Skip to content

Zürich Steuerrekursgericht 30.01.2018 DB.2016.188

30 janvier 2018·Deutsch·Zurich·Steuerrekursgericht·PDF·3,505 mots·~18 min·10

Résumé

Direkte Bundessteuer 2013 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2013 | Der arbeitsunfähig gewordene Geschäftsführer veräusserte seinen hälftigen Anteil an der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft. Das KStA vermag die Vermutung nicht zu widerlegen, dass die Entschädigung ausschliesslich den Wert der Aktien abgilt und somit in vollem Umfang einen Kapitalgewinn darstellt. | Art. 16 Abs. 1 und 3 DBG; § 16 Abs. 1 und 3 StG

Texte intégral

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung 2 DB.2016.188 2 ST.2016.224

Entscheid

30. Januar 2018

Mitwirkend: Abteilungspräsident Christian Mäder, Steuerrichterin Micheline Roth, Steuerrichter Alexander Widl und Gerichtsschreiberin Andrea Schmid

In Sachen

A,

Beschwerdeführer/ Rekurrent, vertreten durch B Treuhand AG,

gegen

1. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, 2. Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Bau, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Direkte Bundessteuer 2013 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2013

- 2 -

2 DB.2016.188 2 ST.2016.224 hat sich ergeben:

A. A (nachfolgend der Pflichtige) und die C SA (nachfolgend C) waren seit 1999 je zur Hälfte Eigentümer der C L AG. Letztere bezweckt gemäss Handelsregisterauszug den Betrieb eines Geschäfts für Optiker- und Hörgeräte und damit verbundenen Accessoires, insbesondere der Marke C. Am 29. Dezember 2013 veräusserte der Pflichtige seinen Anteil für Fr. 1'700'000.- an die C und deklarierte den Erlös in der Steuererklärung 2013 als Kapitalgewinn. Demgegenüber qualifizierte der Steuerkommissär diese Zahlung nur im Umfang von Fr. 1'200'000.- als Kapitalgewinn, die restlichen Fr. 500'000.- hingegen als steuerbares Einkommen. Dementsprechend setzte er mit Veranlagungsverfügung direkte Bundessteuer 2013 vom 7. Januar 2016 das steuerbare Einkommen auf Fr. 758'800.- und im gleichzeitig erlassenen Einschätzungsentscheid Staats- und Gemeindesteuern 2013 auf Fr. 812'900.- (davon Fr. 137'500.- Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen) fest. Das steuerbare Vermögen belief sich auf Fr. 3'121'000.-.

B. Die vom Pflichtigen hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 12. August 2016 ab.

C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 13. September 2016 liess der Pflichtige dem Steuerrekursgericht beantragen, dass der Verkaufserlös vollumfänglich als Kapitalgewinn zu würdigen sei. Das steuerbare Einkommen sei daher auf (rund) Fr. 258'800.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 312'900.- (Staats- und Gemeindesteuern) zu ermässigen. Ausserdem verlangte er eine Parteientschädigung.

In seiner Beschwerde-/Rekursantwort vom 18. Oktober 2016 beantragte das kantonale Steueramt Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Auf die Erwägungen der Einspracheentscheide und die Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.

- 3 -

2 DB.2016.188 2 ST.2016.224 Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Die C hatte 1995 die C L AG mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.- (eingeteilt in 1'000 Namenaktien zu je Fr. 100.- nominal) gegründet. Mit Kaufvertrag vom 19. März/4. April 1999 übernahm der Pflichtige 50% des Aktienkapitals von der C. Zugleich schlossen die Parteien einen Aktionärbindungsvertrag (nachfolgend ABV) sowie einen Arbeitsvertrag. Danach wirkte der Pflichtige als Geschäftsführer und Delegierter des Verwaltungsrats der C L AG und war für deren administrative und operative Leitung verantwortlich. Nachdem der Pflichtige seit März 2013 krankheitsbedingt vollumfänglich arbeitsunfähig geworden war, gab er diese beiden Funktionen auf Ende 2013 auf und veräusserte am 29. Dezember 2013 sein Aktienpaket mit Wirkung per 31. Dezember 2013 für Fr. 1'700'000.- an die C (nachfolgend Aktienkaufvertrag [AKV]). Hinsichtlich des Kaufpreises hielt Ziffer 2 des Vertrags Folgendes fest:

"Der Kaufpreis für die Aktien beträgt Fr. 1'700'000.-. Sämtliche nach dem 31. Dezember 2013 auf den Aktien beschlossenen/fällig werdenden Dividenden stehen C als Käuferin der Aktien zu. Der Kaufpreis für die Aktien wurde im gegenseitigen Einvernehmen und unter Berücksichtigung der Verdienste des Verkäufers für die C Gruppe pauschal festgelegt. Gegenüber der im Aktionärbindungsvertrag vereinbarten Formel beinhaltet der vorliegende Kaufpreis einen substantiellen Aufpreis. Damit sind sämtliche Forderungen zwischen dem Verkäufer und C per Saldo aller Ansprüche abgegolten."

Sodann erklärte Ziffer 4 AKV den ABV mit Ausnahme des Konkurrenzverbots für aufgelöst. Im Weiteren hielt Ziffer 5 AKV fest, dass der Arbeitsvertrag gemäss separater Aufhebungsvereinbarung per 31. Dezember 2013 beendet sei; auf den gleichen Zeitpunkt trat der Pflichtige laut Ziffer 6 AKV aus dem Verwaltungsrat zurück.

Der ABV hatte in Art. 14 den Aktionären ein gegenseitiges Vorkaufsrecht eingeräumt. Danach sollte der Verkaufspreis bei dessen Ausübung "dem letzten von den Parteien gemeinsam festgelegten Wert" entsprechen, falls darüber keine Einigung zustande komme, dem von der Revisionsstelle gemäss Formel des ABV ermittelten Wert. Art. 21 ABV regelte die Höhe des Verkaufspreises der Aktien des Pflichtigen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, und zwar unabhängig von den Gründen.

- 4 -

2 DB.2016.188 2 ST.2016.224 2. a) Gemäss Art. 16 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 16 Abs. 1 und 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte mit Ausnahme der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen. Steuerbar sind nach Art. 17 Abs. 1 DBG bzw. § 17 Abs. 1 StG insbesondere alle Einkünfte aus privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile. Leistungen, welche der Steuerpflichtige nicht vom Arbeitgeber, sondern von Dritten erhält, sind ebenfalls dem Arbeitseinkommen zuzurechnen, wenn sie ihm im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ausgerichtet worden sind (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. A., 2016, Art. 17 N 37 DBG, und Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 17 N 37 StG). Steuerbar sind nach Art. 23 lit. c DBG bzw. § 23 lit. c StG ferner Entschädigungen für Konkurrenzverbote (Hunziker/Mayer-Knobel, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., 2017, Art. 23 N 15a DBG).

Steuerfrei sind die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DBG; § 16 Abs. 3 StG). Solche ergeben sich dadurch, dass der Mehrwert eines obligatorischen oder dinglichen Vermögensrechts beim Ausscheiden aus dem Vermögen der bisher berechtigten Person durch Umwandlung in ein (auch wirtschaftlich betrachtet) anderes Vermögensrecht realisiert wird (Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Art. 16 N 152 DBG und § 16 N 113 StG).

b) Nach der allgemeinen Beweislastregel haben die Steuerbehörden den Nachweis zu erbringen, dass ein Steuerpflichtiger bestimmte Einkünfte erzielt hat, da es sich hierbei um einen steuerbegründenden Umstand handelt. Der Nachweis eines Vermögenszuflusses begründet sodann die natürliche Vermutung, dass dieser steuerbares Einkommen darstellt. Die Vermutung kann vom Steuerpflichtigen entkräftet werden, indem er den Gegenbeweis erbringt, dass nämlich die zugeflossenen Einkünfte kein steuerbares Einkommen darstellen (wie z.B. Vorliegen eines steuerfreien Kapitalgewinns aus der Veräusserung beweglichen Privatvermögens). Liegt allerdings ein Kaufvertrag im Bereich des Privatvermögens vor, begründet dies zunächst die tatsächliche Vermutung, dass der verurkundete Kaufpreis nur ein solcher und nicht etwa auch ein Entgelt für weitere Leistungen des Verkäufers darstellt. Diese tatsächliche Vermu-

- 5 -

2 DB.2016.188 2 ST.2016.224 tung lässt in steuerrechtlicher Hinsicht den gesamten Veräusserungserlös als Kapitalgewinn erscheinen. Der allgemeinen Beweislastregel folgend, obliegt daraufhin die Behauptung und der Nachweis dafür, dass der Gegenleistung ganz oder teilweise keine Kaufpreisqualität zukommt, den Steuerbehörden.

