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Zürich Sozialversicherungsgericht 01.10.2003 AB.2002.00327

1 octobre 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,852 mots·~9 min·5

Résumé

Anspruch eines über 65jährigen Ausländers auf eine Altersrente bei Heirat einer 48jährigen Schweizerin

Texte intégral

AB.2002.00327

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Dall'O Urteil vom 2. Oktober 2003 in Sachen T.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Krešo Glavaš Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       T.___, geboren am 4. Dezember 1932, aus der Ukraine stammend, reiste im März 1998 in die Schweiz ein und heiratete am 13. März 1998 die am 19. Februar 1950 geborene A.___ (Urk. 10/1, Urk. 10/3-4). Am 1. Mai 2002 meldete sich T.___ zum Bezug einer Altersrente bei der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Urk. 10/1). Mit Verfügung vom 13. Juni 2002 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, einen Anspruch von T.___ auf eine Altersrente ab, da er bis zur Vollendung des 65. Altersjahres im Dezember 1997 nie Beiträge an die Schweizerischen AHV entrichtet habe und ihm auch keine Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden könnten (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 13. Juni 2002 erhob T.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Krešo Glavaš, Zürich, mit Eingabe vom 10. Juli 2002 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer Altersrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2002 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). In seiner Replik vom 10. Februar 2003 hielt T.___ an seinen Anträgen fest (Urk. 14). Nachdem die Ausgleichskasse innert der ihr mit Verfügung vom 11. Februar 2003 angesetzten Frist (Urk. 15) keine Duplik eingereicht hatte, weshalb Verzicht darauf anzunehmen war, wurde mit Verfügung vom 25. März 2003 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1     Anspruch auf Altersrenten haben nach Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose. Dies aber nicht voraussetzungslos, sondern gemäss den nachfolgenden Bestimmungen. 2.2     Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG haben Männer Anspruch auf eine Altersrente, wenn sie das 65. Altersjahr vollendet haben (Eintritt des Versicherungsfalls). Dabei kann ein Anspruch auf eine ordentliche oder eine ausserordentliche Rente entstehen, wobei vorliegend der Anspruch auf eine ausserordentliche Rente gemäss Art. 42 Abs. 1 AHVG zum vorneherein ausser Betracht fällt, da der Beschwerdeführer weder Schweizer Bürger ist, noch während der gleichen Zeit wie sein Jahrgang in der AHV versichert war. 2.3     Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können. Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person während insgesamt länger als zehn Monaten obligatorisch oder freiwillig versichert war und während dieser Zeit entweder den Mindestbeitrag bezahlt hat, oder als nichterwerbstätige Person mit einem Ehegatten verheiratet war, der mindestens den doppelten Mindestbeitrag bezahlt hat, oder Anspruch auf die Anrechnung von Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften hat (Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).          Art. 29bis Abs. 1 AHVG präzisiert diesbezüglich, dass für die Rentenberechnung nur Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt werden. Später absolvierte Beitragsjahre beziehungsweise Beitragszeiten können somit den Rentenanspruch nicht mehr beeinflussen und auch nicht begründen. Diese Regelung hat auch in die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) Eingang gefunden. Gemäss Rz 4205 RWL muss die Mindestbeitragsdauer bei Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt sein; nachher zurückgelegte Beitragszeiten bzw. Zeiten für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften berücksichtigt werden könnten, können nicht angerechnet werden.

