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Zürich Steuerrekursgericht 22.01.2016 DB.2015.212

22 janvier 2016·Deutsch·Zurich·Steuerrekursgericht·PDF·3,020 mots·~15 min·2

Résumé

Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2013 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2013 | Steuerfreiheit von Mitgliederbeiträge bei Vereinen. - Die Pflichtige ist ein Verein mit dem Zweck, die Einhaltung des GAV in einem bestimmten Berufsbereich zu überwachen. Sie finanziert sich über "Berufs- und Vollzugskostenbeiträge" aller dem GAV unterstellten Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Entgegen der Auffassung der Steuerbehörde qualifizieren die Letzteren als steuerfreie Mitgliederbeiträge (Gutheissung). | Art. 66 Abs. 1 DBG; § 69 Abs. 1 StG

Texte intégral

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung 1 DB.2015.212 1 ST.2015.262

Entscheid

22. Januar 2016

Mitwirkend: Einzelrichter Walter Balsiger und Gerichtsschreiberin Christina Hefti

In Sachen

A, Beschwerdeführerin/ Rekurrentin, vertreten durch B AG,

gegen

1. Sc hw eizer is che E idge noss ensc haf t , Beschwerdegegnerin, 2. Sta at Zür ic h , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Bau, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2013 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2013

- 2 hat sich ergeben:

A. Die A (nachfolgend die Pflichtige) ist ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. ZGB. Vor dem Hintergrund des Gesamtarbeitsvertrags für die C (kurz: GAV C) bezweckt sie laut Statuten "die Zusammenarbeit der GAV-Vertragsparteien und den Vollzug des GAV" (Art. 2.1) und finanziert sie sich primär über "Berufs- und Vollzugskostenbeiträge" (Art. 10.1a).

In der Steuerperiode 1.1. - 31.12.2013 deklarierte die Pflichtige einen Reingewinn von Fr. 0.- (Verlust). Im entsprechenden Veranlagungs- bzw. Einschätzungsverfahren stellte sich die Steuerkommissärin auf den Standpunkt, dass die "Fondsbeiträge aus dem GAV" (gemeint sind die vorerwähnten Berufs- und Vollzugskostenbeiträge) in der Höhe von Fr. 247'720.- nicht als von der Gewinnsteuer ausgenommene Mitgliederbeiträge qualifizierten und deshalb ertragsseitig aufzurechnen seien. Dergestalt errechnete sie sowohl für die direkte Bundessteuer wie auch für die Staats- und Gemeindesteuern einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 24'700.-. Nachdem die Pflichtige entsprechende Veranlagungs- bzw. Einschätzungsvorschläge mit ausführlicher Begründung hatte zurückweisen lassen, hielt die Steuerkommissärin an ihrer Auffassung fest und erliess am 20. April 2015 die auf ihren Vorschlägen basierende Veranlagungsverfügung bzw. den Einschätzungsentscheid.

B. Die hiergegen von der Pflichtigen am 27. April 2015 erhobenen Einsprachen, mit welchen sie Vornahme der Veranlagung bzw. Einschätzung gemäss Deklaration beantragt hatte, wurden vom kantonalen Steueramt mit Entscheiden vom 10. September 2015 abgewiesen.

C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 1. Oktober 2015 lässt die Pflichtige erneut Antrag auf deklarationsgemässe Veranlagung bzw. Einschätzung stellen, dies unter Zusprechung einer Parteientschädigung. Das kantonale Steueramt beantragte mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2015 Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen. 1 DB.2015.212 1 ST.2015.262

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Mit Replik vom 27. November 2015 liess die Pflichtige an ihren Anträgen festhalten. Die Vorinstanz verzichtete auf das Einreichen einer Duplik.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Gegenstand der Gewinnsteuer der juristischen Personen ist der Reingewinn (Art. 57 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]; § 63 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Dieser bemisst sich grundsätzlich aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahres (Art. 58 Abs. 1 DBG; 64 Abs. 1 StG). Die Mitgliederbeiträge an die Vereine werden dabei nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet (Art. 66 Abs. 1 DBG; § 69 Abs. 1 StG).

