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Zürich Steuerrekursgericht 17.04.2018 DB.2017.12

17 avril 2018·Deutsch·Zurich·Steuerrekursgericht·PDF·3,136 mots·~16 min·6

Résumé

Direkte Bundessteuer 2013 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2013 | Die Pflichtigen veräusserten die Namenaktien der G AG an die U AG, die vollumfänglich im Eigentum der Pflichtigen stand. Die Diskrepanz zwischen dem geleisteten Kaufpreis und dem Verkehrswert der Aktien ist den Pflichtigen als geldwerte Leistung aufzurechnen. Die Transponierungsnorm regelt lediglich den Fall, dass der Kaufpreis den Nennwert der übertragenden Beteiligung übersteigt, schweigt sich aber aus zu Fällen, in denen der Kaufpreis den – hier unter dem Nennwert liegenden – Verkehrswert übersteigt. Besteht für die Besteuerung aufgrund der Transponierungsnorm kein Anlass, bedeutet dies keinesfalls, dass die Transaktion steuerfrei bleibt. In solchen Fällen kommen die Regeln über die Besteuerung geldwerter Leistungen ohne Weiteres zur Anwendung. Im Weiteren lag die Bewertung der Aktien der U AG im Streit. Die Pflichtigen beantragten, dass der steueramtlich festgestellte Vermögenssteuerwert der U AG angepasst werde, indem der Wert von deren Beteiligung an der P AG um den noch nicht bezahlten Kaufpreis für ebendiese Beteiligung reduziert wird. Dies ist zu verneinen, da der noch nicht bezahlte Kaufpreis für die Aktien der P AG in der betreffenden Bilanz der U AG als Passiv-Position aufgeführt ist. Ein zusätzlicher Abzug von den stillen Reserven auf der Beteiligung der P AG würde zu einer doppelten Berücksichtigung dieser Passiv-Position führen. | Art. 20 Abs. 1 lit. c, 20a Abs. 1 lit. b DBG; §§ 20 Abs. 1 lit. c, 20a Abs. 1 lit. b StG

Texte intégral

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung 2 DB.2017.12 2 ST.2017.15

Entscheid

17. April 2018

Mitwirkend: Abteilungspräsident Christian Mäder, Steuerrichterin Micheline Roth, Ersatzrichter Roman Sieber und Gerichtsschreiberin Andrea Schmid

In Sachen

1. A

2. B,

Beschwerdeführer/ Rekurrenten, vertreten durch RA lic.iur. C, D AG,

gegen

1. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, 2. Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Dienstleistungen, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Direkte Bundessteuer 2013 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2013

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2 DB.2017.12 2 ST.2017.15 hat sich ergeben:

A. Die Eheleute A und B (nachfolgend der/die Pflichtige, zusammen die Pflichtigen), wohnhaft in der Gemeinde E, schätzte das kantonale Steueramt am 11. Januar 2016 für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 221'800.- (satzbestimmend Fr. 224'900.-) sowie mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 5‘742'000.- (satzbestimmend Fr. 5'804'000.-) ein.

Vom steuerbaren Einkommen entfiel ein Betrag von Fr. 96'100.- auf Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen, wobei es sich um die Beteiligungen der Pflichtigen von je 50% an der F AG mit Sitz in der Gemeinde E handelte. Dieser Beteiligungsertrag bestand in einer geldwerten Leistung, welche die Steuerkommissärin im Umfang der Differenz zwischen dem Verkaufspreis für von den Pflichtigen der F AG am 22. Oktober 2013 veräusserte Aktien der G AG (Fr. 100'000.-) und dem Verkehrswert dieser Aktien (Fr. 3'928.-) aufrechnete. Die gleiche Aufrechnung erfolgte auch für die direkte Bundessteuer 2013, womit sich dort – unter Berücksichtigung des bundessteuerrechtlichen Teileinkünfteverfahrens für diesen Beteiligungsertrag – ein steuerbares Einkommen von Fr. 181'400.- ergab.

