Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung 1 ST.2015.35
Entscheid
21. Oktober 2015
Mitwirkend: Einzelrichter Anton Tobler und Gerichtsschreiberin Barbara Collet
In Sachen
1. A,
2. B,
Rekurrenten, vertreten durch RA lic.iur. Detlef Sommer, hba Rechtsanwälte AG, Bellerivestrasse 28, 8008 Zürich,
gegen
Sta at Zür ic h , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Nord, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011
- 2 hat sich ergeben:
A. A (nachfolgend der Pflichtige) ist Eigentümer von 833 Namenaktien der C AG, Zürich, und gleichzeitig Präsident sowie Delegierter ihres Verwaltungsrats. In der Steuererklärung 2011 gab er den Wert dieser Papiere mit Fr. 3'565.- pro Stück bzw. Fr. 2'969'645.- insgesamt, entsprechend dem Substanzwert der Gesellschaft, sowie die damit erzielte Dividende mit Fr. 405'200.- an. Das steuerbare Einkommen bezifferten er und seine Ehefrau (nachfolgend die Pflichtigen) auf Fr. 1'486'700.- sowie das steuerbare Vermögen auf Fr. 10'762'000.- (satzbestimmend Fr. 11'324'000.-).
Im Einschätzungsverfahren für die Steuerperiode 2011 ermittelte das kantonale Steueramt den Wert der genannten Aktien demgegenüber mit Fr. 5'840.- pro Stück bzw. Fr. 4'864'720.- insgesamt. Die Abweichung gegenüber der Steuererklärung ergab sich aus der Bewertung der Titel zum gewichteten Mittel aus dem Substanz- und Ertragswert der C AG. Gestützt darauf sowie unter Vornahme weiterer, vorliegend nicht mehr streitiger Korrekturen, schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtigen am 23. Oktober 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 1'504'500.- (satzbestimmend Fr. 1'505'100.-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 12'468'000.- (satzbestimmend Fr. 12'481'000.-) ein.
B. Hiergegen liessen die Pflichtigen am 20. November 2014 Einsprache erheben und beantragen, den Wert der Aktien der C AG dem Substanzwert entsprechend auf Fr. 3'800.- (geänderter Wert vor Dividendenausschüttung) festzusetzen. Die Aktien des Unternehmens seien schon mehrmals umgesetzt und dabei stets zum Substanzwert gehandelt worden. Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am 6. Januar 2015 ab.
C. Mit Rekurs vom 4. Februar 2015 liessen die Pflichtigen den Einspracheantrag wiederholen. Das kantonale Steueramt schloss am 27. Februar 2015 auf Abweisung des Rekurses. Mit Replik vom 26. Mai 2015 und Duplik vom 15. Juni 2015 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest, ebenso mit weiteren Eingaben vom 7. und 24. Juli 2015. 1 ST.2015.35
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Der Einzelrichter führte bezüglich gewisser Punkte der vorgenommenen Bewertung eine ergänzende Untersuchung durch.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode (§ 51 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997, StG). Das Vermögen – und damit insbesondere auch das Wertschriftenvermögen – wird zum Verkehrswert bewertet (§ 39 Abs. 1 StG sowie § 39 Abs. 2 StG e contrario). Massgeblich für die Bestimmung des Verkehrswerts ist dabei eine "technisch-" bzw. "rechtlich-objektive" und nicht eine "subjektiv-wirtschaftliche" Betrachtungsweise (RB 1998 Nr. 140, 1989 Nr. 26).
b) Der Verkehrswert nichtkotierter Wertpapiere – um solche handelt es sich bei den Aktien der C AG – ist gemäss Ziff. B.I.2. der Weisung der Finanzdirektion 12. November 2010 (ZStB I Nr. 22/201) nach der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008; www.steuerkonferenz.ch, nachfolgend Wegleitung) zu ermitteln. Davon ist nach der Rechtsprechung nur dann abzuweichen, wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswerts dies gebietet (StE 1999 B 52.41 Nr. 2; im Ergebnis ebenso das Bundesgericht in StE 1997 B 22.2 Nr. 13).
