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Zürich Sozialversicherungsgericht 12.02.2003 AB.2002.00024

12 février 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,102 mots·~16 min·2

Résumé

Altersrente; Erziehungsgutschriften; Anspruch des geschiedenen Ehemannes, der (ohne elterliche Gewalt) das gemeinsame Kind in Obhut hat?

Texte intégral

AB.2002.00024

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Gl?ttli

Urteil vom 13. Februar 2003 in Sachen C.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Mit Verf?gung vom 11. Januar 2002 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, die ordentliche Altersrente des 1939 geborenen C.___ mit Wirkung ab 1. M?rz 2002 auf Fr. 1'237.-- pro Monat fest (Urk. 2 = Urk. 9/1). 2. Hiegegen erhob C.___ am 12. Januar 2002 Beschwerde mit dem Antrag auf Erh?hung der monatlichen Altersrente mit der Begr?ndung, es m?ssten ihm mehr Erziehungsgutschriften angerechnet werden (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2002 beantragte die Ausgleichskasse unter Hinweis auf die Wiedererw?gungsverf?gung vom 25. Januar 2002, bei welcher die Leistungen der Arbeitsversicherung aus dem Jahre 2001 mitber?cksichtigt worden seien, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nachdem innert Frist keine Replik eingegangen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 2. Juli 2002 als geschlossen erkl?rt (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? 2.1???? Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungstr?ger eine Verf?gung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererw?gen, bis er gegen?ber der Beschwerdebeh?rde Stellung nimmt. Die neue Verf?gung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Antr?gen der beschwerdef?hrenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeantr?gen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebeh?rde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdef?hrende Partei die neue Verf?gung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererw?gungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310). 2.2???? Die Ausgleichskasse hat die angefochtene Verf?gung vom 11. Januar 2002 in Wiedererw?gung gezogen und am 25. Januar 2002 eine neue Verf?gung erlassen, mit welcher sie dem Beschwerdef?hrer nunmehr eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'260.-- gew?hrt, dies unter Mitber?cksichtigung der Leistungen Arbeitslosenversicherung und daher aufgrund eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 32'136.-- (Urk. 9/5; vgl. Urk. 8 S. 1, Urk. 9/4 und Urk. 9/6). Da vorliegend aber der Anspruch auf Erziehungsgutschriften strittig ist (vgl. Urk. 1), besteht der Rechtsschtreit weiter.

3. 3.1???? Nach Art. 29sexies des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) wird Versicherten f?r diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge f?r eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, werden jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gew?hrt. F?r die Regelung besonderer Verh?ltnisse, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn a. Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht; b. lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist; c. die Voraussetzungen f?r die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht w?hrend des ganzen Kalenderjahres erf?llt werden; d. geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht, verweist das Gesetz auf die Verordnung (Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). 3.2???? Der gest?tzt auf die Delegationsnorm von Art. 29sexies AHVG erlassene Art. 52e AHVV pr?zisiert den Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften insofern, als bestimmt wird, dass ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch f?r Jahre besteht, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand. Im Weiteren bestimmt Art. 52f Abs. 2bis AHVV, dass, wenn die elterliche Sorge geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam zusteht, diese vorbeh?ltlich Absatz 4 schriftlich vereinbaren k?nnen, welchem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll. Ohne eine solche Vereinbarung wird die Erziehungsgutschrift h?lftig aufgeteilt.

