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Zürich Steuerrekursgericht 29.05.2015 ST.2015.43

29 mai 2015·Deutsch·Zurich·Steuerrekursgericht·PDF·2,780 mots·~14 min·2

Résumé

Staats- und Gemeindesteuern 2012 | Bewertung der Stammanteile einer GmbH. Trotz alleiniger Beherrschung dieser Gesellschaft durch den Pflichtigen, hat die Bewertung nach der Praktikermethode der Wegleitung zu erfolgen, da die Voraussetzungen für die einfache Gewichtung des Ertragswerts vom Pflichtigen nicht nachgewiesen wurden. | § 39 Abs. 1 StG

Texte intégral

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung 1 ST.2015.43

Entscheid

29. Mai 2015

Mitwirkend: Abteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Walter Balsiger, Steuerrichter Michael Ochsner und Gerichtsschreiberin Christina Hefti

In Sachen

1. A,

2. B,

Rekurrenten, Nr. 1 vertreten durch Taxalis Treuhand AG, Rudolfstrasse 37, Postfach 2097, 8401 Winterthur, Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,

gegen

Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Bau, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012

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1 ST.2015.43 hat sich ergeben:

A. A (nachfolgend der Pflichtige) ist von Beruf Architekt und als solcher selbstständig erwerbstätig. Daneben ist er alleiniger Inhaber der 200 Stammanteile der C GmbH in der Gemeinde D mit einem Nennwert von insgesamt Fr. 20'000.-. In der Steuererklärung 2012 gab er den Wert dieser Anteile mit Fr. 2'279'000.- und eine von der Gesellschaft ausgeschüttete Dividende von Fr. 550'000.- an. Das deklarierte steuerbare Einkommen lautete auf Fr. 700'600.- (satzbestimmend Fr. 705'400.-) und das steuerbare Vermögen auf Fr. 2'654'000.- (satzbestimmend Fr. 2'777'000.-).

Der Steuerkommissär schätzte den Pflichtigen und seine Ehefrau B (nachfolgend die Pflichtigen) demgegenüber für die Steuerperiode 2012 am 27. Mai 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 700'200.- (satzbestimmend Fr. 705'400.-), davon Fr. 550'000.- aus qualifizierter Beteiligung, sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 7'312'000.- (satzbestimmend Fr. 7'476'000.-) ein. Dabei setzte er den Wert der C GMBH-Stammanteile auf Fr. 34'890.- pro Stück, entsprechend Fr. 6'978'000.- insgesamt fest.

B. Mit Einsprache vom 30. Juni 2014 liessen die Pflichtigen beantragen, den Wert der C GMBH-Stammanteile dem Substanzwert entsprechend gemäss Steuererklärung auf Fr. 2'279'000.- festzusetzen. Das steuerbare Einkommen blieb unbestritten. Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am 12. November 2014 bezüglich der Bewertungsfrage ab, unterliess dabei jedoch gleichzeitig die Besteuerung der ausgeschütteten Dividende als Ertrag aus qualifizierter Beteiligung.

C. Mit Rekurs vom 13. Februar 2015 verfochten die Pflichtigen den Wert der C GMBH-Stammanteile mit Fr. 4'854'000.-, entsprechend dem Mittel aus der einfachen Gewichtung des Substanzwerts und der 0,7-fachen Gewichtung des Ertragswerts der C GMBH. Zudem beantragten sie die privilegierte Besteuerung der ausgeschütteten Dividende.

Das kantonale Steueramt schloss am 12. März 2015 auf teilweise Gutheissung des Rekurses, indem es die privilegierte Besteuerung der Dividende anerkannte,

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1 ST.2015.43 jedoch an der Bewertung der C GMBH-Stammanteile festhielt.

