Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 28.08.2003 AB.2002.00089

28 août 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,102 mots·~6 min·4

Résumé

Plafonierung, Eröffnung an mitbetroffenen Ehegatten, Beiladung, provisorische Rentenberechnung, APF, Rückweisung

Texte intégral

AB.2002.00089

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grünig Ersatzrichterin Maurer Reiter Gerichtssekretärin Häny Urteil vom 29. August 2003 in Sachen F.___   Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Der am ___ 1937 geborene F.___ reiste am 30. November 1967 aus Italien in die Schweiz ein (Urk. 8/1 Ziff. 4.1). Er ist mit B.___, geboren am ___ 1933, verheiratet. Das Paar hat einen Sohn C.___, geboren am ___ 1968 (Urk. 8/1). Die Ehefrau des Versicherten vollendete das 62. Altersjahr am ___ 1995 und bezieht seit dem 1. Mai 1995 eine Altersrente. Am 27. November 2001 meldete sich F.___ seinerseits zum Bezug einer Altersrente an (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 15. Februar 2002 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die ordentliche Altersrente mit Wirkung ab dem 1. April 2002 - unter Anrechnung von Erziehungsgutschriften - auf Fr. 1'278.-- im Monat fest. Die Rente basiert auf einem durchschnittlichen massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 39'552.--, einer Beitragsdauer von 36.09 Jahren sowie der Rentenskala 37 (Teilrente). Ausserdem hielt die Verwaltung fest, dass es sich um eine plafonierte Rente handle. Weiter stellte die Ausgleichskasse eine Neuberechnung in Aussicht, sobald die in den Jahren 1998 bis 2001 erzielten Einkommen definitiv feststehen würden (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob F.___ mit Zuschrift vom 27. Februar 2002 Beschwerde mit dem Antrag, die Rente sei aufgrund einer höheren Beitragsdauer neu festzusetzen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2002 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 3. Juli 2002 reichte die Kasse weitere Unterlagen (Urk. 9/1-8) ein. Das Gericht schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Juli 2002 ab (Urk. 11). Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung.

2.       2.1     Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sind, wenn die Individualrenten eines Ehepaares der Plafonierung unterliegen, beide Rentenverfügungen beiden Eheleuten zu eröffnen. Ist eine Verfügung über die plafonierte Individualrente nur dem Verfügungsadressaten eröffnet worden und hat dieser Beschwerde erhoben, muss das kantonale Gericht entweder den anderen Ehegatten beiladen oder die Sache an die Verwaltung zurückweisen, damit sie dessen Verfahrensrechte wahre (BGE 127 V 120 Erw. 1c). 2.2     Den Akten ist nicht zu entnehmen, ob die Ausgleichskasse die Verfügungen über die plafonierten Altersrenten (Urk. 2 = Urk. 9/1 sowie Urk. 9/2) je beiden Ehegatten separat zugestellt und damit korrekt eröffnet hat. Fest steht, dass lediglich der Versicherte Beschwerde erhoben (Urk. 1) und seine an ihn gerichtete Rentenverfügung (Urk. 2) eingereicht hat. Weder dem Absender noch dem Inhalt der Beschwerdeschrift sind Anhaltspunkte zu entnehmen, welche auf einen Beschwerdewillen der Ehefrau schliessen lassen würden oder darauf, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau im Verfahren vor Gericht vertreten wollte.          Demnach müsste die Ehefrau des Versicherten zum Verfahren beigeladen werden oder aber die Sache ist an die Verwaltung zurückzuweisen (BGE 127 V 120 Erw. 1c), damit sie die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2002  der mitbetroffenen Ehefrau korrekt eröffne. 2.3     Eine Beiladung im vorliegenden Prozess erübrigt sich indessen aus folgenden Gründen: Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit 1991 als Selbständigerwerbender tätig war. Im individuellen Konto liegen für die Jahre 1998 bis 2002 keine Einträge vor (Urk. 9/7). Da diese Einkommen offensichtlich im Zeitpunkt der Rentenberechnung noch nicht definitiv feststanden, ist die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von provisorischen Zahlen ausgegangen und hat als Einkommen für die Jahre 1998 bis 2001 je Fr. 3'861.-- und im Jahr 2002 Fr. 965.-- eingesetzt (Urk. 8/3). Nach Angaben der Beschwerdegegnerin (vgl. Telefonnotiz vom 25. August 2003; Urk. 12) liegen die definitiven Einkommenszahlen nun vor, weshalb die Verwaltung die Rentenberechnung dementsprechend neu vornehmen werde.          Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben, und die Sache ist an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die Rentenberechnung aufgrund der für die Jahre 1998 bis 2002 definitiv vorliegenden Einkommenszahlen neu vornehme und hernach die Rentenverfügung(en) beiden Ehegatten korrekt eröffne. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 3. Ausserdem ist auf Folgendes hinzuweisen: Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Personenfreizügigkeitsabkommen) am 1. Juni 2002 wurde Art. 52 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) betreffend Ermittlung der anzuwendenden Rentenskala dahingehend geändert, dass die Absätze 3 und 4 dieser Bestimmung aufgehoben wurden. Damit werden nunmehr die zurückgelegten Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1973 und diejenigen nach diesem Datum gleich gewichtet, was bei gleicher anrechenbarer Beitragszeit unter Umständen die Anwendung einer höheren Rentenskala zur Folge haben kann (vgl. Vorwort zum Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Einführung der linearen Rentenskala bei laufenden Renten, gültig ab 1. Juni 2002; KSLRS). Da diese neue Art der Ermittlung der Rentenskala nicht nur auf neu entstehende, sondern auch auf sämtliche laufenden Renten angewendet wird (Vorwort und Randziffer 1001 KSLRS), wird die Ausgleichskasse ausserdem zu prüfen haben, ob sich für den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Juni 2002 eine andere Rentenskala und damit ein anderer Rentenbetrag ergibt.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und neu entscheide. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - F.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

AB.2002.00089 — Zürich Sozialversicherungsgericht 28.08.2003 AB.2002.00089 — Swissrulings