Gemäss Randziffer (Rz) 2 Abs. 4 Wegleitung entspricht der Verkehrswert von nichtkotierten Wertpapieren, für die keine Kursnotierungen bekannt sind, dem inneren Wert. Durch die Verwendung des Begriffs "innerer Wert" wird zum Ausdruck gebracht, dass die Bewertung nicht von aussen über den Markt vorgenommen wird, sondern dass der Wert der Wertpapiere ihrem anteiligen Wert am Unternehmen entspricht (Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. A., 2015, § 50 N 10). Der Wert wird nach den Bewertungsregeln der Wegleitung in der Regel als Fortführungswert berechnet. Privatrechtliche Verträge wie beispielsweise Aktionärbindungsverträge, welche die Übertragbarkeit der Wertpapiere beeinträchtigen, sind daher 1 ST.2015.35
- 4 für die Bewertung unbeachtlich, weil sie den inneren Wert nicht verändern. Bei der Bewertung stehen Ertrags- und Substanzwert des Unternehmens im Vordergrund:
c) aa) Der Unternehmenswert von Handels-, Industrie- und Dienstleistungsunternehmen ergibt sich gemäss Rz 34 Wegleitung aus der zweimaligen Gewichtung des Ertragswerts und der einmaligen Gewichtung des Substanzwerts zu Fortführungswerten. Diese – auch Praktikermethode genannte – Bewertung ist tendenziell auf kleinere Unternehmen zugeschnitten (BGr, 18. September 2013, 2C_309/2013 und 2C_310/ 2013, www.bger.ch). In Ergänzung hierzu nimmt die SSK in Rz 5 des Kommentars zur Wegleitung (Kommentar 2014 zum Kreisschreiben Nr. 28, nachfolgend Kommentar zur Wegleitung; www.steuerkonferenz.ch) Stellung zur Bewertung einer Gesellschaft mit nicht bzw. nur schwer veräusserbarem, von der Leistung einer Einzelperson abhängigem Ertragswert: Wird die Wertschöpfung allein vom Mehrheitsbeteiligten erzielt und wird mit Ausnahme von wenigen Hilfskräften für die Administration und Logistik kein weiteres Personal beschäftigt, kann die Bewertungsstelle dies auf Antrag der Unternehmung berücksichtigen, indem der Ertragswert und der Substanzwert je einfach gewichtet werden.
Im Gründungsjahr und in der Zeit der Aufbauphase sind Handels-, Industrieund Dienstleistungsunternehmen dagegen nach dem Substanzwert zu bewerten (Rz 32 Wegleitung).
bb) Für reine Holding-, Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsgesellschaften sowie Immobiliengesellschaften richtet sich der Unternehmenswert ebenfalls nach dem Substanzwert (Rz 38 bzw. 42 Wegleitung). Massgebend für die Bewertungsmethodik ist dabei nicht so sehr der statutarische Zweck, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der Gesellschaft (Rz 6 Wegleitung).
Hat eine Holding-, Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsgesellschaft dagegen eine Konzernrechnung erstellt, die von der Revisionsstelle geprüft und von der Generalversammlung genehmigt wurde, so wird der Unternehmenswert gemäss Rz 41 Abs. 1 Wegleitung nicht zum Substanzwert, sondern unter Miteinbezug des Ertragswerts nach der Praktikermethode aufgrund der Konzernrechnung ermittelt. Dabei gelten die sich aus den Rz 9 bis 30 Wegleitung ergebenden Korrekturen (bei Obergesellschaft und Beteiligungen) sinngemäss. Für die Bewertung sind von der Gesell- 1 ST.2015.35
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- 5 schaft, deren Aktien zu bewerten sind, der Geschäftsbericht, bestehend aus Jahresbericht, Jahresrechnung und Konzernrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) sowie der Bericht der Konzernrechnungsprüfer einzureichen (Abs. 2). Die Gesellschaft kann die Bewertung aufgrund der Konzernrechnung ablehnen und verlangen, dass die Bewertung auf der Basis des Abschlusses der Obergesellschaft und der Einzelbewertungen der Beteiligungen vorgenommen wird (Abs. 3). Auch die Steuerverwaltung kann in von ihr zu begründenden Fällen die Bewertung aufgrund der Konzernrechnung ablehnen und die Unternehmensbewertung gestützt auf die Einzelbewertungen vornehmen. Dies gilt insbesondere bei wesentlichen nichtbetriebsnotwendigen Vermögensteilen in Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsgesellschaften sowie Immobiliengesellschaften, die nach Rz 38 bzw. Rz 42 Wegleitung bewertet werden (Abs. 4).