In Replik und Duplik kam es hinsichtlich der einzig noch streitigen Bewertungsfrage zu keiner Annäherung der Parteien.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode (§ 51 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997, StG). Das Vermögen – und damit insbesondere auch das Wertschriftenvermögen – wird zum Verkehrswert bewertet (§ 39 Abs. 1 StG sowie § 39 Abs. 2 StG e contrario). Massgeblich für die Bestimmung des Verkehrswerts ist dabei eine "technisch-" bzw. "rechtlich-objektive" und nicht eine "subjektiv-wirtschaftliche" Betrachtungsweise (RB 1998 Nr. 140, 1989 Nr. 26).

b) Der Verkehrswert nichtkotierter Wertpapiere – um solche handelt es sich bei den Stammanteilen der C GMBH – ist gemäss Ziff. B.I.2. der Weisung der Finanzdirektion 12. November 2010 (ZStB I Nr. 22/201) nach der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008; www.steuerkonferenz.ch, nachfolgend Wegleitung) zu ermitteln. Davon ist nach der Rechtsprechung nur dann abzuweichen, wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswerts dies gebietet (StE 1999 B 52.41 Nr. 2; im Ergebnis ebenso das Bundesgericht in StE 1997 B 22.2 Nr. 13).

Gemäss Randziffer (Rz) 2 Abs. 4 Wegleitung entspricht der Verkehrswert von nichtkotierten Wertpapieren, für die keine Kursnotierungen bekannt sind, dem inneren Wert. Er wird nach den Bewertungsregeln der Wegleitung in der Regel als Fortführungswert berechnet. Privatrechtliche Verträge wie beispielsweise Aktionärbindungsverträge, welche die Übertragbarkeit der Wertpapiere beeinträchtigen, sind für die Bewertung unbeachtlich. Bei der Bewertung stehen Ertrags- und Substanzwert des Unternehmens im Vordergrund:

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1 ST.2015.43 c) Der Unternehmenswert von Handels-, Industrie- und Dienstleistungsunternehmen ergibt sich gemäss Rz 34 Wegleitung aus der zweimaligen Gewichtung des Ertragswerts und der einmaligen Gewichtung des Substanzwerts zu Fortführungswerten. Zwar bezieht sich diese Art der Bewertung, welche auch "Praktikermethode" genannt wird, auf Aktiengesellschaften, jedoch werden Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) nach den gleichen Grundsätzen bewertet (Rz 49 Wegleitung). Die Bewertung ist tendenziell auf kleinere Unternehmen zugeschnitten (BGr, 18. September 2013, 2C_309/2013 und 2C_310/2013, www.bger.ch). In Ergänzung hierzu nimmt die SSK in Ziff. 5 des Kommentars zur Wegleitung Stellung zur Bewertung einer Gesellschaft mit nicht bzw. nur schwer veräusserbarem, von der Leistung einer Einzelperson abhängigem Ertragswert: Wird die Wertschöpfung allein vom Mehrheitsbeteiligten erzielt und wird mit Ausnahme von wenigen Hilfskräften für die Administration und Logistik kein weiteres Personal beschäftigt, kann die Bewertungsstelle dies auf Antrag der Unternehmung berücksichtigen, indem der Ertragswert und der Substanzwert je einfach gewichtet werden.

Im Gründungsjahr und in der Zeit der Aufbauphase sind Handels-, Industrieund Dienstleistungsunternehmen dagegen nach dem Substanzwert zu bewerten (Rz 32 Wegleitung). Für reine Holding-, Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsgesellschaften sowie Immobiliengesellschaften richtet sich der Unternehmenswert ebenfalls nach dem Substanzwert (Rz 38 bzw. 42 Wegleitung). Massgebend für die Bewertungsmethodik ist dabei nicht so sehr der statutarische Zweck, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der Gesellschaft (Rz 6 Wegleitung).

Die Berücksichtigung des Ertragswerts ist immer dann angezeigt, wenn nicht primär das aktuelle Vermögen eines Unternehmens, sondern die Wahrscheinlichkeit künftiger Gewinne bzw. Verluste, d.h. die Ertragskraft, für den Wert einer Gesellschaft entscheidend ist. Auf operativ tätige Unternehmen trifft dies regelmässig zu, nicht aber auf Gesellschaften, die sich in erster Linie auf das Halten und Verwalten von Vermögen beschränken, für die daher die Substanzwertmethode Anwendung findet (BGr, 12. Juni 2009, 2C_800/2008, www.bger.ch).

