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Zürich Sozialversicherungsgericht 11.11.2003 AB.2002.00416

11 novembre 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,466 mots·~12 min·4

Résumé

Gewerbsmässigkeit des Wertschriftenhandels bejaht

Texte intégral

AB.2002.00416

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs Ersatzrichterin Arnold Gramigna Gerichtssekretärin Tiefenbacher Urteil vom 12. November 2003 in Sachen P.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Lerch Uraniastrasse 24, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Mit Beitragsverfügung vom 31. Juli 2002 verpflichtete die Sozialversiche- rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, P.___ für das Jahr 1999 aufgrund eines im selben Jahr erzielten Einkommens von Fr. 1'142'400.-- und eines im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 0.-- persönliche Beiträge von Fr. 110'155.80 inklusive Verwaltungskosten zu bezahlen (Urk. 2/2). Die Ausgleichskasse stützte sich hierbei auf die Steuermeldung (zusätzliche Meldung) vom 28. Juni 2002, worin die kantonalen Steuerbehörden ein im Berechnungsjahr 1999 der Direkten Bundessteuer erzieltes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 1'142'400.-- sowie ein per 1. Januar 1999 im Betrieb arbeitendes Eigenkapital von Fr. 0.-- übermittelten mit dem Vermerk "Einmaliger gewerbsmässiger Wertschriftenhandel" (Urk. 2/3 = Urk. 10/4).

2.       Gegen diese Verfügung erhob P.___ am 16. September 2002 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2003 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). In der Replik vom 5. Juni 2003 hielt P.___ an seinem Begehren fest (Urk. 15). Nachdem die Ausgleichskasse innert der angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 18. Juli 2003 geschlossen (Urk. 18).          Mit Gerichtsverfügung vom 22. Juli 2003 zog das Gericht die Steuerakten betreffend den Beschwerdeführer bei (Urk. 19), welche auszugsweise kopiert und unter Urk. 22/1-5 zu den Akten genommen wurden.          Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1 Selbständigerwerbende haben vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Beiträge an die Sozialversicherung zu leisten. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung; AHVV) fallen darunter alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18 Absatz 4 DBG. 2.2     Gemäss Art. 22 AHVV (in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung) wird der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch eine Beitragsverfügung für eine Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt. Die Beitragsperiode beginnt mit dem geraden Kalenderjahr (Abs. 1). Der Jahresbeitrag wird in der Regel aufgrund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens einer zweijährigen Berechnungsperiode bemessen. Diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode (Abs. 2). Der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus einer nebenberuflichen, gelegentlich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit wird für das Kalenderjahr festgesetzt, in dem es erzielt wurde (Abs. 3). 2.3     Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis).          Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 83 Erw. 2c, 114 V 75 Erw. 2, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V 30 Erw. 3b mit Hinweisen).          Auch hinsichtlich der Beurteilung, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, sind die Ausgleichskassen nicht an die Meldungen der kantonalen Steuerbehörden gebunden. Allerdings sollen sie sich bei der Qualifikation des Erwerbseinkommens in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben. Diese Beurteilungskompetenz der Ausgleichskassen gilt um so mehr dann, wenn bestimmt werden muss, ob ein Versicherter überhaupt erwerbstätig ist oder nicht. Daher rechtfertigt es sich, die Ausgleichskassen auch selbständig beurteilen zu lassen, ob ein von der Steuerbehörde gemeldetes Kapitaleinkommen als Erwerbseinkommen zu qualifizieren ist (BGE 111 V 294, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V 30 Erw. 3b, 98 V 20 Erw. 2 mit Hinweisen). 2.4     Die Frage, ob der bei einem Wertschriftenverkauf erzielte Kapitalgewinn im Rahmen der schlichten Verwaltung des Privatvermögens anfiel oder als Ergebnis gewerbsmässigen Wertschriftenhandels zu verstehen ist, betrifft die beitragsrechtliche Qualifikation dieses Einkommens und wird daher von der Bindungswirkung im Sinne von Art. 23 Abs. 4 AHVV nicht erfasst. Sie ist von der Ausgleichskasse selbständig und ohne Bindung an die Steuermeldung, nötigenfalls gestützt auf eigene Abklärungen zu beurteilen. Dasselbe gilt für die der Veräusserung gleichgestellte Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen.

