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Zürich Steuerrekursgericht 07.05.2019 ST.2019.15

7 mai 2019·Deutsch·Zurich·Steuerrekursgericht·PDF·1,079 mots·~5 min·11

Résumé

Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2014 | "Einsprache gegen Schlussrechnung" des Pflichtigen wegen der materiellen Vorbringen zu Recht als Einsprache gegen den Einschätzungsentschied entgegengenommen und behandelt, da mit der Einsprache gegen die Schlussrechnung nur Rechnungsfehler etc. beanstandet werden können. Nichteintreten des kantonalen Steueramts wegen Verspätung nicht zu beanstanden. Die Zustellung der Schlussrechnung hat keinen Einfluss auf die Einsprachefrist. | §§ 140 Abs. 2, 178 StG

Texte intégral

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung 2 ST.2019.15

Entscheid

7. Mai 2019

Mitwirkend: Einzelrichter Christian Mäder und Gerichtsschreiber Marius Obertüfer

In Sachen

A Gm bH, Rekurrentin,

gegen

Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Bau, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2014

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2 ST.2019.15 hat sich ergeben:

A. Die A GmbH (nachfolgend die Pflichtige) mit Sitz in B ist im Baubereich tätig. Für die Steuerperiode vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 reichte sie am 2. Dezember 2015 (Datum Posteingang) unter Beilage der Jahresrechnung ein beinahe leeres bzw. sehr rudimentär ausgefülltes Steuererklärungsformular ein.

Mit Auflage vom 27. April 2016 und Mahnung vom 18. Juli 2016 ersuchte das kantonale Steueramt die Pflichtige um die Nachreichung der Eingangsbilanz per 1. Januar 2014, der Kontoblätter pro 2014, des Darlehensvertrags mit der Firma C SA, der vollständig ausgefüllten Steuererklärung sowie der ordnungsgemässen Jahresrechnung pro 2014 nach Art. 958d Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911. Zudem forderte das kantonale Steueramt die Pflichtige auf, zu den Formalitäten des Darlehensvertrags mit der Firma C SA Stellung zu nehmen und den Namen und die genaue Adresse der Inhaber der Pflichtigen zu bezeichnen. Am 7. September 2016 liess das kantonale Steueramt der Pflichtigen sodann einen Einschätzungsvorschlag zukommen und ersuchte um die Zustellung der Lohnausweise aller Mitarbeiter sowie den belegsmässigen Nachweis der Buchungsgrundlage der Löhne über Fr. 460'000.-. Mit Auflage vom 28. Oktober 2016 sowie Mahnung vom 27. Januar 2017 erbat das Steueramt die Pflichtige noch einmal um Einreichung der Jahresrechnung 2014 sowie den belegsmässigen Nachweis des Lohnaufwandes pro 2014 anhand der Kopien der Lohnausweise. Mit Auflage vom 10. April 2017 sowie Mahnung vom 5. Mai 2017 erbat das Steueramt schliesslich um Einreichung des Original Kassenbuchs pro 2014 inkl. Belege, der korrekten Kontoblätter pro 2014 sowie des korrekten Lohnausweises des Arbeitnehmers D.

Am 2. August 2018 schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtige schliesslich betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 mit einem Reingewinn von Fr. 350'000.- und einem steuerbaren Kapital von Fr. 268'000.- ein. Die Einschätzung erging gestützt auf § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen. Zur Begründung führte das kantonale Steueramt aus, dass die Auflagen vom 27. April 2016 und 10. April 2017 trotz Mahnungen vom 18. Juli 2016 bzw. 5. Mai 2017 nicht hinreichend erfüllt worden seien.

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2 ST.2019.15 B. Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 25. Oktober 2018 (Datum Poststempel) trat das kantonale Steueramt wegen Verspätung mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2018 nicht ein.

C. Mit Rekurs vom 14. Januar 2019 (Datum Poststempel) beantragte die Pflichtige sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die steuerbaren sowie satzbestimmenden Faktoren gemäss Schlussbilanz festzusetzen.

Das kantonale Steueramt schloss am 8. Februar 2019 auf Abweisung des Rechtsmittels.

