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Zürich Sozialversicherungsgericht 13.02.2003 AB.2002.00092

13 février 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,821 mots·~14 min·3

Résumé

Rentenberechnung, Plafonierung

Texte intégral

AB.2002.00092

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?rin Tiefenbacher

Urteil vom 14. Februar 2003 in Sachen 1. A.___ ?

2. B.___ ?

Beschwerdef?hrende

gegen

AHV-Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie Kirchenweg 8, Postfach, 8032 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? Der am 1. Oktober 1935 geborene A.___ heiratete am 3. November 1973 die am 1. Januar 1939 geborene B.___ und reiste am 29. Juli 1964 in die Schweiz ein. Seine Ehefrau war bereits seit 17. Februar 1962 in der Schweiz wohnhaft. Der Ehe entstammen die Kinder C.___, geboren 26. November 1973, und D.___, geboren 5. Juni 1978 (vgl. Urk. 7/37, Urk. 7/56). Mit Wirkung ab 1. August 1998 wurden A.___ eine ganze Invalidenrente von monatlich Fr. 1'628.-- sowie Zusatzrenten f?r die Ehefrau und ein Kind von monatlich Fr. 488.-- beziehungsweise Fr. 651.-- zugesprochen (Urk. 7/34). Die Rente basierte auf einer Beitragsdauer von 33 Jahren und sechs Monaten, einem massgebenden durchschnittlichen Einkommen von? Fr. 77'184.-- sowie der Teilrentenskala 36. Mit Verf?gung vom 30. Oktober 2000 sprach die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie A.___ ab 1. November 2000 eine Altersrente von Fr. 1'645.-- monatlich und eine Zusatzrente f?r die Ehegattin von Fr. 493.-- monatlich zu (Urk. 7/51). Die Rente basierte auf den Berechnungsgrundlagen der Invalidenrente, also einer Beitragsdauer von 33 Jahren und sechs Monaten, einem massgebenden durchschnittlichen Einkommen von Fr. 77'184.-- sowie der Teilrentenskala 36. 1.2???? Nachdem B.___ das Rentenalter erreicht hatte, sprach ihr die Ausgleichskasse mit Verf?gung vom 31. Januar 2002 eine Altersrente von monatlich Fr. 1'475.--, basierend auf einer Beitragsdauer von 39 Jahren und 11 Monaten, einem massgebenden durchschnittlichen Einkommen von? Fr. 55'620.-- und der Teilrentenskala 42, mit Wirkung ab 1. Februar 2002 zu (Urk. 7/77). Gleichen Datums setzte sie die Rente von A.___ mit Wirkung ab 1. Februar 2002 auf Fr. 1'334.-- monatlich fest und hob die Zusatzrente f?r die Ehegattin auf (Urk. 2/1 = Urk. 7/78). Dieser Rente legte sie eine Beitragsdauer von 33 Jahren und sechs Monaten, ein massgebendes durchschnittliches Einkommen von Fr. 63'036.-- sowie die Teilrentenskala 36 zugrunde.

