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Zürich Sozialversicherungsgericht 02.12.2025 AB.2024.00065

2 décembre 2025·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,378 mots·~22 min·5

Résumé

AHV-Beitragsstatut einer Sexarbeiterin; Beiträge für KTG-Versicherung sind klageweise geltend zu machen, für Erhebung von Beiträgen der kollektiven Unfallversicherung besteht keine Verfügungsbefugnis.

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AB.2024.00065

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Gräub Sozialversicherungsrichter Hurst Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 2. Dezember 2025 in Sachen X.___ GmbH Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bermejo Rechtskraft Advokatur & Business Coaching Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1

gegen

GastroSocial Ausgleichskasse Buchserstrasse 1, Postfach, 5001 Aarau Beschwerdegegnerin

weitere Verfahrensbeteiligte:

Y.___ Beigeladene

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Harry F. Nötzli Nötzli Raess Bächtold Rechtsanwälte Limmatquai 52, Postfach, 8024 Zürich

Sachverhalt: 1.    Die X.___ GmbH, welche das Etablissement «Z.___» in A.___ betreibt, ist seit dem ... Februar 2015 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (vgl. zefix.ch) und der GastroSocial Ausgleichskasse als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Basierend auf den Steuermeldungen des Kantonalen Steueramtes Zürich über das Einkommen 2018 und 2019 für Y.___ (Urk. 9/1b) verpflichtete die GastroSocial Ausgleichskasse die X.___ GmbH mit Nachtragsverfügung vom 20. Oktober 2023 (Urk. 9/2) zur Bezahlung von paritätischen und FAK-Beiträgen sowie Verwaltungskosten von insgesamt Fr. 15'223.95 zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von total Fr. 2'690.15 für die Abrechnungsperiode vom 1. April 2018 bis 31. Dezember 2019. Die dagegen von der X.___ GmbH am 28. Oktober sowie ergänzend am 12. Dezember 2023 und 15. Januar 2024 erhobene Einsprache (Urk. 9/5, Urk. 9/8, Urk. 9/11) wies die GastroSocial Ausgleichskasse mit Entscheid vom 19. August 2024 ab (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob die X.___ GmbH mit Eingabe vom 18. September 2024 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass Frau Y.___ bezüglich ihrer Tätigkeit in der «B.___» bzw. «Z.___» als selbständig Erwerbende zu qualifizieren sei. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.     Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 9/135]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Gleichzeitig wurde Y.___ als potenzielle Arbeitnehmerin zum Prozess beigeladen und es wurde ihr Frist zur Stellungnahme angesetzt. Innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 15) teilte die Beigeladene mit Schreiben vom 17. März 2025 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (Urk. 20).     Am 20. März 2025 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein, wobei sie an ihrem bereits gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhielt (Urk. 21). Hierüber wurden die Parteien mit Verfügung vom 24. März 2025 in Kenntnis gesetzt (Urk. 23).

