AB.2002.00037
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekret?rin Malnati Burkhardt
Urteil vom 5. Mai 2003 in Sachen W.___ ? Beschwerdef?hrerin
gegen
AHV-Ausgleichskasse PROMEA Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
1. R.___ ? Beigeladener
2. C.___ ? Beigeladener
3. M.___ ? Beigeladener
4. A.___ ? Beigeladener
5. Z.___ ? Beigeladener
6. T.___ ? Beigeladene
Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? Die W.___ rechnete die parit?tischen und Familienausgleichskassen (FAK)-Beitr?ge mit der Ausgleichskasse PROMEA ab (Kontokorrent-Auszug vom 23. Mai 2002 f?r die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001, Urk. 16). Mit Verf?gung vom 19. Dezember 2001 setzte die Ausgleichskasse PROMEA die sich aus der Arbeitgeberkontrolle vom 6. Dezember 2001 (Urk. 3/1-2) ergebenden nachzuzahlenden parit?tischen und FAK-Beitr?ge (inklusive Verwaltungskosten und Verzugszinsen) f?r die Beitragsperiode vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 auf Fr. 12'329.85 fest (Urk. 2). 1.2. Dagegen erhob die W.___ mit Eingabe vom 20. Januar 2002 Beschwerde und beantragte sinngem?ss die Aufhebung der Verf?gung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2002 hielt die Ausgleichskasse PROMEA an ihrem Entscheid fest (Urk. 6). Nach Eingang der Replik vom 11. April 2002 (Urk. 10), der Duplik vom 23. Mai 2002 (Urk. 15), der Triplik vom 26. Juni 2002 (Urk. 19) und der Quadruplik vom 16. Juli 2002 (Urk. 23) wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung 17. Juli 2002 (Urk. 25) als geschlossen erkl?rt.
2.?????? 2.1???? Am 14. M?rz 2002 erliess die Ausgleichskasse PROMEA eine Veranlagungsverf?gung und setzte die parit?tischen Beitr?ge und FAK-Beitr?ge (inklusive Verwaltungs-, Veranlagungs-, Betreibungskosten, Mahngeb?hren und Verzugszinsen) f?r die Beitragsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 auf Fr. 3'147.45 fest und hob den am 12. Oktober 2001 erhobenen Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2212 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 3. Oktober 2001, Urk. 26/2/1) auf (Urk. 26/2). 2.2???? Gegen die Veranlagungsverf?gung vom 14. M?rz 2002 erhob die W.___ am 24. April 2002 Beschwerde und beantragte sinngem?ss die Aufhebung der Verf?gung (Urk. 26/1). Am 24. Mai 2002 beantragte die Ausgleichskasse PROMEA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 26/6). Nach Eingang der Replik vom 1. Juli 2002 (Urk. 26/10) und der Duplik vom 23. Juli 2002 (Urk. 26/13) wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 25. Juli 2002 (Urk. 26/15) als geschlossen erkl?rt.
3.?????? 3.1???? Mit Veranlagungsverf?gung vom 25. Juli 2002 berechnete die Ausgleichskasse PROMEA die Akontobeitr?ge des Jahres 2001 neu, setzte die f?r die abgelaufene Periode nachzuzahlenden parit?tischen und FAK-Beitr?ge (inklusive Verwaltungs-, Veranlagungs-, Betreibungskosten, Mahngeb?hr und Verzugszinsen)?? auf Fr. 9'031.90 fest, forderte Kinderzulagen samt Verzugszins in H?he von Fr. 3'173.80 zur?ck, und hob den am 20. M?rz 2002 erhobenen Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2471 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 18. M?rz 2002, Urk. 27/2/1/1) auf (Urk. 27/2/1). Ebenfalls am 25. Juli 2002 erliess die Ausgleichskasse PROMEA schliesslich eine weitere Veranlagungsverf?gung f?r die f?r das 4. Quartal 2001 geschuldeten pauschalen parit?tischen und FAK-Beitr?ge (inklusive Verwaltungs-, Veranlagungs-, Betreibungskosten, Mahngeb?hren und Verzugszinsen), setzte diese (abz?glich Kinderzulagen von Fr. 1'200.-- und Guthaben aus Schlussabrechnung vom 25. M?rz 2002 von Fr. 1'131.85) auf Fr. 3'190.40 fest und hob den am 3. April 2002 erhobenen Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2487 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 22. M?rz 2002, Urk. 27/2/2/2) auf (Urk. 27/2/2). 3.2???? Gegen die beiden Veranlagungsverf?gungen vom 25. Juli 2002 erhob die W.___ am 1. September 2002 Beschwerde und beantragte sinngem?ss die Aufhebung der Verf?gungen (Urk. 27/1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2002 beantragte die Ausgleichskasse PROMEA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 27/7).
