Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung 1 DB.2015.27 1 ST.2015.36
Entscheid
29. Juni 2015
Mitwirkend:
Abteilungsvizepräsident Walter Balsiger, Steuerrichter Anton Tobler, Steuerrichter Michael Ochsner und Gerichtsschreiberin Andrea Schmid
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführer/ Rekurrenten, vertreten durch Pestalozzi Consulting Group AG, Hauptstrasse 36a, 8546 Islikon,
gegen
1. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, 2. Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Konsum, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Direkte Bundessteuer 2009 und 2010 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 und 2010
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1 DB.2015.27 1 ST.2015.36 hat sich ergeben:
A. A und B (nachfolgend die Pflichtigen) erwarben am 28. Januar 2008 mit einer Investition von EUR 442'000.- Anteile des "Norwich With-Profit Fund". Hierbei handelt es sich nach angelsächsischem Recht um ein Versicherungsprodukt der "The Norwich Union International Core Funds Bonds" (zur AVIVA-Versicherungsgruppe gehörend, nachfolgend AVIVA), welches in der Schweiz steuerlich als Anlagefonds qualifiziert. Ähnliche Anteile hatten die Pflichtigen bereits früher gehalten, wobei diese erst kürzlich auch Gegenstand von steuerlichen Rechtsmittelverfahren bis auf Stufe Verwaltungsgericht waren. Dabei ging es allein um die Frage, ob im grundsätzlich steuerbaren Wertzuwachs der Anteile womöglich steuerfreie Kapitalgewinne enthalten seien, was die Pflichtigen letztlich nicht nachzuweisen vermochten (vgl. VGr, 12. Dezember 2012, SB.2012.00106/SB.2012.00107).
In den Steuererklärungen 2009 und 2010 gaben die Pflichtigen den Wert der vorerwähnten neu erworbenen Anteile per Jahresende mit Fr. 481'269.- bzw. Fr. 451'916.- und deren Erträge mit Fr. 2'392.- bzw. Fr. 5'327.- an. Auf die steuerbehördliche Aufforderung hin, die deklarierten Erträge nachzuweisen, liessen die Pflichtigen mit E-Mail vom 12. September 2013 diverse Unterlagen und Abrechnungen übermitteln. Im Rahmen der den Pflichtigen mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 zur Kenntnis gebrachten Korrekturen der Wertschriften- und Guthabenverzeichnisse hob daraufhin die steueramtliche Wertschriftenabteilung die deklarierten Erträge auf Fr. 27'807.- (2009) bzw. Fr. 68'964.- (2010) an; dies mit der Bemerkung, ein steuerfreier Kapitalgewinn aus Wertzuwachs sei nicht nachgewiesen worden, weshalb der EUR- Wertzuwachs pro Anteil von Jahr zu Jahr per Jahresende in CHF umzurechnen und als Einkommen zu deklarieren sei.
Die Korrekturen der Fachabteilung übernehmend setzte die Steuerkommissärin mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom 6. November 2013 die Steuerfaktoren für die Steuerperioden 2009 und 2010 wie folgt fest:
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1 DB.2015.27 1 ST.2015.36 Staats- und Gemeindesteuern Direkte Bundessteuer Fr. Fr. Steuerperiode 2009 Steuerbares Einkommen 185'000.- 186'800.- Satzbestimmendes Einkommen 194'200.- Steuerbares Vermögen 163'000.- Satzbestimmendes Vermögen 224'000.-.
Steuerperiode 2010 Steuerbares Einkommen 224'400.- 227'100.- Satzbestimmendes Einkommen 234'500.- Steuerbares Vermögen 111'000.- Satzbestimmendes Vermögen 160'000.-.
B. In den hiergegen am 6. Dezember 2013 erhobenen Einsprachen liessen die Pflichtigen die steueramtlichen Wertzuwachsberechnungen beanstanden und geltend machen, die strittigen Fondsanteile in der Zwischenzeit verkauft zu haben. Der dabei am 25. Oktober 2011 über die gesamte Haltedauer hinweg erzielte Gesamterlös betrage lediglich EUR 3'940.- und nur dieser Betrag sei folglich einkommensseitig zu versteuern.
Das kantonale Steueramt wies die Einsprachen mit Entscheiden vom 6. Januar 2015 ab.
