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Zürich Steuerrekursgericht 18.12.2015 DB.2015.148

18 décembre 2015·Deutsch·Zurich·Steuerrekursgericht·PDF·4,480 mots·~22 min·2

Résumé

Direkte Bundessteuer 2012 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2012 | Verkauf einer Aktiengesellschaft. Es bestehen nicht genügend Anhaltspunkte dafür, dass im vereinbarten Kaufpreis auch eine Entschädigung für andere Leistungen enthalten ist. Der tendenziell zu hohe Verkaufspreis sowie die Lohnreduktion der weiterhin für die Gesellschaft tätigen Verkäufer reichen als Anhaltspunkte nicht aus, da einerseits die Bewertung sehr ungewiss ist und andererseits auch andere Gründe für die Lohnreduktion vorliegen. | Art. 17 Abs. 1 DBG; § 17 Abs. 1 StG

Texte intégral

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung 1 DB.2015.148 1 ST.2015.187

Entscheid

18. Dezember 2015

Mitwirkend: Abteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Walter Balsiger, Steuerrichter Michael Ochsner und Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli

In Sachen

A, Beschwerdeführer/ Rekurrent, vertreten durch bcs steuerexperten ag, Sonnenstrasse 5, Postfach, 9004 St. Gallen,

gegen

1. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, 2. Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Bau, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Direkte Bundessteuer 2012 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2012

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1 DB.2015.148 1 ST.2015.187 hat sich ergeben:

A. A (nachfolgend der Pflichtige) und B waren zu Beginn der Steuerperiode 2012 je zur Hälfte Eigentümer der Z AG, Zürich. Dieses Unternehmen bezweckt Miete/Vermietung, Kauf/Verkauf, Verwaltung, Vermittlung, Wartung und Unterhalt von Liegenschaften und verfügt über ein Aktienkapital von Fr. 100'000.-, welches in 100 Namenaktien im Nennwert von je Fr. 1'000.- eingeteilt ist. Sie hielt zu dieser Zeit 50% der S AG, welche ihrerseits Inhaberin der T AG und der I AG ist.

Am 20. Juni 2012 verkauften die beiden Aktionäre ihre Aktien an die C AG, mit Wirkung ab 1. Januar 2012. Der Kaufpreis wurde auf Fr. 5 Mio. festgesetzt. Hiervon waren Fr. 3,4 Mio. per Vertragsunterzeichnung zu bezahlen; der Restbetrag war in zwei Teilzahlungen von je Fr. 800'000.- per 20. Dezember 2015 und 20. Dezember 2016 zu leisten. Die beiden Verkäufer sollten hiervon jeweils immer die Hälfte erhalten. Der Vertrag enthielt u.a. ein auf drei Jahre befristetes Konkurrenzverbot. Zugleich wurden neue Arbeitsverträge über die Weiterbeschäftigung der beiden Verkäufer abgeschlossen. Über die Transaktion war am 31. Mai 2012 ein Ruling beim kantonalen Steueramt eingeholt worden. Dementsprechend deklarierte der Pflichtige in der Steuererklärung 2012 keine Einkünfte aus dem Verkauf.

Mit Auflagen vom 30. Juli und 27. Oktober 2014 führte der Steuerkommissär eine Untersuchung darüber durch, ob im Kaufpreis eine Abgeltung für das Konkurrenzverbot bzw. eine Karenzentschädigung enthalten war. Hierzu verlangte er u.a. eine substanziierte Sachdarstellung bezüglich der Kaufpreisfestsetzung und allfällige weitere sachdienliche Unterlagen. Der Pflichtige liess am 28. November 2014 antworten. Dabei wandte er sich gegen die vom kantonalen Steueramt vertretene Betrachtungsweise. Dieses mahnte am 12. Dezember 2014 die Auflage, worauf der Pflichtige am 5. Januar 2015 reagierte. Letzterer bezeichnete den Standpunkt des kantonalen Steueramts als nicht nachvollziehbar und beantragte eine Besprechung. Diese fand am 6. Februar 2015 statt.