4.?????? Streitig und zu pr?fen ist, ob dem Beschwerdef?hrer - in Erg?nzung der ihm f?r die Jahre 1964 bis 1971 gew?hrten acht halben Erziehungsgutschriften (vgl. Urk. 9/6 S. 6; Urk. 8 S. 2 Ziff. 4 und S. 3 Ziff. 7) - zus?tzliche Erziehungsgutschriften f?r die Zeit, als die 1963 geborene Tochter A.___ nach der Scheidung bei ihm wohnte (etwa acht Jahre), anzurechnen sind. 4.1???? Die Ehe des Beschwerdef?hrers und seiner damaligen Ehefrau, der 1942 geborenen B.___, wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Z?rich vom 28. April 1972 geschieden. In Ber?cksichtigung der Vereinbarung der Eheleute ?ber die Nebenfolgen der Scheidung wurde die aus der Ehe hervorgegangene Tochter A.___ unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt (Urk. 3/1 S. 7 Ziff. 2 = Urk. 9/8 S. 7 Ziff. 2). Das Gericht genehmigte dabei die Vereinbarung der Eheleute betreffend die Tochter A.___, welche wie folgt lautete: ???????? "2. Das der Ehe entsprossene Kind A.___, geboren ___ 1963, in ___, wird der Beklagten zur Pflege, Erziehung zugewiesen unter gleichzeitiger Erteilung der elterlichen Gewalt. Die Beklagte als Inhaberin der elterlichen Gewalt erkl?rt sich indessen damit einverstanden, dass das Kind A.___ f?r die Dauer von mindestens drei Jahren dem Kl?ger ?berlassen wird, damit er seine gegenw?rtige mit diesem Kind erarbeitete Akrobatennummer auf Tourn?es in Zirkusengagements ausf?hren kann. ???????? W?hrend dieser Zeit hat der Kl?ger f?r das Kind selber aufzukommen und an die Beklagte keine Unterhaltsbeitr?ge zu bezahlen, solange dieses Kind beim Kl?ger wohnt. " (Urk. 3/1 S. 4 f. Ziff. 2). ???????? In seiner Genehmigung der Nebenfolgen f?hrte das Gericht aus, da nichts gegen die Beklagte als Mutter und ihre F?higkeiten als Erzieherin spreche, sei die Tochter A.___ unter ihre elterliche Gewalt zu stellen. Gegen die Vereinbarung der Parteien, wonach die Tochter A.___ f?r die Dauer von mindestens drei Jahren dem Beschwerdef?hrer ?berlassen werde, damit er die mit dem Kind erarbeitete Akrobatiknummer auf Tourn?es weiterhin ausf?hren k?nne, erhebten sich angesichts des guten Vater-Kind-Verh?ltnisses keine Bedenken (Urk. 3/1 S. 6). ???????? In der Folge wohnte die Tochter A.___ nicht nur w?hrend dreier Jahre, sondern wesentlich l?ngere Zeit bei ihrem Vater. Gem?ss Angaben der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdef?hrers vom 21. Januar 1999 wohnte A.___ bis zum 31. Dezember 1979 bei ihrem Vater in ___ (Urk. 3/2 = Urk. 9/9), w?hrend im Attest des Bev?lkerungsamtes der Stadt ___ vom 8. Februar 2001 angegeben wurde, die Tochter A.___ sei (unter anderem) vom 7. November 1970 bis 28. April 1972 (Wegzug nach ___, Kanton ___, mit Vater) sowie vom 20. Februar 1973 (Zuzug von ___ mit Vater) bis 1. Dezember 1981 in der Stadt ___ im gemeinsamen Haushalt bei ihrem Vater wohnhaft und gemeldet gewesen (Urk. 3/3 = Urk. 9/10). ???????? Damit ist davon auszugehen, dass die Tochter A.___ im Wesentlichen seit der Scheidung am 28. April 1972 bis jedenfalls Ende 1979 im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdef?hrer wohnte, welcher in dieser Zeit auch (unter Verzicht auf Unterhaltszahlungen) f?r sie aufkam. 4.2 Aufgrund dieses im Wesentlichen unstreitigen Sachverhalts stellt sich die Frage, ob der Beschwerdef?hrer jedenfalls f?r die Zeit von 1972 bis 1980 (acht Jahre), w?hrend derer die Tochter A.___ in seiner Obhut war, Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften hat. 4.2.1?? Wie ausgef?hrt (Erw. 3.1) bestimmt Art. 29sexies Abs. 1 Satz 1 AHVG, dass Versicherten f?r diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet wird, in welchen ihnen die elterliche Sorge (beziehungsweise in der bis zum 31. Dezember 1999 g?ltigen Fassung die elterliche Gewalt) f?r eines oder mehrere Kinder zusteht. F?r die Anrechnung von Erziehungsgutschriften kn?pft damit das Gesetz grunds?tzlich an die elterliche Gewalt beziehungsweise an die elterliche Sorge im Sinne der Art. 296 