Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 16.04.2003 AB.2002.00311

16 avril 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·802 mots·~4 min·3

Résumé

Rentenberechnung

Texte intégral

AB.2002.00311

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?r Stocker

Urteil vom 17. April 2003 in Sachen B.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, B.___ mit Verf?gung vom 14. Juni 2002 (Urk. 2) eine auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 59'328.-- und einer anrechenbaren Beitragsdauer von 44 Jahren (Rentenskala 44; Vollrente) basierende ordentliche Altersrente zugesprochen hatte; nach Einsicht in die Beschwerde vom 8. Juli 2002 (Urk. 1), mit welcher B.___ die Erh?hung der zugesprochenen Rente beantragte mit der Begr?ndung, dass seine Jahreseinkommen 1998 bis 2001 h?her gewesen seien als diejenigen Summen, welche von der Ausgleichskasse der Rentenberechnung zugrunde gelegt worden seien, die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 21. August 2002 (Urk. 7) sowie die ?brigen Verfahrensakten; unter Hinweis darauf, dass am 1. Januar 2003 zwar das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt haben, in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), weshalb auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen nicht zur Anwendung kommen; in Erw?gung, dass nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) die Beitr?ge der Nichterwerbst?tigen sich aufgrund ihres Verm?gens und Renteneinkommens berechnen, wobei das j?hrliche Renteneinkommen mit zwanzig zu multiplizieren und zum Verm?gen zu addieren ist (Art. 28 Abs. 2 AHVV) und in der Folge die erhaltene Summe auf die n?chsten Fr. 50'000.-- abzurunden ist (Art. 28 Abs. 3 AHVV), sich aus der Verf?gung vom 22. Juni 2002 (Urk. 3/6) ergibt, dass die Beitr?ge des nichterwerbst?tigen Beschwerdef?hrers f?r das Jahr 1998, ausgehend von einem Renteneinkommen von Fr. 64'152.-- und einem Reinverm?gen von Fr. 152'955.--, auf einem massgebenden Verm?gen von Fr. 1'435'955.-- (= 20 x Fr. 64'152.-- + Fr. 152'955.--) basierten, der Beschwerdef?hrer somit f?r das Jahr 1998 AHV-Beitr?ge in der H?he von Fr. 2'268.-- zu entrichten hatte (Fr. 336.-- + [23 x Fr. 84.--] = Fr. 2'268.--; vgl. Art. 28 Abs. 1 bis 3 AHVV), wobei darauf hinzuweisen ist, dass im verf?gten Gesamtbetrag von Fr. 2'808.60 (vgl. Urk. 3/6) nicht nur der vorliegend allein massgebende AHV-Beitrag enthalten ist, sondern neben anderen Sozialversicherungsbeitr?gen auch noch Verwaltungskosten erhoben wurden; in weiterer Erw?gung, dass innerhalb der anwendbaren Rentenskala die Rente laut Art. 29quater des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet wird, welches sich aus den Erwerbseinkommen (lit. a), den Erziehungsgutschriften (lit. b) und den Betreuungsgutschriften (lit. c) zusammensetzt, gem?ss Art. 29quinquies Abs. 2 AHVG die Beitr?ge von nichterwerbst?tigen Personen mit 100 vervielfacht, durch den doppelten Beitragssatz gem?ss Art. 5 Abs. 1 AHVG (2 x 4,2 = 8,4) geteilt und als Erwerbseinkommen angerechnet werden, weshalb die offenbare Rechtsauffassung des Beschwerdef?hrers, wonach die von ihm tats?chlich in den Jahren 1998 bis 2001 erzielten Renteneinkommen (unver?ndert) als Erwerbseinkommen in sein individuelles Konto eingetragen werden m?ssten (Urk. 1; vgl. dazu Urk. 3/2-4), nicht der objektiven Rechtslage entspricht, die in Art. 29quinquies Abs. 2 AHVG genannten Rechenoperationen im vorliegenden Fall ein Resultat von Fr. 27'000.-- ergeben (Fr. 2'268.-- x 100 / 8,4 = Fr. 27'000.--), was genau dem von der Beschwerdegegnerin im ACOR-Berechnungsblatt vom 26. Juli 2002 (Urk. 8/8) f?r das Jahr 1998 eingetragenen Wert entspricht, sich die Beschwerde ?berdies auch in Bezug auf die Jahre 1999 bis 2001 als unbegr?ndet erweist, denn der Beschwerdef?hrer ging - wie bereits ausgef?hrt wurde - f?lschlicherweise davon aus, dass bei nichterwerbst?tigen Personen die effektiv erhaltenen Renteneinkommen (?hnlich wie die Erwerbseinkommen von erwerbst?tigen Personen) in das individuelle Konto eingetragen w?rden, die Rentenverf?gung vom 14. Juni 2002 (Urk. 2) im ?brigen - gem?ss herrschender Aktenlage zu Recht - unbestritten blieb; weshalb die Beschwerde abzuweisen ist;

erkennt das Gericht:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - B.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

AB.2002.00311 — Zürich Sozialversicherungsgericht 16.04.2003 AB.2002.00311 — Swissrulings