2.?????? Gegen diese Verf?gungen erhoben A.___ und B.___ Beschwerde und beantragten sinngem?ss deren Aufhebung, da die einbezahlten Pr?mien f?r nichterwerbst?tige Personen bei der Rentenberechnung nicht ber?cksichtigt worden seien (Urk. 1). Die Ausgleichskasse beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. April 2002 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem die Beschwerdef?hrer keine Replik eingereicht hatten, wurde der Schriftenwechsel am 28. Mai 2002 geschlossen (Urk. 10). ???????? Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? In zeitlicher Hinsicht sind grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgeblich, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 125 V 44 Erw. 2b mit Hinweis). Gem?ss den Schlussbestimmungen der 10. AHV-Revision (SchlB) des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), in Kraft seit 1. Januar 1997, gelten die revidierten Bestimmungen f?r alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (SchlB lit. c Abs. 1). ???????? Da der Anspruch auf eine Altersrente bei beiden Beschwerdef?hrern nach dem 1. Januar 1997 entstanden ist (n?mlich am 1. November 2000 und am 1. Februar 2002), kommen f?r die Berechnung beider Altersrenten ausschliesslich die revidierten Berechnungsvorschriften zum Zug. 3. 3.1???? Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollst?ndig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollst?ndig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gem?ss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beitr?ge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gem?ss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder f?r die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden k?nnen (lit. c). Bei unvollst?ndiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verh?ltnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 3.2???? F?r die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles ber?cksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Die Einkommen, welche die Ehegatten w?hrend der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt hatten, werden unter gewissen Voraussetzungen, so unter anderem wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, geteilt und je zur H?lfte den beiden Ehegatten angerechnet (sogenanntes Splitting; Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Aufl?sung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). F?r die Berechung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird das im Zeitpunkt der Entstehung der Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen des invaliden Ehegatten w?hrend der Dauer des Bezuges der Invalidenrente wie ein Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 29quinquies AHVG ber?cksichtigt (Art. 33bis Abs. 4 AHVG). Hatte der Ehegatte Anspruch auf eine ganze Rente, so wird stets das ganze massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen f?r die Einkommensteilung ber?cksichtigt (Art. 51 Abs. 4 AHVV). Nicht ber?cksichtigt bei der Einkommensteilung wird dagegen ein in diese Zeitspanne fallendes Erwerbseinkommen bei der Aus?bung der Resterwerbsf?higkeit des invaliden Ehegatten beziehungsweise die in Einkommen umgewandelten pers?nlichen Beitr?ge als Nichterwerbst?tiger (Rz 5124 der Wegleitung des Bundesamtes f?r Sozialversicherung [BSV] ?ber die Renten [RWL], g?ltig ab 1. Januar 2001). 3.3???? Gem?ss Art. 29sexies AHVG wird Versicherten f?r die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge f?r eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Abs. 1), die bei verheirateten Personen w?hrend der Kalenderjahre der Ehe h?lftig geteilt wird (Abs. 3). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen j?hrlichen Altersrente gem?ss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). In den Jahren 1997/98 betrug der Mindestbetrag der vollen Altersrente Fr. 995.-- im Monat (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung 97 ?ber Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV), in den Jahren 1999/2000 betrug er Fr. 1'005.-- im Monat (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung 99 ?ber Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV und in den Jahren 2001/2002 Fr. 1'030.-- im Monat (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung 01 ?ber die Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV), woraus sich eine ganze Erziehungsgutschrift von Fr. 35'820.-- (Fr. 995.-- x 12 x 3) im Jahre 1997 beziehungsweise Fr. 36'180.-- (Fr. 1'005.-- x 12 x 3) im Jahre 2000 beziehungsweise Fr. 37'080.-- im Jahre 2002 errechnet. 3.4???? Nach Art. 30 AHVG wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gem?ss Artikel 33ter AHVG aufgewertet (Abs. 1), und die aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Abs. 2). 3.5???? Gem?ss Art. 33bis AHVG ist f?r die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gem?ss Bundesgesetz ?ber die Invalidenversicherung (IVG) treten, auf die f?r die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies f?r den Berechtigten vorteilhafter ist (Abs. 1). Bei verheirateten Personen ist die Rentenberechnung gem?ss Absatz 1 anzupassen, wenn die Voraussetzungen f?r die Teilung und die gegenseitige Anrechnung der Einkommen erf?llt sind (Abs. 1bis).