4.?????? Mit Verf?gung vom 11. November 2002 wurden die mit Beschwerde vom 20. Januar 2002 (Urk. 1), 24. April 2002 (Urk. 26/1) und 1. September 2002 (Urk. 27/1) eingeleiteten Verfahren (AB.2002.00037, AB.2002.00208 und AB.2002.00397) vereinigt und unter der Prozessnummer AB.2002.00037 weitergef?hrt (Urk. 28). Am 29. Januar 2003 wurden die als Arbeitnehmer von den angefochtenen Nachtrags- und Veranlagungsverf?gungen der Ausgleichskasse PROMEA vom 19. Dezember 2001 (Urk. 2), 14. M?rz 2002 (Urk. 26/2) und 25. Juli 2002 (Urk. 27/2/1-2) mitbetroffenen R.___, C.___, M.___, A.___, Z.___ und T.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 35). ???????? Auf die Akten und die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.?????? 2.1???? Streitig und zu pr?fen ist zun?chst die Veranlagungsverf?gung vom 19. Dezember 2001 betreffend die nachzuzahlenden parit?tischen und FAK-Beitr?ge f?r die Beitragsperiode vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 (Urk. 2). 2.2???? Gem?ss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind die Beitr?ge vom Einkommen aus unselbst?ndiger Erwerbst?tigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. 2.3???? Die Bestimmungen ?ber Zahlungstermine f?r die Beitr?ge, das Mahn- und Veranlagungsverfahren, die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beitr?ge sowie die Verzugszinsen finden sich in Art. 34 ff der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in der bis 31. Dezember 2000 g?ltig gewesenen Fassung. 2.4???? Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber die Beitr?ge der Ausgleichskasse monatlich oder, wenn sie nur wenige Arbeitnehmer besch?ftigen, viertelj?hrlich zu bezahlen. Die Ausgleichskasse kann dem Arbeitgeber bewilligen, f?r die Zahlungsperiode statt der genauen Beitr?ge einen diesen ungef?hr entsprechenden Betrag zu entrichten. In diesem Falle hat der Ausgleich am Ende des Kalenderjahres zu erfolgen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Die f?r die Zahlungsperiode geschuldeten Beitr?ge werden mit deren Ablauf f?llig und sind innert zehn Tagen zu begleichen (Art. 34 Abs. 4 AHVV). 2.5 Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beitr?ge nicht bezahlen oder ?ber die Lohnbeitr?ge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse schriftlich zu mahnen, unter Ansetzung einer Nachfrist von 10 bis 20 Tagen (Art. 37 Abs. 1 AHVV). Mit der Mahnung ist eine Geb?hr von Fr. 10.-- bis Fr. 200.-- aufzuerlegen (Art. 37 Abs. 2 AHVV). Werden nach Ablauf der gem?ss Art. 37 Abs. 1 festgesetzten Fristen Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeitr?ge nicht bezahlt oder die f?r die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht, so hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beitr?ge n?tigenfalls durch eine Veranlagungsverf?gung festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 AHVV). 2.6 Verzugszinsen sind zu entrichten, wenn der Beitragspflichtige betrieben wird oder in Konkurs f?llt. In den ?brigen F?llen sind Verzugszinsen zu entrichten, wenn die nach Bundesrecht geschuldeten Beitr?ge mindestens Fr. 3'000.-- betragen und nicht innert zwei Monaten nach Beginn des Zinsenlaufes bezahlt werden (Art. 41 bis Abs. 1 AHVV). Der Zinsenlauf beginnt im Allgemeinen mit dem Ablauf der Zahlungsperiode (Art. 41 bis Abs. 2 lit. a). Bei Beitragsnachforderungen beginnt der Zinsenlauf mit Ablauf des Kalenderjahres, f?r welches die Beitr?ge geschuldet sind (Art. 41 bis Abs. 2 lit. b). Der Zinssatz betr?gt 0,5 Prozent je Kalendermonat oder im Falle der Betreibung 6 Prozent im Jahr (Art. 41 bis Abs. 4 AHVV). In der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung betr?gt der Satz f?r Verzugszinsen 5 % (Art. 42 Abs. 2 AHVV).