cc) Die Berücksichtigung des Ertragswerts ist immer dann angezeigt, wenn nicht primär das aktuelle Vermögen eines Unternehmens, sondern die Wahrscheinlichkeit künftiger Gewinne bzw. Verluste, d.h. die Ertragskraft, für den Wert einer Gesellschaft entscheidend ist. Auf operativ tätige Unternehmen trifft dies regelmässig zu, nicht aber auf Gesellschaften, die sich in erster Linie auf das Halten und Verwalten von Vermögen beschränken, für die daher – von der Ausnahme, dass ein geprüfter Konzernabschluss vorliegt, abgesehen – die Substanzwertmethode Anwendung findet (BGr, 12. Juni 2009, 2C_800/2008, www.bger.ch).
d) Hat für nicht kotierte Titel eine massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten stattgefunden, dann gilt nach Rz 2 Abs. 5 Wegleitung als Verkehrswert der entsprechende Kaufpreis.
Die Wegleitung will damit in den Fällen, in welchen ein Verkehrswert der nicht kotierten und nicht gehandelten Wertpapiere zu bilden ist, auf diesen am freien Markt erzielten Preis abstellen. Voraussetzung für die Berücksichtigung dieser Preisbildung ist allerdings, dass tatsächlich ein Marktpreis gebildet wird und nicht andere, im Verhältnis zwischen den Parteien des Kaufgeschäfts liegende Umstände die freie Preisbildung beeinflussen oder verzerren. Nur unter diesen Voraussetzungen liegt eine im Sinn der Wegleitung beachtliche Handänderung unter unabhängigen Dritten vor (VGr, 14. Mai 2008, SB.2007.00097, www.vgr.zh.ch). Handänderungen zwischen Aktionären gelten als nicht unter unabhängigen Dritten erfolgt. Dies gilt insbesondere dann, wenn 1 ST.2015.35
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- 6 die Preisbildung nicht transparent und nicht nach einer wirtschaftlich anerkannten Methode zustande gekommen ist (Rz 2 des Kommentars zur Wegleitung).
e) Diese Bewertungsmethoden gelten nach ständiger Praxis des Bundesgerichts als zuverlässig zur Bestimmung des Verkehrswerts, da in ihr die Überlegungen, die für die Preisbildung bei den nicht an der Börse kotierten Aktien im Allgemeinen massgebend sind, zum Ausdruck kommen (BGr, 18. September 2013, 2C_309/2013 und 2C_310/2013, www.bger.ch).
Die Wegleitung beruht auf der Überlegung, dass der Verkehrswert der nicht regelmässig gehandelten Aktien – gleich wie der in den offiziellen Börsennotierungen zum Ausdruck kommende Verkehrswert kotierter Aktien – erfahrungsgemäss vom bisherigen und zu erwartenden Ertrag in Form von Dividenden und anderen Gewinnanteilen sowie von der Ertragsintensität der Gesellschaft abhängt und durch weitere Faktoren der Gesellschaft (Vermögen, Liquidität, Stabilität etc.) beeinflusst wird (BGr, 4. November 1987 = StE 1988 B 72.13.22 Nr. 10). Die Wegleitung beschränkt sich beim Ertrag auf die Berücksichtigung der bisher erzielten Gewinne und lässt zukünftige Ertragsaussichten ausser Acht, was zulässig ist (StRK I, 25. Januar 2007, 1 ST.2006.296 sowie Irene Blumenstein, in: ASA 44, 346 ff., insb. 348). Immerhin ist – wie in den vorgängigen Wegleitungen – gleichwohl vorgesehen, dass ausserordentliche, am Stichtag bereits ersichtliche zukünftige Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden können (Rz 8 Abs. 3 Wegleitung).
f) Die Bewertung aufgrund der Wegleitung streitet für die zutreffende Vermutung, sie gebe den Verkehrswert richtig wieder, sodass der vom Fiskus für diesen Wert zu leistende Nachweis als erbracht gilt und es am Steuerpflichtigen liegt, den Gegenbeweis anzutreten.