C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 6. Februar 2015 liessen die Pflichtigen den Antrag stellen, die während der Laufzeit realisierten Wertzunahmen ihrer Fondsanteile von total EUR 3'940.- (zum Umrechnungskurs EUR/CHF per Verkaufstag) in der Steuerperiode 2011 zu erfassen. Zur Begründung wurde angeführt, dass anders als im früheren Rechtsmittelverfahren die Frage von im Ertrag enthaltenem steuerfreien Kapitalgewinn nicht mehr gestellt werde, weil der entsprechende Nachweis nicht zu erbringen sei. Die Rechtsmittel richteten sich allein gegen die Berechnung des steuerbaren Wertzuwachses. Zu Unrecht gehe das Steueramt dabei nämlich von den sogenannten "STE-Kursen" aus, in welchen der Schlussbonus, die "Market Value Reductions" (MVR) sowie die "Early Cash-In Charge" (LECIC) miterfasst würden. Die STE-Kurse seien jedoch lediglich beim Verkauf massgeblich; während der Haltedauer sei von den
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1 DB.2015.27 1 ST.2015.36 sogenannten "WPB-Kursen" auszugehen, welche die letztgenannten Komponenten nicht enthielten. Auf dieser Basis errechne sich eine Wertzunahme pro Anteil von EUR 0.49 (statt EUR 0.57) per 2009 bzw. von EUR 0.43 (statt EUR 1.83) per 2010. Über die gesamte Laufzeit zwischen Kauf und Verkauf habe ein Anteil indes EUR 0.83 an Wert verloren. Obwohl also die effektive Wertzunahme über die ganze Anlagedauer hinweg negativ sei, würden nach der steuerbehördlichen Berechnung in den Steuerjahren 2009 und 2010 nicht realisierte Wertzunahmen von insgesamt EUR 2.40 (EUR 0.57 und EUR 1.83) pro Anteil besteuert. Falsch sei bei der steueramtlichen Berechnung zudem, dass der Euro-Jahresgewinn in Schweizerfranken umgerechnet werde. Weil die Vermögenswerte per Jahresende jeweils in Schweizerfranken anzugeben seien, müsste für die Ermittlung des steuerbaren Wertzuwachses auf die am Anfang und Ende der Steuerperiode gültigen Kurse in Schweizerfranken abgestellt werden. Dergestalt errechne sich per 2009 eine Wertzunahme von Fr. 0.78 pro Anteil (= Fr. 25'646.94 total) und per 2010 eine solche von Fr. - 2.59 (= Fr. - 78'172.28). In EUR sei über die ganze Haltedauer mit der Anlage jedoch eine Wertzunahme von EUR 3'940.- erzielt worden, welche also erst zum Zeitpunkt des Verkaufs einen steuerbaren Wertzuwachs darstelle.
Das kantonale Steueramt schloss mit Vernehmlassung vom 9. März 2015 auf Abweisung der Rechtsmittel; die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht vernehmen.
Mit Replik vom 30. März 2015 liessen die Pflichtigen ausserhalb eines angeordneten zweiten Schriftenwechsels an ihren Ausführungen festhalten; die Vorinstanz verzichtete auf das Einreichen einer Duplik.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. a) Der Einkommenssteuer unterliegen allgemein alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte mit Ausnahme der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen, welche steuerfrei sind (Art. 16 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG] und § 16 Abs. 1 und 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Steuerbar im Sinn dieser Generalklausel sind
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1 DB.2015.27 1 ST.2015.36 insbesondere auch die Erträge aus beweglichem Vermögen (Art. 20 DBG und § 20 StG).
b) Nach der allgemeinen Beweislastregel haben die Steuerbehörden den Nachweis zu erbringen, dass ein Steuerpflichtiger bestimmte Einkünfte erzielt hat, da es sich hierbei um einen steuerbegründenden Umstand handelt. Der Nachweis eines Vermögenszuflusses begründet sodann die natürliche Vermutung, dass dieser steuerbares Einkommen darstellt. Die Vermutung kann vom Steuerpflichtigen entkräftet werden, indem er den Gegenbeweis erbringt, dass die zugeflossenen Einkünfte kein steuerbares Einkommen darstellen (wie z.B. Vorliegen eines steuerfreien Kapitalgewinns aus der Veräusserung beweglichen Privatvermögens). Das Risiko der Beweislosigkeit liegt somit hinsichtlich jener Tatsachen, aus denen sich die Nichtsteuerbarkeit einer Einkunft ergibt, beim Steuerpflichtigen.