Diese Methoden gelten nach ständiger Praxis des Bundesgerichts als zuverlässig zur Bestimmung des Verkehrswerts, da in ihr die Überlegungen, die für die Preisbildung bei den nicht an der Börse kotierten Aktien im Allgemeinen massgebend http://www.bger.ch/ http://www.bger.ch/

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1 ST.2015.43 sind, zum Ausdruck kommen (BGr, 18. September 2013, 2C_309/2013 und 2C_310/2013, www.bger.ch).

Die Wegleitung beruht auf der Überlegung, dass der Verkehrswert der nicht regelmässig gehandelten Aktien – gleich wie der in den offiziellen Börsennotierungen zum Ausdruck kommende Verkehrswert kotierter Aktien – erfahrungsgemäss vom bisherigen und zu erwartenden Ertrag in Form von Dividenden und anderen Gewinnanteilen sowie von der Ertragsintensität der Gesellschaft abhängt und durch weitere Faktoren der Gesellschaft (Vermögen, Liquidität, Stabilität etc.) beeinflusst wird (BGr, 4. November 1987 = StE 1988 B 72.13.22 Nr. 10). Die Wegleitung beschränkt sich beim Ertrag auf die Berücksichtigung der bisher erzielten Gewinne und lässt zukünftige Ertragsaussichten ausser Acht, was zulässig ist (StRK I, 25. Januar 2007, 1 ST.2006.296 sowie Irene Blumenstein, in: ASA 44, 346 ff., insb. 348). Immerhin ist – wie in den vorgängigen Wegleitungen – gleichwohl vorgesehen, dass ausserordentliche, am Stichtag bereits ersichtliche zukünftige Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden können (Rz 8 Abs. 3 Wegleitung). Die Beurteilung dieser künftigen Verhältnisse hat dabei immer aus Sicht des Bewertungsstichtags zu erfolgen und nicht aus einer späteren Sicht, z.B. der zeitlich verzögerten Einschätzung. Substanziierung und Nachweis dieser Verhältnisse ist dabei Sache der Steuerpflichtigen, da die Bewertung aufgrund der Wegleitung (= Mittel aus dem gewichteten Ertrags- und Substanzwert des Unternehmens) für die zutreffende Vermutung streitet, sie gebe den Verkehrswert richtig wieder, sodass der vom Fiskus für diesen Wert zu leistende Nachweis als erbracht gilt und es am Steuerpflichtigen liegt, den Gegenbeweis anzutreten.

2. a) Bei der C GMBH handelt es sich um eine bereits am 27. November 1995 gegründete Gesellschaft, die ein Architekturbüro betreibt (aktueller Handelsregisterauszug). Die Pflichtigen machen nicht geltend, diese Zweckumschreibung gemäss Handelsregistereintrag entspreche nicht der effektiv ausgeübten Tätigkeit oder die Gesellschaft stehe noch in der Aufbauphase. Demnach fällt die Bewertung zum Substanzwert ausser Betracht, wie sie die Pflichtigen noch in der Einsprache verfochten haben. Denn die C GMBH gilt als operativ tätige Gesellschaft, bei der es für die Anteilsinhaber – wie bei solchen Gesellschaften üblich – primär auf die Ertragskraft, d.h. auf die künftigen Gewinn- und Verlustmöglichkeiten ankommt.

http://www.bger.ch/

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1 ST.2015.43 Nicht anders verhalten kann es sich daher auch bei einem Erwerber von Anteilen solcher Gesellschaften, d.h. ist auch bei diesem für die Bewertung der Anteile in erster Linie massgebend, ob und inwiefern die zu erwerbenden Titel eine Rendite abwerfen.

Anzuwenden ist daher nach dem Gesagten die erwähnte "Praktikermethode", d.h. die Ermittlung des Verkehrswerts aufgrund des gewichteten Mittels aus Ertragsund Substanzwert des Unternehmens. Gemäss Wegleitung ist dabei der Ertragswert zweimal und der Substanzwert einmal zu gewichten. Grundlage für die Bestimmung des Ertragswerts bilden dabei in der Regel die zwei letzten vor dem bzw. am massgebenden Bewertungsstichtag abgeschlossenen Jahresrechnungen (Rz 7 Wegleitung). Als Ertragswert ist der kapitalisierte ausgewiesene Reingewinn dieser zwei Geschäftsjahre heranzuziehen, wobei der Reingewinn des letzten Geschäftsjahres doppelt gewichtet wird (Modell 1). Alternativ können die letzten drei Geschäftsjahre herangezogen werden (Modell 2).