3. a) Das kantonale Steueramt erwog in den Einspracheentscheiden, dass die Revisionsstelle D AG der C L AG diese per 31. Dezember 2012 bewertet habe. Dazu habe sie am 12. Juli 2013 festgehalten, dass eine Bewertung gemäss ABV zu einem überhöhten Wert führen würde. Eine den Marktverhältnissen besser Rechnung tragende Methode ergebe einen Verkehrswert von Fr. 2'337'000.-. Daraufhin habe die C dem Pflichtigen angeboten, seine Anteile für Fr. 1'200'000.- zu erwerben. In der Folge habe dieser die E AG beauftragt, die Bewertung der D AG zu überprüfen. Diese sei am 9. August 2013 zum Schluss gekommen, dass der Kaufpreis zwingend nach den Regeln des ABV zu ermitteln sei, was zu einem Betrag zwischen Fr. 5'142'000.- und Fr. 7'318'000.- führe. Wie die Parteien in Ziffer 2 AKV erklärt hätten, sei der Kaufpreis "im gegenseitigen Einvernehmen und unter Berücksichtigung der Verdienste des Verkäufers für die C Gruppe pauschal festgelegt" worden. Gegenüber der im ABV vereinbarten Formel enthalte der Kaufpreis einen "substantiellen Aufpreis". Diese Formulierung hätte unterbleiben können, wenn es sich beim vereinbarten Entgelt von Fr. 1'700'000.- um den tatsächlichen Verkehrswert für den 50%-Aktienanteil gehandelt hätte. Neben dem Vertragswortlaut gelte es zu berücksichtigen, dass zwischen den Parteien des Kaufvertrags ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Der Aufpreis sei daher als Abfindung zu würdigen, mit der allfällige finanzielle Ansprüche des Arbeitnehmers durch eine pauschale Einmalzahlung bereinigt und das Arbeitsverhältnis im Sinn einer Saldoklausel endgültig abgeschlossen werden sollte. Der auf die Abfindung entfallende Anteil entspreche der Differenz von Fr. 500'000.- zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert der Aktien. Entgegen der Auffassung des Pflichtigen sei das Rechtsgeschäft nicht auf dem freien Markt abgeschlossen, sondern unter Anteilseignern und Parteien eines Arbeitsvertrags gehandelt worden. Im Weiteren sei der ABV nach der Rechtsprechung für die Ermittlung des Verkehrswerts unbeachtlich. Der von der Revisionsstelle per 31. Dezember 2012 ermittelte Verkehrswert gelte als starkes Indiz für den objektiven Wert der C L AG. Dieser werde durch den Beizug von anderen anerkannten Berechnungsmethoden plausibilisiert. Nach Massgabe der Wegleitung zum Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 28. August 2008 (nachfolgend Kreisschreiben Nr. 28) belaufe sich der Verkehrswert der C L AG per

- 6 -

2 DB.2016.188 2 ST.2016.224 Ende 2012 auf Fr. 2'432'000.- und per Ende 2013 auf Fr. 2'197'000.-. Im Sinn einer weiteren Kontrollrechnung könne der Unternehmenswert unter Berücksichtigung des Umsatzes ermittelt werden, was per Verkaufsdatum zu einem Betrag von Fr. 2'266'000.- führe. All diese Methoden zeigten, dass der Kaufpreis von Fr. 1'700'000.- weit über dem tatsächlichen Verkehrswert liege. Schliesslich erscheine es als ungewiss, ob ein unabhängiger Dritter für das Aktienpaket auch nur Fr. 1'200'000.- bezahlt hätte. Denn der restriktive ABV habe faktisch nur den Verkauf an die C ermöglicht, was die Bewertung durch die Revisionsstelle ausblende.