2. a) Bei der C AG handelt es sich um eine bereits in den Siebzigerjahren gegründete Gesellschaft, die das Halten von Beteiligungen an Dienstleistungs-, Industrieund Handelsunternehmen aller Art sowie die Finanzierung solcher Unternehmen betreibt (Handelsregisterauszüge der Kantone Zug und Zürich). Die Parteien machen nicht geltend, diese Zweckumschreibung gemäss Handelsregistereintrag entspreche nicht der effektiv ausgeübten Tätigkeit oder die Gesellschaft stehe noch in der Aufbau- 1 ST.2015.35
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- 7 phase. Demnach kommt an sich die Bewertung zum Substanzwert in Frage, wie sie die Pflichtigen verfechten. Denn die C AG gilt damit nicht als operativ tätige Gesellschaft, bei der es für die Anteilsinhaber – wie bei solchen Gesellschaften üblich – primär auf die Ertragskraft, d.h. auf die künftigen Gewinn- und Verlustmöglichkeiten ankommt.
b) aa) Indessen verfügt die C AG unstreitig über revidierte Konzernabschlüsse, sodass ihr Unternehmenswert gemäss Rz 41 Wegleitung gleichwohl nach der Praktikermethode, d.h. unter dem gewichteten Einbezug des Ertragswerts des Konzerns, bestimmt werden kann. Denn damit gilt sie – den von ihr gehaltenen Beteiligungen entsprechend – als operativ tätige Gesellschaft (so auch im Ergebnis Urteil des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 7. November 2014, Erw. 5.a. im Fall eines andern Aktionärs der C AG).
bb) Die Gesellschaft verfügt dabei aber gemäss Rz 41 Abs. 3 Wegleitung über ein Wahlrecht, welche der zwei Bewertungen sie angewendet haben will, und zwar auch dann, wenn sie über einen Konzernabschluss verfügt. Dies setzt allerdings voraus, dass sie neben dem Konzernabschluss auch über einen Einzelabschluss verfügt und diesen den Steuerbehörden vorlegt. Widrigenfalls fehlt den Steuerbehörden die Grundlage, um die Unternehmensbewertung als Holdinggesellschaft bzw. Einzelgesellschaft nach dem Substanzwert vorzunehmen.
Die streitbetroffene Bewertung ihrer Aktien durch das kantonale Steueramt erfolgte aufgrund der revidierten Konzernabschlüsse wurde der C AG am 18. November 2013 zugestellt. Gemäss den Ausführungen der Dienstabteilung Wertschriftenbewertung des kantonalen Steueramts in der Eingabe vom 12. August 2015 hat die C AG darauf die Bewertung nicht abgelehnt und insbesondere auch nicht die Bewertung aufgrund der (vorhandenen) Einzelabschlüsse verlangt. Die Pflichtigen bestreiten diese ihnen mitgeteilte Sachdarstellung nicht, reagierten sie auf die genannte Eingabe des kantonalen Steueramts doch nicht. Damit ist die Bewertung nach der Praktikermethode insofern korrekt erfolgt, als sie das Wahlrecht der Gesellschaft gemäss Rz 41 Abs. 1 Wegleitung berücksichtigte.
c) aa) Gemäss Wegleitung ist bei der Praktikermethode der Ertragswert zweimal und der Substanzwert einmal zu gewichten. Grundlage für die Bestimmung des Ertragswerts bilden in der Regel die zwei letzten vor dem bzw. am massgebenden 1 ST.2015.35
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Bewertungsstichtag abgeschlossenen Jahresrechnungen (Rz 7 Wegleitung). Als Ertragswert ist der kapitalisierte ausgewiesene Reingewinn dieser zwei Geschäftsjahre heranzuziehen, wobei der Reingewinn des letzten Geschäftsjahres doppelt gewichtet wird (Modell 1). Alternativ können die letzten drei Geschäftsjahre herangezogen werden (Modell 2). Da zum Zeitpunkt der Einschätzung der Titelinhaber die aktuelle Jahresrechnung der zu bewertenden Gesellschaft meistens noch ausstehend ist, können auch die Vorjahres-Steuerwerte zur Anwendung gelangen, sofern die Gesellschaft im aktuellen Geschäftsjahr keine wesentlichen Veränderungen erfahren hat (Rz 4 Wegleitung).
bb) Diesem Vorgehen widersetzen sich die Pflichtigen, indem sie die Bewertung zum Substanzwert verfechten. Die Details der angefochtenen Bewertung nach der Praktikermethode – konsolidierter Gewinnausweis der für die Ermittlung des Ertragswerts herangezogenen Geschäftsjahre 2010 und 2011 der C AG, Kapitalisierungsfaktor etc. – bestreiten sie jedoch nicht.
