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Zürich Steuerrekursgericht 30.08.2018 DB.2018.97

30 août 2018·Deutsch·Zurich·Steuerrekursgericht·PDF·2,966 mots·~15 min·9

Résumé

Direkte Bundessteuer 2015 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2015 | Ermessenseinschätzung - Macht ein Steuerpflichtiger sehr hohe Kinderunterhaltsbeiträge geltend, welche 1/3 seines Einkommens ausmachen, so verlangt das Steueramt mit Recht den Nachweis, dass die einzelnen Beträge auch tatsächlich vollumfänglich für das Kind verwendet wurden und nicht bei der Kindsmutter ein Überschuss entstand. Ein solcher Nachweis ist dem Steuerpflichtigen zumutbar. Abweisung. | Art. 130 Abs. 2 DBG; § 139 Abs. 2 StG

Texte intégral

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung 1 DB.2018.97 1 ST.2018.117

Entscheid

30. August 2018

Mitwirkend: Einzelrichterin Christina Hefti und Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführer/ Rekurrenten, Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,

gegen

1. Sc hw eizer is che E idge noss ensc haf t , Beschwerdegegnerin, 2. Sta at Zür ic h , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Nord, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Direkte Bundessteuer 2015 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2015

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hat sich ergeben:

A. In ihrer Steuererklärung 2015 deklarierten A und B (nachfolgend der bzw. die Pflichtige, zusammen die Pflichtigen) ein steuerbares Einkommen von Fr. 27'300.für die direkte Bundessteuer bzw. Fr. 28'300.- für die Staats- und Gemeindesteuern und ein steuerbares Vermögen von Fr. 0.-. Dabei machte der Pflichtige Unterhaltszahlungen im Umfang von Fr. 48'220.- für seine in Bangkok (Thailand) lebende Tochter C, Jahrgang 2009, geltend (fälschlicherweise in der Steuererklärung als Unterhalt an den geschiedenen/getrenntlebenden Ehegatten deklariert).

Am 21. November 2017 veranlagte sie bzw. schätzte sie das kantonale Steueramt mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 85'300.- bzw. von Fr. 89'400.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.- ein. Dabei strich (soweit vorliegend von Belang) es die Unterhaltskosten vollumfänglich mit der Begründung, für die Unterstützung der Kindesmutter könne lediglich der Unterstützungsabzug beansprucht werden. Ein detaillierter Nachweis, dass ein Teil der Leistungen für die Tochter C bestimmt gewesen sei, fehle.

B. Hiergegen erhoben die Pflichtigen am 29. November 2017 Einsprache, wobei sie Antrag und Begründung mit Eingabe vom 14. Januar 2018 nachholten. Dabei führten sie aus, die Unterhaltsbeiträge seien irrtümlich als für den getrennten/geschiedenen Ehegatten deklariert worden. Es handle sich indessen um Leistungen zugunsten von Tochter C, weswegen sie nach Abzug des Unterstützungsabzugs für deren Mutter im Umfang von Fr. 41'720.- für die direkte Bundessteuer bzw. Fr. 45'520.- für die Staats- und Gemeindesteuern zu gewähren seien.

Mit Auflage vom 24. Januar 2018 und Mahnung vom 12. März 2018 forderte das kantonale Steueramt von den Pflichtigen unter anderem die folgenden Angaben und Belege: • Detaillierter Nachweis des Verwendungszwecks der Unterhaltszahlungen an die Tochter C; • Zahlungsbelege oder Quittungen aus welchen ersichtlich ist, dass die Unterhaltszahlungen tatsächlich für die vorgesehenen Zwecke verwendet wurden;

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• Gerichtsurteile welche die Zahlungsverpflichtung gegenüber der Tochter C bzw. deren Mutter nachweisen.

Ergänzt wurde, dass alle Belege und Dokumente in beglaubigter deutscher Übersetzung einzureichen seien.