Da zum Zeitpunkt der Einschätzung der Titelinhaber die aktuelle Jahresrechnung der zu bewertenden Gesellschaft meistens noch ausstehend ist, können auch die Vorjahres-Steuerwerte zur Anwendung gelangen, sofern die Gesellschaft im aktuellen Geschäftsjahr keine wesentlichen Veränderungen erfahren hat (Rz 4 Wegleitung).

b) Diesem Vorgehen widersetzten sich die Pflichtigen noch in der Einsprache, indem sie die Bewertung zum Substanzwert bzw. nach einer andern Methode, etwa der so genannten DFC-Methode (= Discounted Cashflow-Methode) verfochten und die "Praktikermethode" in verschiedener Hinsicht als veraltet, d.h. nicht dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechend, ablehnten. Zur Begründung brachten sie vor, auch das Bundesgericht argumentiere in diese Richtung, indem es in einem neueren Urteil festgehalten habe, dass sich die "Praktikermethode" für steuerliche Zwecke nicht werde halten lassen, sobald ein Unternehmen spezifischere Methoden anwende. Das oberste Gericht gehe davon aus, dass der Einsatz neuerer Methoden, z.B. der DFC- Methode, zu einer treffenderen Bestimmung des Unternehmenswerts führe.

Die Pflichtigen übersehen, dass es im angesprochenen Bundesgerichtsurteil vom 18. September 2013 (2C_309/2013 und 2C_310/2013, www.bger.ch) nicht – wie hier – um die Beteiligungsbewertung einer natürlichen Person für die Vermögenssteuer, sondern um diejenige einer juristischen Person für die Gewinn- und Kapitalsteuer http://www.bger.ch/

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1 ST.2015.43 gegangen ist. Das Bundesgericht hielt für die vorliegend allein interessierende erstere Kategorie von Steuerpflichtigen unter Verweis auf seine Rechtsprechung zudem ausdrücklich fest, dass es sich für diese Bewertung stets an der streitigen Wegleitung orientiere. Mithin besteht auch für das Steuerrekursgericht vorliegend kein Anlass, von der Bewertungsmethodik gemäss Wegleitung abzuweichen. Dies insbesondere auch deshalb, weil eine Methode, die – wie die DFC-Methode – von den Zukunftserwartungen der zu bewertenden Unternehmung ausgeht, weitgehend auf subjektiven und deshalb nur schwer überprüfbaren Einschätzungen basiert und daher für das Massenveranlagungsgeschäft mit den in jeder Steuerperiode zu treffenden unzähligen Bewertungen der deklarierten Wertpapiere geradezu als untauglich erscheint. Die Weglassung der zukünftigen Ertragsaussichten und die Berücksichtigung nur der erzielten Gewinne gemäss Wegleitung beruht zudem auf einem Gutachten, das eine von der Schutzorganisation der privaten Aktiengesellschaften beauftragte Expertenkommission erarbeitet hatte und in Lehre sowie Steuerpraxis zustimmend aufgenommen wurde (Irene Blumenstein, Besprechung des Gutachtens in ASA 44, 346 ff., insb. 348; Erhard Jost, Die Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer, ASA 44, 353 ff.; vgl. auch Der Schweizer Treuhänder, 9/2009, S. 605 und Carl Helbling, Unternehmensbewertung und Steuern, 9. A., 1998, S. 132 und 167). Da die Pflichtigen sodann auch keine ausserordentlichen, am Stichtag bereits ersichtlichen zukünftigen Verhältnisse, die nach Rz 8 Abs. 3 Wegleitung angemessen berücksichtigt werden könnten, geltend machen, ist auch im vorliegenden Verfahren für die Ertragswertberechnung auf die bisher erzielten Gewinne der C GMBH und nicht die zukünftigen Gewinnaussichten abzustellen.

