AB.2002.00454
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller
Gerichtssekret?rin Bachmann
Urteil vom 19. Mai 2003 in Sachen B.___,
Beschwerdef?hrer
gegen
AHV-Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie Kirchenweg 8, Postfach, 8032 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die AHV-Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie (nachfolgend Ausgleichskasse) die Altersrente von B.___ nach dem Hinschied seiner Ehegattin mit Verf?gung vom 30. September 2002 (Urk. 2) per 1. Oktober 2002 neu auf Fr. 1'958.-- festgesetzt hatte, basierend auf einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 42'024.--, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 38 Jahren (Rentenskala 44) sowie unter Anrechnung des Zuschlags f?r verwitwete Bez?ger von Altersrenten,
nach Einsicht in ???????? die Beschwerde vom 9. Oktober 2002 (Urk. 1), mit welcher B.___ sinngem?ss die Erh?hung der zugesprochenen Rente sowie die nochmalige ?berpr?fung der neu festgesetzten Rente beantragt, ???????? die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 8. November 2002 (Urk. 6) sowie die ?brigen Verfahrensakten; unter Hinweis darauf, dass am 1. Januar 2003 zwar das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt haben, in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), weshalb auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen nicht zur Anwendung kommen;
in Erw?gung, dass ???????? im Zuge der Anpassung der laufenden Ehepaar-Altersrenten an die am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Bestimmungen der 10. Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) die Ausgleichskasse f?r die Eheleute B.___ Einzelrenten in der H?he von je Fr. 1'632.-- errechnet hatte, basierend auf einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 42'024.-- sowie einer Beitragsdauer von 38 Jahren (Vollrentenskala 44), ???????? gem?ss Art. 35 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 Prozent des H?chstbetrages der Altersrente betr?gt, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben, wobei dieser H?chstbetrag seit 1. Januar 2001 bei Fr. 3'090.-- liegt, ???????? die Ausgleichskasse die Einzelrenten in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG entsprechend k?rzte (plafonierte) und mit Verf?gungen vom 30. Dezember 2000 mit Wirkung per 1. Januar 2001 auf je Fr. 1'545.-- festsetzte (vgl. Urk. 7/35 und 7/36), womit die Summe der an die Eheleute B.___ ausbezahlten Renten dem H?chstbetrag von Fr. 3'090.-- entsprach, ???????? die Ehegattin des Beschwerdef?hrers am 17. September 2002 verstorben ist, sich dieser Umstand auf die Altersrente des Beschwerdef?hrers insoweit auswirkt, als die Plafonierung entf?llt und er Anspruch auf eine ungek?rzte Altersrente erh?lt, weshalb der Rentenanspruch mit Wirkung ab demjenigen Monat, der dem Hinschied seiner Ehegattin folgt, mithin ab 1. Oktober 2002, neu zu berechnen ist (vgl. Ziffer 5516 der Wegleitung des Bundesamtes f?r Sozialversicherung ?ber die Renten in der Eidgen?ssischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL]), gem?ss Art. 35bis AHVG f?r verwitwete Rentenbez?ger zudem ein Rentenzuschlag von 20 Prozent zu gew?hren ist, wobei Rente und Zuschlag den H?chstbetrag der Altersrente nicht ?bersteigen d?rfen, ???????? sich aus der angefochtenen Verf?gung vom 30. September 2002 (Urk. 2) sowie der Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse (Urk. 6 S. 3) ergibt, dass die Ausgleichskasse die ab 1. Oktober 2002 massgebende Altersrente errechnete, indem sie zu der ungek?rzten, im ?brigen auf unver?nderten Berechnungsgrundlagen beruhenden Einzelrente in H?he von Fr. 1'632.-- einen Verwitwetenzuschlag von Fr. 326.-- (= 20 Prozent von Fr. 1'632.--) hinzuz?hlte, woraus sich eine neue Rente von insgesamt Fr. 1'958.-- ergibt, ???????? sich diese Berechnung als rechtens erweist, ???????? der Rechtm?ssigkeit der angefochtenen Verf?gung insbesondere nicht entgegen steht, dass die neu festgesetzte Einzelrente einen tieferen Betrag ergibt als die Summe der zuvor an beide Eheleute ausgerichteten Renten, ???????? die Verf?gung im ?brigen - gem?ss bestehender Aktenlage zu Recht -unbestritten geblieben ist, die Beschwerde daher abzuweisen ist;
erkennt das Gericht: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - B.__ - AHV-Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).