Die Auflage blieb gänzlich unerfüllt. Mit Eingabe vom 30. März 2018 machten die Pflichtigen geltend, dass sie sich an die vom kantonalen Steueramt aufgestellten Regeln gehalten hätten, namentlich, dass nur mit Banküberweisung belegte Beträge abgezogen werden könnten. Die Überweisungen seien deswegen bereits mit Einreichung der Steuererklärung belegt worden. Die mittels Auflage angeforderten Dokumente seien dagegen nur bruchstückhaft vorhanden, weswegen sie jeglicher Aussagekraft entbehrten.

Am 24. April 2018 hiess das kantonale Steueramt die Einsprachen teilweise gut und schätze die Unterhaltsbeiträge für die Tochter C nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 18'000.-. Es sei unklar, inwiefern mit den Überweisungen effektiv der Lebensunterhalt der Tochter C bestritten worden sei. Das steuerbare Einkommen betrug damit neu Fr. 67'300.- (direkte Bundessteuer) bzw. 71'400.- (Staats- und Gemeindesteuern).

C. Hiergegen erhoben die Pflichtigen am 29./30. Mai 2018 Beschwerde und Rekurs und wiederholten die Einspracheanträge. Das kantonale Steueramt schloss in der Beschwerde- und Rekursantwort vom 29. Juni 2018 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen. In einer freigestellten Stellungnahme vom 6./7. August 2018 (Poststempel) wiederholten die Pflichtigen im wesentlichen ihren Standpunkt.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, sofern rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Streitbetroffen ist im Wesentlichen die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Kinderunterhaltsbeiträge.

a) Nach Art. 33 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 31 Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) werden von den steuerbaren Einkünften die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrenntlebenden Ehegatten sowie Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder abgezogen, während Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht abgezogen werden können. Abzugsfähige Unterhaltsbeiträge sind regelmässig oder unregelmässig wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des laufenden Lebensbedarfs des Empfängers dienen, ohne diesem einen Vermögenszuwachs zu verschaffen. Nicht vorausgesetzt wird das Bestehen einer richterlichen Anordnung oder eines schriftlichen Vertrags zwischen den Ehegatten, hingegen müssen die Leistungen unmittelbar familienrechtlich geschuldet sein, d.h. in Erfüllung einer Rechtspflicht erbracht werden, wohingegen freiwillig geleistete Beiträge nicht zum Abzug berechtigen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. A., 2016, Art. 33 N 48 ff. DBG und Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 31 N 48 ff. StG).

b) Gemäss Art. 276 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Steht das Kind nicht unter der Obhut der Eltern, wird der Unterhalt durch Geldzahlung geleistet. C, die Tochter des Pflichtigen, steht nicht unter der Obhut ihres Vaters. Er hat deshalb seinen Beitrag an ihren Unterhalt grundsätzlich durch Geldzahlungen zu leisten.

Zu prüfen bleibt, ob das kantonale Steueramt die steuerliche Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Unterhaltsbeiträge zu Recht verweigerte und lediglich Fr. 18'000.- als ermessensweise geschätzte Unterhaltsbeiträge zum Abzug zuliess.

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2. a) Die Steuerbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest (Art. 123 Abs. 1 DBG; § 132 Abs. 1 StG). Die Abklärung des Sachverhalts und die Einschätzung obliegen der Steuerbehörde (Art. 130 Abs. 1 DBG; § 138 Abs. 1 StG), während der Steuerpflichtige zur Einreichung der ausgefüllten Steuererklärung samt Beilagen und zur Mitwirkung an der behördlichen Sachverhaltsermittlung verpflichtet ist (Art. 124 - 126 DBG; §§ 133 - 135 StG). Die Steuerbehörde darf sich auf die Richtigkeit der Steuererklärung verlassen, indes ist sie befugt und liegt es in ihrem Ermessen, beliebige Positionen der Selbstdeklaration zu überprüfen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 130 N 9 DBG und § 138 N 20 StG).