Dem stimmen denn auch die Pflichtigen im Rekurs dem Grundsatz nach nunmehr zu, plädieren sie doch nun selber für einen Einbezug des auf den Vorjahresabschlüssen basierenden Ertragswerts der C GMBH, wenn auch nur mit dem Faktor 0,7.

c) Das kantonale Steueramt ermittelte den Ertragswert auf Basis der Ergebnisse der Geschäftsjahre 2009/10 und 2010/11 von Fr. 801'240.- bzw. Fr. 843'289.-. Dies entspricht den gemäss RZ 7 Wegleitung für die Bewertung per Ende 2011 massgebenden Zahlen und ergäbe somit den für die vorliegend nicht streitbetroffene Steuerperiode 2011 massgebenden Wert pro Stammanteil von Fr. 34'890.-. Für die hier interessierende Steuerperiode 2012 an sich korrekt wäre das Abstellen auf die Abschlüsse 2010/11 und 2011/12, was zu einem höheren Wert von Fr. 40'630.- pro Stammanteil führte. Von einer entsprechenden Anhebung der Bewertung ist indessen

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1 ST.2015.43 abzusehen, da das kantonale Steueramt bei den Pflichtigen schon in den Vorperioden stets die Vorjahressteuerwerte verwendete, letztere ebenfalls mit den entsprechenden Abschlusszahlen operieren und auch die Wegleitung in Rz 4 ausnahmsweise ein Abstellen auf die Vorjahreswerte zulässt. Damit ist der getroffenen Bewertung aus Gründen der Kontinuität zu folgen.

d) aa) Die Pflichtigen beantragen sodann, den Ertragswert nicht zweimal, sondern nur 0,7 Mal zu gewichten. Dies widerspricht der Wegleitung insofern, als sie die doppelte Gewichtung dieses Werts vorsieht und gemäss Praxis bzw. Kommentar zur Wegleitung ausnahmsweise die einfache Gewichtung nur zulässig ist, wenn der Ertragswert nicht bzw. nur schwer veräusserbar ist, weil er von der Leistung einer Einzelperson abhängig ist. Voraussetzung für die bloss einfache Gewichtung des Ertragswerts bildet nach dem Gesagten, dass die Wertschöpfung allein vom Allein-/Mehrheitsbeteiligten erzielt und mit Ausnahme von wenigen Hilfskräften für die Administration und Logistik kein weiteres Personal beschäftigt wird.

Allgemein betrachtet, stellt die starke Personenbezogenheit gerade bei KMU- Unternehmen, auf welche Gesellschaftskategorie die Wegleitung ausgerichtet ist, nichts Aussergewöhnliches, sondern die Regel dar und wird daher auch nicht mittels eines Einschlags berücksichtigt (StGer BL, 10. August 2012 = BStPra 5/2013, auch zum Folgenden). In der Schweiz sind vor allem nicht börsennotierte KMU- Unternehmen zu bewerten. Schon aufgrund dieser strukturellen Situation ist eine einheitliche Bewertungspraxis, die eine gewisse Schematisierung nötig macht, unerlässlich. Die Wegleitung wird in allen Kantonen angewendet.

Beweispflichtig dafür, dass die Voraussetzungen für die bloss einmalige Gewichtung des Ertragswerts in seinem Fall gegeben sind, ist aber jedenfalls der Steuerpflichtige. Denn es handelt sich um eine in der Wegleitung an sich nicht vorgesehene Ausnahme und gilt der von der Steuerbehörde zu erbringende Nachweis für die Richtigkeit der von ihr getroffenen Bewertung mit Anwendung der Wegleitung als erbracht.

bb) Den Pflichtigen ist die praktizierte Ausnahme der bloss einmaligen Gewichtung des Ertragswerts gemäss Kommentar zur Wegleitung ganz offenkundig bekannt, berufen sie sich doch im Rekurs ausdrücklich darauf. Mithin hätten sie aber von sich aus, d.h. ohne spezielle Aufforderung durch das Steuerrekursgericht, die diesbezüglichen Voraussetzungen darlegen und nachweisen müssen. Indessen bringen sie