Auf die Vorbringen der Pflichtigen wird – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Erhebt ein Steuerpflichtiger gegen einen Nichteintretensentscheid der Einsprachebehörde Rekurs, so ist dem Steuerrekursgericht die materielle Prüfung des Rechtsmittels auf die Einschätzung hin verwehrt. Es darf nur untersuchen, ob die Einsprachebehörde zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist (Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 147 N 43 StG). Würde sich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz als gesetzwidrig erweisen, wären die Akten zwecks Wahrung des gesetzlichen Instanzenzugs zur materiellen Überprüfung der Einschätzung an jene zurückzuweisen (RB 1979 Nr. 57).

b) Dementsprechend ist auf den Rekurs nur insoweit einzutreten, als die Pflichtige sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids verlangt. Soweit die Pflichtige hingegen sinngemäss die Festsetzung der Steuerfaktoren gemäss eingereichter Schlussbilanz beantragt, ist darauf nicht einzutreten.

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2 ST.2019.15 2. Der Pflichtige hat gemäss Wortlaut in der Einspracheschrift vom 25. Oktober 2018 (Datum Poststempel) "Einsprache gegen Staats- und Gemeindesteuern 2014 Schlussrechnung vom 08.10.2018" beim Steueramt E erheben wollen. Dieses leitete die Einsprache an das kantonale Steueramt weiter, welches die Einsprache entgegen dem Wortlaut als Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid vom 2. August 2018 entgegennahm und behandelte. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, denn die von der Pflichtigen vorgebrachten Einwendungen, namentlich betreffend steuerbaren Reingewinn, beziehe sich auf das Steuerveranlagungsverfahren und können nur mit Einsprache gegen die Einschätzung vorgebracht werden. Gegen die Schlussrechnung kann zwar beim zuständigen Gemeindesteueramt Einsprache innert 30 Tagen erhoben werden, womit jedoch nur Mängel, die der Schlussrechnung selbst anhaften, überprüft werden können (§ 178 StG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 178 N 5a StG). Solche Mängel im Steuerbezugsverfahren, beispielsweise reine Berechnungsfehler, werden von der Pflichtigen in der Einsprache nicht geltend gemacht.

3. a) Laut § 140 Abs. 1 StG kann der Steuerpflichtige gegen den Einschätzungsentscheid innert 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprachefrist beginnt gemäss § 12 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) am Tag nach der Zustellung des Entscheids zu laufen und ist eine Verwirkungsfrist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 140 N 48 StG mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Eine nach Ablauf der Frist erhobene Einsprache ist unwirksam und vermag keine materielle Überprüfung der angefochtenen Einschätzung herbeizuführen, selbst wenn diese formell oder materiell fehlerhaft sein sollte. Auf eine verspätete Einsprache darf die Einsprachebehörde – Fristwiederherstellung vorbehalten – deshalb nicht eintreten.

b) Zustellung ist die Übergabe des schriftlichen Entscheids an die Person, an welche er gerichtet ist. Nur eine zugestellte Veranlagung bzw. Einschätzung kann in Rechtskraft erwachsen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 126 N 22 ff. StG, auch zum Folgenden). Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden gilt als vollzogen, wenn sie an den Adressaten selbst oder an ein zu seiner Haushaltung gehörendes erwachsenes Familienmitglied oder an eine Person mit Postvollmacht erfolgt und von diesen Personen für den Adressaten entgegengenommen wird (§ 9 Abs. 1 VO StG).

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2 ST.2019.15 c) Der Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 datiert vom 2. August 2018 und wurde von der Pflichtigen gemäss Sendungsverfolgung der Post am 7. August 2018 entgegengenommen und gilt somit per diesem Datum als zugestellt. Die im Gesetz statuierte 30-tägige Einsprachefrist gegen den Einschätzungsentscheid hat somit am 8. August 2018 zu laufen begonnen und lief am Donnerstag, 6. September 2018 unbenutzt ab. Die von der Pflichtigen erhobene Einsprache vom 25. Oktober 2018 (Datum Poststempel) erweist sich somit als verspätet. Die zwischenzeitliche Zustellung der Schlussrechnung hatte keinen Einfluss auf den Fristenlauf. Somit ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Steueramt wegen Verspätung auf die Einsprache nicht eintrat. Der Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts erweist sich damit als richtig und ist zu bestätigen.

4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung des Rechtsmittels. Die infolge formeller Erledigung reduzierten Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

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