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Zürich Steuerrekursgericht 24.07.2009 ST.2009.121

24 juillet 2009·Deutsch·Zurich·Steuerrekursgericht·PDF·1,810 mots·~9 min·1

Résumé

Einschätzung 2007 | Freiwillige Zuwendungen an einen Verein sind mangels (nachgewiesener) Steuerbefreiung des Vereins und mangels gemeinnütziger Zwecksetzung sowie ebensolcher Verwendung der Zuwendungen nicht abzugsfähig. Die Vorinstanz hat den entsprechenden Abzug zu Recht verweigert. Die freiwillige Rückzahlung von erhaltenen Sozialhilfegeldern ist keine freiwilligen Zuwendung im Sinn des Gesetzes. Die Rückzahlung erfolgte nicht à fonds perdu, sondern als "Gegenleistung" für früher bezogene Sozialhilfe. | § 32 lit. b StG, Art. 33a DBG

Texte intégral

STEUERREKURSKOMMISSION I DES KANTONS ZÜRICH

1 ST.2009.121

Entscheid

24. Juli 2009

Mitwirkend: Einzelrichter U. Hofstetter und Sekretärin J. Nartey

In Sachen

A, Rekurrent,

gegen

Staa t Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Stadt Zürich, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Einschätzung 2007

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1 ST.2009.121 hat sich ergeben:

A. A (nachfolgend der Pflichtige) deklarierte in seiner Steuererklärung 2007 ein steuerbares Einkommen von Fr. 57'453.- (Staats- und Gemeindesteuern) sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. 0.-. Das kantonale Steueramt forderte den Pflichtigen mittels Auflage am 4. Februar 2009 auf, unter anderem weitere Angaben betreffend die Zuwendung an den Verein B zu machen (hinsichtlich der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke und Befreiung von der Steuerpflicht), und wies ihn im Weitern darauf hin, dass Rückzahlungen von empfangenen Sozialhilfegeldern nicht abzugsfähig seien.

Nach Erhalt der entsprechenden Unterlagen schätzte das kantonale Steueramt den Pflichtigen mit Entscheid vom 17. Februar 2009 für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 unter Aufrechung eines Abzugs für gemeinnützige Zuwendungen im Betrag von Fr. 24'018.85 (Zuwendung an den Verein B von Fr. 11'018.85 und freiwillige Rückzahlung von Sozialhilfegeldern von Fr. 13'000.-) mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 81'500.- (satzbestimmend Fr. 82'300.-) und einem steuerbarem Vermögen von Fr. 0.- (satzbestimmend Fr. 44'000.-) ein.

B. Gegen die Einschätzung erhob der Pflichtige am 24. Februar 2009 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, die Zuwendung an den Verein B sowie die Rückzahlung von empfangenen Sozialhilfegeldern seien zum Abzug zuzulassen.

Mit Entscheid vom 30. April 2009 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab und hielt an den im Einschätzungsentscheid vom 17. Februar 2009 eröffneten Steuerfaktoren fest.

C. Mit Rekurs vom 4./5. Mai 2009 beantragte der Pflichtige erneut, den Abzug für die Zuwendung an der Verein B sowie jenen für die freiwillig zurückbezahlten Sozialhilfegelder anzuerkennen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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1 ST.2009.121 Das kantonale Steueramt schloss in seiner Rekursantwort vom 19. Mai 2009 auf Abweisung des Rechtsmittels unter Kostenfolge zulasten des Pflichtigen und verwies zur Begründung auf den Einspracheentscheid vom 30. April 2009

Mit Verfügung vom 11. Juni 2009 wurde der Pflichtige aufgefordert, zum Inhalt eines Telefonats vom 8. Juni 2009 Stellung zu nehmen. Der Pflichtige kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 12. Juli 2009 nach.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Nach § 32 lit. b des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) sind freiwillige Geldleistungen (...) an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz abzugsfähig, welche im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (vgl. § 61 lit. f StG), wenn die Zuwendungen in der Steuerperiode Fr. 100.- erreichen und insgesamt 20% der um die Aufwendungen gemäss §§ 26 - 31 StG verminderten steuerbaren Einkünfte nicht übersteigen. Der Begriff der Gemeinnützigkeit ist im Steuerrecht enger gefasst als im allgemeinen Sprachgebrauch (RB 1982 Nr. 120). Gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinn ist die – statutengemässe und tatsächliche – Betätigung zur Förderung der öffentlichen Wohlfahrt, durch die zugunsten einer unbeschränkten Vielzahl Dritter uneigennützig und auf Dauer Opfer erbracht werden (RB 1994 Nr. 33 = ZStP 1994, 273; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 61 N 65). Vermag die empfangende juristische Person diesen Merkmalen nicht zu genügen, sind auch die freiwilligen Zuwendungen an sie steuerlich nicht abzugsfähig.

