STEUERREKURSKOMMISSION III DES KANTONS ZÜRICH
3 ST.2010.181 3 DB.2010.133
Entscheid
29. Juli 2010
Mitwirkend: Einzelrichterin Micheline Roth und Sekretärin Silvia Weigold
In Sachen
A, Rekurrentin/ Beschwerdeführerin,
gegen
1. S ta at Zür i c h , Rekursgegner, 2. S c hw eizer i sc he E i dge nosse nsc haf t , Beschwerdegegnerin, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Süd, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Einschätzung 2008 und Direkte Bundessteuer 2008
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3 ST.2010.181 3 DB.2010.133 hat sich ergeben:
A. A (nachfolgend die Pflichtige) deklarierte in ihrer Steuererklärung 2008 ein steuerbares Einkommen von Fr. 62'278.- (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 66'049.- (direkte Bundessteuer) sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. 54'354.-. Dabei machte sie Berufsaulagen in der Höhe von Fr. 9'379.- geltend. Darin enthalten waren unter anderem die Kosten für die Benützung eines Motorfahrzeugs für den Arbeitsweg in der Höhe von Fr. 4'992.-. Des Weiteren machte sie bei der Staats- und Gemeindesteuern einen Unterstützungsabzug in der Höhe von Fr. 2'500.- sowie den damit einhergehenden zusätzlichen Abzug für Versicherungsprämien in der Höhe von Fr. 1'200.- für ihre Mutter geltend.
Demgegenüber erwog die Steuerkommissärin im Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 vom 15. April 2010, dass die Voraussetzungen für den Abzug der Autokosten nicht erfüllt und deshalb nur die berufsbedingt notwendigen monatlichen Abonnementskosten 2. Klasse des öffentlichen Verkehrs abzugsfähig seien. Zudem verweigerte sie den Unterstützungsabzug. Aufgrund dieser Erwägungen wurde das steuerbare Einkommen auf Fr. 68'985.- (Staats- und Gemeindesteuer) erhöht, das steuerbare Vermögen wurde gemäss Deklaration festgesetzt. Mit Hinweis vom 15. April 2010 wurde das steuerbare Einkommen bei der direkten Bundessteuer gestützt auf die gleichen Erwägungen mit Fr. 69'685.- veranlagt.
B. Dagegen erhob die Pflichtige am 10. Mai 2010 Einsprache und beantragte, den Abzug der Kosten für den Arbeitsweg aufgrund Fehlen eines öffentlichen Verkehrsmittels im Umfang von Fr. 4'992.- (240 x 32km x Fr. 0.65) sowie den Unterstützungsabzug für die Pflege ihrer Mutter zu gewähren. Das kantonale Steueramt wies diese Einsprachen mit Entscheiden vom 2. Juni 2010 ab.
C. Mit Rekurs vom 21. Juni 2010 verlangte die Pflichtige die Gewährung des Abzugs für die Autokosten infolge Fehlens eines öffentlichen Verkehrsmittels sowie Zeitersparnis über einer Stunde. Der vor der Vorinstanz noch streitige Unterstützungsabzug wird von der Pflichtigen nicht mehr geltend gemacht.
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3 ST.2010.181 3 DB.2010.133 Mit Rekurs- bzw. Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2010 hielt das kantonale Steueramt an seiner Rechtsauffassung fest.
Auf die Parteivorbringen wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Urteilsgründen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss § 26 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw. Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) können unselbstständig Erwerbstätige u.a. die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte von den gesamten steuerbaren Einkünften abziehen. Laut § 26 Abs. 2 StG legt die Finanzdirektion für die Berufskosten gemäss § 26 Abs. 1 lit. a - c StG Pauschalansätze fest; im Fall von lit. a und c steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen. Eine analoge Regelung sieht Art. 26 Abs. 2 DBG vor.
Das Eidgenössische Finanzdepartement hat gestützt auf Art. 26 Abs. 2 DBG die Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993 (in der für die Steuerperiode 2008 geltenden Fassung vom 21. Juli 2008; ZStB II Nr. 63/012 und Nr. 63/041, nachfolgend Berufkostenverordnung) erlassen. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Berufskostenverordnung sind bei Benützung privater Fahrzeuge als notwendige Kosten die Auslagen abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden. Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benützung objektiv nicht zumutbar, so können die Kosten des privaten Fahrzeugs gemäss den Pauschalen nach Art. 3 abgezogen werden. Der Nachweis höherer berufsnotwendiger Kosten bleibt vorbehalten (Abs. 3). Im erwähnten Anhang sind die Fahrkosten privater Fahrzeuge auf Fr. -.65 pro Fahrkilometer festgesetzt worden.
In Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuer enthält die Verfügung der Finanzdirektion vom 23. Oktober 2006 über die Pauschalierung von Berufsauslagen
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3 ST.2010.181 3 DB.2010.133 Unselbständigerwerbender bei der Steuereinschätzung (ZStB I Nr. 17/202) eine nahezu identische Regelung:
I. Unselbstständigerwerbende können als notwendige Berufsauslagen im Sinn von § 26 StG ohne besondere Nachweise geltend machen:
1. Für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte:
a) bei ständiger Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn, Schiff, Strassenbahn, Autobus) die notwendigen Abonnementskosten b) (…) c) bei ständiger Benützung eines Motorrades oder Autos die Abonnementskosten des öffentlichen Verkehrsmittels Die Kosten für das private Motorfahrzeug können nur ausnahmsweise geltend gemacht werden:
wenn ein öffentliches Verkehrsmittel fehlt, d.h. wenn die Wohn- oder Arbeitsstätte von der nächsten Haltestelle mindestens 1 km entfernt ist oder bei Arbeitsbeginn oder -ende kein öffentliches Verkehrsmittel fährt;
wenn sich mit dem privaten Motorfahrzeug eine Zeitersparnis von über einer Stunde (gemessen von der Haustüre zum Arbeitsplatz und zurück) ergibt;
soweit der Steuerpflichtige auf Verlangen und gegen Entschädigung des Arbeitgebers das private Motorfahrzeug ständig während der Arbeitszeit benützt und für die Fahrten zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte keine Entschädigung erhält;
(…)
In diesen Fällen können zum Abzug geltend gemacht werden: (…) für Auto 65 Rp. pro Fahrkilometer.
b) Fahrkosten im Sinn von Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG bzw. § 26 Abs. 1 lit. a StG stellen steuermindernde Umstände dar, welche gemäss den allgemeinen Beweislastregeln von den Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen sind (vgl. VGr, 4. November 1992, SB 92/0026; RB 1987 Nr. 35, auch zum Folgenden). Der Steuerpflichtige hat bis zum Ablauf der Rekursfrist eine substanziierte Sachdarstellung zu liefern und die zum Beweis für seine Darstellung erforderlichen Beweismittel einzureichen oder zumindest anzubieten (RB 1975 Nr. 55, 1986 Nr. 49). Fehlt es an einer hinreichenden Sachdarstellung oder Beweismittelofferte, trifft die Rekurskommission keine weitere Untersuchungspflicht. Eine fehlende Substanziierung kann nicht in einem
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3 ST.2010.181 3 DB.2010.133 Beweisverfahren nachgeholt werden (RB 1980 Nr. 69). Substanziiert ist eine Sachdarstellung dann, wenn aus ihr im Einzelnen Art, Motiv und Rechtsgrund der geltend gemachten Aufwendungen in der Weise hervorgehen, dass bereits gestützt darauf – aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung – die rechtliche Beurteilung der Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen möglich ist. Fehlt es an einer in diesem Sinn genügenden Substanziierung, hat die Rekurskommission von sich aus keine Untersuchung zu führen, um sich die erforderlichen Grundlagen zu beschaffen (RB 1975 Nr. 64), und hat eine Beweisabnahme zu unterbleiben mit der Wirkung, dass es dem Grundsatz nach bei der Nichtanerkennung des geltend gemachten Berufsaufwands sein Bewenden haben muss (RB 1987 Nr. 35).
2. a) Vorliegend macht die Pflichtige zur Bestreitung des Arbeitswegs Autokosten im Umfang von Fr. 4'992.- (240 x 32 km x Fr. 0.65) geltend. Als Begründung bringt sie vor, es fehle ein öffentliches Verkehrsmittel und zudem erreiche sie durch die Benützung des privaten Fahrzeugs eine Zeitersparnis von über einer Stunde pro Tag beim Zurücklegen des Arbeitswegs. Ersterer von der Pflichtigen vorgebrachte Grund, welcher die Benützung des privaten Fahrzeugs rechtfertigten würde, ist bereits an dieser Stelle als nicht stichhaltig abzulehnen. Gemäss den eigenen Ausführungen der Pflichtigen befindet sich elf Minuten von ihrer Haustüre entfernt eine Bushaltestelle. Gemäss Angaben des Internets sowie auch der im Rekurs durch die Pflichtige eingereichten Belege beträgt die Gehdistanz sogar nur sechs Minuten (www.maps. google.ch). Bei dieser Bushaltestelle handelt es sich um jene der Buslinie E, welche im Halbstundentakt verkehrt (www.zvv.ch). Der Wohnort der Pflichtigen, B ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, je im Halbstundentakt) somit entgegen der Ansicht der Pflichtigen als genügend erschlossen zu betrachten.