Bei der Einschätzung des steuerbaren Vermögens setzte die Steuerkommissärin für die im Eigentum der Pflichtigen befindlichen, sämtlichen 200 Aktien der F AG einen Gesamtwert von Fr. 5'960'000.- ein statt des in der Steuererklärung deklarierten Werts von Fr. 2'109'210.-.

B. Am 7./8. Februar 2016 erhoben die Pflichtigen Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung und den Einschätzungsentscheid vom 11. Januar 2016. Sie beantragten, von der Aufrechnung einer geldwerten Leistung zufolge des Verkaufs ihrer 200 Namenaktien der G AG an die F AG abzusehen und ihre 200 Aktien dieser letzteren Gesellschaft nur mit dem von ihnen deklarierten Wert der Vermögenssteuer zu unterwerfen.

Das kantonale Steueramt hiess die Einsprache am 9. Dezember 2016 teilweise gut. Es verminderte die Aufrechnung der geldwerten Leistung auf Fr. 84'325.-, womit sich das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 2013 auf

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2 DB.2017.12 2 ST.2017.15 Fr. 174'300.- und für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 auf Fr. 210'000.- (satzbestimmend Fr. 213'200.-) reduzierte. Die beantragte Verminderung des Vermögenssteuerwerts der 200 F AG-Aktien wies es demgegenüber ab und bestätigte die Einschätzung mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 5'742'000.- (satzbestimmend Fr. 5'804'000.-).

C. Hiergegen liessen die Pflichtigen am 11. Januar 2017 Beschwerde bzw. Rekurs erheben. Sie beantragten, das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 2013 auf Fr. 123'700.- und für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 auf Fr. 128'900.- (auch satzbestimmend) festzusetzen. Das steuerbare Vermögen sei auf Fr. 1'891'000.-, eventualiter (sic) auf Fr. 1'811'000.- festzusetzen. Wie in der Einsprache wandten sie sich gegen die Aufrechnung der geldwerten Leistung und beharrten auf einer verminderten Bewertung ihrer 200 F AG-Aktien für die Vermögenssteuer. Schliesslich verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Das kantonale Steueramt beantragte in der Beschwerde- und Rekursantwort vom 3. Februar 2017 Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG] bzw. § 16 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Dazu gehören als Erträge aus beweglichem Vermögen insbesondere geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG bzw. § 20 Abs. 1 lit. c StG). Als geldwerte Vorteile gelten Leistungen, die einem Anteilsinhaber aus seiner Beteiligung zugehen, es sei denn, es handle sich dabei um die Rückzahlung dessen, was von Seiten der Anteilsinhaber in die Gesellschaft eingelegt worden war, d.h. das

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2 DB.2017.12 2 ST.2017.15 einbezahlte Grundkapital sowie nachweisbar von den Anteilsinhabern geleistete Kapitaleinlagen (vgl. zu den ausgenommenen Rückleistungen Art. 20 Abs. 3 DBG). Die geldwerten Vorteile entstammen den Reserven der Gesellschaft. Dies gilt für die offenen Gewinnausschüttungen (Dividenden), die auf dem handelsrechtlich dafür vorgesehenen Weg durch die Generalversammlung der Gesellschaft beschlossen werden; sie werden zu Lasten der Reserven der Gesellschaft verbucht. Es gilt aber auch für die verdeckten Gewinnausschüttungen oder -vorwegnahmen, bei denen bestehende Reserven z.B. durch überhöhten Aufwand vermindert werden oder Reserven durch bewussten Gewinnverzicht gar nicht erst entstehen. Nach der bundesgerichtlichen Definition gelten als verdeckte Gewinnausschüttungen solche Leistungen der Gesellschaft an die Anteilsinhaber, denen keine oder keine gleichwertigen Leistungen an die Gesellschaft gegenüberstehen und die einem an der Gesellschaft nicht beteiligten Dritten nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wären (vgl. Reich/Weidmann, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 20 DBG N 46, mit Hinweisen zur Rechtsprechung). Dies ist etwa der Fall, wenn eine Gesellschaft von ihren Anteilsinhabern oder diesen nahestehenden Personen Aktiven zu einem übersetzten Preis erwirbt. In der Differenz zwischen dem von der Gesellschaft geleisteten Kaufpreis und dem Verkehrswert des Aktivums fliesst den veräussernden Anteilsinhabern ein geldwerter Vorteil zu, der sich auf Seiten der Gesellschaft als Verminderung der Reserven auswirkt (sei es verdeckt, sei es – durch Wertberichtigung auf dem überteuert erworbenen Aktivum – offen ausgewiesen).