Am 3. März 2015 schätzte das kantonale Steueramt den Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2012 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 874'100.- und für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 873'200.- sowie einem steuerbaren Vermögen von

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1 DB.2015.148 1 ST.2015.187 Fr. 5'224'000.- (satzbestimmend Fr. 5'752'000.-) ein. Dabei rechnete es Einkünfte von Fr. 800'000.- auf mit der Begründung, der Veräusserungserlös für die Z AG habe eine steuerbare Karenzentschädigung enthalten; diese werde nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 800'000.- geschätzt. Das Ruling sei aus näher dargelegten Gründen in Bezug auf diese Frage nicht bindend.

B. Hiergegen erhob der Pflichtige am 2. April 2015 Einsprache mit dem Antrag, auf die Aufrechnung von Fr. 800'000.- sei zu verzichten.

Das kantonale Steueramt wies die Einsprachen am 22. Juni 2015 ab.

C. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 23. Juli 2015 wiederholte der Pflichtige Einspracheantrag und -begründung. Mit Ergänzung vom 27. Juli 2015 stellte er zudem den Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung.

Das kantonale Steueramt schloss am 21. August 2015 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht vernehmen.

Mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 verlangte das Steuerrekursgericht vom Pflichtigen die Jahresrechnungen 2011 der Gruppengesellschaften. Dieser kam dem am 29. Oktober bzw. 2. November 2015 nach. Am 11. November 2015 reichte er zudem eine Replik ein, in welcher er an seinen Anträgen festhielt. Das kantonale Steueramt verzichtete am 18. November 2015 auf erneute Stellungnahme.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) aa) Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 16 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte mit Ausnahme der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Pri-

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1 DB.2015.148 1 ST.2015.187 vatvermögen. Steuerbar sind nach Art. 17 Abs. 1 DBG bzw. § 17 Abs. 1 StG insbesondere alle Einkünfte aus privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile. Leistungen, welche der Steuerpflichtige nicht vom Arbeitgeber, sondern von Dritten erhält, sind ebenfalls dem Arbeitseinkommen zuzurechnen, wenn sie ihm im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ausgerichtet worden sind (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 17 N 37 DBG, und Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 17 N 37 StG). Steuerbar sind nach Art. 23 lit. c DBG bzw. § 23 lit. c StG ferner Entschädigungen für Konkurrenzverbote (Zigerlig/Jud, in: Kommentar zu Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2 a, 2. A., 2008, Art. 23 N 15a DBG).

Steuerfrei sind die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DBG; § 16 Abs. 3 StG). Solche ergeben sich dadurch, dass der Mehrwert eines obligatorischen oder dinglichen Vermögensrechts beim Ausscheiden aus dem Vermögen der bisher berechtigten Person durch Umwandlung in ein (auch wirtschaftlich betrachtet) anderes Vermögensrecht realisiert wird (Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Art. 16 N 152 DBG und § 16 N 113 StG).

bb) Beim Verkauf von personenbezogenen Aktiengesellschaften kann sich die Frage der Abgrenzung zwischen Kaufpreis und Entschädigungen für weitere Leistungen stellen, wenn sich der Verkäufer gleichzeitig verpflichtet, weiterhin für die verkaufte Gesellschaft tätig zu sein. Enthält die anlässlich des Aktienverkaufs ausgerichtete Leistung eine Entschädigung hierfür, wäre diese nicht mehr als Kapitalgewinn, sondern als Einkunft zu betrachten und entsprechend zu besteuern.

Bei dieser Abgrenzung ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen Verträge abzustellen, sondern sind alle Umstände in Betracht zu ziehen. Im Entscheid BGr, 16. Juni 2005, 2P.69/2005 bzw. 2P.269/2003 beurteilte deshalb das Bundesgericht es nicht als willkürlich, eine solche Entschädigungskomponente für die Weiterbeschäftigung aus dem Kaufpreis in einem Fall auszuscheiden, in welchem eine Ungleichbehandlung der verkaufenden Anteilsinhaber bezüglich des Kaufpreises festgestellt wurde, welche der bevorzugte, als einziger weiterhin für das Verkaufsobjekt tätige Steuerpflichtige nicht erklären konnte. Eine solche Entschädigung wurde ebenfalls in einem Fall angenommen, bei welchem sämtliche Aktien einer Gesellschaft am selben