3. 3.1 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszuwachse (Erträge, Gewinne) aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet praxisgemäss die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 21 lit. d des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt, in Kraft gewesen bis Ende 1994). Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke erworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweckbestimmung). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne weiteres ergibt, wie dies häufig bei Alternativgütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist darüber auf Grund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 125 V 386 Erw. 2b mit Hinweisen). Diese Regeln gelten grundsätzlich auch unter der Herrschaft des auf den 1. Januar 1995 in Kraft getretenen DBG, wobei die in diesem Gesetz enthaltenen Änderungen zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 125 V 388 Erw. 2d). 3.2     Ob eine einfache Vermögensverwaltung oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit vorliegt, ist immer unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Als Indiz für eine über die blosse Vermögensverwaltung hinausreichende Erwerbstätigkeit fällt nach der vorab für Liegenschaftsgewinne entwickelten Rechtsprechung etwa die systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens in Betracht, namentlich dass die steuerpflichtige Person aktiv wertvermehrend tätig wird (z.B. durch Parzellierung, Überbauung, Werbung usw.), dass sie ein Vermögensobjekt nicht bloss zum Zweck der privaten Vermögensanlage oder in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit, sondern in der offenkundigen Absicht erwirbt, es möglichst rasch mit Gewinn weiterzuveräussern, oder dass sie sich bemüht, wie eine haupt- oder nebenberuflich selbständig erwerbstätige Person die Entwicklung eine Marktes zur Gewinnerzielung auszunützen. Für eine Erwerbstätigkeit sprechen auch der enge Zusammenhang eines Geschäfts mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person, die Häufung von Geschäften, die kurze Besitzdauer, der Einsatz spezieller Fachkenntnisse oder erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte und die Wiederanlage des erzielten Gewinns in gleichartige Vermögensgegenstände. Auch wenn sich die pflichtige Person (soweit es um Geschäfte mit Liegenschaften geht) mit einer hauptberuflich im Liegenschaftenhandel oder im Baugewerbe tätigen Person zu einem Baukonsortium verbindet, fällt dies zugunsten einer Erwerbstätigkeit ins Gewicht. Ob die steuerpflichtige Person Wertschriftengeschäfte selber oder über einen bevollmächtigten Dritten abwickelt, ist nicht von entscheidender Bedeutung, da das Wertschriftengeschäft in der Regel ohnehin den Beizug fachkundiger Personen (Bankfachleute, Treuhänder usw.) erfordert, deren Verhalten - als Hilfspersonen - der pflichtigen Person zugerechnet wird. Nicht nötig ist schliesslich nach der Praxis, dass die steuerpflichtige Person nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (BGE 122 II 449 f.).