b) Mit Kaufvertrag vom 22. Oktober 2013 veräusserten die Pflichtigen je 100 Namenaktien der G AG mit einem Nennwert von je Fr. 500.- zum Preis von insgesamt Fr. 100'000.- an die F AG. Die Aktien der erwerbenden Gesellschaft gehörten zu jenem Zeitpunkt vollumfänglich den Pflichtigen. Der Pflichtige amtet seit dem 26. Oktober 2012 zudem als Verwaltungsratspräsident und die Pflichtige als Delegierte des Verwaltungsrats der F AG (Handelsregisterauszug).

In der Steuererklärung 2012 deklarierten sie die insgesamt 200 Namenaktien der G AG mit einem Steuerwert per 31. Dezember 2012 von Fr. 15'675.-. Wohl ermittelte das kantonale Steueramt am 19. August 2014 gestützt auf die steueramtliche Bewertung der Gesellschaft per 31. Dezember 2011, mithin für das Vorjahr, einen Vermögenssteuerwert von Fr. 230'000.-; dieser Wert fand allerdings nicht Eingang in den Einschätzungsentscheid zur Steuerperiode 2012, denn in der dortigen Berechnungs-

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2 DB.2017.12 2 ST.2017.15 mitteilung vom 5. Januar 2015 ist der Vermögenssteuerwert der Wertschriften und Guthaben wie mit der Steuererklärung 2012 deklariert veranschlagt. Diesen Wert von Fr. 15'675.-, der gemäss den angefochtenen Einspracheentscheiden dem Substanzwert der G AG per 31. Dezember 2012 entspricht, bestreiten die Pflichtigen nicht; vielmehr gehen auch sie davon aus, "dass der Verkehrswert der G AG zum Zeitpunkt der Einbringung [gemeint: des Verkaufs an F AG] wohl tiefer als der Nennwert war". Bei dieser Sachlage erscheint es als gerechtfertigt, den Verkehrswert der Aktien im Zeitpunkt ihrer Veräusserung auf der Grundlage des Substanzwerts der Gesellschaft per 31. Dezember 2012 anzusetzen, wie ihn im Übrigen die Pflichtigen selber in der Steuererklärung 2012 als Steuerwert per 31. Dezember 2012 deklariert hatten. Dass das kantonale Steueramt im Einspracheverfahren als Verkehrswert der veräusserten Beteiligung an der G AG deren Substanzwert von Fr. 15'675.- angenommen hat (und nicht den tieferen Vermögenssteuerwert von Fr. 5'225.-), wirkt sich zu Gunsten der Pflichtigen aus und ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Angesichts der Verluste in den Geschäftsjahren 2011 und 2012 kann wohl in der Tat praktisch ausgeschlossen werden, dass eine unabhängige Drittperson bereit gewesen wäre, für die G AG einen höheren Kaufpreis zu leisten als ihren Substanzwert. Etwas anderes ist von den Pflichtigen denn auch nicht dargetan, geschweige denn begründet worden.