2. a) Die Pflichtigen haben die streitbetroffenen Anteile des "Norwich With- Profit Fund" der AVIVA am 28. Januar 2008 gekauft und am 25. Oktober 2011 wieder verkauft. Im Streit liegen hier die Jahre 2009 und 2010, in welchen sie also die Anteile über das volle Jahr hinweg gehalten haben.
b) Unbestritten ist zunächst, dass es sich beim vorgenannten Produkt steuerlich um einen ausländischen Anlagefonds (= kollektive Kapitalanlage) handelt, welcher laufend erwirtschaftete Erträge nicht ausschüttet, sondern thesauriert. Auszugehen ist damit von einer thesaurierenden kollektiven Kapitalanlage (vgl. dazu auch Kreisschreiben Nr. 25 der ESTV vom 5. März 2009: Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer Anleger; nachfolgend Kreisschreiben).
Unbestritten ist sodann auch, dass die Pflichtigen einen allfälligen Wertzuwachs ihrer Anteile in vollem Umfang als Einkommen zu versteuern haben, weil die AVIVA die diesbezügliche Zusammensetzung nicht offenlegt und sich deshalb der Nachweis, dass der Wertzuwachs womöglich auch auf steuerfreie Kapitalgewinne zurückzuführen ist, nicht erbringen lässt. Diese Erkenntnis entstammt dem erwähnten früheren Rechtsmittelverfahren betreffend eine ähnliche Anlage der Pflichtigen und wird von den Letzteren ausdrücklich anerkannt.
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1 DB.2015.27 1 ST.2015.36 e) Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geht es nunmehr um die Fragen, wie der steuerbare Ertrag aus der kollektiven Kapitalanlage zu berechnen und wann er zu versteuern ist. Soweit die Pflichtigen beantragen, der während der gesamten Haltedauer zwischen Kauf und Verkauf erzielte Ertrag bzw. Wertzuwachs sei per Realisation (Verkauf) und damit in der Steuerperiode 2011 zu erfassen, bedeutet dies negativ formuliert, dass in den hier betroffenen Steuerperioden 2009 und 2010 keine entsprechende Einkommensbesteuerung zulässig sein soll. Nur in diesem letzteren Sinn ist folglich auf die Rechtsmittel einzutreten, denn die Steuerperiode 2011 ist nicht Gegenstand der angefochtenen Veranlagungen bzw. Einschätzungen.
3. a) Das steuerbare Einkommen bemisst sich gemäss Art. 210 DBG bzw. § 50 StG nach den in der Steuerperiode zugeflossenen Einkünften. Was Vermögenserträge anbelangt, gilt sodann in Bezug auf thesaurierende kollektive Kapitalanlagen, dass die zurückbehaltenen und reinvestierten Erträge mit der Verbuchung auf dem Konto der zurückbehaltenen Erträge realisiert werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 50 N 55; BGr, 18. Mai 1993, ASA 62, 705 [713] betreffend Verrechnungssteuer).
Das erwähnte Kreisschreiben der ESTV hält sodann fest, dass die thesaurierten Vermögenserträge auf Stufe der Anleger der Einkommenssteuer unterliegen, weshalb die thesaurierenden kollektiven Kapitalanlagen den Anlegern für die direkten Steuern die thesaurierten Erträge jährlich zu bescheinigen hätten; davon ausgenommen seien die wiederangelegten Kapitalgewinne, sofern sie in der Jahresrechnung separat ausgewiesen würden (Ziff. 4.1.1.). Steuerbar sind damit also vorab Zinserträge und Dividenden; die allfällige Mitbesteuerung von Kapitalgewinnen hat allein beweisrechtliche Gründe, indem nach dem Gesagten ein Vermögenszuwachs grundsätzlich steuerbar ist, solange nicht das Gegenteil (steuerfreier Kapitalgewinn) nachgewiesen ist. Im Kreisschreiben wird weiter festgehalten, dass bei thesaurierenden kollektiven Kapitalanlagen der Nettoertrag pro Anteil der massgebende steuerbare Ertrag für Schweizer Einkommenssteuerzwecke darstelle (Ziff. 4.6.3).
b) Die AVIVA stellt den Pflichtigen jährlich Bescheinigungen betreffend Stand und Entwicklung ihres Investments zu. Wie erwähnt, werden Kapitalgewinne darin nicht separat ausgewiesen, weshalb sich die Frage von diesbezüglichen steuerlichen Ertragskorrekturen von vornherein nicht stellt.