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1    Im angefochtenen Entscheid vom 19. August 2024 (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin, dass die Sozialversicherungsbeiträge für die Beigeladene nicht korrekt abgerechnet worden seien. Die Erwerbstätigkeit, welche die Beigeladene in den Jahren 2018 und 2019 (vom 1. April 2018 bis 31. Dezember 2019) im Z.___ in C.___ ausgeübt habe, sei als unselbständig zu qualifizieren. Ein Blick auf die Homepage des Z.___ zeige, dass die Werbung unter dem Namen des Etablissements und nicht der einzelnen Frauen erfolge. Die Frauen würden nach aussen nicht direkt in Erscheinung treten. Die Möglichkeit, sich mit ihnen direkt in Verbindung zu setzen, bestehe nicht. Vielmehr sei der Kunde gehalten, sich an das entsprechende Etablissement zu wenden. Diese Anbindung komme einem Unterordnungsverhältnis gleich. Ausserdem würden auf der Homepage des Z.___ die Öffnungszeiten und die Daten angegeben, an welchen die Sexarbeiterinnen anwesend seien. Ebenso werde auf der Homepage eine verbindliche Tarifstruktur für alle Frauen präsentiert. Diese Kriterien würden allesamt dafürsprechen, dass die Beigeladene ganz erheblich in die Betriebsorganisation der Beschwerdeführerin im Z.___ in C.___ eingebunden sei. Überdies spreche auch der Kündigungspassus in der Nutzungsvereinbarung für das Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im AHV-rechtlichen Sinn. Im Weiteren könnten die Sexarbeiterinnen ihre Tätigkeit im Z.___ ohne grossen eigenen Aufwand – weder in organisatorischer noch in finanzieller Hinsicht – aufnehmen, dieser nachgehen oder sie wieder beenden. Bei diesem von vornherein klar kalkulierbaren und einfach zu begrenzenden Risiko könne nicht von einem Unternehmerrisiko gesprochen werden. Insofern handle es sich bei der Tätigkeit der Beigeladenen im Z.___ in A.___ sozialversicherungsrechtlich um eine unselbständige Erwerbstätigkeit, wofür die Beschwerdeführerin die Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen habe (Urk. 2 S. 5 ff.). 1.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 18. September 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die im Z.___ tätigen Sexarbeiterinnen, namentlich auch die Beigeladene, würden im Wirtschaftsverkehr in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auftreten. Die Dienstleistungen und Konditionen würden bilateral zwischen ihnen und den Freiern vereinbart werden. Die Honorare würden die Sexarbeiterinnen entgegennehmen, sofern sie denn in bar entrichtet werden. Des Weiteren seien die Sexarbeiterinnen selbst für die Akquise ihrer Kunden verantwortlich. Über die veraltete und keinesfalls tagesaktuelle Homepage würden praktisch keine Kunden akquiriert werden. Vielmehr würden die Sexarbeiterinnen – und insbesondere auch die Beigeladene, die mehrere Jahre im Bordell «D.___» gearbeitet habe – über eigene, treue Stammkunden verfügen, mit welchen sie über ihre privaten Telefone in Kontakt stünden und Termine vereinbarten. Der Z.___ werde von den Sexarbeiterinnen lediglich aufgrund der Infrastruktur benötigt, damit sie ihre Dienstleistungen nicht in ihren Privatwohnungen anbieten müssten. Die Sexarbeiterinnen seien als selbständig Erwerbende zu qualifizieren. Ausserdem würden die Sexarbeiterinnen maximale Freiheiten und Flexibilität behalten wollen und nicht an den Z.___ gebunden sein. Das Vertragsverhältnis könne denn auch jederzeit sofort aufgelöst werden, sodass die Sexarbeiterinnen wieder wochenweise zu ihren Familien ins Ausland reisen könnten. Schliesslich stehe es ihnen frei, während ihrer Tätigkeit im Z.___ auch bei anderen Bordellen ihre Dienstleistung anzubieten. Diese absolute Flexibilität lasse sich nicht mit einem Arbeitsverhältnis in Einklang bringen. Zwischen der Beschwerdeführerin und den Sexarbeiterinnen im Z.___ bestehe kein Unterordnungsverhältnis. Ihr stehe kein Weisungsrecht zu, ob und auf welche Art und Weise sowie zu welchen Konditionen die Sexarbeiterinnen ihre Dienstleistungen erbringen würden. Es bestehe keine Präsenzpflicht und die Sexarbeiterinnen seien der Beschwerde-führerin keine Rechenschaft schuldig. Vor diesem Hintergrund könne von einem wirtschaftlichen oder arbeitsorganisatorischen Abhängigkeits-verhältnis keine Rede sei (S. 19 f.). Überdies gehe aus der von der Stadt A.___ zur Verfügung gestellten Nutzungsvereinbarung hervor, dass die Sexarbeiterinnen als selbständig Erwerbende tätig sein sollen. Dementsprechend habe die Beigeladene in den Jahren 2018 und 2019 ihr Einkommen korrekterweise als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert (S. 5). 1.3    In der Beschwerdeantwort vom 28. November 2024 (Urk. 8) präzisierte die Beschwerdegegnerin, das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen bzw. die Qualifikation derselben als unselbständig oder selbständig Erwerbstätige sei nach sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. In ihrer Stellungnahme habe die Beigeladene ausgeführt, dass sie in die Betriebsorganisation und in die Infrastruktur der Beschwerdeführerin eingegliedert gewesen sei und es sowohl Vorgaben betreffend Arbeitszeiten als auch Preise gegeben habe. Dies spreche deutlich für ein Weisungsrecht und damit gegen die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Überdies könne nicht von einer veralteten Homepage die Rede sein, seien darauf doch einzelne Videosequenzen der Sexarbeiterinnen aufgeschaltet und die Homepage damit aktualisiert worden. Ferner würden via Homepage der Beschwerdeführerin fortlaufend neues Personal gesucht werden. Es sei somit ausgewiesen, dass die Werbung und damit auch die Kundengewinnung über die Homepage der Beschwerdeführerin erfolge. 1.4    Hiergegen wandte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. März 2025 (Urk. 21) ein, die Ausführungen der Beigeladenen würden bloss Parteibehauptungen darstellen und seien im Übrigen völlig unsubstantiiert. Es gebe weder feste Arbeitszeiten noch seien die Sexarbeiterinnen in die Prozesse und die Infrastruktur des Z.___ integriert. Ausserdem habe die Beigeladene ein finanzielles Interesse daran, sich als unselbständig Erwerbende darzustellen, andernfalls sie seitens der Beschwerdegegnerin mit einer Nachforderung von «Lohnbeiträgen» zu rechnen hätte. Weiter würden die WhatsApp-Chats der Sexarbeiterinnen zeigen, dass diese – so auch die Beigeladene – die Termine mit ihren (Stamm-)Kunden über das private Mobiltelefon bilateral vereinbart hätten und anschliessend ein Arbeitszimmer im Z.___ gebucht hätten, ohne die Beschwerdeführerin über die Personalien der Kunden zu informieren und ohne dass eine Kontaktaufnahme der Kunden über die Beschwerdeführerin erforderlich gewesen wäre. Die Terminabsprache erfolge damit – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin –in der Regel bilateral zwischen den Sexarbeiterinnen und den Kunden. Sodann habe die Beigeladene im Dezember 2019 eine eigene Wohnung bezogen und sich nur noch für mit Freiern vereinbarte Termine im Z.___ aufgehalten. Schliesslich wiederholte die Beschwerdeführerin, dass die Kundengewinnung nicht über die Homepage erfolge. Vielmehr diene diese lediglich zu Informationszwecken. Abschliessend wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das Zürcher Amt für Wirtschaft die bei ihr tätigen Sexarbeiterinnen als selbständig Erwerbende eingestuft habe.

