1). Auf Wunsch des Vereinsvorstandes führte die Ausgleichskasse am 20. Dezember 2023 eine Arbeitgeberrevision betreffend die Periode 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021 durch (Urk. 6/25). Gestützt auf die Feststellungen im Revisorenrapport forderte die Ausgleichskasse mit Nachzahlungsverfügungen vom 27. Dezember 2023 für die Jahre 2018, 2019 und 2021 Lohnbeiträge von Fr. 3'237.30 (inkl. Verzugszinsen bis Verfügungsdatum) nach (Urk. 6/27-32). 1.2    X.___ war in den Jahren 2018 bis 2022 als Trainerin des Nachwuchses im Verein engagiert. Mit Schreiben vom 13. Januar 2025 erklärte sie sich mit der Qualifikation der an sie ausgerichteten Zahlungen als AHVpflichtigen Lohn nicht einverstanden. Die verfügte Unterstellung sei aufzuheben, eventuell eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (Urk. 6/47). Mit Schreiben vom 24. April 2025 trat die Ausgleichskasse auf das Wieder-erwägungsgesuch nicht ein (Urk. 6/49). Mit Schreiben vom 9. Mai 2025 ersuchte X.___ die Ausgleichskasse darum, ihren Entscheid betreffend Wiedererwägung in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen (Urk. 6/51), was die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 14. Juli 2025 unter Hinweis auf die rechtskräftigen Nachzahlungsverfügungen vom 27. Dezember 2023 ablehnte (Urk. 6/55).

2.    Am 12. August 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Ausgleichskasse ein und beantragte, diese sei anzuweisen, ihren Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch vom 13. Januar 2025 in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen (Urk. 1 S. 2).     Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. September 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Hierzu nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 Stellung, wobei sie an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren festhielt (Urk. 11). Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13). 3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.     1.1    In ihrer Beschwerde vom 12. August 2025 (Urk. 1) brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, die im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit an sie ausgerichteten Unkostenentschädigungen seien von der Beschwerdegegnerin als zumindest teilweise AHV-pflichtiger Lohn qualifiziert worden. Mit dieser von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Qualifikation sei sie nicht einverstanden. Die Nachzahlungsverfügungen vom 27. Dezember 2023 seien ihr nicht zugestellt worden. Sie habe die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. Januar 2025 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Wiedererwägung ersucht. Hierauf habe die Beschwerdegegnerin eingewendet, dass eine summarische Prüfung ergeben habe, dass die Voraussetzungen einer Wiedererwägung nicht erfüllt seien, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. Sie (die Beschwerdeführerin) sei der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin im Zuge ihrer summarischen Prüfung auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten sei und dann das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen für eine Wiedererwägung verneint habe. Dieser materielle Entscheid sei durch die Beschwerdegegnerin in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen. 1.2    Die Beschwerdegegnerin wendete hiergegen ein, sie habe der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. April 2025 und erneut am 14. Juli 2025 mitgeteilt, dass auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung sei in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt. Es bestehe kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung. Auf die als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 12. August 2025 sei demnach nicht einzutreten (Urk. 5). 1.3    In ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2025 (Urk. 11) wiederholte die Beschwerdeführerin, dass ihr die Nachzahlungsverfügungen hinsichtlich der Lohnbeiträge für die Jahre 2018 bis 2021 von der Beschwerdegegnerin nicht zugestellt worden waren. Sie sei davon jedoch besonders betroffen.

