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Zürich Sozialversicherungsgericht 07.05.2003 AB.2002.00320

7 mai 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,825 mots·~9 min·3

Résumé

Rentenberechnung, Beitragszeiten einer nichterwerbstätigen Ehefrau eines im Ausland Versicherten

Texte intégral

AB.2002.00320

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekret?rin Bachmann

Urteil vom 8. Mai 2003 in Sachen F. ___

Beschwerdef?hrerin

gegen

AHV-Ausgleichskasse der Migros-Betriebe Pfingstweidstrasse 31B, Postfach, 8031 Z?rich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Mit Verf?gung vom 1. Juli 2002 (Urk. 2) sprach die AHV-Ausgleichskasse der Migros-Betriebe (nachfolgend Ausgleichskasse) F.___, geboren 1940, mit Wirkung ab 1. Februar 2002 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'240.-- zu, basierend auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 28'428.-- (unter Anrechnung von Erziehungsgutschriften), einer anrechenbaren Beitragsdauer von 38 Jahren und der Rentenskala 41 (Teilrente); aufgrund des Vorbezugs um ein Jahr war die Rente um 3,4% gek?rzt. 2. ????? Gegen diese Verf?gung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. Juli 2002 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Neuberechnung der Rente unter Ber?cksichtigung der mit ihrem Ehemann im Ausland verbrachten Jahre als Beitragszeit sowie unter Anrechnung von vollen Erziehungsgutschriften f?r die Jahre 1972 bis 1975. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2002 schloss die Ausgleichskasse sinngem?ss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Der Schriftenwechsel wurde mit Verf?gung vom 31. Juli 2002 geschlossen (Urk. 7). ???????? Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit f?r die Entscheidfindung wesentlich, in den nachfolgenden Erw?gungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? 2.1???? Die Ausgleichskasse hat die Festsetzung einer Teilrente damit begr?ndet, dass die Beschwerdef?hrerin Beitragsl?cken aufweise, n?mlich vom 1. Juli 1961 bis 30. September 1968 sowie vom 1. Februar 1972 bis 31. Dezember 1975 (Urk. 2). Diese Zeitr?ume entsprechen den in der Anmeldung f?r eine Altersrente von der Beschwerdef?hrerin bezeichneten Zeitspannen, in welchen sie Wohnsitz ausserhalb der Schweiz hatte (vgl. Urk. 6/10, S. 3, Ziff. 4.1). 2.2???? Die Beschwerdef?hrerin hingegen bestreitet das Vorliegen von Beitragsl?cken und macht im wesentlichen geltend, dass ihre Beitragspflicht ab Mai 1966 als erf?llt zu gelten habe, da sie ab diesem Zeitpunkt verheiratet gewesen sei und ihr Ehegatte seither l?ckenlos AHV-Beitr?ge bezahlt habe. Dies gelte insbesondere f?r die Jahre 1972 bis 1975, in welchen sie mit ihrem Ehegatten in Schweden gelebt habe, zumal die damalige Schweizer Arbeitgeberin ihres Ehegatten versichert habe, die Erf?llung ihrer Beitragspflicht sei aufgrund der Bezahlung der Beitr?ge ihres Ehegatten gesichert. Die Beitragsl?cken im Zeitraum 1961 bis zu ihrer Heirat im Jahre 1966 seien demgegen?ber mit den in ihrer Jugendzeit entrichteten Beitr?gen zu schliessen. Die Beschwerdef?hrerin macht schliesslich geltend, dass sie f?r die Jahre, welche sie mit ihrem Ehegatten in Schweden verbracht und sich um die Betreuung ihrer drei Kinder gek?mmert habe, Anspruch auf Erziehungsgutschriften habe (Urk. 1).