In der Beschwerde-/Rekursantwort hält die Amtsstelle an ihrem Standpunkt fest. Das Parteigutachten der E AG stütze sich nicht auf eine nach anerkannten Grundsätzen vorgenommene Unternehmensbewertung. Auch wenn es sich bei der Bewertung durch die D AG ebenfalls um ein Parteigutachten handle, sei dieses doch nach anerkannten Grundsätzen der Unternehmensbewertung erstellt und dessen Ergebnis vom Pflichtigen nicht entkräftet worden. Zwar enthalte die Aufhebungsvereinbarung keinen Hinweis auf eine zusätzliche Entschädigung für geleistete Arbeit, wohl aber Ziffer 2 AKV.

b) Zur Begründung von Beschwerde und Rekurs bringt der Pflichtige vor, dass ihm die C gestützt auf die Bewertung durch die D AG für den Erwerb seiner Anteile zunächst einen Kaufpreis von Fr. 1'200'000.- angeboten habe. Nachdem der Wert der C L AG von der E AG zwischen Fr. 5'100'000.- und Fr. 7'300'000.- geschätzt worden sei, habe er der C eine Gegenofferte über Fr. 1'750'000.- unterbreitet. Dieser Betrag ergebe sich aus dem abgerundeten Mittel zwischen der unteren Bandbreite der Schätzung der E AG und jener der D AG. Die anschliessenden Vertragsverhandlungen hätten dann zum Kaufpreis von Fr. 1'700'000.- geführt. Entgegen der Auffassung des kantonalen Steueramts lasse sich die Aufrechnung von Fr. 500'000.- weder auf Ziffer 2 AKV noch auf die Bewertung durch die D AG stützten. Diese sei nicht nach Art. 14 ABV vorgegangen; selbst wenn sie dies getan hätte, wäre der Aktionär nach den Bestimmungen des ABV befugt gewesen, eine Zweitmeinung einzuholen, was der Pflichtige denn auch getan habe. Wenn er daraufhin seinen Anteil zum Preis von Fr. 1'750'000.angeboten habe, stehe dies im Einklang mit Art. 14 ABV. Weil der Pflichtige im Jahr 2013 trotz seiner Erkrankung keine Lohneinbusse habe hinnehmen müssen, bestehe kein Anlass, im Kaufpreis einen Lohnanteil zu vermuten. Ebenso wenig könne auf eine Abfindung geschlossen werden. Denn in kleineren, personenbezogenen Verhältnissen sei es üblich, dass die Aktionärseigenschaft mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft sei

- 7 -

2 DB.2016.188 2 ST.2016.224 und der Arbeitnehmer seine Aktien bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder verkaufe, dies gemäss der im ABV festgelegten Berechnungsformel. Die von der Vorinstanz zur Plausibilisierung der Unternehmensbewertung herangezogenen Methoden berücksichtigten die branchenspezifischen Verhältnisse zu wenig. Dass der ABV einen Verkauf an Dritte erschwere, schmälere den Verkehrswert der Aktien nicht; vielmehr trage der Preisfindungsmechanismus diesem Umstand Rechnung. Weil der Pflichtige per Ende 2013 aus der C Gruppe ausgeschieden sei, gelte der Verkaufserlös keine zukünftigen Leistungen ab. Als Geschäftsführer habe er ein marktübliches Grundsalär und eine Umsatzbeteiligung erhalten, weshalb auch keine zusätzliche Vergütung für das beendete Arbeitsverhältnis geschuldet sei. Eine Bonuszahlung ohne entsprechende Grundlage im Arbeitsvertrag sei unter solchen Umständen unüblich. Schliesslich würden sich die aufgerechneten Fr. 500'000.- auf rund das zweieinhalbfache Jahressalär belaufen. Im Übrigen enthalte die Aufhebungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag keinen Hinweis auf eine freiwillige Bonuszahlung oder Abfindung. Entgegen der Auffassung des kantonalen Steueramts sei die Formulierung in Ziffer 2 AKV als blosse Floskel zu würdigen. Der Pflichtige habe dem genauen Vertragswortlaut keine Bedeutung zuerkannt; vielmehr sei es ihm um einen raschen Vertragsabschluss und einen gegenüber der ursprünglichen Offerte höheren Verkaufspreis gegangen. Wenn Ziffer 2 AKV festhalte, dass die Vergütung gegenüber der im ABV vereinbarten Formel einen "substantiellen Aufpreis" enthalte, treffe dies nachweislich nicht zu. Vielmehr habe der Pflichtige aufgrund seiner Krankheit darauf verzichtet, die Anwendung der im ABV vorgesehenen Formel gerichtlich durchzusetzen und stattdessen im Sinn eines Kompromisses seinen Anteil zu einem Preis veräussert, der dem Mittelwert der beiden Gutachten entspreche.