2.     2.1 2.1.1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).     Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grund-sätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 2.1.2    Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungs-weisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unter-nehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlust-tragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz. 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungsrecht, Unterordnungs-verhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht (Rz. 1020). 2.2    Art. 14 Abs.1 AHVG schreibt vor, dass die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten sind (vgl. auch Art. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG; Art. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG; Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen, FamZG).     Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG (Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 lit. c AHVG).     Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen von ihren Mitgliedern besondere Beiträge, die nach der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen abzustufen sind (Art. 69 Abs. 1 Satz 1 AHVG). 2.3    Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz. 2051 ff., Stand 1. Januar 2025).     Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 AHVV). Die Ausgleichskasse ist gemäss Art. 38 Abs. 2 AHVV berechtigt, die Veranlagungsverfügung aufgrund einer Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle zu erlassen. Sie kann bei Veranlagungen für das laufende Jahr zunächst von der voraussichtlichen Lohnsumme ausgehen und sie erst nach Jahresende bereinigen. Die Kosten der Veranlagung können den Säumigen auferlegt werden (Art. 38 Abs. 3 AHVV).     Grundsätzlich sind die Beiträge zu veranlagen, die den tatsächlich ausgerichteten Löhnen entsprechen. Können die Löhne nicht genau bestimmt werden, wie aufgrund einer geordneten Lohnbuchhaltung oder anderer zuverlässiger Aufzeichnungen, so sind sie von der Ausgleichskasse zu schätzen (Rz. 2155 f. WBB). Die Ausgleichskasse kann vor dem Erlass der Veranlagungsverfügung die Verhältnisse an Ort und Stelle prüfen, wenn diese Massnahme für eine zuverlässige Bestimmung oder Schätzung der Beiträge geboten erscheint (Rz. 2158 WBB). 2.4    Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten. Der Satz für die Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV).