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1 DB.2015.148 1 ST.2015.187 Datum übertragen wurden, die letzte Kaufpreistranche von 20% aber erst zwei Jahre nach Zustandekommen des Vertrages fällig wurde und unter der Bedingung stand, dass die ausgeschiedenen Aktionäre ein Konkurrenzverbot einhielten (StRG, 4. Februar 2011, 1 DB.2010.235 + 1 ST.2010.330, www.strgzh.ch). Die Verletzung des Konkurrenzverbots hätte demnach die Käuferin von der Bezahlung der letzten Tranche des Kaufpreises befreit, während der Verkauf der Aktien gleichwohl als vollzogen gegolten hätte. Folglich war diese letzte Tranche des Kaufpreises im Ergebnis nicht als Kaufpreiszahlung, sondern als Entschädigung für die Einhaltung eines vertraglichen Konkurrenzverbots zu qualifizieren und unterlag damit der Einkommenssteuer.

Demnach gilt es in solchen Fällen zu prüfen, ob sich aus den Verträgen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass mit dem Kaufpreis auch eine zukünftige Arbeitsleistung oder ein sonstiges Verhalten entschädigt wird. Auf einen solchen Sachverhalt ist zu schliessen, wenn die Verträge Klauseln enthalten, welche das vereinbarte Verhalten des Verkäufers garantieren bzw. die Käuferin bei Verletzung schadlos halten sollen, und diese mit dem Verkaufspreis verknüpft sind. Dies kann geschehen durch positive (wie Ratenzahlung des Kaufpreises bei Wohlverhalten) oder negative Anreize (wie Konventionalstrafen, bedingte Preisrückleistungsverpflichtungen).

b) Nach der allgemeinen Beweislastregel haben die Steuerbehörden den Nachweis zu erbringen, dass ein Steuerpflichtiger bestimmte Einkünfte erzielt hat, da es sich hierbei um einen steuerbegründenden Umstand handelt. Der Nachweis eines Vermögenszuflusses begründet sodann die natürliche Vermutung, dass dieser steuerbares Einkommen darstellt. Die Vermutung kann vom Steuerpflichtigen entkräftet werden, indem er den Gegenbeweis erbringt, dass nämlich die zugeflossenen Einkünfte kein steuerbares Einkommen darstellen (wie z.B. Vorliegen eines steuerfreien Kapitalgewinns aus der Veräusserung beweglichen Privatvermögens). Liegt ein Kaufvertrag unter Dritten vor und ist der Kaufpreis bedingungslos geschuldet, begründet dies die tatsächliche Vermutung, dass der verurkundete Kaufpreis auch ein solcher ist. Der allgemeinen Beweislastregel folgend, obliegt daraufhin den Steuerbehörden die Beweislast dafür, dass der Gegenleistung ganz oder teilweise keine Kaufpreisqualität zukommt.

c) In Ziff. 3.1 des Aktienkaufvertrags vom 20. Juni 2012 wird der gesamte Betrag von Fr. 5 Mio. als Kaufpreis bezeichnet. Die Vertragsparteien sind voneinander unabhängig. Damit hat der Pflichtige den Nachweis einer Kaufpreisleistung erbracht,

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1 DB.2015.148 1 ST.2015.187 und obliegt dem kantonalen Steueramt die Beweislast für seine Behauptung, dass darin auch als Einkünfte zu besteuernde Arbeitsentgelte enthalten sind. Die Vorinstanz begründet ihre Auffassung im Wesentlichen mit der erheblichen Differenz zwischen Kaufpreis und dem von ihr ermittelten viel tieferen Verkehrswert. Zudem würden zwei Raten des Kaufpreises von je 16% erst nach Ablauf der Karenzfristen des Konkurrenzbzw. Abwerbeverbots zur Auszahlung gelangen. Weiter seien neue Arbeitsverträge abgeschlossen worden mit einem erheblich tieferen Bruttolohn.