Sie wenden dagegen ein, unter den Aktionären, die gleichzeitig Partner der Unternehmung seien, bestehe ein Aktionärbindungsvertrag, der vorgebe, dass die Aktien nur zum Substanzwert veräussert werden dürften. Dem seien alle 50 Partner seit Ende der Achzigerjahre immer nachgekommen, indem sie bei mehr als 400 Transaktionen als Kaufpreis nur den anteiligen Substanzwert bezahlt bzw. vereinnahmt hätten. Ein höherer Preis sei nicht erzielbar gewesen, da kein Interessent mehr bezahlt hätte.
d) aa) Soweit diese Käufe und Verkäufe unter den Partnern bzw. Anteilseignern der C AG als Transaktionen unter Aktionären erfolgt sind, handelt es sich nach dem Gesagten nicht um Handänderungen unter unabhängigen Dritten. Die dabei bezahlten Aktienpreise können daher schon aus diesem Grund keine Marktpreise darstellen, um für die Bewertung der Aktien massgebend zu sein.
bb) Die Handänderungen zum Substanzwert gründen zudem auf einem Aktionärbindungsvertrag vom 1. Juli 2007 (ABV). Gemäss Ziff. 18 Abs. 2 dieses Vertrags verpflichten sich die Partner, für Käufe und Verkäufe von Aktien der C AG untereinander, ausschliesslich auf den der jeweiligen prozentualen Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft entsprechenden Anteil am konsolidierten Substanzwert der C-Gruppe abzustellen, wobei nach Ziff. 19 ABV der Substanzwert von der Revisionsstelle der C 1 ST.2015.35
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AG ermittelt wird. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Partners steht den übrigen Partnern ein Kaufrecht zu, die Aktien zum dannzumal geltenden anteiligen Substanzwert zu kaufen. Wird das Kaufrecht nicht ausgeübt, können die Aktien nach Ablauf eines Jahres letztlich an einen Dritten veräussert werden (Ziff. 24 ff. ABV).
Dieser Aktionärbindungsvertrag verunmöglicht praktisch, dass ein freier Markt für die Aktien der C AG besteht. Insbesondere könnte ein Aktionär seine Titel zwar gleichwohl einem unabhängigen Dritten veräussern, wenn die Mitaktionäre bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft ihr Kaufrecht an den Papieren nicht ausübten, jedoch ist dieser Fall nach den unbestrittenen Vorbringen der Pflichtigen bisher noch nie eingetreten. Ein Aktionär kann demnach einen den Substanzwert des Unternehmens übersteigenden Verkaufspreis für seine Aktien in der Tat regelmässig nicht erzielen und erscheint es von daher zumindest als nachvollziehbar, wenn der Pflichtige seine Titel nur zum Substanzwert bewertet und besteuert haben will. Indessen hat die Bewertung des Vermögens im Sinn von § 39 Abs. 1 StG – wie erwähnt – nach objektivtechnischen Grundsätzen zu erfolgen. Gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung darf es daher nicht darauf ankommen, welcher Wert einem Vermögensrecht für die betreffende steuerpflichtige Person aufgrund seiner individuellen Umstände zukommt, da dies Ausfluss der subjektiv-wirtschaftlichen Betrachtungsweise darstellt, die für die Bewertung nicht massgebend ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 19 N 6 mit Verweisungen auf die Rechtsprechung von Bundes- und Verwaltungsgericht). Genau diesen Ansatz verfolgen aber die Pflichtigen mit ihrem Begehren der Besteuerung zum Substanzwert, da der Aktionärbindungsvertrag seinem Wesen entsprechend nur für die Anteilseigner gilt und mit der Verbindlicherklärung des Substanzwerts für die Aktienbewertung auf den tatsächlichen, d.h. inneren Wert der Unternehmung ganz offenkundig keinerlei Rücksicht nimmt.