Dass die Diskrepanz zwischen dem geleisteten Kaufpreis und dem Verkehrswert den am Kaufvertrag beteiligten Personen als offensichtliches Missverhältnis zwischen der Leistung der Pflichtigen und der Gegenleistung der erwerbenden F AG, für welche die Pflichtigen als Präsident bzw. Delegierte des Verwaltungsrates den Kaufvertrag vom 22. Oktober 2013 unterzeichneten, erkennbar gewesen sein musste, liegt auf der Hand. Indem die F AG zu Gunsten ihrer Anteilsinhaber in die für sie – die Gesellschaft – offensichtlich ungünstige Transaktion einwilligte, liess sie den veräussernden Pflichtigen eine geldwerte Leistung zukommen. Andere Gründe als das Beteiligungsverhältnis sind für diese Begünstigung nicht ersichtlich. Die Aufrechnung der geldwerten Leistung im Umfang von Fr. 84'325.- ist somit nicht zu beanstanden. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG bzw. § 20 Abs. 1 lit. c StG und steht überdies im Einklang mit der einschlägigen Praxis und Rechtsprechung.

c) Die Pflichtigen lassen hiergegen zunächst einwenden, es handle sich bei der streitbetroffenen Transaktion um eine blosse Vermögensumschichtung, die steuerrechtlich keine Auswirkungen habe. Bei konsolidierter Betrachtung von Aktionär und Gesellschaft steht dem Einkommenszufluss durch die geldwerte Leistung beim Aktio-

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2 DB.2017.12 2 ST.2017.15 när zwar in der Tat eine entsprechende Vermögensverminderung auf dem inneren Wert der Aktien gegenüber, welche beiden Effekte sich statisch betrachtet neutralisieren. Das Steuerrecht geht aber gerade nicht von einer solchen konsolidierten Betrachtungsweise aus, sondern behandelt Aktionär und Gesellschaft als je gesonderte Steuersubjekte. So erwähnt es die Dividenden in Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG bzw. § 20 Abs. 1 lit. c StG explizit als steuerbares Einkommen des Aktionärs, obschon auch bei ihnen – nicht anders als bei verdeckten Gewinnausschüttungen oder -vorwegnahmen – bei konsolidierter Betrachtung von Aktionär und Gesellschaft im Ergebnis keine Bereicherung des Aktionärs stattfindet. Indessen ist der Zugriff des Steuerrechts bei der Gewinnausschüttung auch wirtschaftlich betrachtet gerechtfertigt, denn dieser Vorgang verschafft dem Aktionär aus zunächst den Reserven der Gesellschaft verhafteten Werten frei verfügbare Mittel, was die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des empfangenden Aktionärs – über eine blosse Vermögensumschichtung hinausgehend – effektiv erhöht. Dem Umstand, dass anlässlich der Ausschüttung bereits bei der Gesellschaft als Gewinn besteuerte Mittel beim empfangenden Aktionär als steuerbares Einkommen erfasst werden (wirtschaftliche Doppelbelastung von Aktionär und Gesellschaft), trägt das Gesetz nur – aber immerhin – insofern Rechnung, als es bei wesentlichen Beteiligungen durch das Teileinkünfteverfahren (Art. 20 Abs. 1bis DBG) bzw. das Teilsatzverfahren (§ 35 Abs. 4 StG) Belastungsermässigungen vorsieht, welche den Pflichtigen in den angefochtenen Einspracheentscheiden denn auch zu Recht zugestanden worden sind.

