AB.2002.00040
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Gr?nig
Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani
Gerichtssekret?rin von Streng
Urteil vom 29. April 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch die Ernst Kuhn Treuhand AG Freiestrasse 204, 8032 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? S.___, geboren 1946, war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, vom 1. Juli 1996 bis 31. August 2000 als Selbst?ndigerwerbender angeschlossen (Urk. 12/1). ???????? Am 31. Dezember 2001 teilte das Steueramt des Kantons Z?rich der Ausgleichskasse mit, dass S.___ im Jahr 1997 ein Einkommen aus selbst?ndiger Erwerbst?tigkeit von Fr. 109'337.-- und im Jahr 1998 ein solches von Fr. 264'902.-- erzielt habe (Urk. 12/2). Mit Nachtragsverf?gungen vom 24. Dezember 2001 setzte die Ausgleichskasse, unter Aufrechnung der bereits in Rechnung gestellten Beitr?ge, die Beitr?ge von S.___ f?r das Jahr 1998 aufgrund des im Jahr 1998 erzielten beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 270'400.-- auf Fr. 26'330.40.--, f?r das Jahr 1999 und f?r die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2000 aufgrund des in den Jahren 1997/98 durchschnittlich erzielten beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 193'100.-- pro Jahr auf Fr. 18'894.60 bzw. auf Fr. 12'596.40 jeweils inklusive Verwaltungskosten fest (Urk. 2/1-3). 2. ????? Hiergegen liess S.___ am 24. Januar 2002 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Richtigkeit der Nachtragsverf?gungen sei aufgrund seiner Angaben zu ?berpr?fen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2002 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Am 16. Januar 2003 reichte der Beschwerdef?hrer die Replik ein (Urk. 15). Nachdem die Ausgleichskasse innert angesetzter Frist keine Duplik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 4. M?rz 2003 geschlossen (Urk. 19). ???????? Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.?????? 2.1???? Nach Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlas-senenversicherung (AHVG) sind die Beitr?ge vom Einkommen aus selbst?ndiger Erwerbst?tigkeit periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden. In Anwendung dieser Delegationskompetenz hat der Bundesrat in den bis zum 31. Dezember 2000 g?ltig gewesenen, hier anwendbaren Artikeln 22 ff. der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) hinsichtlich der Festsetzung der Beitr?ge vom Einkommen aus selbst?ndiger Erwerbst?tigkeit zwischen ordentlichem (Art. 22 - 23ter AHVV) und ausserordentlichem Verfahren (Art. 24 - 26 AHVV) unterschieden. 2.2???? Gem?ss Art. 22 AHVV wird der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbst?ndiger Erwerbst?tigkeit durch eine Beitragsverf?gung f?r eine Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt. Die Beitragsperiode beginnt mit dem geraden Kalenderjahr (Abs. 1). Der Jahresbeitrag wird in der Regel aufgrund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens einer zweij?hrigen Berechnungsperiode bemessen. Diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode (Abs. 2).Die Ermittlung des Erwerbseinkommens obliegt den kantonalen Steuerbeh?rden? (Art. 23 AHVV). ???????? Demgegen?ber findet das ausserordentliche Verfahren unter anderem Anwendung, wenn die beitragspflichtige Person eine selbst?ndige Erwerbst?tigkeit aufnimmt (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die Beitr?ge sind gem?ss diesem Verfahren f?r jedes Kalenderjahr aufgrund des jeweiligen Jahreseinkommens festzusetzen. F?r das Vorjahr der n?chsten ordentlichen Beitragsperiode sind die Beitr?ge aufgrund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung f?r diese Periode zugrunde zu legen ist (Art. 25 Abs. 3 AHVV). Als n?chste ordentliche Beitragsperiode gilt jene, f?r welche das Jahr der Aufnahme der selbst?ndigen T?tigkeit Teil der nach Art. 22 Abs. 2 AHVV massgebenden Berechnungsperiode bildet, wobei mindestens zw?lf Monate der selbst?ndigen T?tigkeit in diese Berechnungsperiode fallen m?ssen (BGE 113 V 177 mit Hinweisen). ???????? Weicht das reine Erwerbseinkommen des ersten Gesch?ftsjahres unverh?ltnism?ssig stark (mindestens 25 %) vom durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommen der beiden folgenden Jahre ab, so sind die Beitr?ge erst f?r das Vorjahr der ?bern?chsten ordentlichen Beitragsperiode aufgrund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung f?r diese Periode zugrunde zu legen ist, wenn das erste Gesch?ftsjahr am 1. Januar eines geraden Kalenderjahres beginnt, oder in einem ungeraden Kalenderjahr beginnt und in einem geraden Kalenderjahr endet (Art. 25 Abs. 4 AHVV).