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1 DB.2015.27 1 ST.2015.36 c) Im steuerbehördlichen Auflageverfahren liessen die Pflichtigen zunächst Bescheinigungen der AVIVA für die Kalenderjahre 2008 bis 2010 (Stichtage 18. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 30. Dezember 2010) einreichen. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren liessen sie zudem eine Bescheinigung per 15. Oktober 2011 zu den Akten geben. All diesen Bescheinigungen lassen sich folgende Kennzahlen entnehmen:
2008 2009 2010 2011 EUR EUR EUR EUR Amount invested 442'000.00 442'000.00 442'000.00 442'000.00
Total Withdrawals since start 0.00 26'500.00 53'000.00 79'500.00
Unit Price 12.986 13.480 13.915 14.71
x 36'242.059 Units = 470'639.38 x 32'933.403 Units = 443'942.27 x 30'157.045 Units = 419'635.28 x 27'824.644 Units = 397'085.49 Final Bonus 7'333.59 4'439.42 25'178.12 23'825.13 Total Unit Value 477'972.97 448'381.69 444'813.40 420'910.62
./. MVR (= Market Value Reductions) - 82'361.89 - 74'138.36 - 52'454.41 -75'466.24 Total Bond Value 395'611.08 374'243.33 392'358.99 345'464.38
./. LECIC (= Early Cash-In charge) - 48'178.00 - 39'780.00 -30'940.00 -22'100.00 Cash-In Value 347'433.08 334'463.33 361'418.99 323'364.38.
d) Werden in diesen Bescheinigungen Rückkaufswerte ("Cash-In Value") aufgeführt, so kann für den Vermögensstand per Jahresende und damit für den Bereich der Vermögenssteuer bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die entsprechenden Werte (umgerechnet in CHF) abgestellt werden. Die vermögensseitigen Steuerfaktoren sind denn auch unbestritten.
e) Die Steuerbehörde ist nun aber auch bei der Berechnung des steuerbaren Ertrags per 2009 und 2010 von diesen Rückkaufswerten ausgegangen. So teilte sie zunächst den "Cash-In Value" per Jahresende durch die Anzahl Units per Jahresende und ermittelte dergestalt also einen "Rückkaufswert pro Unit" per Jahresende. Für die jahresbezogene Ertragsberechnung ging sie alsdann von der Wertentwicklung dieses
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1 DB.2015.27 1 ST.2015.36 "Rückkaufswerts pro Unit" aus, welche sie mit der Anzahl Units per Jahresende multiplizierte. Nimmt man das Steuerjahr 2009 als Beispiel, ging sie also wie folgt vor:
EUR EUR EUR Total Cash-In Value per Ende 2008 347'433.08 / 36'242.0590 Units per Ende 2009 9.58646 Total Cash-In Value Ende 2009 334'463.33 / 32'933.4030 Units per Ende 2009 10.15575 Differenz pro Unit 2009 zu 2008 0.56929 Differenz total (x 32'933.4030 Units ) 18'748.65 (= umgerechnet in CHF zum Kurs 1.48315 Fr. 27'807.00).
Bei dieser Berechnungsart wurde neben der Unit-Basiswertveränderung also auch dem Schlussbonus, der MVR und der LECIC Rechnung getragen.
aa) Die Pflichtigen halten dafür, dass der Einbezug dieser letzteren Parameter nur beim Verkauf der Anteile zulässig sei. Beim erwähnten früheren Fall sei es denn auch um einen Verkauf gegangen; dabei habe also der Verkaufserlös exakt festgestanden. Hier gehe es demgegenüber um die jährliche Wertzunahme einer laufenden, nicht verkauften Anlage. Aus diesem Grund dürfe der erst bei Auflösung bzw. Verkauf der Anlage allenfalls ausbezahlte Schlussbonus sowie der Abzug für eine allenfalls zur Anwendung gelangende MVR sowie die allenfalls noch zu amortisierende LECIC nicht berücksichtigt werden.
bb) Tatsächlich ging es im früheren Rechtsmittelverfahren um die Ermittlung des bei einem Verkauf einer ähnlichen Anlage der Pflichtigen erzielten Wertzuwachses; allerdings nicht um den Wertzuwachs während der ganzen Laufzeit, sondern nur um denjenigen im Verkaufsjahr. Obwohl dabei der Verkauf bereits per 8. Januar erfolgte, ergab sich eine Wertsteigerung gegenüber dem 31. Dezember des Vorjahrs von über Fr. 100'000.-, was damit zu tun hatte, dass beim Verkauf ein Schlussbonus ausbezahlt wurde. Anders als im vorliegenden Fall wurde jener Schlussbonus zuvor in den jährlichen Bescheinigungen der ausländischen Fonds-Gesellschaft offenbar nicht ausgewiesen. Jedenfalls wurde der Schlussbonus zuvor nicht bereits anteilsmässig besteuert, stellte das Rekursgericht doch fest, per Ende Vorjahr sei die gesamte bisherige Wertentwicklung versteuert worden, wobei der Schlussbonus nie in die deklarierten
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1 DB.2015.27 1 ST.2015.36 Vermögenswerte eingeflossen sei (vgl. StRG, 28. Juni 2012, 1 DB.2012.61/ 1 ST.2012.70).