b) Aus den von der Pflichtigen eingereichten mit dem Routenberechnungsprogrammen "google maps" und "Fastest route" erstellten Aufstellungen gehen die gefahrene Route sowie die Strecke mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fast metergenau hervor. Anfangs- und Endpunkt des Arbeitswegs sind durch die Adressangaben eindeutig identifiziert, die von der Pflichtigen behauptete durchschnittliche Fahrtdauer mit dem Auto ergibt sich minutengenau aus den eingereichten Fahrzeit-Berechnungen. Im weitern wurde die Berechnung der Reisezeit mit der Bahn von der Pflichtigen selber eingereicht und in der Folge nie in Frage gestellt. Die Wegzeit bei Zurücklegen des
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3 ST.2010.181 3 DB.2010.133 Arbeitswegs mittel den öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt 43 Minuten (recte: 44 Minuten). Sie setzt sich zusammen aus einem Fussweg von der Haustüre am weg 44 in B zur Bushaltestelle B (6 Minuten), der Busfahrt zum Bahnhof C (8 Minuten), der Umsteigezeit mittels Fussmarsch auf die S-Bahn Richtung D (7 Minuten), der Zugsfahrt (18 Minuten) sowie dem Fussmarsch zur Arbeitsstelle an der strasse 606 in D (5 Minuten). Die Pflichtige bringt jedoch vor, dass die Zeitangaben betreffend die Fussstrecken nicht der Wahrheit entsprächen. Vielmehr liege ihre Wohnadresse 490 m. ü. Meer, weshalb es praktisch 11 Minuten bis zur Bushaltestelle seien. Ebenso betrage die Strecke vom Bahnhof D zur Arbeitsstelle zu Fuss 7 Minuten und nicht wie angegeben 5 Minuten. So kommt sie auf eine totale Wegzeit von 51 Minuten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Hingegen habe man mit dem Auto bloss 18 Minuten, um die Strecke zurückzulegen. Bei dieser Berechnung lässt die Pflichtige jedoch ausser Acht, dass auch die Strecke von der Haustüre bis zum Auto sowie vom Parkplatz an der Arbeitsstelle bis zu dieser mit einzubeziehen ist, weshalb es angebracht ist, ein Zuschlag von mindestens drei Minuten zu berücksichtigen. Dies führt zu einer totalen Reisezeit mit dem Auto von 21 Minuten.
c) Die Aussagen der Pflichtigen, wonach sie für die Wegstrecken jeweils länger brauche, als dies im von ihr eingereichten Internetauszug (www.maps.google.ch) angegebenen wird, sind rein subjektiver Natur. Dem ist entgegenzuhalten, dass bei der Berechnung der Fahrzeit mit dem Auto allfällige Staus, welche auf der A1 Richtung D gerichtsnotorisch sind, sowie die Wartezeiten an Lichtsignalanlagen nicht mitberücksichtig sind. Wieso als zugunsten der Pflichtigen subjektive Aspekte wie langsames Gehen anzurechen, nicht aber beim Fahrtweg mit dem Auto auf die objektiven und bekannten Verzögerungen abgestellt werden soll, ist nicht ersichtlich. Es bestehen schliesslich keine Anhaltspunkte dafür und es werden von der Pflichtigen auch keine solchen vorgebracht, dass sie nicht in der Lage war, die kurzen Distanzen zwischen Bahnhof und Arbeitsort bzw. Wohnung im für Pendler üblichen, zügigen Tempo zurückzulegen. Es rechtfertigt sich deshalb beide Male auf die objektive Berechnung der Strecken durch www.maps.google.ch abzustellen. Gemäss diesen beträgt die Zeit mit dem Auto 21 Minuten (unter Berücksichtigung des Wegs zum Parkplatz bzw. zur Garage), jene mit den öffentlichen Verkehrsmitteln 43 Minuten (recte: 44 Minuten). Die Zeitersparnis bei Benützung des privaten Motorfahrzeugs belief sich damit pro Tag auf unter 60 Minuten, weshalb der Abzug der entsprechenden Kosten nach der weiter oben zitierten Verfügung betreffend die Berufsauslagen ausgeschlossen ist. http://www.maps.google.ch/ http://www.maps.google.ch/
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3 ST.2010.181 3 DB.2010.133 3. Gestützt auf diese Erwägungen ist der Rekurs bzw. die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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