3. 3.1???? Die Beschwerdegegnerin begr?ndet ihren Entscheid vom 19. Dezember 2001 damit, dass die Arbeitgeberkontrolle, die am Domizil des Betriebes der Beschwerdef?hrerin beziehungsweise bei deren Buchf?hrungsstelle stattgefunden habe, eine Lohnsummendifferenz ergeben habe. Der Revisor habe festgestellt, dass die Beschwerdef?hrerin nicht alle ausbezahlten L?hne abgerechnet habe. Zu berichtigen und gutzuschreiben seien M.___ f?r das Jahr 1998 Fr. 15'682.-- und f?r das Jahr 1999 Fr. 16'200.--, A.___ f?r das Jahr 1997 Fr. 5'000.-- und f?r das Jahr 2000 Fr. 3'600.-- sowie Z.___ f?r das Jahr 1997 Fr. 5'000.-- und f?r das Jahr 2000 Fr. 35'470.--. F?r diese L?hne belaufe sich der nachzuzahlende Betrag auf Fr. 11'461.30 (Urk. 6 S. 2). Diese Angaben korrigierte die Beschwerdegegnerin in der Quadruplik vom 16. Juli 2002 (Urk. 23) dahin, dass die Zahlen der L?hne des Jahres 2000 f?r A.___ und Z.___ verwechselt worden seien. Die Lohnsumme von Fr. 35'740.- sei korrekterweise A.___ zuzurechnen, Fr. 3'600.-- hingegen Z.___, dies gem?ss Angaben der Beschwerdef?hrerin (Urk. 24, Blatt 2). 3.2???? Die Beschwerdef?hrerin stellt sich auf den Standpunkt, hinsichtlich der Lohnsumme 1997 ergebe sich lediglich eine Differenz von Fr. 4'567.-- zuz?glich Kinderzulagen in der H?he von Fr. 225.--. Die Jahre 1998 und 1999 w?rden auch kleine Differenzen ergeben. Deshalb werde die Verzugszinsforderung in Frage gestellt. Sie halte daran fest, dass die Beschwerdegegnerin eine Auflistung der Kinderzulagen pro Jahr respektive der Pr?mienrechnung und der Altersgutschriften f?r AHV-Bez?ger vorzunehmen habe. Bis dahin werde die Arbeitgeberrevision vom 6. Dezember 2001 bestritten (Urk. 10). 3.3 Unbestritten ist, dass die von der Beschwerdef?hrerin in den Lohnbescheinigungen der Jahre 1997 bis 2000 (vgl. Urk. 7/2-5) angegebenen Lohnsummen nicht mit den tats?chlich ausbezahlten L?hne ?bereinstimmen. Die Beschwerdef?hrerin gibt nicht an, weshalb die von der Beschwerdegegnerin gest?tzt auf die Pr?fung ihres Revisor berechneten Lohnsummen der Jahre 1997 bis 2000 nicht zutreffend sein sollten. Demgegen?ber st?tzt sich der Revisor der Beschwerdegegnerin auf die Finanzbuchhaltung der Beschwerdef?hrerin. Dass die Angaben in der Buchhaltung nicht korrekt sein sollen, hat die Beschwerdef?hrerin nicht vorgebracht und es ist auch nicht davon auszugehen, zumal die Aktiengesellschaft eine Buchf?hrungspflicht trifft. Sie hat diejenigen B?cher ordnungsgem?ss zu f?hren, die nach Art und Umfang des Gesch?fts n?tig sind, um die Verm?genslage des Gesch?ftes und die mit dem Gesch?ftsbetrieb zusammenh?ngenden Schuld- und Forderungsverh?ltnisse sowie die Betriebsergebnisse der einzelnen Gesch?ftsjahre festzustellen (Art. 957 des Obligationenrechts). Somit kann auf die Angaben des Revisors, die sich unbestrittenermassen auf die Finanzbuchhaltung der Beschwerdef?hrerin st?tzen, abgestellt werden. 3.4???? Die Lohnsummendifferenz der Jahre 1997 bis 2000 ergibt sich aus dem Bericht ?ber die Arbeitgeberrevision vom 7. Dezember 2001 sowie aus dem Beiblatt zum Arbeitgeberrevisionsbericht (Urk. 3/1-2). Daraus resultieren Lohnbeitr?ge (AHV, IV, EO) in der H?he von Fr. 8'176.15 (10,10 % von Fr. 80'952.--; Art. 5 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung in Verbindung mit Art. 23a der Verordnung ?ber die Erwerbsersatzordnung), wovon die Beschwerdegegnerin ausgeht. Die in Anschlag gebrachten Verwaltungskosten von Fr. 81.75 entsprechen 1 % der zu entrichtenden Beitragssumme und sind deshalb nicht zu beanstanden (Art. 1 der Verordnung ?ber den H?chstansatz der Verwaltungskostenbeitr?ge in der AHV). Die ALV-pflichtige Lohnsumme wurde gem?ss Bericht ?ber die Arbeitgeberrevision auf Fr. 49'070.