Nun handelte es sich beim damals beurteilten Anlagefonds zwar um einen ähnlichen, nicht aber um exakt den gleichen Anlagefonds, wie er hier zu beurteilen ist. Sodann ist nicht im Detail bekannt, wie damals die Fondsleitung im Rahmen der Jahresbescheinigungen rapportierte. Auszugehen ist gestützt auf die Erwägungen in den damaligen Entscheiden aber davon, dass der Schlussbonus eben nicht in den Jahresbescheinigungen als Teil eines ausgewiesenen Rückkaufswerts ausgewiesen worden ist. Damit lässt sich dem früher beurteilten Fall allein entnehmen, dass dort jedenfalls der Schlussbonus erst im Verkaufsjahr besteuert worden ist; die Grössen MVR und LECIC waren kein Thema. Für die vorliegenden Streitfragen lässt sich aus alledem nichts gewinnen.
c) Der jahresbezogene Ertrag aus dem streitbetroffenen Investment der Pflichtigen war gestützt auf die von ihnen im steuerbehördlichen Auflageverfahren eingereichten Unterlagen und Bescheinigungen nicht exakt bestimmbar. Zum einen datieren nämlich die Jahresbescheinigungen nicht per Jahresende. Sodann wurden die Kaufunterlagen nicht vollständig eingereicht; so enthielt etwa der Beschrieb des komplexen Anlageprodukts gemäss Inhaltsverzeichnis 18 Seiten, von welchen 14 Seiten jedoch fehlten. Unklar war damit insbesondere, weshalb etwa die Anteile der Pflichtigen jährlich reduziert worden sind, zumal die in den Bescheinigungen vermerkten "Withdrawals" (= Rückzüge, welche schon für sich betrachtet erklärungsbedürftig sind) hierzu nicht proportional waren. Das Steueramt ist diesen Fragen im Rahmen der angewandten Berechnungsweise nicht nachgegangen.
d) Beschwerde- und rekursweise liessen die Pflichtige nunmehr die vollständige Dokumentation des Anlageprodukts vorlegen (The Norwich Union International Core Funds Bond [nachfolgend Bond-Beschrieb], S. 1-18). Sodann enthält die zusätzlich eingereichte Bescheinigung per 15. Oktober 2011 im Vergleich zu den Vorjahresbescheinigungen detailliertere Angaben. Gestützt auf die nunmehr vorliegenden Unterlagen haben sich die vorwähnten Fragen geklärt und ist insgesamt von Folgendem auszugehen:
Investiert (d.h. einbezahlt) haben die Pflichtigen am 28. Januar 2008 einen Betrag von EUR 442'000.-. Gemäss Bond-Beschrieb (S. 3) wurden 104.25% dieses
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1 DB.2015.27 1 ST.2015.36 Investments zum Kauf von Units verwendet; mit anderen Worten wurde sogleich ein Anfangsbonus (von den Pflichtigen "Sonderbonus" genannt) von 4.25% ausgerichtet. Dies erklärt, dass im "Initial Bond Statement vom 28. Januar 2008" der investierte Betrag nicht mit EUR 442'000.-, sondern mit EUR 460'785.- angegeben wird, mit welchem Betrag alsdann per dieses Datum 36'978.172 Units erworben worden sind.
Dem Bondbeschrieb lässt sich sodann entnehmen, dass die anfallenden Gebühren (Management Charge 1%, Establishment Charge 0.125% pro Monat über 5 Jahre) jeweils durch den Verkauf von Units beglichen werden. Der Rückgang der Units von 36'978.172 (Kauf per 28. Januar 2008) auf 36'242.0590 (Bescheinigung vom 18. Dezember 2008) erklärt sich demnach mit dem Verkauf von Units zwecks Begleichung der im Kaufjahr 2008 angefallenen Gebühren.
Weiter hält der Bondbeschrieb fest, dass auch die bis zu einem (genau definierten) Umfang jährlich möglichen Rückzüge ("Regular Withdrawals") über den Verkauf von Units finanziert werden. Der weitere Rückgang des Unit-Bestands auf 32'933.4030 (per 1. Januar 2010) bzw. auf 30'157.0450 (per 30. Dezember 2010) erklärt sich folglich mit dem Verkauf von Units zwecks Finanzierung der Gebühren 2009 und 2010 sowie der Rückzüge von je EUR 26'500.- in diesen beiden Jahren.
