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Zürich Sozialversicherungsgericht 27.05.2003 AB.2002.00315

27 mai 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·546 mots·~3 min·4

Résumé

Rentenberechnung

Texte intégral

AB.2002.00315

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekret?rin Bachmann

Urteil vom 28. Mai 2003 in Sachen H.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, mit Verf?gung vom 14. Juni 2002 H.___ eine auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 11'124.-- und einer anrechenbaren Beitragsdauer von 41 Jahren (Rentenskala 44) sowie zufolge Vorbezugs um ein Jahr um 3,4% gek?rzte ordentliche Altersrente in H?he von Fr. 995.-- zugesprochen hatte (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. Juli 2002, mit welcher H.___ sinngem?ss die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung sowie die Erh?hung der ihr zugesprochenen Altersrente beantragt mit der Begr?ndung, dass die von ihr geleistete Erziehungsarbeit angemessen anzurechnen sei (Urk. 1), die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2002 (Urk. 7), sowie die ?brigen Verfahrensakten;

unter Hinweis darauf, dass am 1. Januar 2003 zwar das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt haben, in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), weshalb auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen nicht zur Anwendung kommen;

in Erw?gung, dass die Verwaltung die f?r die vorliegende Rentenfestsetzung massgebenden gesetzlichen Bestimmungen (insbes. Art. 29 bis 30bis und Art. 40 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, sowie Art. 50 ff. und Art. 56 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) zutreffend angewendet und die der Beschwerdef?hrerin aufgrund dieser Vorschriften zustehende ordentliche Altersrente richtig berechnet hat, die Verwaltung insbesondere die von der Beschwerdef?hrerin geleistete Erziehungsarbeit bei der Berechnung des Rentenanspruchs korrekt ber?cksichtigt und zutreffenderweise 20 halbe Erziehungsgutschriften f?r die Jahre 1968 bis 1987 angerechnet hat (vgl. ACOR-Berechnungsblatt, Urk. 3 S. 5 sowie Art. 52f AHVV), die Beschwerdef?hrerin jedoch, zufolge des von ihr erzielten tiefen durchschnittlichen Erwerbseinkommens, trotz Anrechnung von Erziehungsgutschriften, keinen Anspruch auf eine den Minimalbetrag ?bersteigende Rente hat, im ?brigen auf die in jeder Hinsicht korrekten Ausf?hrungen der Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 11. September 2002 an die Beschwerdef?hrerin verwiesen werden kann (Urk. 8/1), dies daher zur Best?tigung der angefochtenen Verf?gung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde f?hrt;

erkennt das Gericht: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - H.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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