3. 3.1???? Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollst?ndig ist (Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Die Beitragsdauer ist vollst?ndig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gem?ss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beitr?ge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gem?ss Artikel 3 Absatz 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder f?r die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden k?nnen (lit. c). Bei unvollst?ndiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verh?ltnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Ist die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter AHVG unvollst?ndig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zur?ckgelegt wurden, zur Auff?llung sp?terer Beitragsl?cken angerechnet (Art. 52b der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Zur Auff?llung von Beitragsl?cken k?nnen alsdann Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Entstehung des Rentenanspruchs herangezogen werden, wobei die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen bei der Rentenberechnung nicht ber?cksichtigt werden (Art. 52c AHVV). Ferner k?nnen einer Person, welche nach Art. 1 oder 2 AHVG versichert war oder sich h?tte versichern k?nnen, f?r fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 bis zu 3 zus?tzliche Beitragsjahre angerechnet werden (Art. 52d AHVV). 3.2???? Gem?ss lit. g Abs. 2 UeB 10. AHV-Revision gilt der bisherige Art. 29bis Abs. 2 AHVG f?r Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1997 auch f?r Renten, die nach dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision festgesetzt werden. Demgem?ss werden bei der Berechnung der einer Ehefrau oder einer geschiedenen Frau zukommenden einfachen Altersrente die Jahre, w?hrend welcher die Frau aufgrund von Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG (in Kraft gewesen bis Ende 1996) keine Beitr?ge entrichtet hat, als Beitragsjahre gez?hlt (Art. 29bis Abs. 2 AHVG, in der bis Ende 1996 g?ltig gewesenen Fassung). Diese Bestimmung ist insbesondere f?r nichterwerbst?tige Ehefrauen von Versicherten von Bedeutung, welche nach altem Recht von der Beitragspflicht befreit waren (Art. 3 Abs. 3 lit. b AHVG, in der bis Ende 1996 g?ltig gewesenen Fassung). Die beitragsfreien Jahre gem?ss Art. 29bis Abs. 2 AHVG (in der bis Ende 1996 g?ltig gewesenen Fassung) k?nnen indes nur dann angerechnet werden, wenn die Ehefrau w?hrend dieser Zeit selber versichert war (BGE 107 V 2 Erw. 1 mit Hinweis). Diese Rechtsprechung wurde vom Eidgen?ssischen Versicherungsgericht auch nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision best?tigt (vgl. BGE 126 V 217). 3.3???? Obligatorisch versichert nach Massgabe des Art. 1 Abs. 1 AHVG (in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung) sind nat?rliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a), nat?rliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbst?tigkeit aus?ben (lit. b) sowie Schweizer B?rger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft (lit. c Ziff. 1), im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten (lit. c Ziff. 2), oder im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. M?rz 1976 ?ber die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanit?re Hilfe (lit. c Ziff. 3) t?tig sind. Vor der 10. AHV-Revision waren gem?ss Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG (in der bis Ende 1996 g?ltig gewesenen Fassung) auch Schweizer B?rger obligatorisch versichert, die im Ausland f?r einen Arbeitgeber in der Schweiz t?tig waren und von diesem entl?hnt wurden. Diese Bestimmung erfuhr inhaltlich insoweit eine ?nderung, als dieser Regelung nicht nur Schweizer B?rger, sondern auch Ausl?nder unterstehen und die Fortf?hrung der Versicherung freiwillig ist (Art. 1 Abs. 3 lit. a AHVG in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung). 