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Zürich Steuerrekursgericht 20.06.2016 ST.2016.70

20 juin 2016·Deutsch·Zurich·Steuerrekursgericht·PDF·1,620 mots·~8 min·6

Résumé

Staats- und Gemeindesteuern 2014 | Der Fahrkostenabzug für den Arbeitsweg mit dem Auto wurde zu Recht verweigert, da die Pflichtige keine Zeitersparnis von mindestens einer Stunde pro Tag nachweisen konnte. Die erforderliche Zeitersparnis muss im Durchschnitt regelmässig vorliegen und nicht nur in einem günstigen Zeitpunkt mit wenig Verkehrsaufkommen. | § 26 Abs. 1 lit. a StG

Texte intégral

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung 1 ST.2016.70

Entscheid

20. Juni 2016

Mitwirkend: Einzelrichter Walter Balsiger und Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli

In Sachen

A, Rekurrentin,

gegen

Sta at Zür ic h , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Nord, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014

- 2 hat sich ergeben:

A. A (nachfolgend die Pflichtige) arbeitet als Unternehmensberaterin bei der B AG in C. Ihr Arbeitsplatz befindet sich am … 7, direkt neben dem Bahnhof D. Im September 2014 zog sie von der …strasse 12 in E in das ihr hälftig gehörende, eben erst fertig gestellte Einfamilienhaus am … 21 in F.

Am 8. Januar 2016 schätzte sie das kantonale Steueramt für die Steuerperiode 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 130'400.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 180'000.- ein. Abweichend von der Steuererklärung liess die Steuerkommissärin u.a. statt der deklarierten Autofahrkosten von Fr. 10'080.- für den Arbeitsweg nur Kosten von Fr. 7'560.- zum Abzug zu. Sie begründete die Kürzung damit, dass für die rund drei Monate nach dem Umzug nach F die von der Pflichtigen berechnete Zeitersparnis von über einer Stunde pro Arbeitsag gegenüber der Reisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr gegeben sei. Abzugsfähig sei für den erwähnten Zeitraum lediglich der Betrag von Fr. 720.-, welcher drei ZVV-Monatsabonnements (alle Zonen) entspreche (= 3 Monate x Fr. 240.-).

B. Eine dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 17. Februar 2016 ab.

C. Mit Rekurs vom 17. März 2016 beantragte die Pflichtige dem Steuerrekursgericht, die deklarierten Autofahrkosten für die Monate Oktober bis Dezember zum Abzug zuzulassen.

In der Rekursantwort vom 11. April 2016 schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung des Rechtsmittels.

Auf die Parteivorbringen wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Nach § 26 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) werden als Berufskosten u.a. die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abgezogen. Die kantonale Finanzdirektion legt Pauschalansätze fest (je Abs. 2).

b) Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartementes über den Abzug von Berufskosten der unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993 (Stand am 1. Januar 2009; Berufskostenverordnung) bzw. Ziff. I. 1. lit. a der Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuereinschätzung vom 27. Oktober 2008 (ZStB Nr. 17/203; Verfügung der Finanzdirektion) können als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die tatsächlich entstehenden Auslagen bzw. die notwendigen Abonnementskosten abgezogen werden. Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benützung objektiv nicht zumutbar, können ausnahmsweise die Kosten des privaten Fahrzeugs abgezogen werden (Art. 5 Abs. 2 Berufskostenverordnung).

Objektive Unzumutbarkeit liegt gemäss Ziff. I.1 der Verfügung der Finanzdirektion insbesondere dann zu, wenn der Steuerpflichtige gebrechlich oder kränklich ist, die nächste Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels mindestens 1 km von der Wohn- oder Arbeitsstätte entfernt ist, Arbeitsbeginn und Arbeitsschluss nicht zu fahrplanmässigen Zeiten erfolgen, der Steuerpflichtige für die Berufsausübung auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist oder wenn sich mit dem privaten Motorfahrzeug eine Zeitersparnis von über einer Stunde (gemessen von der Haustüre zum Arbeitsplatz und zurück) ergibt. Massgebend ist eine objektive Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der Verhältnisse in der streitbetroffenen Steuerperiode. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Wahl mehrerer in Betracht kommender (längerer oder kürzerer) Fahrstrecken (VGr, 22. Mai 2013, SB.2012.00168), sondern auch hinsichtlich der Wahl mehrerer in Betracht kommender Abfahrts- und Rückfahrtszeiten, die gerade in Agglomerationen wie C und G aufgrund des Verkehraufkommens zu beträchtlichen Zeitdifferenzen bei der Reisezeit führen können. Ist der Steuerpflichtige in der Arbeitszeit- 1 ST.2016.70

- 4 gestaltung frei, genügt es nicht, wenn nur zu bestimmten Saison- oder Tageszeiten, d.h. bei besonders günstigen Fahrbedingungen auf den Strassen eine Stunde eingespart werden kann. Notwendig ist vielmehr, dass der Steuerpflichtige mit dem Privatfahrzeug regelmässig über eine Stunde Fahrzeit einspart (StRK II, 27. Januar 2000, ST.1999.424).

