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Zürich Sozialversicherungsgericht 21.09.2003 AB.2001.00294

21 septembre 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,596 mots·~8 min·2

Résumé

Erlass, Berechnung der Einnahmen mit Vermögensanteil samt Liegenschaft, Ausgabenberechnung

Texte intégral

AB.2001.00294

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs Ersatzrichter R. Peter Gerichtssekretär Gräub Urteil vom 22. September 2003 in Sachen N.___   Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Paul Schaer Kirchgasse 22, 8302 Kloten

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1     Mit Verfügung vom 6. Dezember 1999 (Urk. 9/27) forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, von N.___ zu viel ausgerichtete Altersrentenbetreffnisse in der Höhe von Fr. 27'690.-- zurück, welche Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Auf ein Gesuch vom 25. Juni 2001 um Wiedererwägung dieser Verfügung trat die Ausgleichskasse am 17. Juli 2001 nicht ein (Urk. 13/2). Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde von N.___ trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 10. Mai 2002 nicht ein (Prozess Nr. AB.2001.00403, vgl. Urk. 13/5). Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. November 2002 gutgeheissen und die Sache zur neuen Entscheidung ans hiesige Gericht zurückgewiesen hatte (Urk. 13/6), erfolgte am 12. Dezember 2002 erneut ein Nichteintretensbeschluss (Prozess Nr. AB.2002.00548, vgl. Urk. 13/7). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2     Am 9. Dezember 1999 hatte N.___ ein Gesuch um Erlass der Rückforderung von Fr. 27'690.-- gestellt (Urk. 9/0). Die Ausgleichskasse wies das Gesuch mit Verfügung vom 8. Mai 2001 (Urk. 2) ab mit der Begründung, es liege keine grosse Härte vor.

2. Hiergegen erhob N.___ mit Eingabe vom 11. Juni 2001 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Erlass der Rückerstattung sei gutzuheissen. Mit Verfügung vom 14. Juni 2001 (Urk. 5) wurde das Verfahren bis zum Entscheid der Ausgleichskasse über das Wiedererwägungsgesuch sistiert. Am 17. Juli 2001 erstattete die Ausgleichskasse ihre Beschwerdeantwort (Urk. 7) unter dem Hinweis, dass sie auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten sei. Mit Verfügung vom 19. Juli 2001 (Urk. 10) wurde die Sistierung des Prozesses aufgehoben und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. N.___ beantragte in der Folge (Urk. 11) die erneute Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigem Entscheid betreffend Beschwerde gegen das Nichteintreten der Ausgleichskasse auf das Wiedererwägungsgesuch (Prozess Nr. AB.2001.00403), welchem Gesuch mit Verfügung vom 7. Mai 2002 (Urk. 14) entsprochen wurde. Am 18. Februar 2003 (Urk. 16) wurde die Sistierung des Prozesses aufgehoben und erneut ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. N.___ verzichtete am 30. Juni 2003 (Urk. 22) nach viermaliger Fristerstreckung (Urk. 18-21) auf eine Stellungnahme.          Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

2. 2.1     Gemäss Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind unrechtmässig bezogene Renten und Hilflosenentschädigungen zurückzuerstatten. Bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte kann von der Rückforderung abgesehen werden. 2.2     Nach der Rechtsprechung liegt guter Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt, dass der gute Glaube zum vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich der Rückerstattungspflichtige auf den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 103 Erw. 2c, 110 V 180 Erw. 3c; ARV 1998 Nr. 14 S. 73 Erw. 4a). 2.3     Laut Art. 79 Abs. 1bis AHVV liegt eine grosse Härte im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Es gelten jeweils die bundesrechtlichen Höchstansätze (Art. 79 Abs. 1ter AHVV).

3. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die zu Unrecht ausgerichteten Rententeile gutgläubig entgegengenommen hat. Die Rückforderung von Fr. 27'690.-- hatte sich nämlich ergeben, nachdem die Ausgleichskasse im Rahmen einer Neuberechnung der Altersrente im Anschluss an die Scheidung der Beschwerdeführerin festgestellt hatte, dass der seit Jahren ausgerichteten Rente die Einkommen des Ehemannes zugrunde lagen (Urk. 9/27). Dass die Beschwerdeführerin nicht selber bemerkte, dass ihr Rentenanspruch Fr. 440.-- bis Fr. 470.-- tiefer gewesen wäre, kann angesichts der komplexen und für Laien nur schwer nachvollziehbaren Berechnung der Höhe der Altersrente nicht als grobfahrlässiges Verhalten qualifiziert werden.