b) Der Betriebsertrag der Pflichtigen setzt sich nahezu ausschliesslich aus vereinnahmten Vollzugskostenbeiträgen zusammen (vgl. Erfolgsrechnung 2013); die Letzteren haben ihre Grundlage im GAV C. Umstritten ist im vorliegenden Fall einzig, ob diese Vollzugskostenbeiträge als steuerfreie Mitgliederbeiträge im Sinn der vorgenannten Bestimmungen zu qualifizieren sind. Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst deren Hintergrund auszuleuchten:

aa) Ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist ein Vertrag zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerverbänden zur Regelung der Arbeitsbedingungen und des Verhältnisses zwischen den GAV-Parteien; er ist in den Artikeln 356 bis 358 des Obligationenrechts (OR) geregelt. Auf der Arbeitgeberseite kann ein Arbeitgeber oder können mehrere Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände, auf der Arbeitnehmerseite immer nur ein Arbeitnehmerverband (Gewerkschaft) oder mehrere Arbeitnehmerverbände stehen. Der klassische Inhalt eines GAV beinhaltet Bestimmungen über den Abschluss, Inhalt und Beendigung des Einzelarbeitsvertrags (normative Bestimmungen), Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich (schuldrechtliche Bestimmungen) und Bestimmungen über Kontrolle und Durchsetzung des GAV. Die normativen Bestimmungen eines GAV werden mit seinem Inkrafttreten Teil des Einzelarbeitsvertrages. Sie haben direkte Geltung für alle Arbeit- 1 DB.2015.212 1 ST.2015.262

- 4 nehmerinnen und Arbeitnehmer, die selber Mitglied eines vertragsschliessenden Verbandes sind, wenn der Arbeitgeber ebenfalls am GAV beteiligt ist. Die beteiligten Arbeitgeber wenden den GAV in der Regel aber auch für nicht-organisierte Arbeitnehmende an. Ein GAV wird meistens mit einer bestimmten Laufzeit vereinbart und regelmässig verlängert. Während der Laufzeit besteht beidseitig Friedenspflicht (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft SECO: Definition Gesamtarbeitsvertrag, abrufbar über www.seco.admin.ch).

Auf Gesuch der vertragsschliessenden Verbände können die zuständigen Behörden im Bund und in den Kantonen Gesamtarbeitsverträge (GAV) allgemeinverbindlich erklären, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Mit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) wird der Geltungsbereich eines GAV ausgedehnt auf alle Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber der betreffenden Branche. In den AVE- Beschlüssen ist jeweils aufgeführt, für welches Gebiet, welche Branche und welche Arbeitnehmer/innen die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten. Geregelt ist Letzteres im Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 (AVEG).

bb) Ein GAV im vorstehenden Sinn abgeschlossen wurde am ... … 2003 auch zwischen dem Verband D und der E. Dieser wurde in der Folge vom Schweizerischen Bundesrat schweizweit für die gesamte Branche für allgemeinverbindlich erklärt (Grundbeschluss vom … … sowie spätere Beschlüsse betreffend die bis heute anhaltende Verlängerung).

In Art. 7.2 GAV wird unter dem Titel "Vollzugskostenbeiträge" Folgendes festgehalten:

1 Den GAV-Parteien steht gegenüber den beteiligten ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen gemäss Art. 357b OR zu. 2 Für den Vollzug der gesamtarbeitsvertraglichen Abmachungen werden Vollzugskostenbeiträge erhoben. 3 Alle dem GAV unterstellten ArbeitnehmerInnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von Fr. 9.- pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag Fr. 4.50 pro Monat. Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, 1 DB.2015.212 1 ST.2015.262

- 5 ebenfalls Fr. 9.- pro Monat, respektive Fr. 4.50 pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten. Der Beitrag der ArbeitnehmerInnen kann vom Arbeitgeber monatlich von der Lohnzahlung in Abzug gebracht werden. 4 Die Details über die Vollzugskosten werden im Anhang II zu diesem GAV geregelt. 5 Zur Überwachung des Vollzuges wird durch die Vertragsparteien eine Paritätische Kommission (PK) eingesetzt. 6 Die PK kontrolliert in den Betrieben die Einhaltung der GAV Bestimmungen. 7 Die PK kann Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen von künftigen Verletzungen des GAVs abgehalten werden. 8 Bei Verletzung der normativen Bestimmungen des GAVs kann eine maximale Konventionalstrafe von Fr. 10 000.- ausgesprochen werden.

cc) Vor diesem arbeitsrechtlichen Hintergrund wurde am … … 2004 alsdann die A (die Pflichtige) gegründet.