d) aa) Der Aktienkaufvertrag enthält in Ziff. 10 ein auf drei Jahre befristetes Konkurrenz- und Abwerbeverbot. Bei jeder Verletzung hat der zuwider handelnde Verkäufer eine Konventionalstrafe von Fr. 100'000.- zu bezahlen. Die Leistung der Konventionalstrafe befreit ihn nicht von der Pflicht zur Einhaltung der vertraglichen Pflichten. Indessen besteht keinerlei rechtliche Verknüpfung zwischen der Einhaltung des Konkurrenz- bzw. Abwerbeverbots einerseits und den Auszahlungen der beiden Kaufpreisraten andrerseits. Nach dem Aktienkaufvertrag haben diese vielmehr voraussetzungslos nach Ablauf der festgesetzten Zeitdauer zu erfolgen (Ziff. 3.2 lit. b des Aktienkaufvertrags). Zudem gehören weder die Weiterarbeit des Pflichtigen noch die Einhaltung des Konkurrenz- oder Abwerbeverbots zu den von den Verkäufern zu gewährleistenden Pflichten nach Ziff. 6 des Aktienkaufvertrags. Der Pflichtige könnte somit selbst bei frühestmöglicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Aufnahme einer konkurrenzierenden Tätigkeit den vollen Kaufpreis einfordern.

bb) Fragen könnte sich einzig, ob die befristete Auszahlung der Kaufpreisraten nicht auch der Sicherung der Einhaltung des Konkurrenzverbotes dient, indem bei Verletzung des Konkurrenzverbots die Konventionalstrafe mit den ausstehenden Raten verrechnet werden kann. Damit wäre die Auszahlung im Ergebnis nicht mehr nur befristet erfolgt, sondern wäre zusätzlich unter der Bedingung der Einhaltung des Konkurrenzverbots gestanden. Bei einer solchen Betrachtung stellt sich indessen die Frage nach der zeitlichen Realisation: Nach ständiger Rechtsprechung werden einer bestimmten Steuerbemessungsperiode alle steuerbaren Einkünfte zugerechnet, die dem Steuerpflichtigen in dieser Zeitspanne mit der Wirkung zugegangen sind, dass sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gesteigert haben (RB 1981 Nr. 56 = ZBl 1982, 314, auch zum Folgenden). Einkünfte sind zugeflossen, sobald der Rechtserwerb vollendet ist, der Steuerpflichtige also einen festen Rechtsanspruch auf das Vermögensrecht erworben hat, dessen Erfüllung nicht besonders unsicher ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 210 N 22 DBG und § 50 N 21 StG). Bei aufschiebend (supensiv)

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1 DB.2015.148 1 ST.2015.187 bedingten Rechtsgeschäften bleibt der Erwerb von Einkommen bis zum Eintritt eines künftigen Ereignisses in der Schwebe, so dass der Einkommenszufluss erst in dem Zeitpunkt erfolgt, in welchem der Schwebezustand wegfällt und feststeht, dass der Empfänger das fragliche Einkommen ohne weitere Gegenleistung behalten kann. Er erhält mit Abschluss des aufschiebend bedingten Vertrags erst eine Anwartschaft auf die ihm zugedachten Rechte (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 210 N 29 ff. DBG und § 50 N 26 ff. StG).

Wäre demnach vorliegend die Auszahlung der Kaufpreisraten auf die erwähnte Weise mit der Konventionalstrafe verknüpft, wäre vor Ablauf der Zahlungsfristen bzw. der Dauer des Konkurrenzverbots noch gar nicht bekannt, ob die Bedingung für die Leistung der Kaufpreisraten eingehalten wurde. Damit wäre aber über die Steuerbarkeit des betreffenden Zuflusses – wenn überhaupt – erst im Zeitpunkt der Auszahlung der Teilraten zu entscheiden, welche erst Ende 2015 bzw. 2016 erfolgen und damit jedenfalls in der Steuerperiode 2012 keine Aufrechnung zu rechtfertigen vermögen.