4. a) Nach dem in E. 2b Gesagten kann sich der Pflichtige auf die Vermutung berufen, dass der in Ziffer 2 AKV vereinbarte Kaufpreis von Fr. 1'700'000.- für das am 29. Dezember 2013 an die C veräusserte Aktienpaket tatsächlich als solcher zu qualifzieren ist. Zu prüfen ist im Folgenden, ob das kantonale Steueramt diese Vermutung zu entkräften vermag und das Entgelt nur im Umfang von Fr. 1'200'000.- einen steuerfreien Kapitalgewinn darstellt, während es sich bei den aufgerechneten Fr. 500'000.- um steuerbares Einkommen handelt.

b) Die Bewertung der Aktien der C L AG durch die D AG per 31. Dezember 2012 vom 12. Juli 2013 stützt sich auf die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Gesell-

- 8 -

2 DB.2016.188 2 ST.2016.224 schaft. Die einzelnen Faktoren werden in der kurzen Berechnung jedoch weder belegt noch näher begründet. Dasselbe gilt für die Stellungnahme der E AG hierzu vom 9. August 2013. Daher vermögen die beiden Berichte inhaltlich den formalen Anforderungen, die an ein Gutachten zu stellen sind, offensichtlich nicht zu genügen. Sodann fällt ins Gewicht, dass sie im Auftragsverhältnis erstellt worden sind; die D AG wurde für die C, die E AG für den Pflichtigen tätig. Selbst wenn von eigentlichen Parteigutachten auszugehen wäre, käme diesen nur der Stellenwert einer blossen Parteibehauptung zu (VGr, 27. Januar 2016, SB.2015.00097, E. 5.1).

c) In Art. 14 ABV räumten sich die C und der Pflichtige ein gegenseitiges Vorkaufsrecht an den Aktien der C L AG ein und stellten dabei in lit. a detaillierte Regeln für den Kaufpreis der Aktien auf. Dem kantonalen Steueramt ist zwar beizupflichten, dass es in der Autonomie der Parteien lag, beim Verkauf von diesen Regeln abzuweichen. Indessen hätte sich der Pflichtige in einem Rechtsstreit auf die Verbindlichkeit der ABV berufen und einen höheren – den Marktwert möglicherweise übersteigenden – Kaufpreis verfechten können.

d) Aufgrund der anscheinend dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des als Geschäftsführer und Verwaltungsrat wirkenden Pflichtigen waren beide Parteien daran interessiert, ihre Rechtsbeziehung rasch zu beenden. In Anbetracht der wie gesagt unsicheren Rechtslage bezüglich des Unternehmens- bzw. Aktienwerts erscheint es plausibel, dass sie einen Vergleich anstrebten, der auch bald zustande kam.

e) Der für das Aktienpaket vereinbarte Kaufpreis von Fr. 1'700'000.- lässt sich gut nachvollziehen, denn er entspricht annähernd dem Mittelwert der beiden Bewertungen durch die D AG von Fr. 2.34 Mio. und die E AG von mindestens Fr. 5.14 Mio. für die C L AG. Dass deren Schätzungen stark divergieren, hängt wohl nicht nur mit der unterschiedlichen Bewertungsmethode und der abweichenden Auffassung mit Bezug auf die Geltung des ABV, sondern auch mit der Beziehungsnähe zum jeweiligen Auftraggeber zusammen. Wenn sich das kantonale Steueramt auf den Standpunkt stellt, dass der von der D AG ermittelte Wert des Aktienpakets von rund Fr. 1'200'000.- aufgrund einer Kontrollrechnung nach den Vorgaben des Kreisschreibens Nr. 28 sowie amtsintern verwendeten weiteren Bewertungsmethoden als plausibel erscheine, so wird diese Behauptung weder näher ausgeführt noch belegt.