Damit erweist sich die Bestimmung in Rz 2 Abs. 4 Wegleitung über die Nichtbeachtung von Aktionärbindungsverträgen als gesetzmässig.
cc) Wenn sodann das kantonale Steueramt die Bewertung der streitbetroffenen Aktien in den bisherigen Steuerperioden stets zum Substanzwert vorgenommen hat, vermag dies den Pflichtigen nicht zu helfen. Denn die Besteuerung nach der Substanzwertmethode wäre – wenn überhaupt – nur dann zu beanstanden, wenn die C AG auch schon in diesen Steuerperioden einen geprüften Konzernabschluss vorlegt und 1 ST.2015.35
- 10 die Einschätzungsbehörde diesen der Bewertung ohne stichhaltigen Grund nicht zugrunde gelegt hätte. Wie es sich diesbezüglich verhalten hat, ist nicht aktenkundig und wird auch von den Parteien nicht dargelegt. Indessen spielt dies keine Rolle. Selbst wenn nämlich für die Bewertung nach der Praktikermethode die Voraussetzungen erfüllt gewesen wären und das kantonale Steueramt die Bewertung trotzdem zum Substanzwert vorgenommen hat, ist sie damit den Pflichtigen bzw. Aktionären bloss entgegengekommen und sind diese daher lediglich zu gut gefahren. Die Pflichtigen machen nicht geltend, es sei ihnen die beantragte Bewertungsmethode irgendwann ausdrücklich auch für die Zukunft zugesichert worden, sodass sie unter Umständen nach Treu und Glauben vorliegend einen Anspruch auf gleiche Behandlung besässen. Im Übrigen kann aus einer rechtswidrigen Anwendung des Steuergesetzes durch die Steuerbehörden kein Anspruch auf eine weiterhin rechtswidrige Einschätzung abgeleitet werden, gebieten es die Grundsätze der rechtskonformen und rechtsgleichen Behandlung aller Steuerpflichtiger doch im Gegenteil vielmehr, von einer solchen rechtswidrigen Praxis Abstand zu nehmen und zur gesetzmässigen Einschätzung zurückzukehren. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Einschätzungsbehörde den massgeblichen Sachverhalt ohnehin in jeder Steuerperiode von Neuem überprüfen und ihn rechtlich anders würdigen kann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, VB zu §§ 119 - 131 N 87 mit zahlreichen Verweisungen).
dd) Schliesslich ist es unerheblich, wenn der Kanton Bern bei der Bewertung von Unternehmen allfällige Aktionärbindungsverträge ausnahmsweise entgegen der Wegleitung (im Rahmen eines Rulings) berücksichtigt (vgl. die entsprechende Praxisfestlegung). Erstens vereitelt dieser Kanton damit den Zweck der Wegleitung, nämlich im Licht der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen betreffend die Vermögenssteuer eine in der Schweiz einheitliche Bewertung von in- und ausländischen Wertpapieren, die an keiner Börse gehandelt werden, sicherzustellen. Zu einem solchen Vorgehen ist daher seitens des Kantons Zürich nicht Hand zu bieten. Zweitens widerspricht die Berücksichtigung von Aktionärbindungsverträgen der hierorts für die Bewertung von solchen Wertpapieren massgeblichen objektiv-technischen Betrachtungsweise, weshalb dem auch insofern nicht zu folgen ist. Auf die Kriterien, welche der Kanton Bern für das Abstellen auf einen Aktionärsbindungsvertrag anwendet, ist daher entgegen dem Ansinnen der Pflichtigen nicht einzugehen.
1 ST.2015.35
- 11 e) Damit bleibt es für die Bewertung der Aktien der C AG per Ende 2011 bei der Anwendung der Praktikermethode gemäss Wegleitung. Die Details dieser Bewertung sind nicht bestritten und die Bewertung erweist sich als rechtmässig.
3. Diese Erwägungen führen zur Abweisung des Rekurses. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
[…] 1 ST.2015.35
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