STEUERREKURSKOMMISSION I DES KANTONS ZÜRICH
1 ST.2010.158 1 DB.2010.113
Entscheid
24. August 2010
Mitwirkend: Vizepräsident Michael Ochsner, Mitglied Anton Tobler, Ersatzmitglied Walter Balsiger und Sekretärin Barbara Müller
In Sachen
A, Rekurrentin/ Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staat Zür ich , Rekursgegner, 2. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Dienstleistungen, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Einschätzung für die Steuerperiode 1.1. - 31.12.2007 und Direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 1.1. - 31.12.2007
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1 ST.2010.158 1 DB.2010.113 hat sich ergeben:
A. Die A (nachfolgend die Pflichtige) mit Sitz in B bezweckt die Übernahme von Kontrollstellmandaten, Steuer- und Unternehmensberatung, Buchführung und alle in den Bereich einer Treuhand- und Revisionsgesellschaft fallenden Dienstleistungen. In der Bilanz per 31. Dezember 2007 führte sie zum ersten Mal ein Darlehen "C" in der Höhe von Fr. 141'559.- auf, worauf sie aufwandwirksam ein Delkredere von Fr. 71'000.- bildete. Insgesamt deklarierte sie für die Steuerperiode 1.1. - 31.12.2007 einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 18'106.- und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. 278'000.-.
Mit Auflagen vom 20. Oktober bzw. 20. November 2009 verlangte der Steuerkommissär u.a. einen detaillierten Nachweis des Darlehens sowie des Delkrederes anhand der vollständigen Buchungsbelege, eine Kopie des vollständigen Darlehensvertrags sowie eine Begründung, weshalb das Darlehen im selben Jahr um 50% abgeschrieben wurde, unter Beilage von beweiskräftigen Unterlagen. Die Pflichtige führte darauf am 15. Dezember 2009 aus, sie habe das Darlehen am 12. Juli 2007 einem Klienten zu einem Zins von 10% gewährt; es habe im selben Jahr zurückbezahlt werden müssen, was aber bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfolgt sei. Es sei deshalb wertberichtigt worden. Ein schriftlicher Darlehensvertrag bestehe nicht. Der Steuerkommissär mahnte am 26. Januar 2010 seine Auflagen. Am 18. Februar 2010 machte die Pflichtige weitere Ausführungen.
Am 3. März 2010 schätzte der Steuerkommissär die Pflichtige für die Staatsund Gemeindesteuern bzw. direkten Bundessteuern 1.1. - 31.12.2007 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 89'100.- und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 208'000.- bzw. Eigenkapital von Fr. 208'025.- ein. Dabei rechnete er das auf dem Darlehen vorgenommene Delkredere von Fr. 71'000.- beim steuerbaren Reingewinn als verdeckte Gewinnausschüttung der Pflichtigen an ihren Hauptaktionär D auf und reduzierte das steuerbare Eigenkapital um den Restwert des Darlehens. Die Schlussrechnung/Veranlagungsverfügung direkte Bundessteuer wurde am 12. März 2010 versandt.
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1 ST.2010.158 1 DB.2010.113 B. Hiergegen erhob die Pflichtige am 5./6. April 2010 je Einsprache mit dem Antrag, sie gemäss Steuererklärung einzuschätzen. Das kantonale Steueramt wies diese am 29. April 2010 ab.
C. Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 31. Mai 2010 wiederholte die Pflichtige ihre Einspracheanträge. Bei C handle es sich um den Mehrheitsaktionär der E, zu welcher 1998 bis 2004 eine geschäftliche Beziehung mit namhaften Umsätzen bestanden habe; er habe von dieser in der Vergangenheit verschiedene Male Darlehen aufgenommen und wieder zurückbezahlt. Die E habe Verkaufslokale an den Grenzen Österreichs zu Tschechien und der Slowakei beliefert. Weil einer dieser Shops vom slowakischen Staat geschlossen worden sei, habe die E eine Klage gegen diesen anhängig gemacht. Da sich das Verfahren sehr in die Länge gezogen habe, habe C entschieden, die Forderung an Dritte abzutreten. Zu diesem Zweck habe er die Pflichtige um ein Darlehen ersucht, damit er die Forderung auslösen könne. Damit hätte die E saniert und die Pflichtige hätte die ausstehenden Forderungen in Rechnung stellen können. Die Pflichtige habe von C einen Wechsel als Sicherheit erhalten. Aus Gründen der Vorsicht sei bei der Erstellung der Bilanz anfangs 2009 eine Wertberichtigung von 50% der Darlehensforderung verbucht worden, da sich C nicht mehr regelmässig gemeldet habe. Mit der Bildung des Delkrederes sei aber noch keine definitive Abschreibung vorgenommen worden. Die Gewährung von Darlehen gehöre im Übrigen auch zum Geschäftsfeld der Pflichtigen. Es sei keine verdeckte Gewinnausschüttung erfolgt.
Das kantonale Steueramt schloss am 16. Juni 2010 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Rekurskommission zieht in Erwägung:
1. a) Der steuerbare Reingewinn einer Kapitalgesellschaft berechnet sich nach § 64 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) aufgrund des Saldos der Erfolgsrechnung (Ziff. 1), erhöht um die der Rechnung belasteten, geschäftsmässig nicht begründeten Aufwendungen, wie u.a. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte (Ziff. 2 lit. e). Die
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1 ST.2010.158 1 DB.2010.113 gleiche Regel gilt bezüglich der direkten Bundessteuer (Art. 58 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, DBG).
b) Geschäftsmässig begründet und damit gestützt auf § 64 Abs. 1 Ziff. 2 StG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG vom erzielten Gewinn absetzbar sind Aufwendungen dann, wenn sie auf Massnahmen beruhen, welche die Unternehmensleitung in guten Treuen in Erfüllung des Gesellschaftszwecks getroffen hat. Zu diesen zählen namentlich alle Aufwendungen, Wertverminderungen und Verluste, deren Vermeidung der Unternehmung im Hinblick auf die Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks nach den Umständen des Einzelfalls nicht zumutbar ist (zum alten kantonalen Recht: Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Band, 1969, § 45 N 111; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 64 N 113; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 58 N 74). Als geschäftsmässig nicht begründet werden dagegen Aufwendungen erachtet, die auf ungewöhnlichen, sachwidrigen, absonderlichen Gepflogenheiten oder auf völlig unangemessenen Massnahmen beruhen, oder von denen anzunehmen ist, die Gesellschaft habe damit lediglich Steuern einsparen wollen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären (Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 45 N 113). Demgegenüber ist es für die geschäftsmässige Begründetheit einer Aufwendung nicht erforderlich, dass sie für den Betrieb notwendig oder im Sinn einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig ist. Ungeschickte Dispositionen sind ebenso hinzunehmen wie mangelnde Rentabilität einer Investition. Anders zu entscheiden hiesse, in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit des Betriebs einzugreifen, was nicht Sache der Steuerbehörde ist. Es genügt, wenn der Betrieb und der damit verfolgte Zweck der Gewinnerzielung mit der Aufwendung in irgendeinem kausalen Zusammenhang steht, wobei dieser Zusammenhang immerhin sachlicher Natur sein muss (Kuhn/Brülisauer, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. A., 2002, Art. 24 N 56 ff. StHG).
