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Zürich Steuerrekursgericht 22.06.2010 ST.2010.162

22 juin 2010·Deutsch·Zurich·Steuerrekursgericht·PDF·600 mots·~3 min·3

Résumé

Einschätzung 2008 | Mit Rekurs wurde kein Antrag gestellt und keine Begründung geliefert; Rekurrentin lässt ausführen, die Begründung werde nachgereicht . Die Ansetzung einer Nachfrist entfällt, da die Rekurrentin durch einen Anwalt vertreten ist. Nichteintreten. | § 147 Abs. 4 StG

Texte intégral

STEUERREKURSKOMMISSION I DES KANTONS ZÜRICH

1 ST.2010.162

Verfügung

22. Juni 2010

Mitwirkend: Einzelrichter Anton Tobler und Hans Heinrich Knüsli

In Sachen

A, , , Rekurrentin, vertreten durch B,

gegen

Staa t Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Süd, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Einschätzung 2008

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1 ST.2010.162 hat sich ergeben:

A. Der Steuerkommissär schätzte A (nachfolgend die Pflichtige) am 14. April 2010 für die Steuerperiode 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 2'000.- (satzbestimmend Fr. 20'000.-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 250'000.- (satzbestimmend Fr. 1'200'000.-) ein.

B. Das kantonale Steueramt wies die hiergegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 4. Mai 2010 ab.

C. Am 3. Juni 2010 liess die Pflichtige durch ihren Rechtsanwalt gegen den Einspracheentscheid Rekurs erheben mit dem Hinweis, "die die Begründung ermöglichenden Unterlagen" würden nachgereicht. Das Schreiben enthielt weder einen Antrag noch eine Begründung.

Das kantonale Steueramt beantragte in der Rekursantwort vom 16. Juni 2010 Abweisung des Rekurses.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts können nach § 147 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) der Steuerpflichtige und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Rekurs erheben. Daraus muss der Wille, die angefochtene Verfügung nicht gegen sich gelten zu lassen, zweifelsfrei und vorbehaltlos hervorgehen. Die Rekursschrift muss sodann einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4 Satz 1 StG). Unter dem Rekursantrag ist ein ziffernmässig bestimmter oder zumindest ziffernmässig bestimmbarer Einschätzungsantrag (Steuerfaktoren, Steuertarif) zu verstehen, d.h. er muss Auskunft darüber geben, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids nach Vorstellung des Rekurrenten ziffernmässig abzuändern sei (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommen-

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1 ST.2010.162 tar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 147 N 40, auch zum Folgenden). Dabei genügt es, wenn der Rekurrent in der Rekursschrift den Antrag stellt, er sei gemäss einer Beilage (z.B. Steuererklärung, Buchhaltung) einzuschätzen. Der Antrag ist so zu formulieren, dass er, zum Entscheid erhoben, ohne Ergänzungen vollstreckt werden kann.

b) Genügt die Rekursschrift den Erfordernissen gemäss § 147 Abs. 4 Satz 1 StG nicht, d.h. liegt kein gültiger Antrag und/oder keine Begründung vor, wird dem Rekurrenten eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, sonst auf den Rekurs nicht einzutreten (§ 147 Abs. 4 Satz 2 StG). Diese Vorschrift will einen überspitzten Formalismus vermeiden, doch kann es nicht ihrem Sinn entsprechen, die fristgemässe Anmeldung des Rechtsmittels als genügend zu erachten und für Antrag und/oder Begründung regelmässig eine Nachfrist zu gewähren. Die Verbesserungsmöglichkeit muss die Ausnahme bleiben, die vorab dem Rechtsunkundigen oder Unbeholfenen zugute kommen soll. Keinesfalls zielt die Bestimmung darauf ab, einem Rechtskundigen, der das Erfordernis bewusst missachtet, von den Verwirkungsfolgen der selbstverschuldeten Säumnis zu entlasten und gegenüber einem pflichtgemäss handelnden Rekurrenten durch eine Rekursfristerstreckung zu bevorteilen. Dies gilt auch dann, wenn dem Steuerpflichtigen kein Rechtsmissbrach vorgeworfen werden kann. Eine blosse Anmeldung des Rekurses innerhalb der gesetzlichen Frist, verbunden mit dem Begehren um eine Nachfrist zur Einreichung von Antrag und Begründung, ist deshalb ausgeschlossen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 147 N 30 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Auf eine entsprechend formulierte Rekursschrift ist nicht einzutreten.

2. Das vorliegend für die Pflichtige eingereichte Rekursbegehren erfüllt die eben erwähnten Voraussetzungen für einen gültigen Rekurs nicht. Antrag und Begründung fehlen gänzlich. Auch wurden innert Rekursfrist keine Beilagen eingereicht, welche klare Hinweise auf den diesbezüglichen Willen der Pflichtigen geben würden. Da die Pflichtige anwaltlich und damit rechtskundig vertreten ist, erübrigt sich nach dem Gesagten die Ansetzung einer Nachfrist. Auf den Rekurs ist ohne weiteres nicht einzutreten.

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1 ST.2010.162 3. Da die Pflichtige unterliegt, hat sie die reduzierten Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 151 Abs. 1 StG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

[…]

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