Gemäss Bondbeschrieb wird sodann jährlich ein so genannter "Regular Bonus" ausgerichtet, indem der Unit-Preis (also der Unit-Basiswert) erhöht wird. Zusätzlich wird allenfalls ein "Final Bonus" bei Verkauf der Anlage ausgerichtet; dieser wird ebenfalls jährlich ermittelt.
Erklärt wird sodann auch die MVR: Bei dieser gehe es darum, im Fall eines Geldbezugs aus der Anlage (Cash-In, Rückzüge) den Wert der verkauften Einheiten herabzusetzen, um die Fairness bei der Behandlung aller Fonds-Investoren zu gewährleisten. Der Entscheid, ob eine MVR zur Anwendung gelange und – wenn ja – in welcher Höhe, hänge von der Differenz zwischen den Boni für alle Fonds-Investoren und der tatsächlichen Anlagerendite auf dem Kapital im Fonds ab. In den Bescheinigungen wird zur MVR zudem ausgeführt, dass diese beim Geldbezug zur Anwendung gelange, wenn längere Perioden von sinkenden Märkten zu verzeichnen seien oder die Renditen unter den normalen Erwartungen lägen.
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1 DB.2015.27 1 ST.2015.36 Bei der LECIC handelt es sich gemäss Bondbeschrieb schliesslich um eine spezielle Gebühr, welche dann zur Anwendung gelangt, wenn das Investment in den ersten 5 Jahren nach Abschluss beendet wird (= Cash-In); diese Gebühr berechnet sich in % des investierten Kapitals und reduziert sich über die 5 Jahre hinweg in folgenden Schritten: 10.9%, 9%, 7%, 5%, 3%, 0%.
cc) Bei dieser Ausgestaltung des ausländischen Anlagefonds erweist sich die Berechnung des jährlichen Ertrags aus folgenden Gründen als komplexer, als von der Steuerbehörde angenommen:
aaa) Beim Kauf wird zunächst ein Anfangsbonus von 4.25% auf dem Investitionsbetrag ausgerichtet, mit welchem alsdann sogleich Units gekauft werden. Dieser Anfangsbonus fliesst allerdings nicht sofort zu, denn er muss gewissermassen durch die Hingabe des Investitionskapital über eine längere Laufzeit verdient werden; wird dieses nämlich innert 5 Jahren zurückgezogen, wird die LECIC fällig, welche im ersten Jahr 10.9% der Investitionssumme beträgt und damit den Anfangsbonus deutlich übersteigt.
Ginge man davon aus, dass mit der kollektiven Anlage über 5 Jahre hinweg keinerlei Erträge erwirtschaftet werden, aber auch keine Wertverluste verbunden wären, so würde das Investment im Jahr nach dem Kauf zunächst deutlich an Wert verlieren, weil der LECIC (10.9%) den Anfangsbonus (4.25%) deutlich übersteigt. In den Folgejahren resultierte alsdann ein Wertzuwachs (im Vorjahresvergleich) allein deshalb, weil die LECIC von Jahr zu Jahr kleiner wird und also nicht, weil der Fonds steuerbaren Ertrag erwirtschaftet. Erst nach 4 Jahren wäre ein Teil des 4.25%- Anfangsbonus "verdient", weil der LECIC dann nur noch 3% beträgt; nach 5 Jahren (bei LECIC 0%) wäre dann auch noch der Restbetrag des Anfangsbonus "verdient". Dieses Beispiel macht klar, dass die Berechnungen der Steuerbehörde, welche die LECIC berücksichtigen, in den hier streitigen Jahren direkt nach dem Kauf zu einem verfälschten Ergebnis führen müssen, weil damit die jährliche Reduktion der LECIC als Ertrag besteuert würde. Verfälscht wird die Berechnung andrerseits aber auch durch den Einbezug des Anfangsbonus, welcher nach dem Gesagten in diesen Jahren noch gar nicht verdient ist und von der LECIC mehr als weggefressen wird.