2. a) Zu beurteilen ist im Folgenden, ob die im GAV vorgegebenen Vollzugskostenbeiträge als Mitgliederbeiträge im Sinn von Art. 66 Abs. 1 DBG bzw. § 69 Abs. 1 StG qualifizieren.

b) Mitgliederbeiträge sind geldwerte Leistungen seitens der Vereinsmitglieder zur Verwirklichung des Gemeinschaftszwecks im Interesse aller Mitglieder (Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2004, Art. 66 N 6). Gemäss Art. 71 ZGB werden die Beiträge der Mitglieder durch die Statuten festgesetzt (Abs. 1); solange es an einer solchen Festsetzung fehlt, haben die Mitglieder die zur Verfolgung des Vereinszwecks und zur Deckung der Vereinsschulden nötigen Beiträge zu gleichen Teilen zu leisten (Abs. 2).

Als steuerbarer Ertrag sollen die vom Verein neu erwirtschafteten Gewinne erfasst werden, nicht jedoch die von Vereinsmitgliedern zugeführten Mittel (Georg Lutz, 1 DB.2015.212 1 ST.2015.262

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Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2. A., 2002, Art. 26 N 7; Hans Wipfli, Besteuerung der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen, Diss. Basel 2001, S. 262). Der Begriff des Mitgliederbeitrags ist dabei weit zu fassen (Locher, Art. 66 N 6; Hans Ulrich Meuter: Besteuerung des Vereins mit Blick auf das neue Revisionsrecht, ZStP 2007, 20). Steuerbar sind Mitgliederzahlungen jedoch, wenn sie individuelle Gegenleistungen des Vereins abgelten oder für die Förderung persönlicher Interessen (des Mitglieds) geleistet werden (Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 66 N 5; Scherrer/Greter, Der Verein in der Praxis - Organisation und Steuern, 2007, S. 46; vgl. auch Urs Duttweiler, Die Besteuerung von Vereinen, in: StR 57/2002, S. 718).

c) Das kantonale Steueramt vertritt die Auffassung, die der Finanzierung der Pflichtigen dienenden Vollzugskostenbeiträge qualifizierten nicht als steuerfreie Mitgliederbeiträge. Geleistet würden sie nämlich von den dem GAV unterstellten Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Diese würden im GAV nicht als Mitglieder verstanden, weshalb also Beiträge von Nichtmitgliedern vorlägen. Selbst wenn jedoch die Beitragszahlenden als Mitglieder der Pflichtigen eingestuft würden, könnten die Vollzugskostenbeiträge nicht als steuerfreie Mitgliederbeiträge qualifiziert werden. Einerseits würden nämlich die Beitragszahlenden zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet und andrerseits erhielten diese für die Entrichtung des Beitrags auch eine effektive, teilweise auch individuelle Gegenleistung. So erbringe die Pflichtige mit der allgemeinen Überwachung des Vollzugs des GAV zunächst zwar eine Generalleistung. Sobald es jedoch zu Streitigkeiten komme, erhielten die einzelnen Parteien individuellen Beistand zur Klärung, wobei die Pflichtige bei Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtungen auch Konventionalstrafen verhängen könne. Es liege damit eine Art arbeitsrechtliche Rechtschutzversicherung vor.

d) Die Pflichtige wendet ein, dass zunächst die Bestimmung in Art. 3 ihrer Statuten, wonach ihre Mitglieder aus je drei Vertretern/Vertreterinnen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer (plus je ein Ersatzmitglied) bestünden, missverständlich sei. Vereinsmitglieder im juristischen Sinn seien nämlich nicht diese Vertreter, sondern vielmehr die Vertretenen, mithin die Parteien des GAV C. Entscheidend sei sodann, dass die AVE des GAV durch den Bundesrat zwei Auswirkungen habe: Einerseits seien die Vertragsparteien des GAV hoheitlich verpflichtet, für den Vollzug und die Durchsetzung 1 DB.2015.212 1 ST.2015.262