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1 ST.2015.43 nur vor, die Akquisition bei der C GMBH erfolge ausschliesslich durch den Pflichtigen selber, da er aufgrund seiner Publikationstätigkeit, Erfahrungen im städtebaulichen Kommissionen, verschiedenen Vorstandstätigkeiten, Lehrtätigkeit, zahlreichen Auszeichnungen und Jurytätigkeit über einen hohen Bekanntheitsgrad verfüge sowie zahlreiche Grossaufträge ausschliesslich dank seiner Kreativität, Bekanntheit für hochstehende Architektur bei guter Rentabilität und Erfahrung mit Grossprojekten persönlich gewonnen habe.

cc) Vorab ist den Pflichtigen entgegen zu halten, dass sie die den Bekanntheitsgrad des Pflichtigen angeblich begründenden Umstände nicht hinreichend nachgewiesen haben. Insbesondere legen sie zwar eine 17 Seiten umfassende Publikationsliste mit über 150 angeblichen Veröffentlichungen vor, jedoch wird der Name des Pflichtigen darin nur gerade bei zehn Positionen erwähnt. Die Publikationen selber reichten sie zudem nicht – auch nicht auszugsweise – ein. Überhaupt nicht belegt sind sodann die behaupteten Tätigkeiten in städtebaulichen Kommissionen, verschiedenen Vorständen, Jurys sowie die zahlreichen Auszeichnungen.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Pflichtige seine Architekturtätigkeit sowohl als Einzelunternehmer als auch über die C GMBH betreibt. Mit dem Einzelunternehmen weist er dabei einen Dienstleistungsertrag überwiegend aus Arbeiten von rund Fr. 365'000.- (2010) bzw. Fr. 370'000.- (2011) ohne jeden Lohnaufwand aus, sodass er diesen Umsatz vollumfänglich selber, d.h. ohne Angestellte erwirtschaftet hat. Wenn er nun zahlreiche Grossaufträge nach eigenem Bekunden persönlich gewonnen haben will, muss er diese Aufträge naheliegenderweise auch über die Einzelunternehmung abgewickelt haben, sodass seine diesbezügliche Akquisitionsbemühungen und die dabei erzielten Umsätze nicht der C GMBH zu Gute gekommen sind.

Schliesslich handelt es sich bei der C GMBH nicht um ein Unternehmen, dass neben wenigen Hilfskräften für die Administration und Logistik kein weiteres Personal beschäftigt. So weist die C GMBH gemäss Sachdarstellung der Pflichtigen im Rekurs durchschnittlich 15 beschäftigte Personen auf, ohne dass Letzterer geltend macht oder gar nachweist, diese verrichteten nur die erwähnten Hilfstätigkeiten.

dd) Damit ist es den Pflichtigen nicht gelungen, die Voraussetzungen für die bloss einmalige Gewichtung des Ertragswerts nachzuweisen. Für die verfochtene Gewichtung mit dem Faktor 0,7 fehlte es zudem ohnehin an einer Grundlage.

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1 ST.2015.43 e) Die übrigen Elemente der Bewertung – Kapitalisierungsfaktor von 8,5% beim Ertragswert sowie der Substanzwert von Fr. 1'426'853.- – sind nicht streitig.

Damit erweist sich die vom kantonalen Steueramt getroffene Bewertung in allen Belangen als rechtsbeständig.

3. Die privilegierte Besteuerung der von der C GMBH ausgeschütteten Dividende im Umfang von Fr. 550'000.- gemäss § 34 Abs. 4 StG (in der ab Steuerperiode 2008 gültigen Fassung vom 9. Juli 2007) ist nicht streitig und daher entsprechend zu gewähren.

4. Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung des Rekurses. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Parteien anteilsmässig aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG). Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Rekurrenten werden für die Staatsund Gemeindesteuern wie folgt eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 2 bzw. bzw. § 47 Abs. 2 StG; Verheiratetentarif und Tarif gemäss § 35 Abs. 4 StG):

Steuerperiode Einkommen Vermögen Fr. Fr. 2012 steuerbar 700'200.- 7'312'000.davon Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen 550'000.satzbestimmend 705'400.- 7'476'000.-.

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