d) Gegen die Besteuerung der geldwerten Leistung wenden sich die Pflichtigen zur Hauptsache alsdann mit dem Argument, eine solche müsse unterbleiben, da die Voraussetzungen der Transponierung (Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG bzw. § 20a Abs. 1 lit. b StG) nicht gegeben seien. Die entsprechenden Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall in der Tat nicht erfüllt, denn der Kaufpreis der übertragenen Beteiligung übersteigt deren Nennwert nicht, sondern kommt diesem lediglich gleich. Besteht für eine Besteuerung aufgrund der Transponierungsnorm wie vorliegend kein Anlass, bedeutet dies aber keineswegs, dass die Transaktion auch im Übrigen steuerfrei bleibt, wie die Pflichtigen offenbar annehmen. Die Transponierungsnorm stellt nicht eine abschliessende Regelung dar mit Bezug auf Transaktionen zwischen veräussernden Anteilsinhabern und Gesellschaften, die zu mehr als 50% von solchen Anteilsinhabern gehalten werden. Sie regelt lediglich den Fall, dass der Kaufpreis den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt, schweigt sich aber aus zu Fällen, in denen der Kaufpreis den – hier unter dem Nennwert liegenden – Verkehrswert übersteigt. In sol-

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2 DB.2017.12 2 ST.2017.15 chen Fällen kommen somit ohne Weiteres die Regeln über die Besteuerung geldwerter Leistungen zur Anwendung. Die von den Pflichtigen verfochtene Auffassung hätte demgegenüber die geradezu paradoxe Konsequenz, dass Inhaber einer im Sinn von Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG bzw. § 20a Abs. 1 lit. b StG qualifizierten Beteiligung gegenüber allen anderen Beteiligten bevorzugt wären, soweit es um geldwerte Leistungen geht, weil ja nur erstere von der behaupteten Ausschluss-Wirkung der Transponierungsnorm profitieren könnten. Dies kann nicht die Absicht des Gesetzgebers sein; somit bleibt Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG bzw. § 20 Abs. 1 lit. c StG unabhängig davon anwendbar, ob die Voraussetzungen der Transponierungsnorm erfüllt sind oder nicht.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Aufrechnung der geldwerten Leistung im Umfang von Fr. 84'325.- gemäss den angefochtenen Einspracheentscheiden zu bestätigen ist.

2. a) Im Streit liegt ferner die Bewertung der Aktien der F AG. Die Pflichtigen vertreten im Wesentlichen die Auffassung, der steueramtlich festgelegte Vermögenssteuerwert trage nicht allen bewertungsrelevanten Umständen angemessen Rechnung.

b) Gemäss Einspracheentscheid liegt der Vermögenssteuerwert der F AG für die Steuerperiode 2013 bei Fr. 5'968'501.-, d.h. bei Fr. 29'800.- pro Namenaktie. Diese Bewertung per 31. Dezember 2012 erfolgte gemäss der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 28. August 2008; in der Folge: „Wegleitung“). Die Bewertung der F AG, die für steuerrechtliche Belange als Holdinggesellschaft gewürdigt wird, wie die erste Abteilung des hiesigen Gerichts mit Entscheid vom 20. April 2016 für die Steuerperiode 2012 festgestellt hat, erfolgte nach den Randziffern 38 ff. der Wegleitung, mithin zum Substanzwert. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden; es wird ihm denn auch von Seiten der Pflichtigen nicht grundsätzlich opponiert. Diese verlangen jedoch, dass der steueramtlich festgestellte Vermögenssteuerwert der F AG angepasst werde, indem der Wert von deren Beteiligung an der H AG um den noch nicht bezahlten Kaufpreis für ebendiese Beteiligung reduziert wird. Der Vermögenssteuerwert der F AG dürfe für die Steuerperiode 2013 der Pflichtigen somit nicht mehr als Fr. 2'137'326.- betragen; in der Steuererklärung 2013 und im Rahmen der Einsprache war noch ein Wert von Fr. 2'109'210.- eingesetzt bzw. verfochten worden.