- 7 des GAV die A (die Pflichtige) zu führen und andrerseits seien alle Personen, auf welche der GAV Anwendung finde, zu Beitragszahlungen verpflichtet. Zur Sicherstellung der ordnungsgemässen Verwendung der Beiträge unterstehe die Pflichtige sodann der Aufsicht des SECO. Die Beiträge seien amtlich kontrolliert und reglementiert und qualifizierten im steuerlichen Sinn somit als Mitgliederbeiträge. Es handle sich um Leistungen, die wirtschaftlich betrachtet nur von Mitgliedern erfolgen könnten. Besonders sei vorliegend lediglich, dass die Beitragszahler nicht Mitglieder im Sinn des ZGB seien. Dabei gelte es zu beachten, dass die Beiträge für die AVE zwingend an die Pflichtige bezahlt werden müssten. In den Weisungen des SECO werde nämlich bestimmt, dass für die AVE nur Beiträge, die an eine gemeinsame Institution bezahlt würden, zulässig seien; die Beiträge dürften also nicht an Arbeitgeberverbände oder Gewerkschaften geleistet werden. Diese Bestimmung sei Ausfluss der negativen Koalitionsfreiheit, die als verfassungsmässiges Grundrecht eine zwangsweise Vereinsmitgliedschaft ausschliesse. Vorliegend sei eine zivilrechtliche Mitgliedschaft der Zahlenden von Gesetzes wegen nicht möglich. Steuerrechtlich sei folglich eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angezeigt.

Die regelmässig wiederkehrenden Beiträge dienten einzig dazu, dass die Pflichtige ihre primäre und hoheitlich übertragene Vereinsaufgabe (Vollzug und Überwachung des GAV) erfüllen könne. Das Gebot der Rechtsgleichheit verlange das Vorliegen sachlicher Gründe für eine steuerliche Diskriminierung der Vollkostenbeiträge gegenüber zivilrechtlichen Mitgliederbeiträgen. Die Zahlungsverpflichtung bzw. die Frage, ob die Zahlungen direkt aus den Statuten oder indirekt aus dem GAV in Kombination mit den Statuten hervorgingen, sei entgegen der steuerbehördlichen Auffassung kein geeignetes steuerliches Abgrenzungskriterium. Von individuellen Gegenleistungen, welche die Beitragszahlenden erhielten, könne sodann keine Rede sein. Das Steueramt verkenne den tatsächlichen und rechtlichen Aufgabenbereich der Pflichtigen, indem es sachfremd den Vergleich mit einer Rechtsschutzversicherung anstelle. Der Zweck der Pflichtigen erschöpfe sich in der Zusammenarbeit der GAV- Vertragsparteien und dem Vollzug des GAV; dies entspreche auch Ziff. 7.2 GAV i.V.m. Ziff. 3 des Anhangs II zum GAV. Es gehe also um einen allgemeinen Vereinszweck.

Gemäss bisheriger steueramtlicher Praxis hätten Vollzugskostenbeiträge nie steuerbaren Ertrag gebildet. Es sei deshalb davon auszugehen, dass nicht alle Paritätischen Kommissionen solche Steuerkorrekturen hinnehmen müssten, weshalb even- 1 DB.2015.212 1 ST.2015.262

- 8 tualiter einer Besteuerung auch das Prinzip der Rechtsgleichheit entgegenzuhalten wäre.

e) Die Erfolgsrechnung 2013 der Pflichtigen zeigt auf, dass sie keinerlei Ertrag "neu erwirtschaftet". Es werden mit anderen Worten keinerlei Umsätze aus dem Absatz von Produkten oder Dienstleistungen erzielt, sondern die Einnahmen beschränken sich wie erwähnt nahezu ausschliesslich auf die im Streit liegenden Vollkostenbeiträge, welche gemäss allgemeinverbindlichem GAV von allen Angehörigen der Berufsbranche C zu entrichten sind. Damit ist zunächst von einem typischen Verein auszugehen, welcher sich nicht wirtschaftlichen Aufgaben widmet und demzufolge im Normalfall auch nie Gewinnsteuern zu entrichten hat, weil die dem Vereinsaufwand gegenüberstehenden Vereinseinnahmen ausschliesslich steuerfreien Beiträgen der Vereinsmitglieder entstammen. Zudem ist auf einen Verein zu schliessen, welcher nicht im Sinn eines (durchaus zulässigen) Nebenzwecks zur Finanzierung des Vereinszwecks auch wirtschaftliche Aktivitäten entfaltet. In dieser Konstellation ist ein steuerbarer Gewinn folglich nur denkbar, wenn gemäss Vorinstanz davon ausgegangen würde, dass die Vollzugskostenbeiträge entweder nicht als Mitgliederbeiträge qualifizieren oder aber die Mitglieder für die geleisteten Beiträge individuelle Gegenleistungen erhalten. Beides ist indes nicht der Fall:

aa) Gegründet wurde die Pflichtige gestützt auf den GAV C. Dieser wiederum wurde von zwei Vereinen abgeschlossen, nämlich dem (arbeitgeberseitigen) D und der (arbeitnehmerseitigen) E. Die vom GAV vorgegebene, nicht wirtschaftliche Aufgabe bzw. der Zweck der Pflichtigen ist es sodann, den Vollzug des GAV sicherzustellen; dazu gehört insbesondere, die Einhaltung der Bestimmungen des GAV in den Betrieben zu kontrollieren und damit letztlich den Arbeitsfrieden zwischen den Sozialpartnern zu überwachen (vgl. GAV Ziff. 7.2.5 ff).

Ist der GAV von zwei Vereinen abgeschlossen worden, so folgt daraus zunächst, dass die Verwirklichung des Zwecks der Pflichtigen im Interesse aller Mitglieder dieser Vereine erfolgte. Durch den GAV wird folglich die Mitgliedschaft zum (arbeitgeberseitige Interessen verfolgenden) D sowie zum (arbeitnehmerseitige Interessen verfolgenden) E um die Zugehörigkeit zu einem übergeordneten neutralen Verband erweitert. Wenn gestützt auf den GAV sodann sämtliche Mitglieder der beiden Vereine Vollzugskostenbeiträge für die Finanzierung der Pflichtigen zu leisten haben, 1 DB.2015.212 1 ST.2015.262

- 9 damit diese ihren im GAV vorgegebenen (den Mitgliedern beider Sozialpartner dienenden) Vereinszweck erfüllen kann, so handelt es sich dabei faktisch um Mitgliederbeiträge, auch wenn nach dem Gesagten keine direkte Mitgliedschaft vorliegt, sondern eine indirekte qua Mitgliedschaft zum angestammten arbeitgeber- bzw. arbeitnehmerseitigen Verein. Dass die Pflicht zur Beitragsleistung dem GAV entstammt ist unerheblich, denn auch bei direkter Vereinsmitgliedschaft besteht regelmässig eine mit der Mitgliedschaft verbundene Pflicht zur Leistung des Jahresbeitrags.

Gleiches gilt sodann auch, soweit die Pflichtige Vollzugskostenbeiträge einnimmt, welche nicht von Mitgliedern des D oder des E stammen, sondern von allen anderen Angehörigen der vom GAV betroffenen Berufsbranche. Hat der Bundesrat den GAV C für allgemeinverbindlich erklärt, so verfolgt die Pflichtige ihren Vereinszweck auch im Interesse der Letzteren. Diese werden folglich durch hoheitlichen Beschluss ebenfalls indirekt (qua Angehörigkeit einer Berufsbranche) von der Zugehörigkeit zur Pflichtigen erfasst und haben in gleicher Weise wie die Mitglieder des D und des E Vollzugskostenbeiträge zu leisten, welcher der Finanzierung der Pflichtigen dienen, damit diese ihre im (allgemeinverbindlichen) GAV vorgegebenen Aufgaben erfüllen kann.

An alledem ändert nichts, dass Art. 3 der Vereinsstatuten festlegt, die Mitglieder der Pflichtigen bestünden aus je 3 Vertretern des D und des E sowie 2 weiteren Ersatzmitgliedern. Die Pflichtige erfüllt ihren Zweck nach dem Gesagten für alle Mitglieder der GAV-Vertragsparteien (D und E) bzw. aufgrund der AVE des GAV letztlich für sämtliche Angehörige der Berufsbranche C. Bei den in Art. 3 erwähnten Vertretern handelt es sich damit um paritätisch zusammengesetzte Delegationen aller vom GAV C betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer; die Verwirklichung des Gemeinschaftszwecks (Vollzug/Kontrolle/Überwachung des GAV) durch die Pflichtige steht dementsprechend im Interesse der Letzteren und nicht in demjenigen der in den Statuten als Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder bezeichneten Vertreter. Dem Ansatz der Vorinstanz, nur die Letzteren als Mitglieder der Pflichtigen zu qualifizieren, welche steuerfreie Mitgliederbeiträge im Sinn von Art. 66 Abs. 1 DBG bzw. § 69 Abs. 1 StG leisten können, kann damit nicht gefolgt werden. Die steuerliche Mitgliedschaft im Sinn dieser Bestimmungen ist weiter zu fassen als die zivilrechtliche und erfasst auch die indirekte Zughörigkeit zu einem Verein. Damit lässt sich zusammenfassend festhalten, dass die in 1 DB.2015.212 1 ST.2015.262