3. 3.1    Prostitution kann in der Schweiz sowohl als selbständige wie auch als unselbständige Form von Erwerbstätigkeit ausgeübt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Um welche Art von Erwerbstätigkeit es sich handelt, ist im Einzelfall unter Würdigung der gesamten Umstände und mit Blick auf die jeweils typischen Merkmale zu entscheiden (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2    Die Ausgestaltung der Tätigkeit im Z.___ betreffend bestehen zwischen der Beschwerdeführerin und den einzelnen Sexarbeiterinnen Nutzungsvereinbarungen (vgl. Urk. 3/3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass in der Nutzungsvereinbarung von selbständig Erwerbenden bzw. selbständiger Erwerbstätigkeit die Rede ist (vgl. Ziff. 1, 6 und 13 der Nutzungsvereinbarung), nicht präjudizierend und für die AHV-rechtliche Qualifikation nicht von Belang ist. Vielmehr ist die Frage, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, in Bezug auf die konkrete Tätigkeit einzeln nach Massgabe der AHVrechtlichen Kriterien (Unternehmerrisiko und Abhängigkeitsverhältnis) zu beurteilen (vgl. E. 2.1.1 hiervor). Damit ist unbeachtlich, dass die Sexarbeiterinnen ihre Dienstleistungen auch an anderen Örtlichkeiten anbieten dürfen (vgl. Urk. 1 S. 9).     Überdies ist die beitragsrechtliche Qualifikation durch das Steueramt für die Aus-gleichskasse nicht verbindlich. Ob Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt, hat die Ausgleichskasse aufgrund des AHVRechts zu beurteilen (vgl. BGE 145 V 326 E. 4.2 mit Hinweisen). Bereits aus diesem Grund kann die Beschwerdeführerin denn auch aus den Steuermeldungen vom 19. Januar 2023 und 27. Januar 2022 des Kantonalen Steueramtes Zürich (vgl. Urk. 9/1b) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich ist auch die Tatsache, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich den im Z.___ tätigen Sexarbeiterinnen die Bewilligung der Erwerbstätigkeit verweigerte und sie zur Anmeldung als selbständige Dienstleistungserbringerin anhielt (Urk. 22/11-12), aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht massgebend. 3.3    Zur Begründung der selbständigen Erwerbstätigkeit wies die Beschwerdeführerin auf das fehlende Weisungsrecht hin (Ziff. 3 der Nutzungsvereinbarung). Die Beigeladene könne selbst entscheiden, ob sie überhaupt Gäste sexuell bedienen wolle und falls ja, zu welchen Zeiten sie welche Sex-Praktiken zu welchen Preisen wem anbieten möchte (Ziff. 4 und 5 der Nutzungsvereinbarung; vgl. auch Urk. 1 S. 6). Es trifft zwar zu, dass dies eine gewisse Einschränkung der Weisungsbefugnis bedeutet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2021 vom 20. Mai 2024 E. 4.2), einer Qualifikation als unselbständig Erwerbende steht dies jedoch nicht entgegen, zumal dadurch in erster Linie die sexuelle Selbstbestimmung der Beigeladenen gewahrt wird und die Beschwerdeführerin andernfalls Gefahr liefe, wegen Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. c des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB]) strafrechtlich verfolgt zu werden (vgl. BGE 140 II 460 E. 4.3.3). Indem sich die Beigeladene an die Öffnungszeiten des Z.___ zu halten hat (vgl. Urk. 1 S. 8), wird ihr zumindest ein maximaler Rahmen für ihre Arbeits-betätigung vorgegeben, was auf eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit gegenüber der Beschwerdeführerin als Betreiberin des Z.___ schliessen lässt. Ausserdem wird auf der Homepage des Z.___ angegeben, an welchen Tagen die einzelnen Frauen jeweils anwesend sind (vgl. z.B. Urk. 9/30), was ebenfalls für eine arbeitsorganisatorische Unterordnung spricht. Die Frauen, mitunter auch die Beigeladene, sind überdies an die Hausordnung gebunden (Ziff. 9 der Nutzungsvereinbarung). Insofern haben sie sich in ein betriebsorganisatorisches Gefüge einzuordnen. Weiter treten die Frauen nicht unter eigenem Namen auf respektive die Werbung erfolgt unter dem Namen des Erotikstudios und nicht im Namen oder Pseudonym der einzelnen Sexarbeiterinnen. Die im Z.___ anzu-treffenden Frauen sind auf der Homepage des Erotikstudios zwar mit Fotografien und einer Kurzvorstellung zur Person inklusive Video sowie Angaben zu den von ihnen erbrachten Dienstleistungen abgebildet (vgl. Urk. 9/29 ff.) und können in einem virtuellen Gästebuch bewertet werden respektive die Freier können mit anderen Kunden ihre Erfahrungsberichte zum Z.