-- (Urk. 3/1) und die Beitr?ge mit Fr. 1'472.10 (3 % von Fr. 49'070.--) festgesetzt (Urk. 2 S. 2; Art. 4-4a des Bundesgesetz ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung). Die FAK-Beitr?ge von insgesamt Fr. 1'731.30 sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Was die Verzugszinsen anbelangt, steht fest, dass die Beschwerdef?hrerin den Rechnungsbetrag f?r die nachgeforderten Beitr?ge bis heute nicht beglichen hat. Nach dem unter Erw. 2.6 hiervor Gesagten beginnt der Zinsenlauf f?r die gest?tzt auf die Arbeitgeberrevision nachgeforderten Lohnbeitr?ge mit dem Ablauf des Kalenderjahres, f?r welches die Beitr?ge geschuldet waren (Art. 41 bis Abs. 2 lit. b). Die Beschwerdegegnerin hat damit den zinspflichtigen Betrag von Fr. 5'561.35 f?r die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 zu 6 % und den Betrag von Fr. 11'461.30 ab 1. Januar 2001 zu 5 % zu verzinsen und dementsprechend einen Verzugszins von Fr. 868.55 zu entrichten (6 % von Fr. 5'561.35 + 5 % von Fr. 11'461.30). Die Verzugszinsrechnung der Ausgleichskasse erweist sich damit als gesetzm?ssig. Die dagegen vorgetragenen Einw?nde der Beschwerdef?hrerin verm?gen am Ergebnis nichts zu ?ndern.
3.5???? Die Beschwerdef?hrerin bringt des Weitern vor, die Beschwerdegegnerin habe eine Auflistung der AHV-Pr?mien, in der auch die Kinderzulagen der Angestellten sowie der Freibetrag f?r Erwerbst?tige im Rentenalter ersichtlich sei, vorzunehmen. ???????? Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die nachgenommenen L?hne und die darauf geschuldeten Beitr?ge f?r die Jahre 1997 bis 2000 korrekt sind. Auf den Antrag der Beschwerdef?hrerin betreffend Auflistung bestimmter AHV-Pr?mien kann somit nicht eingetreten werden. Die Beschwerdef?hrerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin keine Auflistungspflicht trifft. Im ?brigen ist auf den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Kontokorrent-Auszug vom 23. Mai 2002 f?r die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001 (Urk. 16) zu verweisen. 3.6???? Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Nachtragsverf?gung vom 19. Dezember 2001 als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
4.?????? 4.1???? Streitig und zu pr?fen ist des weiteren die Veranlagungsverf?gung vom 14. M?rz 2002 betreffend Nachzahlung parit?tischer Beitr?ge und FAK-Beitr?ge f?r die Beitragsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 (Urk. 26/2). Die Beurteilung hat aufgrund der bis Ende 2000 geltenden Bestimmungen zu erfolgen. 4.2???? Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdef?hrerin habe im Jahre 2000 vier Quartalsrechnungen in der H?he von je Fr. 2'242.55 erhalten. Nach Empfang der Lohnbescheinigung f?r das Jahr 2000 habe sich ergeben, dass mehr L?hne ausbezahlt worden seien als den pauschalen Abrechnungen zugrunde lagen. Es sei daher am 26. Februar 2002 ein Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeitr?gen und den tats?chlich geschuldeten Beitr?gen in der H?he von Fr. 2'888.60 vorgenommen worden (Urk. 26/6 S. 2). 4.3 Demgegen?ber stellt sich die Beschwerdef?hrerin auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe den Ausgleich von Fr. 2'888.60 zwei Mal betrieben. Die Beschwerdegegnerin habe zu viele AHV-Pr?mien erhoben und die Kinderzulagen von Fr. 4'950.-- f?r das Jahr 2001 nicht verrechnet. Im ?brigen habe die Beschwerdegegnerin eine falsche Betreibung nicht zur?ckgezogen. Die Verzugszinsen seien somit nicht korrekt berechnet worden (Urk. 26/10 S. 1-2).