- 9 -

2 DB.2016.188 2 ST.2016.224 Wie der Pflichtige einleuchtend ausführt, bestand für die C nach Beendigung ihrer Rechtsbeziehungen zum Pflichtigen und dessen mutmasslich fortdauernder Arbeitsunfähigkeit kein Anlass, irgendwelche künftige Leistungen abzugelten. Insbesondere fiel aufgrund des schlechten Gesundheitszustands des Pflichtigen wie auch von dessen Alter eine zusätzliche Entschädigung für das in Ziffer 4 AKV erneuerte Konkurrenzverbot ausser Betracht. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass bisher vom Pflichtigen erbrachte Leistungen ungenügend abgegolten worden sind und dies anlässlich des Aktienverkaufs hätte korrigiert werden müssen. In der vorangegangenen Steuerperiode 2012 deklarierte der Pflichtige ein Einkommen aus seinem Haupterwerb von Fr. 177'596.-, in der streitbetroffenen Periode 2013 hingegen trotz überwiegender Arbeitsunfähigkeit ein solches von Fr. 190'100.-. Weshalb die C dem Pflichtigen auf die Beendigung ihres Vertragsverhältnisses hin einen Bonus hätte gewähren sollen, und zwar gleich in der Höhe von Fr. 500'000.-, lässt sich nicht nachvollziehen.

f) Entgegen der Auffassung des kantonalen Steueramts führt der Wortlaut des AKV zu keinem anderen Ergebnis. Wie gesagt waren beide Parteien daran interessiert, das Vertragsverhältnis rasch zu beenden. Bei den Verhandlungen ging es hauptsächlich um den Kaufpreis verbunden mit der Saldoklausel, die vor allfälligen nachträglichen Forderungen der Gegenseite schützen sollte. So gesehen lässt sich aus der Formulierung von Ziffer 2 AKV nicht ableiten, dass der Kaufpreis einen zusätzlichen Einkommensbestandteil umfasst habe. Der dort erwähnte "substantielle Aufpreis" bezieht sich denn auch nicht auf den Verkehrswert, sondern auf die Formel im ABV.

g) Aufgrund dieser Erwägungen vermag das kantonale Steueramt die Vermutung nicht umzustossen, dass der dem Pflichtigen zugeflossene Kaufpreis von Fr. 1'700'000.- allein die Vergütung für das Aktienpaket darstellt. Daher ist die Aufrechnung von Fr. 500'000.- als Einkommensbestandteil zu Unrecht erfolgt, was zur Gutheissung von Beschwerde und Rekurs führt.

5. Bei diesem Prozessausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin/dem Rekursgegner aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). Ferner ist dem Pflichtigen für das Beschwerde- und Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 und § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).

- 10 -

2 DB.2016.188 2 ST.2016.224

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2013, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 258'800.- veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 1 DBG; Alleinstehendentarif).

2. Der Rekurs wird gutgeheissen. Der Rekurrent wird für die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2013, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 312'900.- (davon Fr. 137'500.- Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 3'121'000.- eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 1 bzw. § 47 Abs. 1 StG; Grundtarif).

[…]

Eine Minderheit des Gerichts gab folgenden, abweichenden Antrag zu Protokoll:

Das Steuerverfahren wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Nach diesem Verfahrensgrundsatz ist das Steuerrekursgericht verpflichtet, die rechtserheblichen Tatsachen von Amts wegen abzuklären und ihrem Entscheid nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, von deren Vorhandensein es sich überzeugt hat (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 140 N 54 DBG und § 147 N 52 StG).