4. 4.1     Strittig ist dagegen das Vorliegen einer grossen Härte. Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, die anrechenbaren Einnahmen der Beschwerdeführerin überstiegen mit Fr. 120'702.-- die anerkannten Ausgaben von Fr. 34'624.-- bei weitem, weshalb keine grosse Härte vorliege (Urk. 2).          Die Beschwerdeführerin machte dagegen einzig geltend, es könne keine Rede (davon) sein, dass sie über anrechenbare Einkommen von Fr. 120'702.-- verfüge. Sodann sei fälschlicherweise zum Vermögen eine von ihr bewohnte Liegenschaft gezählt worden, bei der „nur der 75'000.-- Franken übersteigende Wert beim Vermögen zu berücksichtigen“ sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4). 4.2 4.2.1   Die angefochtene Verfügung datiert vom 8. Mai 2001 (Urk. 2), weshalb dem Entscheid grundsätzlich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Jahre 2001 zu Grunde zu legen sind. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin werden im Folgenden jedoch die im Jahre 2003 gültigen Ansätze für die anrechenbaren Ausgaben berücksichtigt. 4.2.2   Nach Art. 3b Abs. 1 ELG (in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung) sind bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause wohnende Personen), als Ausgaben folgende Beträge zu anerkennen: als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr bei Alleinstehenden mindestens Fr. 15'700.-- und höchstens Fr. 17’300.-- (lit. a); der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (lit. b). Gemäss Abs. 3 lit. d derselben Bestimmung sind zudem als Ausgaben ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anzuerkennen. Der Pauschalbetrag hat der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen. 4.2.3   Neben dem Maximalbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 17'300.-- sind der Beschwerdeführerin die geltend gemachten Fr. 13'027.-- für Hypothekarzinsen und Fr. 5'420.-- für Unterhaltskosten anzurechnen (Urk. 8/3). Die Pauschale für Nebenkosten bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, beträgt nach Art. 16a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Fr. 1'680.--. Krankenkassenprämien sind im Umfang von Fr. 3'312.-- zu berücksichtigen (Verordnung des EDI über die kantonalen Durchschnittsprämien 2003 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen).          Die anerkannten Ausgaben der Beschwerdeführerin belaufen sich demgemäss auf Fr. 40'739.--. 4.3 4.3.1   Als Einnahmen anzurechnen ist laut Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG bei Altersrentnern unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden 25'000 Franken übersteigt. Gehört dem Bezüger eine Liegenschaft, die von ihm bewohnt wird, so ist nur der 75'000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen. Weiter anzurechnen sind Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV sowie der IV. 4.3.2   Die Beschwerdeführerin deklarierte gegenüber der Beschwerdegegnerin ein Vermögen von Fr 1'325'500.-- bei Hypothekarschulden von Fr. 300'000.-- (Urk. 8/3). Vom Nettovermögen von 1'025'500.-- sind nach den gesetzlichen Bestimmungen nebst dem Pauschalabzug von Fr. 25'000.-- für Alleinstehende wegen der selbstbewohnten Liegenschaft auch noch Fr. 75'000.-- abzuziehen und vom Ergebnis (Fr. 925'500.--) ist ein Zehntel, mithin Fr. 92'550.--, als Einkommen zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung der AHV-Rente von Fr. 20'652.-- ergibt sich ein Total von anrechenbaren Einnahmen von  Fr. 113'202.--. 4.4     Die anrechenbaren Einnahmen von Fr. 113'202.-- übersteigen die anerkannten Ausgaben von Fr. 40'739.-- bei weitem. Demnach liegt bei der Beschwerdeführerin kein Härtefall vor. Sie ist aufgrund der geschilderten finanziellen Verhältnisse ohne weiteres in der Lage, die Rückforderung von Fr. 27'690.-- zu begleichen.          Selbst bei Zugrundelegung der seit 1. Januar 2003 anwendbaren Bestimmungen von Art. 5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wären die anrechenbaren Einnahmen der Beschwerdeführerin  immer noch weit höher als die anerkannten Ausgaben.  Gestützt auf diese Erwägungen ergibt sich, dass bereits eine Voraussetzung für den Erlass der Rückforderung (Härtefall) nicht gegeben ist, weshalb sich die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2001 (Urk. 2) als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.

5. Angesichts der strengen bundesgerichtlichen Praxis ist von einer Kostenauflage abzusehen, obwohl die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihre Beschwerde laienhaft begründete (lediglich zwei Behauptungen, Urk. 1 S. 4 Ziff. 4, einen juristisch unhaltbaren Vorwurf ohne einen Bezug zu den klaren gesetzlichen Bestimmungen machte (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4 Abs. 2) und schliesslich trotz mehrfach erstreckter Frist die Präzisierung und ergänzende Begründung der Beschwerde, um die der Rechtsvertreter selber nachgesucht hatte (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 6), nicht erstattete. Die Beschwerdeerhebung liegt deshalb an der Grenze der Mutwilligkeit.

Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Paul Schaer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage des Doppels von Urk. 22 - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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