3. 3.1???? Streitig und zu pr?fen ist, ob die Ausgleichskasse die Beitr?ge f?r die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. August 2000 korrekt berechnet hat. 3.2???? Da der Beschwerdef?hrer seine selbst?ndige Erwerbst?tigkeit am 1. Juli 1996 aufgenommen hatte, umfasste die erste ordentliche Beitragsperiode die Jahre 2000/2001, die erste ordentliche Berechnungsperiode die Jahre 1997/1998. F?r die Zeit vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 1999 waren seine Beitr?ge damit im ausserordentlichen Verfahren festzusetzen. Die Beitr?ge f?r die Jahre 1996, 1997, 1998 waren dabei aufgrund des im jeweiligen Jahr erzielten Einkommens zu berechnen. Die Beitr?ge f?r das Jahr 1999, das Vorjahr der ersten ordentlichen Beitragsperiode waren gleich wie die Beitr?ge f?r diese Periode aufgrund des in den Jahren 1997/1998 durchschnittlich erzielten Einkommens zu berechnen. ???????? Die Ausgleichskasse hat - ausgehend von der Steuermeldung und unter Ber?cksichtigung der bereits in Rechnung gestellten AHV-Beitr?ge - die Beitr?ge f?r das Jahr 1998 aufgrund des 1998 erzielten beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 270'400.-- festgesetzt, die Beitr?ge f?r die Jahre 1999 und 2000 (bis 31. August) aufgrund des in den Jahren 1997/98 durchschnittlich erzielten beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 193'100.-- pro Jahr (vgl. Urk. 8). Das Vorgehen der Ausgleichskasse war damit korrekt und stand mit den obigen Bestimmungen in Einklang. 3.3???? Der Beschwerdef?hrer wendet ein, die Ausgleichskasse habe die Beitr?ge f?r die Zeit seiner selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit vom 1. Juli 1996 bis 31. August 2000 auf einem Einkommen erhoben, das h?her sei als das tats?chlich erzielte Einkommen (Urk. 1, Urk. 15). Insbesondere habe sie gewisse Einkommensbestandteile mehrmals als Beitragsbemessungsgrundlage herangezogen, was einer unzul?ssigen Doppelbesteuerung gleichkomme. Im Weiteren habe sie keine R?cksicht darauf genommen, dass er bei Aufgabe der selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit nur noch ein geringes Einkommen erzielt habe. Auf diese Weise m?sse er rund Fr. 12'000.-- mehr an AHV-Beitr?gen bezahlen. Die Mehrbelastung k?nne er wirtschaftlich nicht verkraften. Aus diesen Gr?nden sei eine Neuberechnung der Beitr?ge auf der Basis des effektiven Einkommens unter Ber?cksichtigung von Art. 25 Abs. 4 AHVV gerechtfertigt.?? ???????? Im System der Vergangenheitsbemessung, welches der AHVV bis zum 31. Dezember 2000 zugrunde lag, werden die Beitr?ge f?r das aktuelle Jahr grunds?tzlich aufgrund des Einkommens der Vorjahre bemessen. Wenn sich die Einkommensverh?ltnisse der versicherten Person im Beitragsjahr ?ndern, entspricht die Beitragsverf?gung somit nicht mehr ihrer wirtschaftlichen Leistungsf?higkeit. Das liegt im Wesen der Vergangenheitsbemessung und ist hinzunehmen. Bei Aufnahme der selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit muss auch im System der Vergangenheitsbemessung zun?chst auf das gegenw?rtige Einkommen abgestellt werden. Der ?bergang von der Gegenwartsbemessung zur Vergangenheitsbemessung erfolgt, sobald in der fraglichen Berechnungsperiode w?hrend mindestens eines Jahres ein Einkommen geflossen ist. Dass auf diese Weise Einkommen einzelner Jahre mehrmals als Beitragsberechnungsgrundlage dienen, ist systemimmanent und gesetzm?ssig. Umgekehrt werden bei Aufgabe der selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit Einkommen einzelner Jahre unter Umst?nden nie zur Bemessung von Beitr?gen verwendet. Der Einwand des Beschwerdef?hrers, dass das gleiche Einkommen mehrmals als Berechnungsgrundlage herangezogen worden sei, trifft damit zu, beruht aber auf ausdr?cklicher gesetzlicher Anordnung und bedeutet keineswegs eine unzul?ssige Doppelbesteuerung bzw. eine unzul?ssige doppelte Verabgabung. Von einer solchen k?nnte erst gesprochen werden, wenn vom Versicherten zweimal f?r die gleiche Zeit und aufgrund des gleichen Einkommens Beitr?ge erhoben w?rden, was vorliegend nicht der Fall ist. Im Weiteren ist die vom Beschwerdef?hrer angerufene Sonderregelung von Art. 25 Abs. 4 AHVV nur in den F?llen anwendbar, in welchen das erste Gesch?ftsjahr am 1. Januar eines geraden Kalenderjahres beginnt, oder in einem ungeraden Kalenderjahr beginnt und in einem geraden Kalenderjahr endet (Art. 25 Abs. 4 AHVV), was hier nicht zutrifft. Sein Vorbringen schliesslich, dass er die Beitr?ge nicht vollst?ndig bezahlen k?nne, betrifft den Bezug der rechtskr?ftig verf?gten Beitr?ge und ist im vorliegenden Verfahren, in welchem es um die Festsetzung der Beitr?ge geht, nicht zu pr?fen. Es steht dem Beschwerdef?hrer jedoch frei, nach rechtskr?ftigem Abschluss dieses Verfahrens bei der Verwaltung ein Gesuch um Herabsetzung bzw. Erlass der Beitr?ge zu stellen. Damit erweisen sich die Einw?nde des Beschwerdef?hrers insgesamt als unbegr?ndet.? 3.4???? Es ergibt sich, dass die Ausgleichskasse die streitigen Beitr?ge des Beschwerdef?hrers f?r die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. August 2000 korrekt berechnet hat. Die Beitragsfestsetzung als solche wird vom Beschwerdef?hrer nicht beanstandet, und es finden sich auch keine Anhaltspunkte f?r offensichtliche M?ngel. Die Nachtragsverf?gungen vom 24. Dezember 2001 erweisen sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.?
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Ernst Kuhn Treuhand AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).