___ austauschen. Eine weitergehende individuelle Darstellung seitens der Frauen findet sich auf der Homepage jedoch nicht. Es besteht für die einzelnen Kunden auch keine Möglichkeit, sich direkt mit den Sexarbeiterinnen in Verbindung zu setzen. Hierfür hat sich der Kunde an das Erotikstudio zu wenden, was für ein Unterordnungsverhältnis spricht. Diese Anbindung ist nicht Ausdruck einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern kommt einem Unterordnungsverhältnis gleich. Daran änderte auch nichts, sollte die Beigeladene einigen Stammkunden ihre persönliche Mobile-nummer ausgehändigt haben. Zudem hängt von der in den Vordergrund gestellten Bewerbung des Erotikstudios letztlich auch in massgeblicher Weise der finanzielle Erfolg der einzelnen Frauen und der Beigeladenen ab; die Sexarbeiterinnen sind auf einen guten Ruf des Erotikstudios angewiesen, um ihren Geschäftsgang sicherstellen zu können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2011 vom 22. November 2011 E. 6.6). Dass die Akquisition nicht primär über die Homepage oder die Kontaktbar erfolgen soll (vgl. Urk. 1 S. 15 f.), überzeugt nicht. So gab die Beschwerdeführerin an, dass der Barkeeper die Sexarbeiterinnen mittels Klingel anfragt oder telefonisch kontaktiert, wenn ein Gast sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nehmen möchte und sich keine der Frauen im Barbereich aufhält (Urk. 1 S. 8). Es mag sein, dass die Sexarbeiterinnen Folgekontakte mit Kunden per WhatsApp-Nachricht organisieren, eine Erst-akquise per WhatsApp ist hingegen nicht wahrscheinlich. Hieran vermag auch die exemplarisch eingereichte Korrespondenz zwischen zwei Sexarbeiterinnen und der Beschwerdeführerin (Urk. 3/8-9) nichts zu ändern, zumal es vorliegend um die Qualifikation der Beigeladenen geht. Schliesslich erweckt der Aufruf auf der Homepage «Wir suchen fortlaufend Girls» nicht den Anschein, dass die Sexarbeiterinnen als selbständig Erwerbende lediglich im Rahmen eines «Mietverhältnisses» die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen. 3.4    Für eine betriebswirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeit der Beigeladenen gegenüber der Beschwerdeführerin als Betreiberin des Z.___ spricht auch, dass sie sich an eine Preisliste zu halten hat und die darin angegebenen Preise nicht unterschritten werden dürfen (Ziff. 4 der Nutzungsvereinbarung; vgl. auch Urk. 1 S. 10). Diese Preise sind auf der Homepage des Z.___ abrufbar (vgl. Urk. 9/32). Dass die vorgegebenen Mindestpreise – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – nur zum Schutz der Sexarbeiterinnen seien, überzeugt nicht, werden auf der Homepage zu gewissen Zeiten oder an Sonntagen doch auch Aktionen angeboten (vgl. Urk. 9/28, Urk. 1 S. 10) und – mittlerweile – neue, reduzierte «normale» Preise genannt (neu Fr. 80.-- statt wie bisher Fr. 100.- für 15 Minuten, Fr. 120.-- statt Fr. 150.-- für 30 Minuten, Fr. 180.-- statt Fr. 200.-- für 45 Minuten, Fr. 250.-- statt Fr. 300.-- für 60 Minuten). Insofern ist eher davon auszugehen, dass es sich um von der Beschwerdeführerin festgelegte verbindliche Preisvorgaben handelt und sie die Preisgestaltung als strategisches Mittel einsetzt, um die Nachfrage zu beeinflussen. Angesichts dessen vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Vorbringen nicht durchzudringen, dass sie über Mindestpreise verfügen muss, andernfalls die öffentlich-rechtliche Voraussetzung zum Erhalt einer Betriebsbewilligung für ein Bordell nicht erfüllt wäre (Urk. 1 S. 10). Das Gewähren von Rabatten und Aktionen ist hierfür nicht notwendig und spricht gegen eine wirtschaftliche Eigenständigkeit der einzelnen Sexarbeiterin (vgl. Urk. 3/6). Weiter führte die Beschwerdeführerin zwar aus, dass die Sexarbeiterinnen das Honorar im Arbeitszimmer persönlich (in bar oder per Kreditkarte) entgegen nehmen würden, ein Inkassorisiko bestehe zufolge Voraus-kasse jedoch nicht (vgl. Urk. 1 S. 12). Mit Blick auf die Nutzungsvereinbarung, gemäss welcher der Z.___ die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer auch für die Sexarbeiterinnen begleicht (Ziff. 14 der Nutzungsvereinbarung) und die Einnahmen aus den Tätigkeiten der Sexarbeiterinnen erst nach Abzug der Mehrwertsteuer entsprechend des vereinbarten Modells (in der Regel im Verhältnis 50/50 [Nutzerin/Z.