cc) Eine Verbindung zwischen dem Aktienkaufvertrag und der Weiterbeschäftigung des Pflichtigen liegt indessen vor, indem Ziff. 8.3 den Abschluss von neuen Arbeitsverträgen zur Voraussetzung macht. Dies alleine reicht aber nicht aus, um entsprechende Lohnbestandteile im Kaufpreis zu vermuten. Vielmehr kann in diesem Fall ausgeschlossen werden, dass die in zwei Raten erfolgte Auszahlung der Restkaufpreissumme als Lohn für die Weiterarbeit hätte dienen sollen. Hierzu wäre der Käufer nämlich nur dann bereit gewesen, wenn er Sicherheit gehabt hätte, dass die entsprechende Arbeitszeit auch abgeleistet wird bzw. dass andernfalls der Restkaufpreis nicht ausbezahlt werden muss bzw. zurückbezahlt wird. An einer solchen Absicherung fehlt es hier. Der am 20. Juni 2012 unterzeichnete Arbeitsvertrag enthält keinerlei Sanktionen in Form von Lohnrückleistungspflichten bei einer allfälligen frühzeitigen Auflösung. Vielmehr hatte der Pflichtige eine jederzeit ausübbare sechsmonatige Kündigungsfrist. Zudem schied er sogar 2014 aus der Unternehmung aus, ohne dass dies seinen Anspruch auf die beiden Restkaufpreisraten beeinträchtigt hätte.

Es bestehen weiter keinerlei Anhaltspunkte, dass die vorgelegten Verträge unvollständig und weitere, nicht offen gelegte Vereinbarungen vorhanden wären. Die im Aktienkaufvertrag erwähnten Beilagen liegen alle bei den Akten.

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1 DB.2015.148 1 ST.2015.187 dd) Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von allen Präjudizien, wo eine klare rechtliche oder tatsächliche Verknüpfung zwischen der Auszahlung der letzten Rate und der Weiterarbeit bzw. der Einhaltung eines Konkurrenzverbotes bestanden hat.

e) Als weiteres Argument verweist die Vorinstanz auf die Höhe des Kaufpreises, welcher sich nach ihrer Ansicht mit dem Wert der verkauften Gesellschaft nicht erklären liesse.

aa) Das kantonale Steueramt schätzte den Verkehrswert nach zwei Methoden: Zunächst ging es von einem EBIT von (konsolidiert) Fr. 339'000.- aus und wandte darauf einen durchschnittlichen Branchenmultiplikator (6,3 bzw. 5,2) an, was einen Ertragswert von Fr. 2,15 Mio. bzw. Fr. 1,75 Mio. ergab. Den Branchenmultiplikator entnahm es einer Tabelle, welcher von einer Wirtschaftspublikation auf dem Internet veröffentlicht wurde (Ziff. 25 des Einspracheentscheids sowie Anhang) und einer Internetseite der ESTV (KMU-Portal – Multiplikatorverfahren). Da mit Bezug auf die einschlägige Tätigkeit keine Erfahrungszahlen vorhanden waren, wandte es bei beiden Methoden jeweils den Durchschnitt aller Branchen an. Den Substanzwert errechnete es mit Fr. 2,535 Mio. Gemäss Bewertung nach den Richtlinien der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) ermittelte es sogar nur einen Steuerwert von Fr. 840'000.-. Der Verkaufspreis von Fr. 5 Mio. sei damit unerklärbar zu hoch.

Der Pflichtige begründet die Höhe des Kaufpreises ebenfalls mit einem Branchenmultiplikator, allerdings gestützt auf den jährlichen Umsatz. Die Bewertung auf der Basis des jährlich wiederkehrenden Bewirtschaftungsertrags sei in der einschlägigen Branche üblich. Das Verhältnis zwischen Umsatz und Verkaufspreis entspreche in etwa demjenigen bei Kauf der Tochtergesellschaften in den Jahren 2000, 2004 und 2005. Zur Branchenüblichkeit legte er zwei Bestätigungen von Dritten zu den Akten. Konkret hätten dem Verkaufspreis folgende Elemente zugrunde gelegen: TCHF Jährlich wiederkehrende Bewirtschaftungshonorare 4'530 Buchmässiges Eigenkapital 2'539 Arbeitgeberbeitragsreserven 400 ./. Kaufpreisoption 50% Aktien der S AG – 1'950 Zwischentotal 5'519 gerundet 5'000.