c) Auf eine verdeckte Gewinnausschüttung ist zu schliessen, wenn eine juristische Person, sich entreichernd, ihren Gesellschaftern oder ihr sonst nahestehenden Personen, diese bereichernd, bewusst geldwerte Vorteile zuwendet, die sie unbeteiligten Dritten nicht einräumen würde (RB 1985 Nr. 42 = StE 1985 B 72.13.22 Nr. 4; Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 45 N 68 ff.). Von einer "nahestehenden Person" ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts dann zu sprechen, wenn diese von der juristischen Person Leistungen erhält, welche nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
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1 ST.2010.158 1 DB.2010.113 nur einem Gesellschafter erbracht werden und die daher ihren Grund im Beteiligungsverhältnis und nicht in einem Vertragsverhältnis haben (vgl. ASA 51, 543). Allgemein sind es natürliche oder juristische Personen, die zum beherrschenden Gesellschafter wirtschaftliche oder persönliche enge Verbindungen besitzen. Dabei begründet der Umstand, dass der Dritte eine aussergewöhnliche Leistung empfängt, allein noch keine derartige Verbindung zum Gesellschafter. Vielmehr ist eine zusätzliche, objektiv feststellbare Beziehung zu diesem wie Freundschaft, Verwandtschaft, geschäftliche Beziehung etc. erforderlich (Brülisauer/Poltera, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A., Art. 58 N 120 ff DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 58 N 89 DBG und § 64 N 129 StG mit weiteren Hinweisen).
Die verdeckte Gewinnausschüttung kann nicht nur in einem Wertzufluss an den Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person liegen, sondern auch im Verzicht auf einen entsprechenden Wertabfluss. Eine derartige Vorteilszuwendung wird insbesondere angenommen, wenn eine Gesellschaft den genannten Personen ohne betrieblichen Grund ein Darlehen gewährt im Bewusstsein, auf eine Rückzahlung allenfalls verzichten zu müssen (StE 1990 B 24.4 Nr. 25). Unter solchen Umständen erscheint das hingegebene Darlehen als simuliertes, ungültiges Rechtsgeschäft (Art. 18 Abs. 1 OR).
Die Rechtsprechung hat verschiedene Indizien entwickelt, welche auf die Simulation eines zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter abgeschlossenen Darlehensgeschäfts schliessen lassen (ASA 53, 54 ff.; StE 1989 B 24.4 Nr. 17; André Rouiller, Geldwerte Leistungen in Form von Aktionärsdarlehen, ASA 55, 3 ff.; alle auch zum Folgenden). Einen derartigen Anhaltspunkt bildet insbesondere die Tatsache, dass ein Darlehen ohne angemessene Sicherheit geleistet wird, oder der Umstand, dass ein schriftlicher Darlehensvertrag über Höhe, Rückzahlung und Verzinsung des Kredits fehlt. Die erwähnten Elemente stellen freilich bloss Teile der erforderlichen Gesamtbetrachtung des Einzelfalls dar. Diese hat grundsätzlich aus der Sicht im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der Hingabe des Darlehensbetrags zu erfolgen. Dabei steht nach der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Vordergrund, ob die Gesellschaft einem unabhängigen Dritten unter den nämlichen Bedingungen ebenfalls ein ungesichertes Darlehen gewährt hätte. Ist dies auszuschliessen, ist davon auszugehen, die Darlehensgewährung bzw. -erhöhung entspreche nicht einem betrieblichen Vorgang, sondern sei im Beteiligungsverhältnis zwischen Gesellschaft und Anteilsinhaber begründet.
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d) Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, ist die steuerliche Gewinnkorrektur bei der leistenden Gesellschaft in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in welchem sich der Vorgang in ihren Büchern auf den Erfolg der Gesellschaft auswirkt (RB 1976 Nr. 47; Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 45 N 86 mit Hinweisen). Das gilt auch dann, wenn sich ein Darlehenskontrakt im Ergebnis von Anfang an als simuliert erweist, weil etwa mit der Rückzahlung der Darlehenssumme aufgrund der gegebenen besonderen Verhältnisse nicht ernsthaft gerechnet werden kann. Diesfalls hat die gebotene ertragssteuerliche Aufrechnung bei der leistenden Gesellschaft somit erst im Moment der Verbuchung einer Wertberichtigung auf dem Guthaben zu erfolgen (StE 1989 B 24.4 Nr. 17 mit Hinweisen; StRK I, 7. November 1991, I 28/1991; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 64 N 151 StG sowie Markus Reich, Verdeckte Vorteilszuwendungen zwischen verbundenen Unternehmen, ASA 54, 621 f.).