___]) täglich verteilt werden würden, wobei die Sexarbeiterinnen die Abrechnung mitzuunterzeichnen haben (vgl. Ziff. 15 der Nutzungsvereinbarung), ist davon auszugehen, dass die Bezahlung der Dienstleistungen letztlich über das Erotikstudio und nicht über die einzelnen Sexarbeiterinnen läuft. Darauf lässt auch der von einem Besucher des Z.___ am 31. Juli 2025 verfasste Erfahrungsbericht schliessen. Darin heisst es: «Ich bezahlte an der Bar die 110 CHF für 30 Minuten». Dies sowie die Tatsache, dass die Beschwer-deführerin sowohl die Preisgestaltung als auch die Zahlungsmodalitäten bestimmt, lässt eher auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit schliessen.     Die Tatsache, dass die Vereinbarung jederzeit von beiden Parteien mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden kann (Ziff. 17 der Nutzungsvereinbarung), stellt zwar ein Indiz der selbständigen Erwerbstätigkeit dar (vgl. Raphael Lanz, Die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sozialversicherungs-, Steuer- und Zivilrecht, AJP 1997, S. 1463 ff., S. 1471). Dies ist jedoch wohl eher der Gegebenheit geschuldet, dass die Frauen, die im Z.___ sexuelle Dienste gegen Entgelt anbieten, dort in der Regel keine Wurzeln schlagen, was auf den zeitlich beschränkten Status in aufenthalts- und arbeitsrechtlicher Hinsicht zurückzuführen sein dürfte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_46/2011 vom 22. November 2011 E. 6.2). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass das AHV-rechtliche Statut einer unselbständigen Erwerbstätigkeit keinen Arbeitsvertrag voraussetzt. Die Beigeladene war zwar über eine längere Zeit im Z.___ tätig; dem jederzeitigen, fristlosen Kündigungsrecht kommt vorliegend trotzdem kein massgebendes Gewicht für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu. Dasselbe gilt für das Fehlen eines Konkurrenzverbotes (vgl. Urk. 1 S. 14). 3.5    Neben der Einbindung in arbeitsorganisatorischer Hinsicht ist das Fehlen eines spezifischen Unternehmerrisikos für die AHV-rechtliche Qualifikation von Bedeutung. Den Sexarbeiterinnen wird während der Öffnungszeiten die Infrastruktur (Zimmer, Bett, sanitäre Einrichtungen, Wäsche, Reinigungs- und Desinfektionsmaterial, etc.) zur Verfügung gestellt (Ziff. 6 der Nutzungsvereinbarung, vgl. auch Ziff. 12 der Nutzungsvereinbarung). Ausserdem erhalten die Sexarbeiterinnen Zugang zu einem Aufenthaltsraum sowie abschliessbaren Aufbewahrungskasten (Ziff. 8 der Nutzungsvereinbarung). Weiter stellt die Beschwerdeführerin den Sexarbeiterinnen das Arbeitsmaterial (Präventionsmaterial [z.B. Kondome]) unentgeltlich zur Verfügung (Ziff. 7 der Nutzungsvereinbarung). Dabei handelt es sich zwar um die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 13 der Prostitutionsgewerbeverordnung [PGVO] der Stadt A.___), was weder für noch gegen eine Selbständigkeit der Sexarbeiterinnen zu gewichten ist. Es zeigt jedoch, dass sich das finanzielle Risiko der Sexarbeiterinnen darauf beschränkt, keine Kunden bedienen zu können. Fixkosten für die Benützung der sogenannten Arbeitszimmer fallen keine an. Nachdem davon auszugehen ist, dass die in Anspruch genommenen Dienstleistungen von den Kunden vorab zu bezahlen sind, ist auch das Inkassorisiko vernachlässigbar. Im Unterschied zur Beschwerdeführerin, welcher für die Ausstattung sowie den Unterhalt und Betrieb des Z.___ regelmässig Auslagen anfallen, tragen die Sexarbeiterinnen, so auch die Beigeladene, keine Fixkosten und damit ein lediglich geringes Unternehmerrisiko. Ihr wirtschaftliches Risiko erschöpft sich vielmehr in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg. Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständig-erwerbenden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b), was vorliegend nicht der Fall ist. 3.6    Insgesamt überwiegen die Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, weshalb vorliegend die Erwerbstätigkeit der Beigeladenen im Z.___ zwischen dem 1. April 2018 und dem 31. Dezember 2019 als unselbständig zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführerin als Betreiberin des Z.___ ist folglich bezüglich der Erwerbseinkommen der Beigeladenen sozialversicherungsrechtlich als Arbeitgeberin beitragspflichtig.