2.     2.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). 2.2    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG). 2.3 2.3.1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). 2.3.2    Gegen Verfügungen (Art. 49 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.3.3    Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG). 2.4    Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der paritätischen Beiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers fest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 AHVG). Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind indessen dort zugelassen, wo der Ausgleichskasse aus praktischen Gründen die Zustellung von Verfügungen an die Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann. Dies trifft beispielsweise zu, wenn es sich um eine grosse Zahl von Arbeitnehmern handelt, wenn sich der Wohnsitz der Arbeitnehmer im Ausland befindet oder wenn es sich lediglich um geringfügige Beiträge handelt (BGE 113 V 1 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2019 vom 30. Juli 2019 E. 1.3, 9C_539/2018 vom 29. Januar 2019 E. 4.2).     Ist eine Beitragsverfügung nur dem Arbeitgeber eröffnet worden und hat dieser Beschwerde erhoben, so hat das erstinstanzliche Gericht – ausser in den genannten Ausnahmefällen – entweder den Arbeitnehmer beizuladen oder die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese durch Zustellung der Beitragsverfügung an den oder die betroffenen Arbeitnehmer deren Verfahrensrechte wahrt (BGE 113 V 1 E. 4a mit Hinweisen; Pra 1998 Nr. 26 S. 171 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts H 269/02 vom 16. Juli 2003, H 50/02 vom 4. Juni 2002, H 299/01 vom 27. Dezember 2001). 2.5    Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 m.w.H.) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu prüfen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1).

