Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung 2 ST.2011.242
Entscheid
18. Oktober 2011
Mitwirkend: Einzelrichter Christian Mäder und Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli
In Sachen
A, Rekurrent,
gegen
Staa t Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Süd, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2009
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2 ST.2011.242 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Am 20. August 2011 (Datum Poststempel) erhob A (nachfolgend der Pflichtige) gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 6. Juli 2011 Rekurs.
2. a) aa) Nach § 147 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) beträgt die Rekursfrist dreissig Tage. Die Rekursfrist ist eine Verwirkungsfrist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 147 N 17). Auf einen verspäteten Rekurs darf das Rekursgericht nicht eintreten.
bb) In der ursprünglichen Fassung sah § 13 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) in der Zeit vom 10. Juli bis zum 20. August 2011 einen Fristenstillstand vor. Der Regierungsrat hob diesen Paragraphen mit Beschluss vom 2. Februar 2011 ersatzlos auf (vgl. Amtsblatt des Kantons Zürich Nr. 6 vom 11. Februar 2011, S. 392 - 395), und zwar mit Wirkung ab 1. Juni 2011. Die ordentliche Publikation der Verordnungsänderung erfolgte rechtzeitig in der Offiziellen Gesetzessammlung mit der Sendung Nr. 5 vom 20. Mai 2011; die neue Rechtslage wurde damit für den Pflichtigen auf das Datum der Inkraftsetzung (1. Juni 2011) hin verbindlich (OS 66, S. 329; vgl. § 7 i.V.m. § 13 des Gesetzes über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt [Publikationsgesetz] vom 27. September 1998).
b) Gemäss Sendungsinformation der Post nahm der Pflichtige den Einspracheentscheid am 12. Juli 2011 in Empfang. Die Frist war damit zum Zeitpunkt der Rekurserhebung abgelaufen, was der Pflichtige in seiner Stellungnahme vom 7. September 2011 denn auch nicht bestreitet.
Demnach ist auf das Rechtsmittel – Fristwiederherstellung vorbehalten – nicht einzutreten.
3. a) Hat ein Steuerpflichtiger die durch Gesetz oder Verordnung oder durch behördliche Anordnung gesetzte Frist für die Geltendmachung eines Rechts versäumt,
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2 ST.2011.242 so ist laut § 15 VO StG Wiederherstellung zu gewähren, wenn er nachweist, dass er oder sein Vertreter ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist; als solche Gründe gelten z.B. Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst (Abs. 1). Wiederherstellung der versäumten Frist ist auch zu bewilligen, wenn ein Steuerpflichtiger durch eine irreführende Rechtsmittelbelehrung oder eine unrichtige behördliche Auskunft an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist (vgl. BGE 76 I 190, 78 I 297, 85 II 145).
b) Der Pflichtige bringt in seiner Stellungnahme vor, er habe zwischen dem 12. und 15. Juli 2011 im Internet die zürcherische Gesetzessammlung "ZH-Lex" aufgerufen (http://www.zh.ch/internet/de/rechtliche_grundlagen/gesetze.html) und dort aus der Rubrik "Loseblattsammlung" die Verordnung zum Steuergesetz (VO StG) heruntergeladen. Zu jenem Zeitpunkt sei § 13 VO StG im entsprechenden Dokument noch in der ursprünglichen Fassung enthalten gewesen. Weil auf der Internetseite zur Loseblattsammlung ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass in der Loseblattsammlung geordnet das aktuell geltende Zürcher Recht zu finden sei, habe er keinen Anlass gehabt, den Fristenstillstand anzuzweifeln bzw. anzunehmen, die Verordnungsbestimmung sei vor kurzer Zeit ersatzlos gestrichen worden. Weiter erwähne die Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid nicht, dass der Fristenstillstand aufgehoben worden sei. Der Pflichtige vertritt dabei den Standpunkt, eine so wichtige Neuerung hätte dort auf jeden Fall Erwähnung finden müssen.
c) aa) Es ist richtig, dass die Staatskanzlei des Kantons Zürich sowohl die Offizielle Gesetzessammlung (OS) als auch die Loseblattsammlung (LS) im Internet veröffentlicht. Sie stützt sich dabei auf § 11 Publikationsgesetz, der vorsieht, dass amtliche Publikationsorgane soweit als möglich zusätzlich auf informatikunterstützten Informationssystemen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Bürger darf sich demnach grundsätzlich auf die Richtigkeit der auf der Seite "ZH-Lex" im Internet publizierten Gesetzestexte verlassen. Der Inhalt der beiden im Internet in elektronischer Form enthaltenen, separat abrufbaren, Sammlungen (OS und LS) geht indes naturgemäss nicht über den Inhalt der traditionell, ordnungsgemäss in Papierform publizierten Sammlungen hinaus.
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2 ST.2011.242 Die Offizielle Gesetzessammlung (OS) ist die chronologisch nachgeführte Sammlung des kantonalen Rechts (§ 1 Publikationsgesetz). Die ordentliche, massgebliche, Publikation erfolgt in der Offiziellen Gesetzessammlung, und zwar mindestens zehn Tage vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Erlasses (vgl. § 10 Abs. 1 Publikationsgesetz). Dies gilt wie gesagt sowohl für die amtliche Papierform als auch für die im Internet aufgeschaltete Version. Die Loseblattsammlung (LS) wird dagegen nur auf bestimmte, u.U. Monate auseinanderliegende, Stichtage nachgeführt (vgl. § 2 Abs. 3 Publikationsgesetz). Die Staatskanzlei gibt im Internet auf der Seite der Loseblattsammlung deshalb immer, für alle sichtbar, den Aktualisierungsstand an. Am 13. Oktober 2011 etwa war die Loseblattsammlung (LS) gemäss Vermerk auf der Internetseite seit dem 21. Juli 2011 nicht nachgeführt worden.
bb) Der Pflichtige hätte nach dem Gesagten den für ihn massgeblichen Stand in der offiziellen Sammlung (OS) überprüfen müssen; die Loseblattsammlung (LS) war im fraglichen Zeitraum für ihn erkennbar nicht auf den neusten Stand nachgeführt.
Er hat in seinem Gesuch um Wiederherstellung der Frist weder behauptet noch nachgewiesen, dass er durch die Angabe eines falschen Aktualisierungsstands bzw. durch das Fehlen eines entsprechenden Datums irregeführt worden sei. Für den Nachweis der Umstände, welche zum Versäumnis einer Frist geführt haben, ist nach der oben erwähnten Verordnungsbestimmung aber vollumfänglich der Pflichtige verantwortlich. Er hätte den Nachweis von sich aus innert Frist antreten müssen.
Die Rechtsmittelbelehrung der Steuerbehörde im Einspracheentscheid enthält schliesslich keinen Hinweis auf einen Fristenstillstand. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Pflichtige hierdurch dazu verleitet worden sein soll, einen solchen anzunehmen.
Das Fristwiederherstellungsgesuch ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen.
4. Die (reduzierten) Kosten sind dem unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG).
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2 ST.2011.242 Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten
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