4. 4.1     Der Beschwerdeführer kaufte nach eigenen Angaben am 11. Januar 1999 20'000 Aktien der A.___, Pfäffikon, zum Preis von Fr. 30.-- je Stück. Der Kaufpreis wurde ihm bis zum 25. März 1999 gestundet. Diesen tilgte er, indem er 6'000 Aktien an die ursprünglichen Verkäufer zurückverkaufte. Per 26. April 1999 wurden die Aktien im Verhältnis 1:2 gesplittet. Nach der Tilgung des Kaufpreises verkaufte der Beschwerdeführer bis Ende 1999 keine Aktien mehr, so dass er per Ende 1999 noch 28'000 A.___-Aktien hielt. Erst im Jahre 2000 verkaufte er weitere Aktien (Urk. 1). 4.2     Gemäss Steuererklärungen 1999A und 2001 deklarierte der Beschwerdeführer weder in den Jahren 1997/1998 noch im Jahre 2000 Einkommen aus Wertschriftenhandel (Urk. 22/1, Urk. 22/3). Die im Jahre 1999 getätigten Wertschriftentransaktionen deuten anzahlmässig gesehen auf einfache Vermögensverwaltungshandlungen hin. Aus der Steuererklärung 1999A (Urk. 22/1), in welcher der Beschwerdeführer ein steuerbares Vermögen am 31. Dezember 1998 von Fr. 166'772.-- deklarierte, kann jedoch geschlossen werden, dass die A.___-Aktienkäufe im Januar 1999 im Umfang von Fr. 600'000.-- nur mittels Stundung des Kaufpreises möglich waren. Von einer zufällig sich bietenden Gelegenheit, Privatvermögen gewinnbringend anzulegen, kann daher keine Rede sein, selbst wenn sich das Kaufangebot zufällig, ohne beruflichen Zusammenhang, ergeben haben sollte. Vielmehr musste der Beschwerdeführer planmässig und systematisch vorgehen, damit er in der Lage war, den gestundeten Kaufpreis rechtzeitig zu bezahlen. Dabei war er darauf angewiesen, dass sich der Markt positiv entwickelte und die Aktien zumindest nicht an Wert verloren. Der Beschwerdeführer hielt die Aktien teilweise nur gut zwei Monate. Die notwendig gewesene Stundung des Kaufpreises spricht überdies angesichts der dabei zufolge der häufigen Börsenschwankungen bestehenden Verlustrisiken gegen die Annahme, dass der Beschwerdeführer bloss sein eigenes Vermögen verwalten wollte und dass für ihn die auf Ertrag gerichtete Vermögensanlage im Vordergrund stand.          Insgesamt überwiegen die Indizien für eine über die blosse Vermögensverwaltung hinausreichende Erwerbstätigkeit. Folglich ist der Anfang 1999 erzielte Kapitalgewinn als auf gewerbsmässigen Wertschriftenhandel und damit auf erwerblicher Betätigung beruhendes Erwerbseinkommen zu qualifizieren, auf welchem persönliche Beiträge zu leisten sind. Auch die Steuerbehörden qualifizierten dieses Vorgehen rund um den Ankauf und Verkauf der A.___-Aktien als gewerbsmässig. Angesichts des Wegfalls der Fremdfinanzierung mit dem Verkauf eines Teils des Aktienpaketes erachteten sie den qualifizierten Wertschriftenhandel als beendet und nahmen daher gleichzeitig eine Überführung der verbliebenen Aktien von Geschäfts- in Privatvermögen an (Urk. 22/5), weshalb sich auch der Verkauf weiterer Aktien im Jahre 2000 nicht mehr einkommenssteuermässig auswirkte (Urk. 22/4). Nachdem - wie ausgeführt - das Vorgehen beim Kauf der A.___-Aktien als gewerbsmässig einzustufen ist, folgt daraus auch, dass diese Aktien im Zeitpunkt des handelsmässigen Vorgehens als Geschäftsvermögen zu betrachten waren. Soweit damit nach Zahlung des Kaufpreises nicht mehr gewerbsmässig gehandelt wurde, fand eine Überführung ins Privatvermögen statt. Damit trat jedoch ein Überführungsgewinn im Sinne von Art. 18 Abs. 2 DBG ein, der ebenfalls AHV-beitragspflichtig ist (Art. 17 AHVV). Es besteht kein Anlass, von der Qualifikation der kantonalen Einschätzungsbehörde hinsichtlich der Veranlagung der Direkten Bundessteuer Periode 1999 abzuweichen. Damit gehen indes auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, danach anzahlmässig nie über private Vermögensanlage hinausgehende Wertschriftentransaktionen getätigt zu haben, fehl. 4.3     Der Beschwerdeführer ist hauptberuflich als Unselbständigerwerbender bei der B.___ AG tätig (Urk. 1, Urk. 3/6-8). Die Gewerbsmässigkeit des Wertschriftenhandels beschränkte sich auf den Vorgang des Ankaufs der A.___-Aktien im Jahre 1999, weshalb diese Tätigkeit und der daraus geflossene Gewinn daher (wenigstens vorläufig) als gelegentlich im Sinne von Art. 22 Abs. 3 AHVV zu betrachten sind. Daher sind die im Jahre 1999 erzielten Kapitalgewinne als Einkommen aus einer nebenberuflichen, gelegentlich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit zu werten, weshalb die persönlichen Beiträge für das Kalenderjahr, in dem sie erzielt worden sind, festzusetzen sind.          Die Beschwerdegegnerin hat sich bei der Festsetzung der persönlichen Beiträge für das Jahr 1999 auf die Meldung der kantonalen Steuerbehörden vom 28. Juni 2002 gestützt, welche ein im selben Jahr erzieltes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 1'142'400.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0.-- ausweist (Urk. 2/3 = Urk. 10/4). Die Meldung ist für die Beschwerdegegnerin in masslicher Hinsicht verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Im Übrigen bestehen keine Hinweise auf eine fehlerhafte Beitragsberechnung. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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