4.4???? Am 21. M?rz, 19. Juni, 15. September und 20. Dezember 2000 stellte die Beschwerdegegnerin Akontobeitr?ge in der H?he von je Fr. 2'242.55 in Rechnung, insgesamt somit Fr. 8'970.20 (Kontokorrent-Auszug vom 25. Mai 2002, Urk. 26/7/3 S. 6-8). In der Lohnbescheinigung f?r das Jahr 2000 vom 20. Februar 2001 gab die Beschwerdef?hrerin eine beitragspflichtige Lohnsumme von insgesamt Fr. 78'530.-- an (Urk. 26/7/1). Daraus resultieren Lohnbeitr?ge (AHV, IV, EO) in der H?he von Fr. 7'931.55 (10,10 % von Fr. 78'530.--), Verwaltungskosten von Fr. 79.30 (1 % von Fr. 7'932.--), ALV-Beitr?ge von Fr. 2'355.90 (3 % von Fr. 78'530.--) und FAK-Beitr?ge von Fr. 1'492.05 (1,9 % von Fr. 78'530.--), was einen Jahresbeitrag von insgesamt Fr. 11'858.80 ergibt. Wenn man die bereits erhobenen Beitr?ge von Fr. 8'970.20 in Abzug bringt, ergibt dies eine Beitragsdifferenz von Fr. 2'888.60.--. Entgegen den Ausf?hrungen der Beschwerdef?hrerin sind keine Altersabz?ge anzubringen, geht doch aus der Lohnbescheinigung f?r das Jahr 2000 hervor, dass im Jahre 2000 keine Rentner besch?ftigt wurden (Urk. 26/7/1). Aus der beantragten Verrechnung der Kinderzulagen 2001 kann die Beschwerdef?hrerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal es vorliegend um Lohnbeitr?ge des Jahres 2000 und nicht 2001 geht. ???????? Die Beschwerdegegnerin macht sodann einen Verzugszins von Fr. 85.85 (5 % f?r die Zeit vom 27. Februar 2001 bis 1. Oktober 2001) sowie von 5 % ab 2. Oktober 2001 geltend, was nicht zu beanstanden ist, zumal der Beginn des Zinsenlaufes und die H?he des Verzugszinses den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen (vgl. vorstehend Erw. 2.6). Die Mahngeb?hr von Fr. 30.-- erweist sich ebenfalls als gesetzm?ssig (vgl. vorstehend Erw. 2.5). Nach Abzug der unbestrittenermassen der Beschwerdef?hrerin zustehenden FAK-Leistungen von Fr. 27.-- ergibt sich, dass die Forderung von Fr. 2'888.60 in der Betreibung Nr. 2212 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 3. Oktober 2001, Urk. 26/14/2) ausgewiesen ist. Die Beschwerdegegnerin hat diese Forderung nicht zwei Mal betrieben. In der Betreibung Nr. 2471 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 18. M?rz 2002, Urk. 26/3/4 = Urk. 26/14/3) geht es vielmehr um Arbeitgeberbeitr?ge des Jahres 2001. Die Betreibung Nr. 2487 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 22. M?rz 2002, Urk. 26/14/4) betrifft ebenfalls Beitr?ge aus dem Jahre 2001, weshalb die Beschwerdef?hrerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
4.5???? Die Verf?gung vom 14. M?rz 2002 erweist sich somit als rechtens, womit der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2212 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 3. Oktober 2001) f?r den Betrag von Fr. 2'888.60 nebst Verzugszinsen von Fr. 85.85 und weitere 5 % auf dem Betrag von Fr. 2'888.60 ab 2. Oktober 2001, zuz?glich Fr. 30.-- Mahngeb?hr und abz?glich FAK-Leistungen von Fr. 27.-- aufzuheben ist. Der Rechtsvorschlag f?r die Betreibungskosten kann nicht aufgehoben werden. Diese sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 des Bundesgesetzes ?ber Schuldbetreibung und Konkurs) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zus?tzlich zum dem Gl?ubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen (SZS 2001 S. 568; Urteile des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen S. vom 11. Dezember 2002, B 21/02, und in Sachen K. vom 18. Dezember 2002, K 78/00). Folglich sind die Betreibungskosten nicht zus?tzlich zur Beitragsforderung zuzusprechen. Die Beschwerdef?hrerin ist zudem zu verpflichten, gest?tzt auf Art. 38 Abs. 3 AHVV in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung, die Kosten der Veranlagungsverf?gung vom 14. M?rz 2002 von Fr. 100.-- zu bezahlen.