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c) Hinsichtlich der Unternehmensbewertung ist als Grundsatz festzuhalten, dass jede Unternehmung anhand ihrer jeweiligen Jahresrechnungen zu beurteilen ist. Bei Holdinggesellschaften, die zum Substanzwert zu bewerten sind, werden Beteiligungen nach ständiger und sachgerechter Praxis zum Verkehrswert veranschlagt, d.h. unter Aufrechnung entsprechender unversteuerter stiller Reserven auf solchen Beteiligungen (vgl. Beispiele 4 und 5 zu Rz. 38 im Anhang der Wegleitung); auf diese Weise ist die Jahresrechnung der Beteiligung (Tochtergesellschaft) indirekt für die Bewertung der Muttergesellschaft von Bedeutung. Ansonsten aber sind bestimmte Bilanzpositionen stets nur bei der betreffenden Gesellschaft von Belang: So bleiben etwa die Schulden der Muttergesellschaft ohne jede Auswirkung auf den Unternehmenswert der Tochtergesellschaft bzw. auf den Verkehrswert der betreffenden Beteiligung in der Bilanz der Muttergesellschaft; indessen mindern sie freilich den Betrag des Eigenkapitals der Muttergesellschaft, welcher die Grundlage von deren Substanzwert bildet (vgl. Rz. 11 ff. der Wegleitung).

Im Einzelnen ergibt sich für die Bewertung der Aktien der F AG Folgendes:

aa) Obschon die Beschwerde- und Rekursschrift der Pflichtigen sich damit nicht weiter befasst, ist festzuhalten, dass gegen die steueramtliche Bewertung der H AG, Tochtergesellschaft der F AG, nichts einzuwenden ist. Das kantonale Steueramt hat den Ergebniskorrekturen, wie sie von der I Revisionsgesellschaft AG in ihrer Eingabe vom 18. August 2014 verfochten wurden, mit Hinweis auf Rz. 9 Abs. 2 lit. a der Wegleitung zu Recht entgegengehalten, dass diese Korrekturen nicht statthaft seien, weil die erfolgswirksame Äufnung der Arbeitgeberbeitragsreserven jedenfalls für das einschlägige Geschäftsjahr steuerlich nicht beanstandet bzw. aufgerechnet worden sei (vgl. Einspracheentscheid S. 7 Abs. 3). Nach Eliminierung dieser Korrekturen ergibt die Beilage Nr. 5 zur erwähnten Eingabe vom 18. August 2014 einen Unternehmenswert der H AG per 31. Dezember 2012 von Fr. 7'962'821.- bzw. abgerundet Fr. 7'960'000.- (bzw. unversteuerte stille Reserven auf dieser Beteiligung in der Bilanz per 31. Dezember 2012 der F AG von [Verkehrswert Fr. 7'960'000.- ./. Buchwert Fr. 4'050'000.- =] Fr. 3'910'000.-, wie der Einspracheentscheid auf S. 7 in Abs. 5 korrekt festhält). Dieser Unternehmenswert der H AG bleibt von der Frage der Finanzierung der betreffenden Beteiligung gemäss Bilanz der F AG – wie eingangs ausgeführt – völlig unberührt: Der Unternehmenswert der H AG als Betriebsgesellschaft hängt vielmehr einzig von deren eigenem Ertragswert und deren eigenem Substanzwert ab. Insbesondere kann von

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2 DB.2017.12 2 ST.2017.15 ihrem Unternehmenswert nicht eine allenfalls noch vorhandene Kaufpreisschuld einer anderen Gesellschaft, nämlich ihrer Muttergesellschaft F AG, abgezogen werden. Diese Verbindlichkeit ist nur (aber durchaus) zu berücksichtigen (als Passiv-Position, vgl. Rz. 12 der Wegleitung), wenn es um die Ermittlung des Substanzwerts der F AG geht.

