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Zürich Sozialversicherungsgericht 12.11.2003 AB.2003.00053

12 novembre 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,754 mots·~9 min·4

Résumé

Beiträge für Nichterwerbstätige

Texte intégral

AB.2003.00053

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani Ersatzrichterin Maurer Reiter Gerichtssekretärin von Streng Urteil vom 13. November 2003 in Sachen M.___  

vertreten durch den Sohn A.___  

sowie

Erben des B.___, gestorben am 20. Oktober 2001 M.___ A.___ R.___ U.___

Beschwerdeführende vertreten durch A.___  

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Mit separaten Verfügungen vom 10. Oktober 2002 erhob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, je von M.___ und dem am 20. Oktober 2001 verstorbenen B.___ Beiträge als Nichterwerbstätige unter anderem in der Höhe von Fr. 4'004.90 für das Jahr 1997, von jeweils Fr. 4'785.20 für die Jahre 1998 und 1999 sowie von Fr. 4'629.50 für das Jahr 2000 (Urk. 2/1-3, Urk. 2/6-8).

2.       Dagegen erhob M.___, vertreten durch ihren Sohn A.___ mit bei der Ausgleichskasse eingereichter Eingabe vom 26. Oktober 2002 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügungen seien aufzuheben (Urk. 1/1, vgl. Urk. 1/2). Mit Überweisungsschreiben vom 17. März 2003 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 3). Nachdem die Beschwerdeführerin innert Frist keine Replik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 16. Mai 2003 geschlossen (Urk. 7). Auf telefonische Aufforderung durch das Gericht hin reichte A.___ mit Eingabe vom 27. Oktober 2003 eine Erbenbescheinigung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 27. Juni 2002 nach, aus der hervorgeht, dass die aufgeführten Erben die Erbschaft von B.___ angenommen und dessen einzige gesetzliche Erben sind (Urk. 9). Gleichzeitig reichte A.___ eine Vollmacht der Erben nach (Urk. 9). Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich ist, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

2.       2.1     Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres  und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben. Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG (in der vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung) bezahlen Nichterwerbstätige je nach ihren sozialen Verhältnissen einen AHV-Beitrag von 324.-- bis 8400.-- Franken im Jahr. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrags weniger als 324 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen der versicherten Person erhöhen, wenn diese nicht dauernd voll erwerbstätig ist. Gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG hat der Bundesrat in der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenversicherung (AHVV) nähere Vorschriften über die Bemessung der Beiträge erlassen. Gemäss Art. 28 AHVV bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 324 Franken vorgesehen ist, auf Grund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Abs. 1). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge auf Grund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Abs. 4).          Art. 28bis AHVV schreibt vor, dass Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, die Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Nach der Rechtsprechung gelten Personen insbesondere dann als nicht dauernd voll erwerbstätig, wenn sie während weniger als der halben üblichen Arbeitszeit tätig sind (BGE 115 V 174). 2.2     Die eigenen Beiträge gelten gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG als bezahlt, sofern der Ehegatte mindestens die doppelte Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten (lit. a) oder bei Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen (lit. b). 2.3     Stirbt eine beitragspflichtige Person, so haften ihre Erben solidarisch für die von ihr ihren zu Lebzeiten geschuldeten Beiträge (Art. 43 AHVV, ZAK 1972 S. 421 ff.). Die Beitragsschuld geht nach den Regeln des Erbrechts durch Universalsukzession auf die Erben und Erbinnen der beitragspflichtigen Person über (Art. 560 des Zivilgesetzbuches [ZGB]; Rz 1055 ff. der ab 1. Januar 2001 gültigen Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über den Bezug der Beiträge [WBB] in der AHV, IV und EO). Die Beitragsschuld des Erblassers wird daher eine persönliche Schuld der Erben (vgl. EVGE 1957 S. 143 Erw. 1).

3.       Die Ausgleichskasse setzte die offenstehenden persönlichen Beiträge des Ehepaars M.___ und B.___ in separaten Verfügungen fest, die sie je einzeln M.___ respektive ihrem verstorbenem Mann unter seinem Namen mit dem Zusatz "selig" eröffnete. Alle Verfügungen, somit einschliesslich derjenigen die den verstorbenen B.___ betrafen, schickte sie an die Wohnadresse von M.___ (Urk. 4/1-5 und 4/6-8).          Dieses Vorgehen verstösst gegen das Gebot, wonach eine Verfügung an die Erben zu adressieren ist, wenn die beitragspflichtige Person bei Verfügungserlass bereits verstorben ist (ZAK 1950 S. 83). Gemäss Praxisänderung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts genügt es indes für die Rechtswirksamkeit einer Rückforderungsverfügung, wenn mit dem Verwaltungsakt nur eine einzelne Erbin oder ein einzelner Erbe ins Recht gefasst wird (BGE 129 V 71 f. Erw. 3.3 in fine, 302 Erw. 3.1). Aus der beigezogenen Erbenbescheinigung vom 27. Juni 2002 (Urk. 9) geht hervor, dass M.___ und die drei Kinder des Ehepaars M.___ und B.___ die Erbschaft angenommen haben. Im Hinblick darauf, dass die die umstrittene Beitragsschuld des Erblassers B.___ betreffenden Verfügungen zumindest einer Erbin ausgehändigt worden sind, sie von deren Inhalt Kenntnis erhielt und deshalb in der Lage war, diese innert nützlicher Frist anzufechten, wäre es unangebrachter Formalismus, die Kassenverfügungen betreffend die Beitragsschuld des Erblassers als rechtsunwirksam zu betrachten (EVGE 1959 S. 143). Damit kann der formelle Mangel der fraglichen Verfügungen als geheilt betrachtet werden.