5. 5.1 Schliesslich ist die Rechtm?ssigkeit der Veranlagungsverf?gungen vom 25. Juli 2002 zu pr?fen. Die Beurteilung hat aufgrund der seit 1. Januar 2001 geltenden Bestimmungen zu erfolgen. Die Zahlungstermine f?r die Beitr?ge, das Mahn- und Veranlagungsverfahren sowie die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beitr?ge finden sich in Art. 34 ff der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung. 5.2???? Die Beschwerdegegnerin begr?ndet ihren Entscheid damit, dass sich der Betrag von Fr. 12'205.70 in der Betreibung Nr. 2471 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 18. M?rz 2002, Urk. 27/2/1/1) zusammensetze aus den Pauschalen Januar bis September 2001 sowie aus der Erh?hung der Jahreslohnsumme im Jahre 2001 durch die Anstellung von T.___. Hinzu gekommen sei eine R?ckforderung von zu viel ausbezahlten Kinderzulagen (Urk. 27/7 S. 3). Der Betrag von Fr. 3'190.40 in der Betreibung Nr. 2487 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 22. M?rz 2002, Urk. 27/2/2/2) setze sich zusammen aus der Akontoabrechnung f?r das 4. Quartal, Kinderzulagen von Fr. 1'200.-- und einer Gutschrift von Fr. 1'131.85.-- (Urk. 27/7 S. 3). 5.3???? Die Beschwerdef?hrerin macht sinngem?ss geltend, es seien zu viel AHV-Pr?mien erhoben und die Kinderzulagen nicht verrechnet worden (Urk.1). 5.4???? Am 26. Januar 2001 setzte die Beschwerdegegnerin die Akontobeitr?ge f?r das Jahr 2001 fest. Diese basierten auf einer Jahreslohnsumme von Fr. 59'400.-- (Urk. 27/8/1). Am 22. Februar 2001 ging bei der Beschwerdegegnerin die Abrechnung 2000 vom 20. Februar 2001 ein (Urk. 27/8/2). Die Lohnsumme f?r das Jahr 2000 betrug Fr. 78'530.-- (Urk. 27/8/2). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2001 teilte die Beschwerdef?hrerin der Beschwerdegegnerin mit, dass T.___ per 1. Juni 2001 eingestellt worden sei (Urk. 27/8/3). 5.5???? Fest steht, dass die urspr?nglich angenommene Jahreslohnsumme 2001 von Fr. 59'400.-- aufgrund der Jahresabrechnung 2000, wonach die AHV-Lohnsumme 2000 Fr. 78'530.-- betrug, und durch die Neuanstellung von T.___ nicht mehr den tats?chlichen Verh?ltnissen entsprach. Demzufolge mussten die urspr?nglichen Akontobeitr?ge erh?ht werden, was die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. November 2001 auch veranlasste (Urk. 27/8/4). Sie setzte die Jahreslohnsumme gest?tzt auf die Angaben der Beschwerdef?hrerin vom 20. Februar 2001 (Urk. 27/8/2) und vom 23. Oktober 2001 (Urk. 27/8/3) auf Fr. 139'200.-- fest, was f?r die Zeit vom 1. Januar bis Ende September 2001 eine Nachforderung von Fr. 9'031.90 (Fr. 5'251.65 x 3 minus Fr. 2'241.-- x 3) ergibt (vgl. Differenzberechnung vom 21. November 2001, Urk. 27/8/5). Sodann musste die Beschwerdef?hrerin die gem?ss ihrem Schreiben vom 23. Oktober 2001 f?r Z.___ ab Januar 2001 zu Unrecht gutgeschriebenen Kinderzulagen f?r seine beiden Kinder (Fr. 150.-- x 2 x 10 = Fr. 3'000.--) der Beschwerdegegnerin zur?ckerstatten. Der Betrag von Fr. 12'031.90 (Fr. 9'031.90 + Fr. 3'000.