2. a) Nachfolgend zu prüfen ist, ob die vom Pflichtigen geltend gemachten freiwilligen Zuwendungen an den Verein B im Umfang von Fr. 11'018.85 als gemeinnützig einzustufen und deshalb steuermindernd zum Abzug zuzulassen sind.

b) Beim Verein B handelt es sich um eine Institution, welche "…" bezweckt. Die Zweckumschreibung ist sehr allgemein gehalten und lässt keine konkrete gemeinnützige Tätigkeit erkennen. Es ist aus der Umschreibung "…" nicht einmal erkenntlich,

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1 ST.2009.121 welches die genaue Zielsetzung des Vereins ist. Dies ergibt sich auch nicht aus den Vorbringen des Pflichtigen, der seit dem Jahr 2007 als Präsident des Vereins amtet. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Verbreitung und das Studium von "…" in einem öffentlichen Interesse lägen, genügte dies jedoch nicht für die Annahme einer gemeinnützigen Tätigkeit im steuerrechtlichen Sinn, ist hierfür doch auch eine entsprechende tatsächliche Betätigung der Institution erforderlich.

c) Gemäss Statuten des Vereins B werden zur Verfolgung des Zwecks Veranstaltungen, Seminare und Kongresse sowie weitere Aktivitäten organisiert. Die umschriebene Tätigkeit, stellt jedoch keine gemeinnützige dar, zumindest erweist sich die Teilnahme an Veranstaltungen nicht als gemeinnützig, selbst wenn während der Veranstaltungen durchaus dem Gemeinwohl dienende Themen diskutiert werden. Gemeinnützigkeit ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn auch die zur Verfügung stehenden Mittel (zumindest teilweise) entsprechend eingesetzt werden. Bloss nützliche oder ideelle – d. h. nicht wirtschaftliche – Tätigkeit reicht nicht aus (Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, § 61 N 69). Nach dem Zweckartikel der Statuten erbringt B weder Leistungen an Dritte noch kann sonst von irgendeiner das Gemeinwohl direkt fördernden Tätigkeit ausgegangen werden.

d) Auch aus den Einwendungen des Pflichtigen lässt sich nichts anderes ableiten. Zwar hat er im Einschätzungsverfahren mit Schreiben vom 12. Februar 2009 die Statuten des Vereins B eingereicht, doch nicht weiter dargelegt, inwiefern es sich beim Verein um eine gemeinnützige Organisation handelt. Entgegen seiner Ansicht ergibt sich dies nicht ohne weiteres aus den Statuten oder der umschriebenen Tätigkeit. Auch mit dem weiteren Vorbringen in der Einsprache vom 24. Februar 2009 stösst der Pflichtige ins Leere. Der Verweis auf eine Veranstaltung mit dem C hilft nicht weiter, ebenso wenig der Umstand, dass der Verein regelmässig Spenden von der D erhält, ist damit doch keineswegs der Nachweis erbracht, dass es sich bei B um eine gemeinnützige Organisation handelt, dass diese von der Steuer befreit ist oder dass die Zuwendung an den Verein gemeinnützigen Zwecken dient. Soweit der Pflichtige mit Rekurs vom 4. Mai 2009 sodann geltend macht, er habe im Jahr 2007 unentgeltlich 100-200 Arbeitsstunden für den Verein erbracht, ist auch dies irrelevant, weil ohnehin nur Geldleistungen abzugsfähig sind.

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1 ST.2009.121 e) Schliesslich wurde vom Pflichtigen auch nicht dargetan, dass es sich beim Verein B um eine juristische Person handelt, die von der Steuerpflicht befreit ist. Der Entscheid über die subjektive Steuerbefreiung ist für den Entscheid der Einschätzungsbehörden über die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Leistungen bindend, da sowohl für die Steuerbefreiung als auch für die Einschätzung das kantonale Steueramt zuständig ist (vgl. § 170 Abs. 1 bzw. § 139 Abs. 1 StG sowie Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 32 N 36). Der Steuerpflichtige trägt dabei die Beweislast dafür, dass die Institution die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt (VGr FR, 20. Dezember 1996 = StE 1997 B 27.4 Nr. 15 sowie E. 1.d nachstehend). Sinngemäss brachte der Pflichtige im Schreiben vom 12. Februar 2009 vor, der Verein verfolge einen nichtwirtschaftlichen Zweck und sei schon daher von der Steuerpflicht befreit. Dem kann nicht ohne weiteres gefolgt werden. Die allgemeinen Regeln der Gewinnermittlung gelten auch für Vereine. Einzig die Beiträge der Vereinsmitglieder werden nicht als Gewinn besteuert (§ 69 Abs. 1 StG). Soweit sich ein Verein ausschliesslich über die Beiträge seiner Mitglieder finanziert, unterliegen diese keiner Steuer. Davon zu unterscheiden ist die Befreiung von der Steuerpflicht gemäss § 61 lit. g StG. Danach sind juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, von der Steuerpflicht befreit. Der Pflichtige hat weder behauptet noch belegt, dass der Verein B von der Steuerpflicht befreit wurde. Vielmehr forderte er den Steuerkommissär mit Schreiben vom 12. Februar 2009 nur auf, ihn diesbezüglich zu "belehren". Bis jetzt hat der Pflichtige es unterlassen, selbst Abklärungen zu treffen und entsprechende Nachweise einer Steuerbefreiung beizubringen. Es ist nicht Sache der Steuerrekurskommission, diesen Fragen nachzugehen, hatte der Pflichtigen doch vom negativen Einschätzungsentscheid schon lange Kenntnis, sodass er Anlass genug gehabt hätte, die erwähnten Fragen im Hinblick auf die Rekurserhebung (und nicht zuletzt auch aus Sicht des von ihm präsidierten Vereins) zu klären.