4.       Streitig und zu prüfen sind zunächst die von der Ausgleichskasse festgesetzten persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für die Jahre 1997 bis 2000. Dabei stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin in dieser Zeit der AHV-Beitragspflicht als Nichtwerbstätige unterstand.           Die Beschwerdeführerin versah in den Jahren 1997 bis 1999 eine Teilzeitstelle von weniger als 10 % einer Vollzeitstelle (Urk. 4/17, Urk. 1/2) und bezog dafür in den Jahren 1997 und 1998 einen Lohn von je Fr. 5'524.-- und 1999 einen solchen von Fr. 3'337.-- (Urk. 4/20). Die auf dem Lohn bezahlten AHV-Beiträge der Beschwerdeführerin beliefen sich 1997 und 1998 je auf Fr. 557.90 und 1999 auf Fr. 337.-- (Urk. 4/27-29). Die Beschwerdeführerin war in diesem Zeitraum nicht dauernd voll erwerbstätig. Sofern die Beiträge, welche die Beschwerdeführerin aus ihrer Erwerbstätigkeit bezahlt hat, die Hälfte der Beiträge, die sie für den gleichen Zeitraum als Nichterwerbstätige schulden würde, nicht erreichen, ist sie demnach gemäss Art. 28bis AHVV wie eine Nichterwerbstätige einzustufen. Das ist der Fall: So hat sie auf ihrem Lohn in den Jahren 1997 und 1998 AHV-Beiträge von je Fr. 557.90 und 1999 von Fr. 337.-- bezahlt, während ihre Beiträge als Nichterwerbstätige gemäss Art. 28 AHVV im Jahr 1997 Fr. 4'004.90 und in den Jahren 1998 und 1999 je Fr. 4'785.20 betragen. Die Beschwerdeführerin ist demgemäss für die Jahre 1997 bis 1999 als Nichterwerbstätige zu qualifizieren. Im Jahr 2000 hat die Beschwerdeführerin sodann keine Erwerbstätigkeit ausgeübt (Urk. 4/20). Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1997 bis 2000 als Nichterwerbstätige der Beitragspflicht unterstand, wie die Ausgleichskasse zu Recht angenommen hat. Der Bemessung der Beiträge legte die Ausgleichskasse die Hälfte des von der kantonalen Steuerbehörde gemeldeten ehelichen Renteneinkommens und Reinvermögens zugrunde (vgl. Urk. 4/9-11), was sich ebenfalls als korrekt erweist. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, die Einschätzung beruhe nicht nur auf dem Einkommen, sondern auch auf dem Vermögen (Urk. 1/2). Dieses Vorbringen trifft zu. Da das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung eine solche Einschätzung gemäss Art. 28 AHVV als gesetzmässig erklärt hat, kann die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorbringen jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten (BGE 125 V 224). Im Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, die Summe der erhobenen Beiträge betrage insgesamt mehrere zehntausend Franken und stehe in keinem Verhältnis zum Lohn, den sie hätte verdienen müssen, um den doppelten Mindestbeitrag zu entrichten. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der angeführten Regelung gemäss Art. 10 Abs. 1 letzter Satz AHVG in Verbindung mit Art. 28bis AHVV um zwingend anwendbare Bestimmungen handelt. Die Einwände der Beschwerdeführerin sind damit nicht geeignet, am Ergebnis etwas zu ändern.          Die angefochtenen Verfügungen vom 10. Oktober 2002, mit welchen die Beiträge der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige für die Jahre 1997 bis 2000 festgesetzt wurden, erweisen sich damit als korrekt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

5.       Streitig und zu prüfen sind sodann die von der Ausgleichskasse festgelegten persönlichen Beiträge des am 20. Oktober 2001 verstorbenen B.___ für die Jahre 1997 bis 2000. Dabei stellt sich die Frage, ob B.___ in diesen Jahren der AHV-Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger unterstand.  B.___ war in den Jahren 1997 bis 2000 unbestrittenermassen nicht erwerbstätig. Da seine Ehefrau M.___ aus ihrer Erwerbstätigkeit in den Jahren 1997 bis 1999 weniger als den doppelten Mindestbeitrag pro Jahr bezahlt hat, waren die Voraussetzungen für eine Befreiung von B.___ von der Beitragspflicht gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG nicht erfüllt. Damit unterstand er als Nichterwerbstätiger der AHV-Beitragspflicht, wie die Ausgleichskasse zu Recht angenommen hat. Der Beitragsbemessung legte sie die Hälfte des von der kantonalen Steuerbehörde gemeldeten ehelichen Renteneinkommens und Reinvermögens zugrunde (vgl. Urk. 4/9-11), was sich ebenfalls als korrekt erweist.          Es ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen vom 10. Oktober 2002, mit welchen die Beiträge für den am 20. Oktober 2001 verstorbenen B.___ für die Jahre 1997 bis 2000 festgelegt wurden, korrekt sind. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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