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Zudem stellte er eine weitere Berechnung an, wobei er statt vom buchmässigen Eigenkapital von den konsolidierten Substanzwerten ausging, was einen Unternehmenswert von Fr. 5,455 Mio. ergab.

bb) Die von den Parteien primär verwendete Bewertungsmethode entspricht im Wesentlichen der in der Schätzungspraxis bekannten Bewertung zum Multiplikatorensatz (Loderer/Wälchli, Handbuch der Bewertung, Band II, 5. A., 2010, S. 37 ff.). Das Ziel dieses Ansatzes ist die Bewertung von Unternehmen oder deren Eigenkapital, ohne eine umständliche Prognose von Cash Flows und ohne eine komplizierte Schätzung von Diskontsätzen durchführen zu müssen. Die Methode besteht darin, vergleichbare Unternehmen (oder Transaktionen) zu finden, für diese die Multiplikatoren von spezifischen einfach zu beobachtenden Variablen zu berechnen und diese Multiplikatoren auf das zu bewertende Unternehmen anzuwenden. Variablen sind zum Beispiel der Umsatz, EBIT (Ertrag vor Zinsen und Steuern) oder EBITDA (Ertrag vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen). Der Umsatz kommt vor allem zur Anwendung, wenn der Unternehmenswert von diesem abhängt (Loderer/Wälchli, S. 42). Die Ansätze sind je nach Branche verschieden. Die Methode dient zur Ermittlung des Werts des operativen Geschäfts; überschüssige flüssige Mittel werden in einem ersten Schritt ausgeschieden und am Ende wieder zum Ergebnis hinzugezählt (Loderer/Wälchli, S. 39, 40 und 43).

Die Bewertung des Steuerkommissärs ist demnach unvollständig, weil er die für das operative Geschäft nicht notwendigen flüssigen Mittel nicht entsprechend berücksichtigt hat. Was genau operativ nicht nötig ist, lässt sich aufgrund der Bilanzen nur annäherungsweise und sehr grob erkennen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die verkaufte Gesellschaft und die von dieser gehaltenen Unternehmen nach der Sachdarstellung des Pflichtigen in einem spezifischen Bereich tätig sind; mithin verfügen sie deswegen über keine Warenvorräte und Halbfertigprodukte, sondern besteht das Umlaufvermögen nahezu vollständig aus Forderungen. Bei diesen Verhältnissen ist aber demnach von operativ nicht notwendigen Mitteln auszugehen, soweit das Umlaufvermögen das Fremdkapital überschreitet. Aus den Bilanzen ergibt sich per 31. Dezember 2011 bei der Z AG ein solcher Überschuss von Fr. 0,765 Mio.), bei der S AG von rund 1,032 Mio., bei der I AG von rund Fr. 0,385 Mio. und bei der T AG von Fr. 0,148 Mio. Die Mittel der drei Tochtergesellschaften sind der Z AG entsprechend deren Beteiligungsanteil zur Hälfte, somit im Umfang von Fr. 0,783 Mio. zuzurechnen.

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1 DB.2015.148 1 ST.2015.187 Weiter zu erwähnen sind in den Bilanzen nicht aufgeführte, in den Anhängen aber erwähnte Arbeitgeberbeitragsreserven von total rund Fr. 0,4 Mio. bzw. Fr. 0,3 Mio. bei nur hälftiger Berücksichtigung derjenigen der Tochtergesellschaften. Diese stellen ebenfalls nicht operativ genutzte Mittel dar, welche der Gesellschaft zustehen. Die Schätzung des Ertragswerts des Steueramts (Fr. 2,15 Mio. bzw. Fr. 1,75 Mio.) ist deshalb um rund Fr. 1,548 Mio. flüssige Mittel und Fr. 0,3 Mio. Arbeitgeberbeitragsreserven zu erhöhen, was einen Ertragswert von rund Fr. 3,998 Mio. bzw. Fr. 3,598 Mio. ergibt.