f) Damit ist die Abzugsfähigkeit der Zuwendung an den Verein B im vorliegenden Fall mangels (nachgewiesener) Steuerbefreiung des Vereins, gemeinnütziger Zwecksetzung und ebensolcher Verwendung der Zuwendungen zu versagen. Die Vorinstanz hat den entsprechenden Abzug deshalb zu Recht verweigert.

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1 ST.2009.121 3. a) Weiter verlangt der Pflichtige für die freiwillige Rückzahlung von erhaltenen Sozialhilfegeldern einen Abzug von Fr. 13'000.-.

Das kantonale Steueramt hat diesen Abzug verweigert, weil der Pflichtige an einer unverteilten Erbschaft beteiligt und dadurch in finanziell günstigere Verhältnisse gelangt sei. Die Sozialen Dienste der Stadt Zürich hätten gemäss § 27 des Sozialhilfegesetz (SHG) einen Anspruch auf Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe gehabt, womit es an der Freiwilligkeit der Leistung fehle.

b) Wie hiervor unter E. 1. bereits dargelegt sind freiwillige Geldleistungen an den Bund und seine Anstalten, an Kantone und ihre Anstalten, an Gemeinden und ihre Anstalten abzugsfähig, welche im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (vgl. § 61 lit. f StG). Zuwendungen sind dann freiwillige Geldleistungen, wenn sie weder in Erfüllung einer Schuldverpflichtung noch zum Erwerb eines Anspruchs auf eine Gegenleistung erbracht werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 32 N 41). Bei der Rückzahlung der empfangenen wirtschaftlichen Hilfe handelt es sich zwar zweifelsohne um eine Geldleistung. Diese wurde jedoch nicht freiwillig im vorstehenden Sinn erbracht. Die Rückzahlung ist nicht ohne (frühere) Gegenleistung erfolgt und hat beim Empfänger (Soziale Dienste der Stadt Zürich) keinen Mehrwert erzeugt. Vielmehr hat der Pflichtige den entsprechenden Betrag in den Vorjahren als wirtschaftliche Unterstützung erhalten und spricht er denn bezeichnenderweise auch selbst von einer Rückzahlung. Damit legt er hinreichend dar, dass es sich bei der streitigen Zahlung nicht um eine voraussetzungslose Leistung à fonds perdu handelte, sondern um eine Gegenleistung für früher empfangene wirtschaftliche Hilfe. Der Pflichtige hat überhaupt nur deshalb, weil er diese Hilfe zuvor erhalten hat, eine Einzahlung an die Sozialen Dienste getätigt, und zwar nur im Umfang der vormals bezogenen Hilfe. Der Rückzahlung von Sozialhilfegeldern fehlt es damit am Erfordernis der Freiwilligkeit, weshalb ein Abzug von vornherein ausser Betracht fällt.

c) Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Sozialen Dienste einen Anspruch auf Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe hätten, soweit der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt (§ 27 Abs. 1 lit. b SHG). Die Rückzahlung ist nach Angaben des Pflichtigen und der Sozialen Dienste der Stadt

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1 ST.2009.121 Zürich ohne vorgängige Aufforderung oder Ankündigung erfolgt. Von einer Beteiligung des Pflichtigen an einer unverteilten Erbschaft habe man bei den Sozialen Diensten bislang keine Kenntnis gehabt. Soweit sie jedoch von einer solchen Erbschaft erfahren und der Pflichtige sich nach deren Verteilung in günstigen Verhältnissen befunden hätte, hätten die Sozialen Dienste die erbrachten Leistungen von sich aus zurückgefordert. Diesfalls wäre die Rückzahlung als Erfüllung einer Schuldverpflichtung zu qualifizieren gewesen und wäre erneut nicht freiwillig erfolgt. Die Frage, ob die Rückzahlung in Zukunft tatsächlich gefordert worden wäre, kann hier nicht beantwortet werden, darf letztlich aber auch offenbleiben, da es der Rückzahlung, wie hiervor dargelegt (vgl. Erw. 2. b), bereits aufgrund der vorangegangenen wirtschaftlichen Hilfe der Sozialen Dienste an der Freiwilligkeit fehlt.

4. a) Diese Erwägungen führen zur Abweisung des Rekurses.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Rekurskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG und Art. 144 Abs. 1 DBG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

[…]

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