Hat ein Steuerpflichtiger seine Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor (§ 139 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG). Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen setzt mithin einen Untersuchungsnotstand voraus. Der eine Einschätzung nach § 139 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG auslösende Untersuchungsnotstand ist im Regelfall dadurch verursacht, dass der Steuerpflichtige Verfahrenspflichten trotz formgültiger Mahnung nicht oder nicht gehörig erfüllt hat, d.h. dass er seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unvollständig nachgekommen ist. Allerdings ist zu beachten, dass die Beweislosigkeit, die sich einstellt, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich steueraufhebender oder -mindernder Tatsachen – z. B. bei einem von ihm geltend gemachten Abzug – nicht erfüllt, grundsätzlich nicht zu einer Ermessenseinschätzung führt. Vielmehr ist diesfalls aufgrund der allgemeinen Beweislastregel zu Ungunsten des für derartige Tatsachen beweisbelasteten Steuerpflichtigen anzunehmen, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht, und gestützt darauf der in Frage stehende Abzug nicht zu berücksichtigen (RB 2003 Nr. 92; BGE 92 I 398 = ASA 36, S. 192; BGr, 10. Juli 1977, ASA 46, S. 512).

Nur ausnahmsweise ist auch bezüglich steueraufhebender oder -mindernder Tatsachen eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, nämlich dann, wenn dem Steuerpflichtigen die gehörige Mitwirkung an der Ermittlung dieser Tatsachen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar ist. Gleich verhält es sich, wenn das Bestehen eines Abzugs erwiesen ist, z. B. feststeht, dass dem Steuerpflichtigen Gewinnungskosten erwachsen sind, aber deren Höhe un-

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gewiss ist. In einem solchen Fall wäre es sachwidrig und willkürlich, den Abzug nicht zu berücksichtigen, vielmehr muss dessen Höhe nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt werden (RB 2003 Nr. 92; Daniel Schär, Grundsätze der Beweislastverteilung im Steuerrecht, 1998, S. 371).

Eine Verfahrenspflichtverletzung gemäss § 139 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG liegt namentlich vor, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten, etwa diejenige zur Einreichung einer Steuererklärung (Deklarationspflicht), nicht erfüllt, trotz entsprechender Aufforderung Tatsachen gar nicht oder nur mangelhaft substanziiert behauptet oder den vom Gesetz vorgesehenen Beweisleistungspflichten nicht nachkommt. Ein diesbezügliches Verschulden ist nicht vorausgesetzt.

b) Im vorliegenden Fall hat der Pflichtige anhand der mit der Steuererklärung eingereichten Kontoauszüge (Buchungsdetails der Überweisungen des Pflichtigen auf dem Konto der Kindesmutter) für das Jahr 2015 nachgewiesen, dass er Zahlungen von insgesamt Fr. 48'220.- leistete. Im Einspracheverfahren führte er präzisierend aus, davon sei der Unterstützungsabzug von Fr. 6'500.- für die direkte Bundessteuer bzw. Fr. 2'700.- für die Staats- und Gemeindesteuern abzuziehen, womit er Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 41'720.- für die direkte Bundessteuer bzw. Fr. 45'530.- für die Staats- und Gemeindesteuern geltend machte. Werden diese Beträge den Bedürfnissen eines sechsjährigen Kindes gegenübergestellt, erscheinen sie als massiv überhöht. Zum gleichen Ergebnis führt die Gegenüberstellung der steuermindernd zum Abzug beanspruchten Kinderunterhaltsbeiträge mit den gesamten Einkünften der Pflichtigen, machen doch die geltend gemachten Kinderalimente mehr als ein Drittel ihres Nettoeinkommens aus. Mit Fug versuchte deshalb das kantonale Steueramt mit seiner Auflage im Einspracheverfahren zu klären, ob der Pflichtige diesen grossen Anteil an seinem Einkommen alleine für den Unterhalt seiner Tochter aufwendete. Die steueramtliche Aufforderung, darzutun, wie die von ihm bezahlten Mittel für den Unterhalt des Kindes verwendet wurden, erscheint diesfalls als notwendig, um zu klären, ob – wie angesichts des infrage stehenden Betrages geradezu zu vermuten ist – bei der Kindesmutter ein Überschuss resultierte; hierüber Auskunft zu erteilen, wäre ihm sowohl möglich als auch zumutbar gewesen, steht er doch in Kontakt mit der Kindesmutter und reist nach eigenen Angaben zu Besuch nach Thailand. Kommt noch hinzu, dass der Pflichtige selbst einräumt, ein Teil des Geldes sei an die Kindesmutter geflos-

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sen, indem er den Abzug des Unterstützungsabzugs für diese von der insgesamt überwiesenen Geldsumme beantragt.