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Frage stehenden Vollzugskostenbeiträge aus dem GAV C als Mitgliederbeiträge qualifizieren, welche grundsätzlich nicht dem steuerbaren Vereinsgewinn zuzuordnen sind.

bb) Entgegen der Eventualbegründung der Steuerbehörde kann sodann nicht gesagt werden, die hier in Frage stehenden Mitgliederbeiträge seien nicht gewinnsteuerneutral, weil sie auf Gegenleistung der Pflichtigen beruhten oder für die Förderung persönlicher Interessen der vom GAV Betroffenen geleistet würden. Wie erwähnt verfolgt die Pflichtige den Zweck, im Interesse aller in der Berufsbranche C tätigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Vollzug und die Einhaltung des GAV C sicherzustellen, zu kontrollieren und zu überwachen. Damit liegt eine typische Vereinsaufgabe vor und nicht eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit, welche im Rahmen einer Kapitalgesellschaft zu betreiben wäre. Auch die Einsprachebehörde spricht in diesem Zusammenhang von einer "Generalleistung". Wenn sie daran anknüpfend geltend macht, dass die Pflichtige bei Streitigkeiten auch individuellen Beistand leiste und zudem auch Konventionalstrafen verhängen könne, so dass eine Art arbeitsrechtliche Rechtschutzversicherung vorliege, ist ihr nicht zu folgen. Zunächst ist, was den Zweck der Pflichtigen anbelangt, weder in den Vereinsstatuten, noch in Art. 7.2 GAV davon die Rede, dass die Pflichtige bei Rechtsstreitigkeiten individuellen Beistand zu leisten hat. Dass sie jedoch bei arbeitsrechtlichen Konflikten einschreiten wird und muss, liegt freilich auf der Hand, wenn es ihre Aufgabe ist, den Vollzug des GAV zu kontrollieren und sicherzustellen. Ein solches Einschreiten geschieht indes im Interesse aller Beteiligten, indem diese darauf vertrauen können, dass die Einhaltung der GAV-Bestimmungen gerade aufgrund der Existenz der Pflichtigen und deren Befugnis, bei GAV-Verletzungen Konventionalstrafen zu erteilen, jederzeit gewährleistet ist. Die Letzeren dienen mithin insbesondere präventiv ebenfalls dem generellen Vereinszweck (vgl. Ziff. 7.2.7 GAV) und nicht als Einnahmequelle der Pflichtigen. Der Vergleich mit einer Rechtschutzversicherung ist folglich nicht nachvollziehbar. Damit ist nicht ersichtlich, inwieweit den im Streit liegenden Vollzugskostenbeiträgen die Steuerfreiheit aufhebende individuelle Gegenleistungen an die Beitragszahlenden gegenüberstehen könnten.

3. a) Nach alledem ist gewinnseitige Aufrechnung der Vollzugskostenbeiträge nicht haltbar bzw. erweist sich die Gewinndeklaration der Pflichtigen (Fr. 0.- in beiden Steuerbereichen) als korrekt. 1 DB.2015.212 1 ST.2015.262

- 11 b) Diese Erwägungen führen zur Gutheissung von Beschwerde und Rekurs. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin bzw. dem Rekursgegner aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). Der obsiegenden Pflichtigen sind sodann (streitwertbezogen angemessene) Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 bzw. § 152 StG i. V. m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird für die Steuerperiode 1.1. - 31.12.2013 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- (Gewinnsteuersatz 4.25%) veranlagt; das Eigenkapital per 31.12.2013 beträgt Fr. 116'000.-.

2. Der Rekurs wird gutgeheissen. Die Rekurrentin wird für die Steuerperiode 1.1. - 31.12.2013 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- (Gewinnsteuersatz 4%) und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr.116'000.- (Kapitalsteuersatz 0,75‰) eingeschätzt.

[…] 1 DB.2015.212 1 ST.2015.262

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