3.4???? Wie den Akten zu entnehmen ist, hatte die Beschwerdef?hrerin eigenen Angaben zufolge vom 1. Juli 1961 bis 30. September 1968 sowie vom 1. Februar 1972 bis 31. Dezember 1975 im Ausland Wohnsitz (Urk. 6/10). Am 25. Mai 1966 heiratete sie im Ausland einen Schweizer Staatsangeh?rigen (vgl. Urk. 6/10), welcher w?hrend der Zeit, in welcher die Ehegatten zusammen im Ausland Wohnsitz hatten, aufgrund seiner T?tigkeit bei einer schweizerischen Unternehmung obligatorisch versichert war (vgl. hiezu ACOR-Berechnungsblatt S. 2 und 4). Nachdem indessen weder eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft vom versicherten Ehegatten auf die Beschwerdef?hrerin erfolgte (vgl. unter Ziff. 3.2 erw?hnte Rechtsprechung) noch sich aus den Akten ergibt oder geltend gemacht wird, dass die Beschwerdef?hrerin der freiwilligen Versicherung f?r Auslandschweizer beigetreten w?re, war die Beschwerdef?hrerin w?hrend der Zeit ihrer Auslandaufenthalte nicht versichert, weshalb ihr entsprechende Beitragsl?cken entstanden und sie w?hrend ihres Aufenthalts in Schweden trotz geleisteter Erziehungsarbeit f?r ihre drei zwischen 1969 und 1974 geborenen Kinder keinen Anspruch auf Erziehungsgutschriften erwarb. Daran vermag - so unbefriedigend dies erscheinen mag - nichts zu ?ndern, dass die Beschwerdef?hrerin, wie sie in ihrer Beschwerdeeingabe geltend macht, von der damaligen Arbeitgeberin ihres Ehegatten offenbar unrichtige Ausk?nfte erhalten hat. Die von der Praxis entwickelten Grunds?tze zum Vertrauensschutz bei falschen Ausk?nften (vgl. BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen; zum Vertrauensschutz unter der Herrschaft von Art. 9 der neuen BV vgl. etwa Urteil? des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sa. S. vom 9. Mai 2000, Erw. 2, K 23/98) beziehen sich lediglich auf unzutreffende Angaben durch zust?ndige beh?rdliche Stellen; sie gelangen jedoch dort nicht zur Anwendung, wo ein Dritter, wie vorliegend die Arbeitgeberin, die unrichtige Auskunft erteilt hat. 3.5???? Aufgrund der im ?brigen nicht beanstandeten Grundlagen ergibt sich, dass die Beschwerdef?hrerin insgesamt eine anrechenbare Beitragszeit von 38 Jahren aufweist, wobei die Ausgleichskasse die durch die Auslandaufenthalte entstandenen Beitragsl?cken mittels Anrechnung von f?nf sogenannten Jugendbeitragsjahren (Art. 52b AHVV), insgesamt drei sogenannten Zusatzjahren (Art. 52d AHVV) sowie dem Beitragsmonat aus dem Jahr des Versicherungsfalls (Art. 52c AHVV) zutreffenderweise weitgehend geschlossen und Dezember 1975 - entgegen der Begr?ndung in der angefochtenen Verf?gung - angesichts der Mitte Dezember 1975 erfolgten Anmeldung in der Schweiz bereits wieder als Beitragsmonat gez?hlt hat (vgl. ACOR-Berechnungsblatt vom 18. Juni 2002, S. 2, 3 und 5, Urk. 6/1 sowie Urk. 6/10, S. 3). Aus der Gegen?berstellung zur vollst?ndigen Beitragszeit von 41 Jahren (vgl. Rententabellen 2002 S. 7) resultiert - wie die Ausgleichskasse in der Folge zu Recht festgestellt hat - ein Anspruch auf eine Teilrente innerhalb der Rentenskala 41 (vgl. Rententabelle 2002 S. 10). Nachdem die Rentenberechnung im ?brigen unbestritten ist und auch im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung steht, sich diese nach dem unter Ziffer 3.4 Gesagten insbesondere auch in bezug auf den Umfang der angerechneten Erziehungsgutschriften als rechtens erweist - von den der Beschwerdef?hrerin gem?ss Art. 29sexies AHVG f?r die Jahre 1970 bis 1990 grunds?tzlich zustehenden 21 halben Erziehungsgutschriften sind zufolge fehlender Versicherteneigenschaft der Beschwerdef?hrerin die auf die Zeit vom 1. Februar 1972 bis 30. November 1975 entfallenden Betreffnisse in Abzug zu bringen, womit gem?ss Art. 52f Abs. 1 und 5 AHVV Erziehungsgutschriften f?r 17 ganze Kalenderjahre verbleiben -, ist die angefochtene Verf?gung zu best?tigen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - F.___ - AHV-Ausgleichskasse der Migros-Betriebe - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

AB.2002.00320 — Zürich Sozialversicherungsgericht 07.05.2003 AB.2002.00320 — Swissrulings