4. 4.1???? Der Beschwerdef?hrer hatte seit 1. August 1998 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/34), welche mit Wirkung ab 1. November 2000 von einer Altersrente abgel?st wurde (Urk. 7/51). Die Altersrente wurde auf den Bemessungsgrundlagen der Invalidenrente berechnet, da dies f?r den Beschwerdef?hrer vorteilhafter war (vgl. Urk. 7/48-50 ). Nachdem die Ehefrau das Rentenalter erreicht hat, muss die Altersrente des Beschwerdef?hrers unter Ber?cksichtigung des Einkommenssplittings neu berechnet werden. Nach Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG unterliegen der Teilung und gegenseitigen Anrechnung die Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt ist. Nach h?chstrichterlicher Rechtsprechung ist unter rentenberechtigt im Sinne dieser Bestimmung altersrentenberechtigt zu verstehen (Urteil des EVG in Sachen T. vom 28. Dezember 2001, H 48/00). Demnach sind die Einkommen vom 1. Januar 1974 bis zum 31. Dezember 1999 zu splitten. 4.2???? Nicht strittig ist, dass sowohl der Beschwerdef?hrer wie die Beschwerdef?hrerin keine vollst?ndige Beitragszeit zur?ckgelegt haben. In beiden F?llen k?nnen jedoch die Beitragsmonate, welche im jeweiligen Jahr, in welchem der Rentenanspruch entstand, zur?ckgelegt worden sind, zur L?ckenf?llung herangezogen werden (Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 52c AHVV) Dem Beschwerdef?hrer fehlen von Januar 1956 (Kalenderjahr nach Vollendung des 20. Altersjahres) bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Juli 1964 8 Jahre und 6 Monate. Bei Eintritt des Versicherungsfalles Invalidenrente (August 1998) hatte er 34 volle Beitragsjahre und bei Vollendung des 65. Altersjahres (November 200) 36 volle Jahre zur?ckgelegt, was in Gegen?berstellung zur vollst?ndigen Beitragsdauer seines Jahrganges von 42 (Basis Invalidenrente 1998) beziehungsweise 44 vollen Beitragsjahren (Basis Altersrente 2000) in beiden F?llen zur Teilrentenskala 36 f?hrt (vgl. Rententabellen zur Ermittlung der Rentenskala 1998 S. 10, und 2000 S. 9). Der Beschwerdef?hrerin fehlen von Januar 1960 (Kalenderjahr nach Vollendung des 20. Altersjahres) und der Einreise in die Schweiz (Februar 1962) 2 Jahre und ein Monat. Mit der im Jahre 2002 zur?ckgelegten Beitragszeit k?nnen ihr f?r die Skalenwahl 40 volle Beitragsjahre angerechnet werden, was im Vergleich zur vollst?ndigen Beitragsdauer ihres Jahrganges von 42 vollen Jahren die Teilrentenskala 42 ergibt (vgl. Rententabellen zur Ermittlung der Rentenskala 2002 S. 10). Strittig und zu pr?fen ist die Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. 4.3???? Zu den vom Beschwerdef?hrer erzielten Eink?nfte (1964 bis und mit 1999) von Fr. 1'537'337.-- (Urk. 7/46 und Urk. 7/14-16) sind die H?lfte der von seiner Ehefrau in den Jahren 1974 bis 1999 erzielten Einkommen von Fr. 316'877.-- hinzuzurechnen sowie die H?lfte der von ihm erzielten Einkommen der Jahre 1974 bis 1997 von Fr. 685'667.-- abzuziehen. Insgesamt ergibt sich f?r den Beschwerdef?hrer ein anrechenbares Einkommen von Fr. 1'168'547.--, welches multipliziert mit dem Aufwertungsfaktor 1,432 entsprechend dem ersten Eintrag im individuellen Konto (IK-Eintrag) im Jahre 1964 (Stand 2000; vgl. Rententabellen 2000 S. 21) ein massgebendes Einkommen von Fr. 1'673'359.-- ergibt. Zu diesem Einkommen sind 21 halbe Erziehungsgutschriften von Fr. 379'890.-- (10,5 x Fr. 36'180.--) hinzuzurechnen, woraus ein Gesamteinkommen von Fr. 2'053'249.-- resultiert. Dieses wird schliesslich durch die Beitragszeit von 35 Jahren und sechs Monaten geteilt, was Fr. 57'838.-- ergibt. Das durchschnittliche Jahreseinkommen ist entsprechend der Teuerung von 2,5 % (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 01 ?ber Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV) an das Niveau der Neuberechnung im Jahre 2002 anzupassen. Das angepasste durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 59'284.-- entspricht einem Tabellenwert von aufgerundet Fr. 59'328.--, was in Anwendung der Rentenskala 36 einen Anspruch auf eine Altersrente von Fr. 1'524.-- ergibt (Stand 2002; Rententabellen 2001 S. 40). ???????? Anzumerken ist, dass von den in den Jahren 1998 und 1999 erzielten Einkommen des Beschwerdef?hrers die H?lfte deshalb nicht abgezogen wird, weil seiner Ehefrau in diesen Jahren, w?hrend welcher der Beschwerdef?hrer eine ganze Invalidenrente bezog, die H?lfte des f?r die Invalidenrente massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens zugerechnet wird (vgl. vorstehend Erw. Ziff. 3.2 am Schluss). Da die Ehegattin des Beschwerdef?hrers in diesen Jahren Beitr?ge von mindestens der doppelten H?he des Mindestbeitrages geleistet hatte (vgl. Urk. 3/18 = Urk. 7/67), entfiel eine Beitragspflicht des Beschwerdef?hrers als Nichterwerbst?tiger. Aus diesem Grund sind auch bei seinen Einkommen keine den Beitr?gen f?r Nichterwerbst?tige entsprechende Einkommen zu ber?cksichtigen. 4.4???? Da auf die f?r die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen ist, falls dies f?r den Beschwerdef?hrer vorteilhafter ist, ist in einem zweiten Schritt die Rente auf der Grundlage der Invalidenrente zu berechnen, d.h. es werden die Beitragsjahre des Beschwerdef?hrers seit seiner Einreise im Jahre 1964 bis zum 31. Dezember 1997 (bis zum 31. Dezember vor Eintritt der Invalidit?t) sowie die in diesen Jahren erzielten Einkommen des Beschwerdef?hrers ber?cksichtigt. Zu den vom Beschwerdef?hrer erzielten Eink?nften von Fr. 1'526'134.-- wird die H?lfte der Einkommen seiner Ehefrau in den Jahren 1974 bis 1997 von Fr. 265'279.-- hinzugerechnet und die H?lfte seiner in derselben Zeit erzielten Eink?nfte von Fr. 685'667.-- abgezogen. Daraus ergibt sich eine Einkommenssumme von Fr. 1'105'746.--, welche multipliziert mit dem Aufwertungsfaktor 1,475 entsprechend dem ersten IK-Eintrag im Jahre 1964 (Stand 1997; vgl. Rententabellen 1997) ein aufgewertetes Einkommen von Fr. 1'630'975.-- ergibt. Hinzuzuz?hlen sind 21 halbe Erziehungsgutschriften im Betrage von Fr. 376'110.-- (10,5 x Fr. 35'820.--), woraus sich ein Gesamteinkommen von Fr. 2'007'085.-- ergibt. Dieses ist durch die Anzahl Beitragszeit von 33 Jahren und sechs Monaten zu dividieren, woraus sich ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 59'913.-- oder aufgerundet Fr. 60'894.-- (Tabellenwert) ergibt. Das durchschnittliche Jahreseinkommen ist entsprechend der Teuerung von 1 % (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 99 ?ber Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV) und 2,5 % (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 01 ?ber Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV) auf Fr. 63'036.-- anzupassen. In Anwendung der Rentenskala 36 ergibt sich ein Anspruch auf eine Rente von monatlich Fr. 1'564.-- (Stand 2002; vgl. Rententabellen 2001 S. 40). 4.5???? Vergleicht man die oben ermittelten Renten miteinander, ist ersichtlich, dass diejenige Rente, die sich auf den f?r die Invalidenrente massgebenden Grundlagen berechnet (vgl. Erw. 4.3 vorstehend), f?r den Beschwerdef?hrer vorteilhafter ist. 4.6???? Was die Berechnung des Durchschnittseinkommens f?r die Rente der Beschwerdef?hrerin betrifft, so kann auf die zutreffenden Ausf?hrungen der Ausgleichskasse in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. April 2002 (Urk. 6 S. 3) verwiesen werden. Der von der Beschwerdef?hrerin f?r das Jahr 2001 bezahlte Beitrag als Nichterwerbst?tige wurde bei der Ermittlung des Durchschittseinkommens mitber?cksichtigt. Sollte der f?r dieses Jahr zu bezahlende Betrag beziehungsweise die Eintr?ge in den individuellen Konten der Beschwerdef?hrerin noch ?ndern, so m?ssten - sofern sich dies auf die Rentenberechnung auswirken sollte - die Altersrenten allenfalls angepasst werden. Die Altersrente der Beschwerdef?hrerin bel?uft sich nach den zutreffenden, vorl?ufigen Berechnungen der Beschwerdegegnerin auf Fr. 1'730.--.