e) Macht die Steuerbehörde geltend, ein Hingabe eines Darlehens sei einzig im Interesse des Aktionärs erfolgt, hat sie aufgrund ihrer Untersuchungen den steuerbegründenden Tatbestand aufzuzeigen, mithin darzutun, dass eine Leistung der Gesellschaft ganz oder teilweise nicht geschäftsmässig begründet sein kann (vgl. StE 1990 B 24.4. Nr. 25; vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 45 N 82). Dabei dürfen die Anforderungen an den Nachweis der Steuerbehörde naturgemäss nicht allzu hoch angesetzt werden. Es genügt vielmehr, dass sie den behaupteten Sachverhalt glaubhaft macht bzw. dass sich dieser in sachgemässer Würdigung der Verhältnisse als sehr wahrscheinlich erweist (vgl. StRK I, 16. Dezember 1991, R 148/90). Diesfalls obliegt es alsdann der steuerpflichtigen Gesellschaft, die begründete Vermutung zu entkräften und den Gegenbeweis für die geschäftsmässige Begründetheit der streitigen Leistung zu erbringen (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 45 N 83 f.). Die Begünstigungsabsicht des Leistungserbringers darf bei alledem in der Regel ohne besonderen Nachweis der Steuerbehörden vorausgesetzt werden (vgl. VGr, 24. November 1977 = ZBl 1978, 265 = ZR 1978 Nr. 59; Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 45 N 84).
Die den Steuerpflichtigen treffende Beweisleistung setzt in erster Linie und in jedem Fall eine spätestens vor Rekurskommission zu gebende substanziierte Sachdarstellung voraus (RB 1987 Nr. 35 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Substanziiert ist die Sachdarstellung dann, wenn aus ihr die vorgetragenen tatsächlichen Behauptungen in der Weise detailliert hervorgehen, dass bereits gestützt auf diese Vorbringen – aber unter Vorbehalt einer Beweiserhebung – eine zweifelsfreie rechtli-
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1 ST.2010.158 1 DB.2010.113 che Beurteilung des behaupteten Sachverhalts möglich ist (vgl. VGr, 15. Dezember 1989, SB 89/0050). Fehlt es an einer in diesem Sinn genügenden Substanziierung – welche im Beweisverfahren nicht nachgeholt werden kann (RB 1980 Nr. 69) –, hat die Rekurskommission keine Untersuchung zu führen, um sich die erforderlichen Grundlagen zu beschaffen (RB 1975 Nr. 64), und hat eine Beweisabnahme zu unterbleiben mit der Wirkung, dass der Nachweis der mangelhaft behaupteten Tatsachen zuungunsten des hierfür beweisbelasteten Steuerpflichtigen als gescheitert zu betrachten ist. Für die von ihm verfochtene, hinreichend substanziierte Tatbestandsschilderung hat er sodann von sich aus zum Beweis geeignete Unterlagen einzureichen oder diese wenigstens unter genauer Bezeichnung anzubieten (vgl. RB 1975 Nr. 55).
2. a) Gemäss Sachdarstellung der Pflichtigen gewährte sie per 12. Juli 2007 C in F, ein Darlehen von EUR 85'000.- (= Fr. 141'559.-). Bereits per 31. Dezember 2007 nahm sie auf dem Darlehensbetrag eine Wertberichtigung von Fr. 71'000.- vor.
b) Es liegen eine Reihe von Anhaltspunkten dafür vor, dass die Darlehenshingabe nicht geschäftsmässig begründet, sondern im Interesse des Hauptaktionärs der Pflichtigen erfolgte:
Auffällig ist vorab das vollständige Fehlen eines schriftlichen Vertrags. Weder die Zinsen noch die Auszahlungs- und Rückzahlungsmodalitäten sind schriftlich festgehalten worden. Zieht man in Betracht, dass es sich beim Schuldner um eine Person mit Wohnsitz im Ausland, nämlich in Tschechien handelt, ist ein solcher Verzicht auf jegliche Dokumentation und schriftliche Beweise mit einem unter Dritten üblichen Geschäftsgebaren in keiner Weise vereinbar. Dies fällt umso schwerer ins Gewicht, als das Darlehen mit einer Höhe von Fr. 141'559.- beträchtlich ist und die übrigen in der Bilanz aufgeführten Darlehen weit übersteigt (Fr. 19'000.-, Fr. 37'500.- und 25'610.-).