4. 4.1    Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Beitragsforderung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Steuermeldungen vom 27. Januar 2022 (das Jahr 2018 betreffend) und 19. Januar 2023 (das Jahr 2019 betreffend; vgl. Urk. 9/1b). Diesen ist zu entnehmen, dass die Beigeladene im Jahr 2018 Einkünfte in der Höhe von Fr. 38'000.-- und im Jahr 2019 solche von Fr. 45'000.-- erzielte. 4.2    Bei der Festsetzung der Lohnbeiträge berücksichtigte die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 Lohnbeiträge auf einem der Beigeladenen entrichteten Lohn von Fr. 6'296.65 bereits geleistet hat (vgl. Urk. 9/27) und setzte die Lohnbeiträge basierend auf einer Lohnsumme von Fr. 31'703.35 (Fr. 38'000.-- ./. Fr. 6'296.65, Jahr 2018) bzw. Fr. 45'000.-- (Jahr 2019) fest (vgl. Urk. 9/2). Die Beschwerdegegnerin setzte mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 (Urk. 9/2) nicht nur die AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge sowie die Beiträge an die Kantonale Familienausgleichskasse (FAK) fest, sondern auch die Beiträge an die kollektive Unfallversicherung sowie Krankentaggeldversicherung. Kollektive Unfallversicherungen und Krankentaggeldversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) unterliegen jedoch grundsätzlich der Zivilgerichtsbarkeit.     Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). Der Kanton Zürich hat zwar von der in Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) eingeräumten Kompetenz Gebrauch gemacht, dass für Streitigkeiten betreffend Ansprüche aus Zusatzversicherungen nach VVG zur sozialen Krankenversicherung, die an sich privatrechtlicher Natur wären, das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zuständig ist (§ 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Beiträge aus Zusatzversicherungen sind jedoch klageweise geltend zu machen. Für deren Eintreibung steht das Verfügungs- und Beschwerdeverfahren nicht offen.     Aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kollektiv-Unfallversicherung der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass betreffend die Unfallversicherung die Swica Versicherungen AG Versicherungsträger ist (im Internet auf <https://gastrosocial.ch/de/arbeitgeber/versicherungsangebot/uvg-unfallversicherung> abrufbar). Gemäss Art. 5 dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt die Prämienabrechnung und das Prämieninkasso durch die Beschwerdegegnerin (vgl. auch Art 93 Abs. 6 UVG in Verbindung mit Art. 118 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] sowie Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit [BGSA]). Zwar wurde ausserdem vereinbart, dass die Beschwerdegegnerin die Prämien verfügungsweise festsetzt, sollte der Versicherungsnehmer es versäumen, innert der gesetzlichen Frist die für die Festsetzung der definitiven Prämien erforderlichen Angaben zu machen. Für den Erlass einer Verfügung auf dem Gebiet des UVG sind jedoch von Gesetzes wegen die Versicherer nach Art. 68 UVG zuständig (vgl. Art. 93 UVG i.V.m. Art. 120 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]), wozu die Beschwerdegegnerin als Verbandsausgleichskasse nicht zählt, weshalb in diesem Umfang kein Verfügungscharakter vorliegt.     Die Beschwerdegegnerin verfügte somit zu Recht folgende, hier zu beurteilende Lohnbeiträge: AHV/IV/EO:Fr. 7'862.10 ALV:Fr. 1'687.45 FAK: Fr. 1'227.25 Verwaltungskosten:Fr. 373.45 Total: Fr. 11'150.25 4.3    Soweit die Beschwerdegegnerin auch auf diesen Beiträgen Verzugszinsen verfügt hat (vgl. Urk. 9/2), ist dies unter Hinweis auf E. 2.4 zu schützen.     Hinsichtlich der in Rechnung gestellten Verzugszinsen auf Unfallversicherungsprämien ist die Beschwerdeführerin (Urk. 1 Rz. 63) in diesem Zusammenhang auf Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG und Art. 117 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Art. 93 Abs. 5 UVG hinzuweisen.