Indem sich der Pflichtige auf Auflage und Mahnung hin im Wesentlichen darauf beschränkte, auf die aktenkundigen Überweisungsbelege zu verweisen und sich im Übrigen darauf berief, die angefragten Dokumente seien bloss bruchstückhaft vorhanden, verletzte er demnach seine steuerlichen Verfahrenspflichten und bewirkte einen Untersuchungsnotstand bezüglich der Höhe der als Kinderunterhalt zu qualifizierenden Leistungen. Obschon Beweislosigkeit betreffend steuermindernde Tatsachen, wie die hier infrage stehenden Kinderalimente, grundsätzlich einen Beweislastentscheid zu Ungunsten des Steuerpflichtigen zur Folge hat, billigte das kantonale Steueramt dem Pflichtigen vorliegendenfalls zu Recht zu, den Nachweis von Kinderunterhaltszahlungen geleistet zu haben, mit der verfahrensrechtlichen Folge, dass es den steuerlich abzugsfähigen Anteil der Zahlungen an die Kindesmutter in Anwendung von § 139 Abs. 2 StG respektive Art. 130 Abs. 2 DBG nach Ermessen schätzte.

Unbehelflich ist das Argument des Pflichtigen, er habe sich an die Vorgaben des Steueramts gehalten. Wenn letzteres in der Vergangenheit Überweisungsbelege einforderte, dann zu Recht. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass diese alleine den Beweis erbringen, dass die Zahlungen zur Finanzierung des Lebensunterhalts der Tochter des Pflichtigen dienten. Dass sie es in diesem Fall gerade nicht tun, räumte der Pflichtige selbst ein, indem er in seiner Einsprache einen Teil als Unterstützung der Kindesmutter deklarierte.

3. a) Ist eine Ermessenseinschätzung zu Recht ergangen, so kann sie gemäss Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG und § 140 Abs. 2 Satz 1 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit im Einspracheverfahren, spätestens aber im Verfahren vor Steuerrekursgericht zu erbringen, und zwar dadurch, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). Teilnachweise genügen grundsätzlich nicht; vielmehr hat der Nachweis umfassend zu sein (RB 1994 Nr. 45). Die Verfahrenspflichten müssen indes

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nicht nur formell, sondern auch materiell nachgeholt werden. Notwendig sind alle Handlungen, welche erforderlich sind, eine vollständige und richtige, d.h. gesetzmässige Einschätzung zu ermöglichen (vgl. Art. 126 Abs. 1 DBG und § 135 Abs. 1 StG). Den Steuerpflichtigen treffen beim Unrichtigkeitsnachweis unter Umständen höhere Anforderungen hinsichtlich der Mitwirkungspflichten, als sie vor der Säumnis an ihn gestellt wurden (RB 1976 Nr. 55). Nur unter den genannten formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- bzw. Rekursbehörde zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenseinschätzung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994 Nr. 45 mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 132 N 67 DBG und § 140 N 79 f. StG). Als offensichtlich unrichtig erweist sich eine Schätzung dann, wenn sie sachlich nicht begründbar (z.B. erkennbar pönal oder fiskalisch begründet) ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst wie mit den konkreten aktenkundigen Verhältnissen aufgrund der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbar ist (Zweifel/Hunziker, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. A., 2017, Art. 48 N 59 StHG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 140 N 80 StG, je mit Hinweisen). Ist dieser Nachweis geleistet, bleibt es zwar bei einer Ermessenseinschätzung, doch wird die angefochtene durch eine neue (tiefere) Schätzung der Rechtsmittelinstanz ersetzt.