5. 5.1???? Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente, betr?gt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 Prozent des H?chstbetrages der Altersrente (Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG). Die Renten sind im Verh?ltnis ihrer Anteile an der Summe der ungek?rzten Renten zu k?rzen (Art. 35 Abs. 3 AHVG). Weisen nicht beide Ehegatten eine vollst?ndige Beitragsdauer auf, so wird der Prozentsatz des maximalen Betrages ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der h?heren Rentenskala durch drei geteilt wird (Art. 53bis AHVV). 5.2???? Der Prozentanteil der niedrigeren Skala 36 (derjenigen des Beschwerdef?hrers) betr?gt 81,82 %, derjenige der h?heren Skala 42 betr?gt 95,45 % einer Vollrente (Art. 52 AHVV). Der Prozentsatz des maximalen Beitrages bei Vollrenten betr?gt somit 90,91 % ([81,82 % + 2 x 95,45 %] : 3). Der H?chstbetrag beider Renten zusammen entspricht demnach Fr. 2'809.--(90,91 % x 150 % x 2'060.--), welcher im Verh?ltnis der ungek?rzten Renten auf die Ehegatten zu verteilen ist. Der Beschwerdef?hrer hat folglich Anspruch auf eine monatliche Rente von Fr. 1'334.-- (Fr. 2'809.-- x 47,48 %), die Beschwerdef?hrerin auf eine solche von Fr. 1'475.-- (Fr. 2'809.-- x 52,52 %).

6.?????? Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdef?hrers richtig berechnet, womit die Beschwerde unter dem Vorbehalt einer allf?llig nachtr?glichen Anpassung wegen einer Korrektur in den individuellen Konten der Beschwerdef?hrerin abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird im Sinne der Erw?gung Ziffer 4.6 abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ - B.___ - AHV-Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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