bb) Der für die Einschätzung der Pflichtigen festgesetzte Unternehmenswert der F AG von insgesamt Fr. 5'968'501.- setzt sich im Sinn der Substanzwert- Bewertung zusammen aus dem liberierten Aktienkapital von Fr. 50'000.-, dem Bilanzgewinn von Fr. 2'008'502.- und den stillen Reserven von Fr. 3'910'000.- auf der Beteiligung H AG. Der per 31. Dezember 2012 noch nicht bezahlte Kaufpreis für die Aktien der H AG von Fr. 2'199'348.-, den die Pflichtigen von den stillen Reserven auf dieser Beteiligung zum Abzug bringen wollen (vgl. Beilage Nr. 5 zur Eingabe vom 18. August 2014), ist in der betreffenden Bilanz der F AG als Passiv-Position verbucht. Als solche mindert sie im Ergebnis bereits ohne Weiteres den Substanzwert der F AG. Würde sie nun auch noch von den stillen Reserven auf der Beteiligung H AG abgezogen, wie die Pflichtigen verlangen, so wäre diese Passiv-Position doppelt berücksichtigt, was auch aus dem Blickwinkel einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise verfehlt wäre. Der mit Fr. 7'960'000.- korrekt ermittelte Unternehmenswert der H AG wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass ihre Muttergesellschaft F AG den Unternehmenskauf mit Fremdkapital finanziert hat, das sie offenbar mit Gewinnen aus ihrer Beteiligung zurückzuzahlen gedenkt. Die Argumentation der Pflichtigen verkennt, dass die H AG als Betriebsgesellschaft zu Recht überwiegend anhand ihres Ertragswertes bewertet wird. Immerhin aber wird deren Unternehmenswert zufolge Gewinnausschüttungen durchaus beeinflusst – allerdings nur hinsichtlich des Substanzwerts und erst zu gegebener Zeit, d.h. erst anlässlich effektiver Ausschüttungen. Damit aber ist der Argumentation der Pflichtigen sachgerecht Genüge getan und eine weitergehende Korrektur, wie sie sie beantragen, nicht angängig.

d) Als Eventualantrag, der mit Bezug auf die Vermögenssteuer allerdings über den Hauptantrag hinausreicht, stellen die Pflichtigen das Begehren, der Vermögenssteuerwert der F AG sei auf Fr. 2'058'000.- festzusetzen, entsprechend der Einschätzung des steuerbaren Kapitals für die Steuerperiode 2012 dieser Gesellschaft. Diesem Antrag kann indessen schon deswegen nicht stattgegeben werden, weil die Kapitalsteuer der juristischen Personen und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen je ganz verschiedenartige Steuerobjekte betreffen und unterschiedliche Bemessungsgrundlagen aufweisen. Aus dem nach §§ 78–80 StG definierten steuerbaren Kapital

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2 DB.2017.12 2 ST.2017.15 einer Aktiengesellschaft kann nichts abgeleitet werden für die Festsetzung des Vermögenssteuerwerts der entsprechenden Aktien, denn diese sind gemäss § 39 Abs. 1 StG für die Vermögenssteuer der Aktionäre zum Verkehrswert zu bewerten. Bei diesem Vorgang reicht – wie unter E. 2c hiervor einlässlich behandelt – schon die Ermittlung des Substanzwerts weit über jene Positionen hinaus, welche für die Festsetzung des steuerbaren Kapitals der Gesellschaft herangezogen werden.

e) Zusammenfassend ist der für die Einschätzung der Steuerperiode 2013 der Pflichtigen herangezogene Vermögenssteuerwert per 31. Dezember 2012 der F AG von Fr. 5'968'501.-, entsprechend Fr. 29'800.- pro Namenaktie, zu bestätigen. Dass auf dieser Bewertung kein Pauschalabzug (im Sinne von Rz. 61 ff. der Wegleitung) vorgenommen wurde, entspricht der Praxis bei gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten (vgl. Kommentar [2013] zu Rz. 62 der Wegleitung).

3. Diese Erwägungen führen zur Abweisung von Beschwerde und Rekurs.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Steuerrekursgerichts den vollumfänglich unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG bzw. § 151 Abs. 1 StG). Für die von ihnen beantragte Parteientschädigung bleibt dabei kein Raum (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 bzw. § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Rekurs wird abgewiesen.

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