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) an (BGE 125 V 246 Erw. 2a, 126 V 2 Erw. 3b). In Art. 52e AHVV wird sodann bestimmt, dass ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch f?r Jahre besteht, in denen Eltern die Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand. Diese Vorschrift betrifft den Fall, dass den leiblichen Eltern die elterliche Gewalt entzogen wurde (vgl. die Erl?uterungen zur ?nderung der AHVV, AHI 1996 S. 35; BGE 125 V 246 Erw. 2a; 126 V 2 Erw. 2). Hingegen betrifft Art. 52e AHVV nicht den Fall, in welchem die elterliche Gewalt gleichzeitig noch einem Elternteil zusteht. Dies geht auch daraus hervor, dass diesfalls eine Regelung erforderlich gewesen w?re, welche bestimmen w?rde, unter welchen Voraussetzungen derjenige Elternteil, welchem die elterliche Gewalt zusteht, nicht mehr zur Anrechnung von Erziehungsgutschriften befugt ist. Es h?tte mit anderen Worten geregelt werden m?ssen, unter welchen Voraussetzungen vom Regelfall, der Ankn?pfung an die elterliche Gewalt, abzuweichen w?re. Eine solche Regelung fehlt indes. 4.2.2?? Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht (EVG) hat in drei j?ngeren Leitentscheiden zur Frage Stellung genommen, in welchen F?llen die Erziehung eines unm?ndigen Kindes einen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften begr?ndet, namentlich wenn Obhut und elterliche Gewalt beziehungsweise Sorge des Kindes nicht der gleichen Person zustehen oder die elterliche Gewalt im Rahmen der Vormundschaft (bei gleichzeitiger Obhutsberechtigung) ausge?bt wird. ???????? In BGE 125 V 245 entschied das EVG, dass Pflegekindverh?ltnisse keinen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften geben. Es erwog, dass das Gesetz die Anrechnung von Erziehungsgutschriften grunds?tzlich davon abh?ngig mache, dass die versicherte Person ?ber eines oder mehrere Kinder die elterliche Gewalt ausge?bt habe. Der Begriff der elterlichen Gewalt sei im Sinne der Art. 296 ff. ZGB zu verstehen. Danach h?tten die Pflegeeltern keine elterliche Gewalt, sondern lediglich die Befugnis, die leiblichen Eltern in der elterlichen Gewalt zu vertreten, soweit es zur geh?rigen Erf?llung ihrer Aufgaben angezeigt sei (Art. 300 Abs. 1 ZGB). Demnach seien Pflegeeltern vom Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften ausgeschlossen. Die Pflegeeltern fielen auch nicht unter Art. 52e AHVV, da damit der Fall geregelt sei, dass den leiblichen Eltern, Stief- oder Adoptiveltern die elterliche Gewalt entzogen worden sei (Art. 311 ff. ZGB). Pflegeeltern fielen von vorneherein nicht unter diese Bestimmung, weil ihnen keine elterliche Gewalt zukomme (BGE 126 V 246 Erw. 2a). Dass in Pflegekindverh?ltnissen kein Anspruch auf Erziehungsgutschriften erfolge, gehe sodann auch aus den Materialien hervor (s. im einzelnen BGE 126 V 247 f. Erw. 2b). ???????? In BGE 126 V 1 bejahte das EVG hingegen einen Anspruch des Vormundes, welches ein unm?ndiges Kind in seiner Obhut hat, auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften. Es f?hrte aus, nach dem Wortlaut des Gesetzes beruhe der Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften grunds?tzlich auf einem Kindesverh?ltnis im Sinne der Art. 252 ff. ZGB, was bedeute, dass nicht nur die leiblichen, sondern auch die Adoptiveltern anspruchsberechtigt seien, im Gegensatz zu den Pflegeeltern, bez?glich welcher ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzes bestehe. Aus dem Wortlaut des Gesetzes folge hingegen nicht, dass auch ein Anspruch auf Erziehungsgutschriften bestehe, wenn ein Kind in der Obhut (Pflege und Erziehung) eines Vormundes stehe. Andererseits schliesse das Gesetz einen solchen Anspruch auch nicht aus. Zwar kn?pfe das Gesetz in Art. 29sexies Abs. 1 AHVG an ein Kindesverh?ltnis an, setze jedoch ein solches nicht ausdr?cklich voraus. Massgebendes Abgrenzungskriterium bilde die elterliche Gewalt. Unter diesem Gesichtspunkt sei aber nicht von vornherein auszuschliessen, dass