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Zürich Sozialversicherungsgericht 17.08.2003 AB.2002.00522

17 août 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,171 mots·~6 min·3

Résumé

Anspruch auf Übergangsgutschriften bei verheirateten Bezügern von Altersrenten verneint. Interesse auf Erlass einer Feststellungsverfügung für zukünftige Renten verneint.

Texte intégral

AB.2002.00522

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Fehr

Urteil vom 18. August 2003 in Sachen 1. S.___ ?

2. V.___ ?

Beschwerdef?hrende

gegen

AHV-Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie Kirchenweg 8, Postfach, 8032 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.?????? Mit Wirkung ab 1. Januar 1999 bezog S.___, geboren 1933, eine ordentliche Altersrente sowie eine Zusatzrente f?r seine Ehefrau V.___, geboren 1939, auf den Grundlagen der Rentenskala 44 und einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 85'626.-- (Urk. 7/12). Infolge Eintritt der Ehefrau ins Rentenalter berechnete die AHV-Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie die Rente neu. Mit Verf?gungen vom 30. Oktober 2002 sprach sie den Ehegatten mit Wirkung ab 1. November 2002 je eine plafonierte ordentliche Altersrente zu, S.___ eine Rente von monatlich Fr. 1'591.-- auf der Grundlage der Skala 44 und einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 46'968.-- (Urk. 2/1 = Urk. 7/28), V.___ eine Rente von monatlich Fr. 1'499.-- auf der Grundlage der Skala 44 und einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 39'552.-- (Urk. 2/2 = Urk. 7/27).

2. Dagegen erhoben die Versicherten am 17. November 2002 Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verf?gungen und die Neuberechnung der Renten unter Ber?cksichtigung der ?bergangsgutschriften als Bestandteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 27. Dezember 2002 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In ihrer Replik vom 27. Januar 2003 hielten die Versicherten an ihrem Antrag fest und machten zudem sinngem?ss geltend, ihr Anspruch auf ?bergangsgutschriften sei festzustellen (Urk. 10). Die Ausgleichskasse verzichtete am 5. Februar 2003 auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 14), weshalb mit Verf?gung vom 10. Februar 2003 der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt wurde (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Die Ausgleichskasse hat in der Vernehmlassung vom 27. Dezember 2002 die massgeblichen Gesetzes- und Verordungsbestimmungen betreffend die Berechnung der ordentlichen Renten zutreffend dargelegt (Urk. 6 S. 2). Darauf kann verwiesen werden. Zu erg?nzen bleibt Folgendes: Der Betrag der ordentlichen Altersrente wird durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch das Verh?ltnis zwischen der Beitragsdauer der versicherten Person und jener ihres Jahrganges (Rentenskala) sowie anderseits auf Grund ihres massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. Letzteres setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG). 2.2 Unbestrittenermassen verf?gen beide Versicherte ?ber eine vollst?ndige Beitragsdauer. Die Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens l?sst sich sodann aufgrund der Ausf?hrungen in der Vernehmlassung (Urk. 6 S. 3) sowie zusammen mit den Berechnungsbl?ttern (7/22-25) und den Ausz?gen aus den individuellen Konti (7/19-21; Urk. 7/7-9) genau nachvollziehen. Strittig ist diesbez?glich einzig, ob ?bergangsgutschriften gem?ss den ?bergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision zu ber?cksichtigen sind. Lit. c Abs. 2 der ?bergangsbestimmungen sieht vor, dass bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, eine ?bergangsgutschrift ber?cksichtigt wird, wenn ihnen nicht w?hrend mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten. Die Eheleute S.___ sind vor dem 1. Januar 1953 geboren (vgl. Urk. 7/2 Ziff. 1.3 und Ziff. 2.3; Urk. 7/4; Urk 7/15 Ziff. 1.3 und Ziff. 2.3). Sie blieben kinderlos (vgl. Urk. 7/2 Ziff. 3; Urk. 7/15 Ziff. 3), weshalb ihnen keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden konnten (vgl. Art. 29sexies AHVG). Auch erf?llen sie nicht die Voraussetzungen zur Anrechnung von Betreuungsgutschriften (vgl. Art. 29septies AHVG). Nach dem klaren Wortlaut von lit. c Abs. 2 der ?bergangsbestimmungen sind ?bergangsgutschriften indes einzig bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, nicht aber bei verheirateten Personen allenfalls zu ber?cksichtigen. Daran verm?gen die Vorbringen der Eheleute S.___ nichts zu ?ndern. Die Ausgleichskasse hat daher zu Recht bei der Berechnung ihrer Altersrenten keine ?bergangsgutschriften ber?cksichtigt. Sodann nahm sie die Plafonierung der Renten in Anwendung der gesetztlichen Bestimmungen in korrekter Weise vor (Urk. 6 S. 3). Die Berechnung der beiden Renten der Beschwerdef?hrenden ist somit nicht zu beanstanden.

3.?????? Die Beschwerdef?hrenden machen sodann sinngem?ss geltend, ihr Anspruch auf ?bergangsgutschriften sei festzustellen (Urk. 10). 3.1 Rechtsprechungsgem?ss ist der Erlass einer Feststellungsverf?gung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) dann zul?ssig, wenn ein schutzw?rdiges, d.h. rechtliches oder tats?chliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverh?ltnisses nachgewiesen ist, dem keine erheblichen ?ffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und wenn dieses schutzw?rdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verf?gung gewahrt werden kann (BGE 126 II 303 Erw. 2c, 125 V 24 Erw. 1b, 121 V 317 Erw. 4a mit Hinweisen). Zu pr?fen ist daher, ob die Beschwerdef?hrenden ein schutzw?rdiges Interesse an der Feststellung eines Anspruchs auf ?bergangsgutschriften im Falle der Verwitwung oder Scheidung gem?ss lit. c Abs. 2 der ?bergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision haben. 3.2???? Mit den angefochtenen, rechtsgestaltenden Rentenverf?gungen wurde ein Anspruch auf ?bergangsgutschriften f?r den Zeitpunkt deren Zusprache verneint. Die Beschwerdef?hrenden beantragen denn auch vielmehr die Feststellung einer zuk?nftigen, m?glichen Leistung, deren Voraussetzungen sie im Falle einer Verwitwung oder Scheidung erf?llen. Es liegt daher kein unmittelbares und aktuelles schutzw?rdiges Interesse an einem Feststellungsentscheid vor. Trotz der verlangten Feststellung k?nnten aktuell keine weiteren Anspr?che auf Leistung gegen?ber der Ausgleichskasse gestellt werden, weshalb diesbez?glich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. ???????? Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgleichskasse im Falle der Verwitwung oder Scheidung die Altersrente einzig nach den gesetzlichen Regeln festzusetzen hat. Das den Beschwerdef?hrern zugestellte Merkblatt (Urk. 3/4), das keinen Hinweis auf die ?bergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision enth?lt, vermittelt denn auch ausdr?cklich nur eine ?bersicht (Urk. 3/4 S. 9).

4.?????? Nach dem Gesagtem ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - S.___ - V.___ - AHV-Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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