Im Beschwerde- bzw. Rekursverfahren betreffend eine Ermessensveranlagung bzw. -einschätzung sind dem Steuerrekursgericht weitere Untersuchungen verwehrt. Es hat vielmehr bei seiner eingeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf offensichtliche Unrichtigkeit hin nur jene im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorhandenen Schriftstücke zu berücksichtigen, welche den behaupteten Sachverhalt sofort beweisen oder zumindest als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen (VGr, 27. Mai 1986, SB 10/1986 und 11. September 1986, SB 38/1986; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, 1989, S. 144).

b) Die Pflichtigen gaben die Lebenshaltungskosten der Tochter C pro 2015 in der Beschwerde- und Rekursschrift folgendermassen an:

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• Lebenshaltungskosten Fr. 24'000.- • Miete Fr. 11'000.- • Schulgeld Fr. 4'000.- • Weiter schulische Auslagen (Bücher, Schuluniform, Mini Camp, Zusatzunterricht) Fr. 2'000.-.

Als Beleg reichten die Pflichtigen einen Mietvertrag vom 4. Juli 2016 ein, lautend auf den Namen der Kindesmutter. Dieser wurde nach der massgebenden Steuerperiode abgeschlossen und ist sofern als Beweismittel ungeeignet. Indessen lässt sich ihm zumindest entnehmen, dass der Pflichtige offenbar die gesamte Miete bezahlt. Diese ist jedoch nur in geringem Umfang als Unterhalt des Kindes zu qualifizieren. Vielmehr gilt sie als Unterstützung der Kindesmutter, womit auch gesagt ist, dass ein grösserer Betrag des geltend gemachten Unterhaltsabzugs nicht für die Lebenshaltungskosten der Tochter C verwendet wurde.

Des Weiteren reichten die Pflichtigen eine Quittung der D SCHOOL für das Schuljahr 2017 ein und machten geltend, die Kosten hätten sich für 2015 im gleichen Umfang bewegt. Es fehlen jedoch jegliche Beweismittel, dass die Tochter C damals überhaupt die Schule besuchte. Auch auf dieses vermeintliche Beweismittel kann somit nicht abgestellt werden.

Es bleibt dabei, dass die Pflichtigen binnen Beschwerde- und Rekursfrist die im Einspracheverfahren versäumten Verfahrenspflichten, deretwegen die Schätzung nach Ermessen erfolgte, nicht nachholten. Damit haben sie den Unrichtigkeitsnachweis nicht gehörig angetreten, weswegen die ermessensweise Schätzung der abzugsfähigen Unterhaltsbeiträge als solche weiterbesteht und einzig ihrer Höhe nach einer auf offensichtliche Unrichtigkeit beschränkten Überprüfung unterliegt.

c) aa) Das kantonale Steueramt schätzte den als Kinderunterhaltskosten abzugsfähigen Anteil an den Zahlungen des Pflichtigen auf Fr. 18'000.-. Zu dieser Schätzung gelangte die Einsprachebehörde, indem sie den durchschnittlichen monatlichen Lebensbedarf von Fr. 1'500.- in Thailand den Webseiten "https://www.leben-inthailand.de/lebenshaltungskosten-in-thailand.shtml sowie https://auswanderninfo.com/thailand.html" entnahm.

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bb) Die Pflichtigen vertreten in Beschwerde- und Rekurs die Auffassung, dass dieser Betrag zu niedrig sei. Zum einen spreche die vom kantonalen Steueramt angegebene Internetseite von Euro und nicht Franken, zum anderen sei zu berücksichtigen, dass die Quelle nicht zwischen Stadt und Land unterscheide. Andere Seiten kämen für Touristenorte oder Grossstädte auf Werte, die um oder auch deutlich über EUR 2'000.liegen könnten (mit Verweis auf https://auswandern-info.com/thailand.html).