Der von der C SA bezahlte Kaufpreis für die Aktien der C C L AG AG beinhaltete zum Teil eine Leistung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Pflichtigen bei der C C L AG AG:

Der Pflichtige war Geschäftsführer und Delegierter des Verwaltungsrats der C C L AG AG sowie zur Hälfte Aktionär; als weitere Verwaltungsräte amteten F und G. Die letzteren beiden waren bei der C SA ebenfalls Mitglieder des Verwaltungsrats. Die C SA war vor dem Kauf zur Hälfte Aktionärin und besass aufgrund des Aktionärbindungsvertrags vom 19. März 1999 ein Vorkaufsrecht an den Aktien des Pflichtigen. Der Verkauf der Aktien fand somit nicht zwischen unabhängigen Dritten statt.

- 11 -

2 DB.2016.188 2 ST.2016.224 Der zwischen dem Pflichtigen und der C SA abgeschlossene Aktienkaufvertrag statuiert zudem, dass der Kaufpreis der Aktien eine Komponente enthält, die als Abgeltung für die Leistung des Pflichtigen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer und Delegierter des Verwaltungsrats bei der C C L AG AG zu qualifizieren ist: In Ziff. 2 des Kaufvertrages wurde vereinbart, dass "der Kaufpreis für die Aktien im gegenseitigen Einvernehmen und unter Berücksichtigung der Verdienste des Verkäufers für die C Gruppe pauschal festgelegt wird. Gegenüber der im Aktionärbindungsvertrag vereinbarten Formel beinhaltet der vorliegende Kaufpreis einen substantiellen Aufpreis".

Aufgrund dessen ist nur der Verkehrswert, den ein unabhängiger Dritter für die Aktien bezahlt hätte, als Kapitalgewinn zu werten und der übersteigende Anteil als steuerbares Einkommen.

Das kantonale Steueramt nahm die Bewertung der Aktien gemäss Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 28. August 2008) vor und stellte einen Verkehrswert der C C L AG AG per 31.12.2013 von Fr. 2.197 Mio. fest. Die Wegleitung gilt nach ständiger Praxis des Bundesgerichts als zuverlässige Methode zur Bestimmung des Verkehrswerts nicht kotierter Aktien und ist insbesondere auch dann anwendbar, wenn zu prüfen ist, welcher Preis vereinbart worden wäre, wenn ein unabhängiger Dritter die Aktien erworben hätte (vgl. BGr, 22. Mai 2003, 2A.590/2002, E. 2.2).

Auch errechnete die D AG (Revisionsstelle der C C L AG AG) in ihrem Gutachten per 31.12.2012 einen Wert von Fr. 2.337 Mio. Lediglich die vom Pflichtigen beauftragte E AG gelangte in ihrer per E-Mail ergangenen Stellungnahme zu einem Wert zwischen Fr. 5.1 und Fr. 7.3 Mio., wobei diese die Berechnung nach dem Aktionärbindungsvertrag verfochten hat. Vorliegend ist jedoch der Verkehrswert massgebend, den ein unabhängiger Dritter für die Aktien zu zahlen bereit gewesen wäre. Die Bewertung des kantonalen Steueramts erscheint aufgrund der vorherigen Ausführungen als plausibel. Um die Werte überprüfen zu können, hätte das Steuerrekursgericht zwingend die Jahresrechnungen 2011–2013 der C C L AG AG beiziehen müssen. Eine Überprüfung der Bewertungen ist mit den vorhandenen Akten nicht möglich, womit es von vornherein an einer wesentlichen Entscheidgrundlage fehlt.

- 12 -

2 DB.2016.188 2 ST.2016.224 Da der Verkehrswert der Aktien umstritten ist, hätte zudem ein Gutachten angeordnet werden müssen, wenn von der Bewertung des kantonalen Steueramts gemäss Kreisschreiben abgewichen wird.

Die Minderheit des Gerichts beantragt demgemäss, das Verfahren zwecks Durchführung weiterer Untersuchungshandlungen an den Referenten zurückzuweisen bzw. eventualiter die Abweisung der Rechtsmittel.

Für den richtigen Protokollauszug:

A. Schmid

DB.2016.188 — Zürich Steuerrekursgericht 30.01.2018 DB.2016.188 — Swissrulings