3. 3.1     Der Beschwerdeführer hat somit nur Anspruch auf eine Altersrente, wenn ihm für die Zeit vor Vollendung des 65. Altersjahres Beitragsjahre beziehungsweise Beiträge angerechnet werden könnten. 3.2     Dass der Beschwerdeführer vor Eintritt ins Rentenalter in der AHV nie Beiträge geleistet hat, steht fest und ist unbestritten. Beizufügen ist, dass er als Nichterwerbstätiger aufgrund von Art. 3 Abs. 1 AHVG nach Vollendung des 65. Altersjahres auch nicht mehr beitragspflichtig ist. 3.3     Ist ein Ehegatte nicht erwerbstätig, gelten seine eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der erwerbstätige Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG). Nach dem Gesagten (vgl. vorstehend Erw. 2.3) kann diese Anrechnung hingegen nur erfolgen, wenn der nicht erwerbstätige Ehegatte vor Erreichen des Rentenalters mit einem erwerbstätigen Partner beziehungsweise einer erwerbstätigen Partnerin verheiratet war, wobei die Anrechnung bei einem Ehemann nur bis zu dessen 65. Altersjahr erfolgen kann. Da die Heirat des Beschwerdeführers erst nach Vollendung des 65. Altersjahres erfolgte, können ihm unter dem Titel Bezahlung des doppelten Mindestbeitrags der Ehefrau keine Beitragsjahre angerechnet werden. 3.4     Der Beschwerdeführer ist sodann der Auffassung, dass ihm im Rahmen des Einkommenssplittings die Hälfte der Beiträge seiner Ehefrau anzurechnen sei und auf diese Weise ein Rentenanspruch begründet wird (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4, Urk. 14 S. 2 Ziff. 2).          Auszugehen ist diesbezüglich von Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG, wonach Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet werden. Diese Einkommensteilung wird jedoch gemäss Abs. 3 lit. a dieser Bestimmung erst vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Zudem unterliegen der Teilung gemäss Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a und lit. b nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und nur aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert waren. Letzteres bedeutet somit, dass das Splitting nicht zur Anwendung gelangt für Kalenderjahre, während denen nur ein Ehegatte in der AHV versichert ist (BGE 129 V 65 Erw. 4.3).          Aus dieser gesetzlichen Situation folgt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Anrechnung von Beiträgen seiner Ehefrau im Rahmen des Einkommenssplittings hat und somit auch nicht auf diesem Weg ein Anspruch auf eine Altersrente begründet werden kann. 3.5     Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, dass bei dieser Sachlage die Hälfte der von seiner Ehefrau geleisteten Beiträge verloren gehe (Urk. 14 S. 2 Ziff. 2). Mit dieser Argumentation übersieht er, dass mit der 10. AHV-Revision nicht ein Einkommenssplitting in dem Sinne eingeführt wurde, dass alle von Eheleuten irgendwann geleisteten AHV-Beiträge je hälftig geteilt und je zur Hälfte den Ehegatten zuzuweisen sind; vielmehr beschränkt sich das Splitting - wie dargelegt - auf die während der Ehe geleisteten Beiträge, und zudem auf Beiträge, die bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, der zuerst rentenberechtigt wird, geleistet wurden. Im Übrigen sind die von der Ehefrau des Beschwerdeführers bezahlten Beiträge für diese voll rentenbildend und keineswegs zur Hälfte verloren. 3.6     Unbegründet ist schliesslich die Rüge des Beschwerdeführers, es verletze die im Rahmen der 10. AHV-Revision angestrebte Gleichstellung zwischen Mann und Frau, wenn ihm aufgrund der von seiner Ehefrau geleisteten Beiträge nicht auch ein Rentenanspruch zustehe (Urk. 14 s. 2 Ziff. 1). Hierzu ist festzuhalten, dass die dargestellte Gesetzeslage bezüglich des Anspruchs auf Altersrenten der AHV und in Bezug auf das Einkommenssplitting bei Ehegatten - abgesehen vom tieferen Rentenalter der Frauen - absolut geschlechtsneutral ausgestaltet ist. Die Situation wäre genau die gleiche, wenn ein Mann, der noch aktiv im Erwerbsleben steht und das Rentenalter noch nicht erreicht hat, eine Frau ausländischer Staatsangehörigkeit heiratet, die bereits im Rentenalter steht, erst im Zusammenhang mit der Heirat Wohnsitz in der Schweiz nimmt und vorher nie obligatorisch in der AHV versichert war. Auch bei einer solchen Konstellation besteht kein Anspruch der Ehefrau auf eine Altersrente der AHV. 3.7     Schliesslich stützt der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf eine Altersrente auf den Grundsatz von Treu und Glauben, da seine Ehefrau von der zuständigen AHV-Stelle die Auskunft erhalten habe, er erhalte in seiner Situation eine Rente zwischen Fr. 1'060.-- und Fr. 2'060.-- pro Monat (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 4, Urk. 14 S. 2 f. Ziff. 3) Der in Art. 9 der Bundesverfassung verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223, Nr. KV 133 S. 291 Erw. 2a, 2001 Nr. KV 171 S. 281 Erw. 3b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen) ist eine falsche Auskunft bindend, 1.       wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2.        wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3.        wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4.        wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; 5.        wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat.          In Bezug auf die geltend gemachte Vertrauenshaftung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort verwiesen werden (Urk. 9 S. 2 f. Ziff. 4 ff.). Es genügt darauf hinzuweisen, dass es für eine Vertrauenshaftung bereits am Erfordernis der gestützt auf eine falsche Auskunft getroffenen Disposition mangelt, die nunmehr nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnte. Sodann wäre die Auskunft, der Beschwerdeführer erhalte in seiner Situation eine Rente zwischen Fr. 1'060.-- und Fr. 2'060.--, mithin eine ordentliche Vollrente, offensichtlich und erkennbarerweise unrichtig gewesen, was ebenfalls zur Verneinung der Vertrauenshaftung führen würde.          Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Krešo Glavaš - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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