Zudem ist auch die Höhe der vereinbarten Zinsen unbekannt. Die Sachdarstellungen der Pflichtigen diesbezüglich sind widersprüchlich und änderten sich auch im Lauf des Verfahrens. In der Auflageantwort vom 15. Dezember 2009 erwähnt sie einen Zinssatz von 10%, während sie im Schreiben vom 18. Februar 2010 auf die Mahnung hin ausführt, es sei ein fixer Betrag von EUR 15'000.- vereinbart worden, indem der Schuldner am Ende des Jahres hätte EUR 100'000.- zurückbezahlen müs-
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1 ST.2010.158 1 DB.2010.113 sen. Einen Zinsertrag hat sie zudem nicht verbucht. Die diesbezügliche Unsicherheit über den Vertragsinhalt spricht stark gegen einen geschäftlichen Hintergrund.
Weiter wäre ein solcher Kredit unter unabhängigen Dritten nicht ohne Einräumung von Sicherheiten gewährt worden. Solche sind aber nicht verlangt worden. Im Schreiben vom 18. Februar 2010 führt die Pflichtige hierzu aus, der Schuldner habe nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um in der Slowakei einen Prozess zu führen, weshalb er sich an sie gewandt habe; in der Folge habe er glaubhaft machen können, dass die Summe bis Ende Jahr zurückbezahlt werde. Mithin war der Pflichtigen bekannt, dass der Schuldner nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügte; weshalb sie dennoch das Darlehen ohne Sicherheiten gewährte, ist aus der Sicht eines Drittvergleichs nicht verständlich. Sodann führt sie mit keinem Wort aus, aus welchen Gründen sie mit einer Rückzahlung per Ende Jahr rechnen konnte. Auch erwähnt sie Liegenschaften des Darlehensnehmers in der Slowakei, substanziiert diese indessen nicht weiter, weshalb sich mit dem blossen Hinweis darauf die Bonität des Darlehensnehmers nicht belegen lässt, zumal die Liegenschaften auch nicht zur Sicherung des Darlehens herangezogen wurden. Ein auf den Darlehensnehmer gezogener Wechsel taugt nicht als Sicherheit, gewährt dieser doch nicht viel mehr Sicherheit als eine schriftliche Schuldanerkennung.
Nicht weiter hilft der Pflichtigen ihr Einwand, die E habe bereits in der Vergangenheit C Darlehen ausgerichtet, welche immer wieder zurückbezahlt worden seien. Massgebend sind die geschäftlichen Beziehungen der Pflichtigen selber zu diesem; dass sie ihm in der Vergangenheit Darlehen ausgerichtet habe, macht sie indessen nicht geltend. Zudem werden die Einzelheiten der Darlehensgewährungen, insbesondere was die Höhe und Zinskonditionen anbelangt, mit keinem Wort ausgeführt.
In dieser Situation war der Geldverlust für den Fall einer Kreditgewährung vorprogrammiert und ist schwer vorstellbar, welche geschäftlichen Gründe die Pflichtige dazu hätten bewegen können, C ein Darlehen zu gewähren. Insgesamt liegt damit die Vermutung nahe, dass die Geldhingabe nicht auf einem hochriskanten Darlehensgeschäft, sondern vielmehr auf aussergeschäftlichen Beziehungen zwischen den (Haupt-)Beteiligten gründete.
c) Die Pflichtige begründet ihr geschäftliches Interesse damit, dass die E aufgrund einer Betriebsschliessung in der Slowakei und eines darauf folgenden gerichtli-
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1 ST.2010.158 1 DB.2010.113 chen Verfahrens in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei. Der Darlehensempfänger sei Teilhaber der E, welche ihren Sitz an der Adresse der Pflichtigen hat; das Darlehen habe dazu gedient, die streitige Forderung "auszulösen" und in der Folge an Dritte abzutreten, wodurch die E hätte saniert und die ausstehenden Forderungen der Pflichtigen in Rechnung gestellt werden können.