5.    Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Der Einspracheentscheid der GastroSocial Ausgleichskasse vom 19. August 2024 wird insoweit abgeändert als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, die mit Nachtragsverfügung vom 20. Oktober 2023 festgesetzten AHV/IV/EO/ALV- und FAK-Beiträge einschliesslich Verwaltungskosten im Umfang von total Fr. 11'150.25 sowie die darauf entfallenden Verzugszinsen zu bezahlen. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Eventualvorbringen (Urk. 1 Rz. 67) durchdringt, besteht angesichts dieses Ausgangs eines fast vollständigen Unterliegens kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_511/2014 vom 26. September 2014 E. 4.3).

Das Gericht erkennt: 1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der GastroSocial Ausgleichskasse vom 19. August 2024 insoweit abgeändert als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, die mit Nachtragsverfügung vom 20. Oktober 2023 festgesetzten AHV/IV/EO/ALV- und FAK-Beiträge einschliesslich Verwaltungskosten im Umfang von total Fr. 11'150.25 sowie die darauf entfallenden Verzugszinsen zu bezahlen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oliver Bermejo - GastroSocial Ausgleichskasse - Rechtsanwalt Dr. iur. Harry F. Nötzli - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

Arnold GramignaStadler

AB.2024.00065 — Zürich Sozialversicherungsgericht 02.12.2025 AB.2024.00065 — Swissrulings