ein Anspruch auf Erziehungsgutschriften auch dann gegeben sei, wenn das nach Art. 368 Abs. 1 ZGB bevormundete Kind in der Obhut eines Vormundes stehe, welchem nach Art. 405 Abs. 2 ZGB, unter Vorbehalt der Mitwirkung der Vormundschaftsbeh?rde, die gleichen Rechte zust?nden wie den Eltern (BGE 126 V 2 f. Erw. 3). Der Vormund oder die Vorm?ndin ?be die Befugnisse, welche der elterlichen gleichk?men, nicht bloss vertretungsweise, sondern grunds?tzlich selbstst?ndig aus. Insofern erg?be sich eine Parallele mit der elterlichen Gewalt, hingegen ein Unterschied zu den Pflegeeltern, welche die Rechte und Pflichten nur vertretungsweise und neben dem Inhaber oder den Inhabern der elterlichen Gewalt oder des Vormundes wahrn?hmen. Beim Vormund entfalle auch die Gefahr eines doppelten Anspruchs auf Erziehungsgutschriften (BGE 126 V 3 f. Erw. 4a). ???????? In BGE 126 V 249 entschied das EVG schliesslich, dass bei Stiefkindverh?ltnissen lediglich der leibliche Elternteil, nicht dagegen der Stiefelternteil einen Anspruch auf Erziehungsgutschrift begr?nde. Bei Stiefkindverh?ltnissen habe jeder Ehegatte dem andern in der Aus?bung der elterlichen Gewalt gegen?ber dessen Kindern in angemessener Weise beizustehen und ihn zu vertreten, wenn es die Umst?nde erforderten (Art. 299 ZGB). Die elterliche Gewalt stehe aber allein dem leiblichen Elternteil zu, weil nur zu diesem ein Kindesverh?ltnis bestehe. Der Stiefelternteil sei zur stellvertretungsweisen Aus?bung der elterlichen Gewalt berechtigt, wenn der Inhaber selbst verhindert sei und sofort gehandelt werden m?sse. Er habe dabei den mutmasslichen Willen des Inhabers der elterlichen Gewalt zu beachten. Sei der Inhaber der elterlichen Gewalt dauernd an der Aus?bung seiner Befugnisse verhindert, so trete der Stiefelternteil nicht an seine Stelle, sondern das Kind sei zu bevormunden, wobei der Stiefelternteil als Vormund beziehungsweise Vormundin bestellt werden k?nne (BGE 126 V 432 Erw. 2b). ???????? Hinzuweisen ist letztlich auf den Entscheid des EVG vom 17. Januar 2001 in Sachen Y.Z. (Nr. H 346/00). Darin verneinte das EVG auch einen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften von Pflegeeltern, welche ein Kind zwecks Adoption im Jahr 1972 in Pflege genommen hatten und auch finanziell f?r dieses vollumf?nglich aufkamen. Nach dem Tod eines Pflegelternteils im Jahr 1974 unterblieb eine Adoption, das Pflegekindverh?ltnis mit dem ?berlebenden Elternteil blieb indes bestehen. Eine Vormundschaft wurde erst im Jahr 1978 errichtet. Das EVG erwog, an der Tatsache, dass die Pflegemutter lediglich ?ber die Befugnis, die leiblichen Eltern in der elterlichen Gewalt zu vertreten, soweit es zur geh?rigen Erf?llung ihrer Aufgaben angezeigt gewesen sei (Art. 300 Abs. 1 ZGB), verf?gt habe, ?ndere der Umstand, dass die leibliche Mutter und der ausl?ndische Beistand des Kindes auf ihr Sorgerecht verzichtet h?tten, nichts. Weil sich das Kind nicht unter elterlicher Gewalt befunden habe, habe es gem?ss Art. 368 Abs. 1 ZGB unter Vormundschaft geh?rt. Dass eine Vormundschaft erst am 11. Juli 1978 errichtet worden sei, ?ndere nichts daran, dass die Pflegemutter auch in der vorangegangenen Zeit nicht ?ber die elterliche Gewalt verf?gt habe. Die Tatsache allein, dass sie das Kind in ihrer pers?nlichen Obhut gehabt und faktisch auch die elterliche Gewalt ausge?bt habe, gen?ge nach der gesetzlichen Regelung, welche auf die zivilrechtlichen Verh?ltnisse abstelle, nicht f?r den Anspruch auf Erziehungsgutschriften. Unerheblich sei im Weiteren auch, dass das Pflegeverh?ltnis im Hinblick auf eine Adoption erfolgte. Nach den Materialien entspreche es dem Willen des Gesetzgebers, die Anrechnung von Erziehungsgutschriften bei Pflegeverh?ltnissen auszuschliessen und einen Anspruch erst mit der Adoption entstehen zu lassen (vgl. BGE 125 V 247 Erw. 2b sowie Amtl. Bull. 1994 S 550). 