Indessen ist kein Interesse der Pflichtigen ersichtlich, die E zu sanieren, handelt es sich doch dabei um eine von ihr unabhängige Gesellschaft. Auch sind die behaupteten Forderungen gegen diese, welche gefährdet gewesen seien, weder substanziiert dargetan noch nachgewiesen; zudem ist das Darlehen an C und nicht der E gewährt worden. Mit der E und C geschäftlich verbunden ist indessen der beherrschende Hauptaktionär der Pflichtigen, D. Dieser ist seit 1994 Mitglied ihres Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift, sodass von einer langjährigen geschäftlichen Beziehung zwischen D und dem Darlehensnehmer auszugehen ist. Bei dieser Sachlage ist zu schliessen, dass D als beherrschender Aktionär aus persönlichen Gründen die Pflichtige zur Darlehensgewährung an C veranlasst hat. Zwar sind die genauen Hintergründe nicht bekannt, indessen können unter den dargelegten Umständen auch die Anforderungen an die entsprechende substanziierte Sachdarstellung durch die Steuerbehörde nicht zu hoch angesetzt werden. Insgesamt ist nach dem Gesagten zu schliessen, dass die Pflichtige einem Dritten unter den nämlichen Bedingungen jedenfalls kein ungesichertes Darlehen gewährt hätte und die Gründe dafür im Verhältnis des Darlehensempfängers und des Hauptaktionärs der Pflichtigen zu suchen sind.
d) Unbehelflich ist der Einwand der Pflichtigen, mit der Bildung des Delkrederes sei noch keine definitive Abschreibung vorgenommen worden. Wie bereits ausgeführt, hat die gebotene ertragssteuerliche Aufrechnung bei der leistenden Gesellschaft im Moment, in dem sich der streitige Vorgang in ihren Büchern auf den Erfolg auswirkt, zu erfolgen. Eine solche ertragswirksame Verbuchung ist vorliegend mit der Bildung eines Delkrederes auf dem Darlehen unstreitig erfolgt, sodass die gewinnsteuerliche Korrektur auch in dieser Steuerperiode vorzunehmen ist.
Ebenfalls fehl geht die Pflichtige, wenn sie geltend macht, ihrem beherrschenden Hauptaktionär D persönlich sei kein geldwerter Vorteil zugekommen. Der Grund der Vorteilszuwendungen liegt nicht in der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, sondern im Beteiligungsverhältnis. Mit der Ausrichtung von geldwerten Vorteilen kommt die Ge-
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1 ST.2010.158 1 DB.2010.113 sellschaft nicht geschäftlichen Verpflichtungen nach, sondern verwendet Gewinn im Interesse ihrer Aktionäre. Dies muss sie sich anrechnen lassen.
e) Insgesamt bleibt es dabei, dass die behauptete Darlehenshingabe an Wolfgang Doppler einem Drittvergleich nicht standhält. Die Pflichtige vermochte das Gegenteil nicht nachzuweisen. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Steueramt die Wertberichtigung des angeblichen Darlehens als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert und in der Steuerperiode 1.1. - 31.12.2007 eine entsprechende ertragssteuerliche Aufrechnung vorgenommen hat.
Ebenfalls zu Recht hat das kantonale Steueramt das steuerbare Eigenkapital um den Restwert des Darlehens reduziert, weil die Darlehensforderung zufolge Simulation gar nicht existiert bzw. der Darlehensbetrag definitiv abgeflossen ist.
3. Gestützt auf diese Erwägungen sind der Rekurs und die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren sind die Kosten der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG und Art. 144 Abs. 1 DBG).
Demgemäss erkennt die Rekurskommission:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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