--) in der Betreibung Nr. 2471 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 18. M?rz 2002) ist demnach ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin macht sodann einen Verzugszins von Fr. 173.80 (5 % f?r die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis 14. M?rz 2002) sowie von 5 % ab 15. M?rz 2002 geltend, was nicht zu beanstanden ist, zumal der Beginn des Zinsenlaufes und die H?he des Verzugszinses den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen (Art. 41bis Abs. 1 lit. c und Art. 42 Abs. 2 AHVV). Ebenfalls ausgewiesen sind die Veranlagungskosten von Fr. 150.-- (Art. 38 Abs. 3 AHVV). 5.6???? Der Betreibung Nr. 2487 des Betreibungsamtes B.___ liegen die pauschal f?r das 4. Quartal 2001 geschuldeten Lohnbeitr?ge von Fr. 5'251.65 zugrunde. Davon sind Fr. 1'131.85 abzuziehen, die sich aus dem Ausgleich der von der Beschwerdef?hrerin eingereichten Lohnbescheinigung f?r das Jahr 2001 ergeben (Urk. 27/8/6-7). Dieser Abzug wurde in der Betreibung nicht ber?cksichtigt, da die Schlussabrechnung vom 21. M?rz 2002 (Urk. 27/2/2/1) erst nach Einleitung der Betreibung erfolgte. Weshalb die Beschwerdegegnerin die Forderung um Fr. 1'200.-- f?r Kinderzulagen reduzierte, ist nicht ersichtlich. Zugunsten der Beschwerdef?hrerin sind aber Fr. 1'200.-- in Abzug zu bringen, weshalb die Forderung auf Fr. 2'919.80 zu reduzieren ist. Ausgewiesen sind sodann wiederum die Verzugszinsen, Verwaltungs-, Veranlagungs- Betreibungskosten und die Mahngeb?hren. 5.7???? Die Verf?gungen vom 25. Juli 2002 erweisen sich somit als rechtens, womit der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2471 (Zahlungsbefehl vom 18. M?rz 2002) und Nr. 2487 (Zahlungsbefehl vom 22. M?rz 2002) des Betreibungsamtes B.___ f?r den Betrag von Fr. 12'205.70 nebst Verzugszinsen von 5 % auf dem Betrag von Fr. 12'031.90 ab 15. M?rz 2002 und f?r den Betrag von Fr. 2'965.40 nebst Verzugszinsen von 5 % auf dem Betrag von Fr. 4'051.65 ab 22. M?rz 2002 aufzuheben ist. Die Betreibungskosten sind nicht zus?tzlich zur Beitragsforderung zuzusprechen (vgl. vorstehend Erw. 4.5)
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerden werden abgewiesen, und -?? der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2212 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 3. Oktober 2001) f?r den Betrag von Fr. 2'977.45 zuz?glich Zins von 5 % ab 2. Oktober 2001 auf dem Betrag von Fr. 2'888.60, - ? der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2471 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 18. M?rz 2002) f?r den Betrag von Fr. 12'205.70 zuz?glich Zins von 5 % ab 15. M?rz 2002 auf dem Betrag von Fr. 12'031.90 -?? und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2487 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 22. M?rz 2002) f?r den Betrag von Fr. 2'965.40 zuz?glich Zins von 5 % ab 22. M?rz 2002 auf dem Betrag von Fr. 2'919.80 werden aufgehoben.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - W.___ - AHV-Ausgleichskasse PROMEA - R.___ - C.___ - M.___ - A.___ - Z.___ - T.___ - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bez?glich Beitr?ge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.