4.2.3 Nach dem Gesagten entspricht es konstanter Rechtsprechung, dass f?r die Anrechnung von Erziehungsgutschriften massgebend ist, ob die versicherte Person Inhaber oder Inhaberin der elterlichen Gewalt beziehungsweise der elterlichen Sorge war. Grund f?r diese Regelung war unter anderem eine m?glichst einfache Ausgestaltung der Erziehungsgutschriften (Amtl. Bull. 1993 N 215, 1994 S. 550).Nach dem Dispositiv des am 28. April 1972 ergangenem Scheidungsurteils wurde die elterliche Gewalt der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdef?hrers zugeteilt (Urk. 3/1 S. 7 Ziff. 2). Da die elterliche Gewalt nach dem Ausgef?hrten Voraussetzung des Anspruchs auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften ist, f?hrt dies zur Verneinung eines entsprechenden Anspruches des Beschwerdef?hrers in der Zeit, als er nach der Scheidung die Tochter in seiner Obhut hatte. Ausser Betracht f?llt sodann - da der Beschwerdef?hrer, welcher die Tochter A.___ in Obhut hatte und faktisch wohl auch die elterliche Gewalt aus?bte, und die Mutter als Inhaberin der elterlichen Gewalt nicht mehr miteinander verheiratet waren - eine Teilung der Erziehungsgutschrift (vgl. BGE 126 V 434 Erw. 3b; Hans-Jakob Mosimann, AJP 2001 S. 1222 Ziff. 3 und 5). Fraglich k?nnte indes sein, ob durch die ?berlassung der Tochter an den Beschwerdef?hrer im Scheidungsurteil nicht eine zeitliche begrenzte Zusprechung der elterlichen Gewalt lag oder ob f?r diese Zeit gegebenenfalls ein gemeinsames Sorgerecht Geschiedener anzunehmen w?re, f?r welches in Art. 52f Abs. 2bis AHVV ohne anderweitige Vereinbarung der Eltern die h?lftige Teilung der Erziehungsgutschriften vorgesehen ist. Gegen letzteres spricht vorab, dass das neue Kindesrecht, in welchem die M?glichkeit eines gemeinsamen elterlichen Sorgerechts unverheirateter oder geschiedener Eltern nun erstmals vorgesehen ist (Art. 298a ZGB), erst am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist. W?rde vorliegend die von den Scheidungsparteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines gemeinsamen Sorgerechts ausgelegt, so k?me dies einer unzul?ssigen R?ckwirkung der entsprechenden Regelung von Art. 298a ZGB gleich, weshalb schon aus diesem Grund die M?glichkeit, ?ber Art. 52f Abs. 2bis AHVV Erziehungsgutschriften anzurechnen, ausser Betracht f?llt. Der Annahme einer zeitlich begrenzten Zusprechung der elterlichen Gewalt an den Beschwerdef?hrer schliesslich steht die klare Zuteilung der elterlichen Gewalt an die Mutter entgegen, welche im ?brigen dem Antrag der Scheidungsparteien entsprach. Auch die weitere Formulierung in der Vereinbarung: "Die Beklagte als Inhaberin der elterlichen Gewalt erkl?rt sich indessen damit einverstanden .... "(Urk. 3/1 S. 4 Ziff. 2) deutet darauf hin, dass mit der ?berlassung der Tochter A.___ an den Beschwerdef?hrer nicht gleichzeitig die Zuteilung der elterlichen Gewalt verbunden war. Unter diesen Umst?nden erscheint nicht ang?ngig, die im Scheidungsurteil genehmigte Vereinbarung bez?glich des Aufenthalts der Tochter A.___ im Sinne einer (an sich zul?ssigen vgl. B?hler/Sp?hler, Berner Kommentar Art. 137 - 158 ZGB, Bern 1980, N 144 zu Art. 156 ZGB) zeitlich begrenzten Zuteilung der elterlichen Gewalt an den Beschwerdef?hrer auszulegen. 4.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die elterliche Gewalt gem?ss Scheidungsurteil f?r die gesamte Dauer der Unm?ndigkeit der Tochter allein der Mutter zustand, weswegen der Beschwerdef?hrer in der strittigen Zeit die Voraussetzungen f?r die Anrechnung von Erziehungsgutschriften nicht erf?llt. Weder Art. 29sexies Abs. 1 Satz 1 AHVG noch Art. 52e AHVV sind anwendbar. Mit der Ausgleichskasse hat der Beschwerdef?hrer daher Anspruch auf lediglich acht halbe Erziehungsgutschriften. Die? Berechnung der ordentlichen Altersrente wurde im weiteren zu Recht nicht weiter bestritten, weshalb die Wiedererw?gungsverf?gung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - C.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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