bbb) Was sodann die MVR anbelangt, ist Folgendes entscheidend: Gemäss Fondsbeschrieb der AVIVA im Internet (vgl. www.aviva.co.uk/savings-and-retirement/
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1 DB.2015.27 1 ST.2015.36 products/select-investment/funds-to-invest-in/with-profits/) tätigt ein "With Profit Fund" Anlagen mit sehr breiter Diversifikation; die Bandbreite reicht von sichereren Staatsanleihen bis hin zu risikobehafteten Aktien. Die Renditen aus diesem Anlagemix werden den Fondsbeteiligten im Rahmen von Boni (Regular Bonus und Final Bonus) weitergegeben (= gutgeschrieben, nicht ausgeschüttet), wobei dem Regular Bonus durch Anhebung des Unit-Basiswerts Rechnung getragen wird. In guten Jahren wird ein Teil der Rendite zurückbehalten, um auch in schlechteren Jahren Boni ausrichten zu können; die Renditen werden also gewissermassen über die Jahre geglättet (im Fondsbeschrieb ist von "smoothing" die Rede). Ziel ist es, dem Anleger bei Anlagehorizonten von 5 bis 10 Jahren mit regelmässigen Boni eine gute Durchschnittsrendite zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund wird verständlich, dass die MVR - wie erwähnt - eine Korrekturgrösse ist, welche zur Anwendung gelangt, wenn die Renditen über längere Zeit bzw. über Jahre hinter den Erwartungen der Fondsleitung zurückbleiben, was neben Abstürzen an den Aktienmärkten auch auf den Zinsrückgang an den Bondmärkten zurückzuführen sein kann. Bei dieser Lage der Dinge muss aber die MVR bei der Berechnung des Jahresertrags mitberücksichtigt werden. Zwar kann die MVR auch auf (steuerneutrale) Kapitalverluste zurückzuführen sein, sodass deren Berücksichtigung (an sich steuerbare) Zinsen und Dividenden zum Verschwinden bringen könnte; gleiches gilt jedoch auch auf der Seite der geglätteten Boni, welche die Erwartungen der Fondsleitung repräsentieren und als Renditemix auch steuerfreie Kapitalerträge enthalten können. Es wäre damit nicht korrekt, aufgrund dessen, dass im Fonds die genaue Zusammensetzung der Anlagen (wie Zinspapiere und Aktien) und deren Erträge (Zinsen, Dividenden, Kapitalgewinne) nicht bekannt ist, nur den positiven Boni Rechnung zu tragen, nicht aber der negativen MVR.
ccc) Aus alledem folgt, dass die exakte jahresbezogene Wertentwicklung des Fonds grundsätzlich erst nach 5 Jahren auf einfache Art und Weise möglich ist, wenn also der Anfangsbonus verdient ist, die LECIC wegfällt und sich die Wertentwicklung aus den jährlichen Boni (Regular Bonus und Anteil Schlussbonus), korrigiert um eine allfällige MVR, berechnen lässt. In den ersten 5 Jahren nach dem Kauf ist demgegenüber der exakte Ertrag primär erst beim Verkauf bestimmbar, wobei diesfalls selbstredend sämtlichen Komponenten (Anfangsbonus, Schlussbonus, MVR, LECIC, Rückzahlungen) Rechnung zu tragen ist. Der Ertrag über die gesamte Laufzeit ist dergestalt aber sehr einfach zu berechnen, entspricht er doch der Differenz aus dem Anfangsinvestment und dem Erlös aus dem Cash-In zusätzlich aller vorgängigen Kapitalbezüge.
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1 DB.2015.27 1 ST.2015.36 Vorliegend sieht die letztere Rechnung wie folgt aus: Die Pflichtigen haben ihre Anteile an der kollektiven Kapitalanlage am 28. Januar 2008 gekauft und am 25. Oktober 2011 wieder verkauft (Cash-In). Nach ihren Angaben erzielten sie über diese Haltezeit hinweg den folgenden Wertzuwachs:
EUR EUR Kauf per 28. Januar 2008 (investiertes Kapital): 442'000.-
Verkauf per 25. Oktober 2011 (Cash-In Wert): 323'558.- Rückzüge während der Laufzeit 122'382.- Gesamterlös aus dem Investment 445'940.- Wertzuwachs 3'940.-.
Eine Verkaufsabrechnung wurde nicht vorgelegt, doch entsprechen die angegebenen Verkaufswerte in etwa der zeitnahen Bescheinigung der AVIVA vom 15. Oktober 2011; einzig die Rückzüge sind dort mit total EUR 79'500.- (seit Start des Investments) sogar tiefer vermerkt, was sich also Zugunsten der Pflichtigen auswirkte. Die exakte Berechnung kann in der hier nicht betroffenen Steuerperiode 2011 anhand der Verkaufsabrechnung und dem Nachweis sämtlicher Rückzüge jedoch problemlos vorgenommen werden.