Nur in diesen Fällen gelten Autofahrkosten als notwendig im Sinn von § 26 Abs. 1 lit. a StG und ist der Steuerpflichtige berechtigt, für die Fahrten zwischen Wohnund Arbeitsstätte mit dem Auto 70 Rappen pro Fahrkilometer in Abzug zu bringen.

2. Eine solche Notwendigkeit ist vorliegend nicht gegeben.

a) Die als Unternehmensberaterin für die B AG, … 7, in C tätige Pflichtige wohnt am … 21 in F. Ihr Beruf bringt es mit sich, dass sie zu unregelmässigen Zeiten am Arbeitsplatz anwesend ist. Sie kann ihren Arbeitsweg deshalb nicht immer zu den Stosszeiten antreten.

Die reine Fahrzeit für die morgendliche Hinfahrt zwischen der Bushaltestelle …strasse in F und dem Bahnhof D beträgt gemäss ZVV-Fahrplan mit öffentlichen Verkehrsmitteln 45 Minuten. Diese Verbindung steht bereits frühmorgens ab 06.16 Uhr zur Verfügung und von diesem Zeitpunkt an im Halbstundentakt während des ganzen Tages. Hinzu kommt der Fussmarsch von sechs Minuten zwischen Haus und Bushaltestelle (450 Meter). Das moderne Bürohaus, in welchem die Pflichtige in C arbeitet, ist bahntechnisch bestens erschlossen und befindet sich direkt neben den Gleisen am Bahnhof D. Im Jahr 2011 wurde für das Gebäude eine eigene Unterführung gebaut, die von den Gleisen direkt zum Eingang führt. Die auf den Perrons, Treppen und in der Unterführung zurückzulegende Distanz dürfte sich auf kaum mehr als 150 Meter belaufen, weshalb hierfür – grosszügig gerechnet – zwei Minuten zu veranschlagen sind. Der Weg zur Arbeit ist somit von Tür zu Tür mit Bus und Bahn regelmässig in 53 Minuten zu bewältigen.

Abends steht bis 19.26 Uhr (Abfahrt) die umgekehrte Verbindung Bahnhof D - …strasse zur Verfügung, die 50 Minuten dauert (reine Fahrzeit). Das Perron im Bahnhof D ist wie bereits ausgeführt zu Fuss in zwei Minuten zu erreichen. Wohl wegen der 1 ST.2016.70

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Steigung sind für den abendlichen Fussmarsch in F dagegen sieben statt sechs Minuten einzusetzen. Die Strecke ist damit, jedenfalls bis 20.23 Uhr (Ankunftszeit zu Hause), regelmässig in 59 Minuten zurückzulegen. Sollte die Pflichtige wie behauptet ab und an später arbeiten müssen, so bietet sich die stündliche Verbindung Bahnhof D zur Busstation I an (53 Minuten reine Fahrzeit). Von hier führt der Fussweg via … und …strasse in 14 Minuten nach Hause (900 Meter), welche Distanz, auch wenn es bergauf gehen sollte, für eine gesunde erwachsene Person durchaus zumutbar ist. Der Zeitbedarf für diese alternative Spätverbindung beträgt somit insgesamt 69 Minuten (= 2 + 53 + 14 Minuten). Für die abendliche Rückreise ist, um den unregelmässigen Arbeitszeiten Rechnung zu tragen, ein Durchschnitt der beiden Varianten als Massstab zu nehmen, der rein rechnerisch 64 Minuten beträgt.