3. 3.1    Aus den Akten ergibt sich Folgendes:     Nach durchgeführter Arbeitgeberrevision am 20. Dezember 2023 (vgl. Urk. 6/25) forderte die Ausgleichskasse vom Verein Y.___ mit Nachzahlungsverfügungen vom 27. Dezember 2023 für die Jahre 2018, 2019 und 2021 Lohnbeiträge von Fr. 3'237.30 (Urk. 6/30-32, inkl. Verzugszinsen bis Verfügungsdatum, Urk. 6/27-29) nach. Dies für Trainerentschädigungen, die in den entsprechenden Jahren an die Beschwerdeführerin ausbezahlt wurden (vgl. Urk. 6/26). Mit Schreiben vom 7. Mai 2024 gab die Beschwerdeführerin kund, Kenntnis über die AHV-rechtliche Erfassung der an sie ausbezahlten Entschädigungen als Einkommen erhalten zu haben und ersuchte um Einsicht in sämtliche Verfahrensakten (Urk. 6/38). In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 20. Juni 2024 Einsicht in die Akten (vgl. Urk. 6/39), wobei der Inhalt der elektronisch zur Verfügung gestellten Dateien nicht spezifiziert bzw. aufgelistet wurde. Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Qualifikation der vom Verein an sie ausgerichteten Zahlungen nicht einverstanden. Die rückwirkende Einstufung der an sie ausgerichteten Unkostenbeiträge als Lohn sei in unrechtmässiger Weise erfolgt. Die Beschwerdegegnerin werde deshalb ersucht, die verfügte Unterstellung aufzuheben und rückabzuwickeln. Für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin an ihrer Qualifikation der Zahlungen als AHV-pflichtigen Lohn festhalte, sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (Urk. 6/47). Hierauf teilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. April 2025 mit, dass die Lohnbeiträge für die Jahre 2018 bis 2021 mit Nachzahlungsverfügungen vom 27. Dezember 2023 festgesetzt worden und die Verfügungen in Rechtskraft erwachsen seien. Auf das als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Schreiben vom 13. Januar 2025 trete sie nicht ein (Urk. 6/49). Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 informierte die Beschwerdeführerin, dass ihr die Nachzahlungsverfügungen vom 27. Dezember 2023 nicht zugestellt worden seien, auch nicht in Beantwortung des Akteneinsichtsgesuchs vom 7. Mai 2024, dies obwohl sie davon besonders betroffen sei. Zukünftige Verfügungen betreffend die Einstufung von Zahlungen des Vereins an die Beschwerdeführerin seien ihr gehörig zu eröffnen (Urk. 6/51). Im Schreiben vom 14. Juli 2025 wiederholte die Beschwerdegegnerin, dass die Lohnbeiträge für die Jahre 2018 bis 2021 rechtskräftig festgesetzt worden seien und auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werde. Betreffend die Einstufung der Zahlungen für das Jahr 2022 im AHV-rechtlichen Sinne würden noch weitere Abklärungen laufen (Urk. 6/55). Am 31. Juli 2022 (richtig wohl: 2025) wurde eine weitere Arbeitgeberkontrolle betreffend das Beitragsjahr 2022 durchgeführt (Urk. 6/63) und gestützt darauf die Lohnbeiträge festgesetzt (vgl. Revisionsrechnung vom 15. August 2025, Urk. 6/79), was der Beschwer-deführerin mit Verfügung vom 18. August 2025 mitgeteilt wurde (vgl. Urk. 6/80). 3.2     3.2.1    Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführerin die Nachzahlungsverfügungen vom 27. Dezember 2023 betreffend die Lohnbeiträge für die Jahre 2018 bis 2021 nicht eröffnet wurden. Damit verletzte die Beschwerdegegnerin den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.4 vorstehend). Eine Ausnahme, bei der die Beschwerdegegnerin auf eine Zustellung der Beitragsverfügung an die mitbetroffene Arbeitnehmerin hätte verzichten können, liegt nicht vor. Nach Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG darf aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen. Jedenfalls kann die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen, wenn die betroffene Person keine Kenntnis vom Verfügungserlass hat. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2025 unzulässigerweise als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und sich auf die Rechtskraft der Verfügungen vom 27. Dezember 2023 berufen. Im Schreiben vom 13. Januar 2025 brachte die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, dass sie nicht damit einverstanden ist, dass die Auszahlungen des Vereins als massgebender AHV-pflichtiger Lohn abzurechnen sind. Insofern ist das Schreiben vielmehr als Einsprache gegen die (nach wie vor formell nicht eröffneten, aber in den Kenntnisbereich der Beschwerdeführerin gelangten) Nachzahlungsverfügungen vom 27. Dezember 2023 zu behandeln. 3.2.2    Das mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Das primäre Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin zielt sinngemäss auf den Erlass eines Entscheids betreffend die AHV-rechtliche Qualifikation der an sie ausbezahlten Trainerentschädigungen in den Jahren 2018 bis 2022 ab (vgl. Urk. 1 und Urk. 11). Indem sich die Beschwerdegegnerin in den Schreiben vom 24. April 2025 (Urk. 6/49) und 14. Juli 2025 (Urk. 6/55) hierzu nicht äusserte und keine Anstalten macht, ein Einspracheverfahren anhand zu nehmen bzw. fortzusetzen, ist ihr Verhalten als Rechtsverzögerung beziehungsweise als Rechtsverweigerung zu beurteilen. Demnach ist die Beschwerde betreffend die Jahre 2018 bis 2021 gutzuheissen.     Betreffend das Jahr 2022 hat die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich eine anfechtbare Verfügung erlassen und diese auch der Beschwerdeführerin eröffnet (Urk. 6/80). Damit ist das Begehren das Jahr 2022 betreffend gegenstandslos geworden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2018 vom 21. März 2018) und das im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bestehende Rechtsschutzinteresse nachträglich im Laufe des Verfahrens dahingefallen, weshalb das Beschwerdeverfahren diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 3.3    Diese Erwägungen führen im Ergebnis zur Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2025 als Einsprache behandle und unter Einbezug der Arbeitgeberin einen Einspracheentscheid betreffend die Beitragsjahre 2018 bis 2021 erlässt.

4.    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV SVGer den notwendigen Zeitaufwand und die Barauslagen.     Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessen erscheinende Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Die Einzelrichterin erkennt: 1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2025 als Einsprache entgegenzunehmen, das Einspracheverfahren betreffend die Beitragsjahre 2018 bis 2021 fortzusetzen und anschliessend einen Einspracheentscheid zu erlassen.     Betreffend das Beitragsjahr 2022 wird der Prozess als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat François Schmid - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin

Arnold GramignaStadler