Dabei übersehen die Pflichtigen, dass es sich bei den obenerwähnten Angaben stets um Lebenshaltungskosten für Ausländer handelt, die nach Thailand auswandern. Die einschlägigen Seiten führen aus, man gehe bei diesen von einem höheren Bedarf aufgrund der zumindest teilweisen Beibehaltung der heimischen Gewohnheiten aus. Weiter verkennen sie, dass es sich dabei um den Bedarf eines alleinstehenden Erwachsenen handelt. Der Bedarf eines sechsjährigen Kinds, welches mit der Mutter lebt, dürfte um einiges geringer ausfallen.

cc) Das EDA geht in der Broschüre "Leben und Arbeiten in Thailand" (https://www.eda.admin.ch/dam/eda/de/documents/publications/Auslandschweizerinne nundAuslandschweizer/dossier-auswandern/leben-und-arbeiten-thailand_DE.pdf) von minimalen Lebenshaltungskosten für einen bescheidenen Ein-Personen-Haushalt in Bangkok von mindestens Fr. 1'500.- plus Krankenversicherung aus (S. 23). Der Bedarf eines sechsjährigen Kinds ist wie gesagt geringer.

Im Vergleich gibt die Bildungsdirektion des Kantons Zürich den durchschnittlichen Unterhaltsbedarf eines sechsjährigen Einzelkinds 2015 mit Fr. 2'025.- monatlich an (https://ajb.zh.ch, aufrufbar unter "Beratung rund um Familie & Kinder"). Vorliegend gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass das Preisniveau in Zürich auf 116.8 (mit Miete 104.3) bemessen wird, wohingegen das von Bangkok sich auf lediglich 61.2 (mit Miete 52.8) beläuft (Referenzwert New York City = 100; Quelle Global cities ranking 2018, UBS prices and earnings). Mithin betragen die Lebenshaltungskosten in Bangkok etwa die Hälfte von denen in Zürich. Unter diesen Umständen erscheint die Schätzung vom kantonalen Steueramt als eher grosszügig, sicherlich jedoch nicht willkürlich.

Der Durchschnittsunterhaltsbedarf, wie er eben dargestellt wurde, spiegelt nicht den individuellen Bedarf wieder, sondern soll diesem bloss annäherungsweise möglichst entsprechen. Der effektive Kinderunterhaltsbedarf der Tochter kann deshalb, https://auswandern-info.com/thailand.html https://www.eda.admin.ch/dam/eda/de/documents/publications/AuslandschweizerinnenundAuslandschweizer/dossier-auswandern/leben-und-arbeiten-thailand_DE.pdf https://www.eda.admin.ch/dam/eda/de/documents/publications/AuslandschweizerinnenundAuslandschweizer/dossier-auswandern/leben-und-arbeiten-thailand_DE.pdf https://ajb.zh.ch/

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losgelöst von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern, grösser oder kleiner gewesen sein als der tabellarische Wert. Wenn diese Schätzung eine gewisse, allenfalls durch den fehlenden Einbezug aller möglichen, kinderunterhaltsbetragserheblichen Faktoren Unschärfe aufweist, so haben die Pflichtigen diese Schätzungsungenauigkeit ihrer mangelhaften Kooperation im vorinstanzlichen Verfahren zuzuschreiben. Keineswegs rechtfertigte es sich deswegen auf Unangemessenheit der Schätzung geschweige denn auf deren offensichtliche Unrichtigkeit zu schliessen. Gelingt es den Pflichtigen demnach nicht, die Schätzung des kantonalen Steueramtes als sachlich nicht begründet oder mit der Lebenserfahrung unvereinbar umzustossen, muss es dabei sein Bewenden haben.

4. Abschliessend sei festzuhalten, dass die von den Pflichtigen beanstandete Tatsache, dass der gleiche Sachbearbeiter Einschätzungs- und Einspracheverfahren behandelt hat, der gängigen Praxis entspricht. Gründe, weswegen dieser voreingenommen hätte sein sollen, wurden keine vorgebracht.

5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung von Beschwerde und Rekurs.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG; § 151 Abs. 1 StG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Rekurs wird abgewiesen.

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