Die regelmässig mit öffentlichen Verkehrsmitteln benötigte Zeit für den Arbeitsweg beträgt für die Pflichtige demnach im Durchschnitt 117 Minuten pro Tag (= 53 Minuten am Morgen + durchschnittlich 64 Minuten am Abend).

b) aa) Die Fahrstrecke mit dem Auto vom Haus der Pflichtigen in F zum Tiefgarageneingang an der …strasse in C beträgt rund 26 Kilometer. Die Pflichtige stützt sich auf verschiedene Routenplaner, die Fahrzeiten von 23 Minuten (im Auto eingebautes Navigationsgerät), 25 Minuten (www.tcs.ch) und 29 Minuten (www.reisen.ch) angeben, und beziffert die reine Fahrzeit auf 26 Minuten pro Weg. Unter Beizug der Ergebnisse des ADAC (www.maps.adac.de; 29 Minuten), von Google Maps (www.maps.google.ch; Ergebnis ohne Verkehr von 27 bzw. 28 Minuten) und search.ch (www.map.search.ch; 33 Minuten) erhöht sich der Zeitbedarf für die Strecke gegenüber der Rechnung der Pflichtigen leicht auf 27,5 Minuten, was ziemlich genau dem von Google Maps errechneten Resultat entspricht, allerdings ausdrücklich ohne Berücksichtigung der aktuellen Verkehrsverhältnisse.

bb) Google Maps ist das einzige hier verwendete, allgemein zugängliche Routenberechnungsprogramm, das zusätzlich zur rein statischen, oben genannten Ermittlung der Fahrzeit eine ungefähre Berechnung unter Berücksichtigung des anzunehmenden Verkehrsaufkommens anstellt. Die anderen Programme errechnen für eine Fahrt ungeachtet der Tages- oder Nachtzeit durchwegs genau die gleiche Dauer: Deren Ergebnisse sind damit vor allem zu Stosszeiten für eine realistische Feststellung der Autofahrzeiten untauglich, denn es ist gerichtsnotorisch, dass das durch den Pend- 1 ST.2016.70

- 6 lerverkehr verursachte hohe Verkehrsaufkommen in den Ballungszentren wie C oder G zu Staus oder jedenfalls zu stockendem bzw. zähflüssigem Verkehrsfluss führt. Insbesondere die von der Pflichtigen täglich befahrene Strecke zwischen dem … und dem Aus- bzw. Eingang des … (inkl. …- und …strasse) stellt ein bekanntes Nadelöhr im Strassenverkehrsnetz der C dar.

Google Maps verwendet hingegen zur Errechnung der durch das Verkehrsaufkommen verursachten Verzögerungen eine Vielzahl von Daten aus mobilen Geräten der Autofahrer selber, was eine einigermassen realistische Schätzung der Fahrzeiten zu bestimmten Zeiten erlaubt. Für die Hinfahrt zwischen 07.05 Uhr und 09.40 Uhr (Ankunftszeit) rechnet das Programm für die Strecke vom Haus der Pflichtigen in F zum Tiefgarageneingang an der …strasse in C mit einem durchschnittlichen Zeitbedarf (reine Fahrzeit) von rund 40 Minuten, was der Realität nahe kommen dürfte. Für die Heimfahrt veranschlagt Google Maps zwischen 18.25 Uhr und 22.55 Uhr (Ankunftszeit) durchschnittlich etwa 35 Minuten, was ebenfalls als realistisch erscheint. Die von der Steuerkommissärin getroffene Annahme von 39 Minuten reine Fahrzeit pro Weg erweist sich damit als angemessen.

cc) Zu diesem Wert ist schliesslich die Zeit hinzuzurechnen, die für die langsame Fahrt (Schrittempo) und das Parkiermanöver in der Tiefgarage bzw. für den Fussmarsch zwischen Parkplatz und Bürogebäude anfällt, die mindestens drei Minuten betragen dürfte. Zu Hause ist ein entsprechend geringerer Wert von einer Minute einzusetzen, womit sich der durchschnittliche Zeitbedarf für die Verwendung des Autos vorliegend auf durchschnittlich 43 Minuten pro Weg bzw. 86 Minuten pro Tag erhöht.

c) Der Zeitgewinn, welcher durch Verwendung des Autos realistischerweise regelmässig erreicht werden kann, beträgt vorliegend somit durchschnittlich 31 Minuten pro Tag (= 117 - 86 Minuten). Die Pflichtige erreicht damit durch die Verwendung des Autos gegenüber dem öffentlichen Verkehr die erforderliche regelmässige Zeitersparnis von einer Stunde bei Weitem nicht, weshalb es ihr zuzumuten ist, sich mit Bahn und Bus zur Arbeit zu begeben.

Dies führt zur Abweisung des Rechtsmittels.

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3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

[…] 1 ST.2016.70

Entscheid