Aus den vorliegenden Zahlen ergibt sich jedoch bereits, dass nicht nachvollziehbar ist, wie mit dem Investment der Pflichtigen per 2009 und 2010 nach Massgabe der steuerbehördlichen Berechnungen Erträge von Fr. 27'807.- bzw. Fr. 68'964.- hätten erwirtschaftet werden können. Eliminiert man (im Rahmen einer Annäherungsrechnung gestützt auf die vorliegenden Jahresbescheinigungen per 18. Dezember 2008, 1. Januar 2010 und 30. Dezember 2010) den in diesen Jahren noch nicht verdienten Anfangsbonus sowie die LECIC, zeigt sich denn auch, dass – bezogen auf das investierte Kapital – in diesen Jahren kein Wertzuwachs resultierte:
2008 2009 2010 EUR EUR EUR Total Bond Value (inkl. Schlussbonus und MVR, ohne LECIC) 395'611.08 374'243.33 392'358.99
./. Anfangsbonus (da LECIC kompensiert) - 18'785.00 - 18'785.00 - 18'785.00 Total Bond Value (bereinigt um Anfangsbonus) 376'826.08 355'458.33 373'573.99
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1 DB.2015.27 1 ST.2015.36
Amount invested 442'000.00 442'000.00 442'000.00 Rückzüge -26'500.00 -53'000.00 Amount invested (bereinigt um Rückzüge) 442'000.00 415'500.00 389'000.00 ./. Total Bond Value (bereinigt um Anfangsbonus) -376'826.08 -355'458.33 -373'573.99 Wertverlust 65'174.00 60'042.00 15'426.00.
Im Vorjahresvergleich (2009 zu 2008 bzw. 2010 zu 2009) ist zwar innerhalb des Verlustbereichs ein Wertanstieg zu verzeichnen, was darauf zurückzuführen ist, dass die MVR zurückging, weil sich die Märkte offenbar leicht erholten. Es wäre nun aber nicht korrekt, wenn im Rahmen einer jahresbezogenen Betrachtung wohl einem MVR-bedingten Wertzuwachs Rechnung getragen würde, während vorgängige MVRbedingte Wertverluste ausser Acht gelassen würden. Auch dies spricht grundsätzlich dafür, den genauen Wertzuwachs im vorliegenden Fall per Verkauf zu bestimmen. Andernfalls muss für die Bestimmung des Wertzuwachses immer das Anfangsinvestment als Vergleichsbasis herangezogen werden; erst wenn der Fondswert ("Total Bond value") den Betrag des (rückzugsbereinigten) investierten Kapitals übersteigt, setzt mit anderen Worten steuerbarer Wertzuwachs ein. Dies ist in Bezug auf die hier betroffenen Steuerjahre 2009 und 2010 gemäss der vorstehenden Übersicht nicht der Fall, sodass es insoweit an steuerbarem Wertzuwachs fehlt.
dd) Bei diesem Resultat sind die von der steuerbehördlichen Wertschriftenabteilung ermittelten Erträge aus dem With-Profit Fund vollständig aus dem Wertschriftenertrag der Pflichtigen zu eliminieren bzw. sind deren steuerbare/satzbestimmende Einkommen antragsgemäss entsprechend um Fr. 27'807.- (2009) bzw. Fr. 68'964.- (2010) tiefer anzusetzen.
Ob die Pflichtigen im Verkaufsjahr 2011 einen Wertzuwachs zu versteuern haben und gegebenenfalls in welcher Höhe (nach ihrer Auffassung EUR 3'940.- zum CHF-Kurs per Verkaufstag), wird die Steuerbehörde in der Steuerperiode 2011 zu untersuchen haben.
4. a) Nach alledem sind Beschwerde und Rekurs gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
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1 DB.2015.27 1 ST.2015.36 b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdegegnerin/dem Rekursgegner aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG; § 151 Abs. 1 StG).
c) Die Pflichtigen haben keine Parteientschädigungen verlangt, weshalb ihnen für das Rekursverfahren auch keine solche zuzusprechen ist (§ 152 Abs. 2 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).
Für das Beschwerdeverfahren ist ihnen dagegen von Amts wegen eine Entschädigung zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Beschwerdeführer werden für die direkte Bundessteuer wie folgt veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 2 DBG; Verheiratetentarif): Steuerperiode steuerbares Einkommen Fr. 2009 159'000.- 2010 158'200.-.
2. Der Rekurs wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Rekurrenten werden für die Staats- und Gemeindesteuern wie folgt eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG; Verheiratetentarif): Steuerperiode Einkommen Vermögen Fr. Fr. 2009 steuerbar 157'200.- 163'000.satzbestimmend 166'400.- 224'000.- 2010 steuerbar 155'500.- 111'000.satzbestimmend 165'500.- 160'000.-. […]