Die Berechnung des Pflichtigen beruht auf der Annahme, dass ein mit dem Aktionärsbindungsvertrag vom 29. September 2000 vereinbartes Kaufrecht auf die restlichen 50% der Aktien der S AG ausgeübt werde (Beschwerde/Rekurs S. 8). Gemäss Ziff. V dieses Vertrags erhielt die Z AG das Recht, diese Beteiligung zu einem Preis von Fr. 1,75 Mio., indexiert zum Stand vom 1. Mai 2000, zu übernehmen. Die Schätzung auf dieser Grundannahme erscheint als sachlich gerechtfertigt, wurde doch 2013 das Kaufrecht auch tatsächlich ausgeübt. Damit ist auf die Zahlen der gesamten Gruppe abzustellen. Die diesbezügliche Berechnung des Pflichtigen weist indessen den Mangel auf, dass er das Eigenkapital addierte statt die operativ nicht notwendigen flüssigen Mittel, und sie damit nicht den Vorgaben der Multiplikatorenmethode entspricht. Der Betrag der jährlich wiederkehrenden Bewirtschaftungshonorare (Umsatz) der gesamten Gruppe beziffert der Pflichtige 2011 auf Fr. 4,530 Mio. (Beschwerde/Rekurs S. 25; vgl. demgegenüber den Bruttoumsatz der gesamten Gruppe von rund Fr. 6,48 Mio.). Stellt man auf den von ihm vertretenen Multiplikationssatz von 1 (d.h. Umsatz = Wert des operativen Geschäfts) ab, so ergibt sich zusammen mit den Arbeitgeberbeitragsreserven von Fr. 0,4 Mio., den erwähnten flüssigen Mitteln der gesamten Gruppe von rund Fr. 2,327 Mio. und abzüglich des Verkaufspreises für die Kaufoption (gemäss dem Pflichtigen nunmehr Fr. 1,95 Mio.) ein Unternehmenswert von rund Fr. 5,304 Mio. Gestützt auf den vom Steuerkommissär ermittelten durchschnittlichen Umsatz-Multiplikator (0,74) beträgt der solcherart berechnete Wert des operativen Teils Fr. 3,35 Mio. und der Gesamtwert Fr. 4,127 Mio.

cc) Soweit der Steuerkommissär auf die Bewertung nach der Wegleitung der SSK zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008; www.steuerkonferenz.ch,) verweist, ist darauf nicht weiter einzugehen. Zum einen hat er diese Bewertung nicht weiter detailliert dargelegt. Zum anderen ist bei dem von ihm errechneten Substanzwert von Fr. 2,535 Mio.

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1 DB.2015.148 1 ST.2015.187 auszuschliessen, dass ein Verkäufer die Gesellschaft zum Steuerwert gemäss Kreisschreiben von Fr. 840'000.- veräussern würde.

dd) Die Höhe des Kaufpreises ist letztlich das Resultat von Verhandlungen, wobei Ausgangspunkt jeder Partei der von ihr dem Kaufobjekt zugemessene Wert ist. Dabei können sich die Grundannahmen beider Vertragsparteien für die Bewertung erheblich unterscheiden. Ebenso wichtig für die Preisgestaltung sind aber auch weitere Faktoren, wie etwa Verhandlungsmacht und -geschick. Vor diesem Hintergrund lässt sich aus der Differenz zwischen Kaufpreis und objektiver Bewertung nur mit Zurückhaltung auf allfällige, im vereinbarten Kaufpreis versteckte weitere Leistungsentgelte schliessen.

Die vorstehenden korrigierten Berechnungen der Parteien zeigen auf, dass der Verkaufspreis von Fr. 5 Mio. zwar tatsächlich über den daraus resultierenden Schätzungen liegt, allerdings nicht in dem Ausmass, wie es die Vorinstanz angenommen hat. Hinzu kommt, dass die dabei verwendeten Zahlen mit sehr grossen Unklarheiten behaftet sind. So fällt der vom Pflichtigen vertretene Umsatzmultiplikator nicht aus dem oberen Rahmen der vom Steuerkommissär herangezogenen Werte. Die vom Pflichtigen angeführten früheren Transaktionen sowie die Bestätigungen von Dritten untermauern seinen Standpunkt zusätzlich. Wird auf die von den Dritten benützten Werte abgestellt, wird der Verkaufspreis durch ihre Schätzung gedeckt.

Hinzu kommt, dass es vorliegend nicht darum geht, den effektiven Wert der Gesellschaft im Zeitpunkt des Verkaufs zu bestimmen, sondern darum, ob mit dem Verkaufspreis weitere Leistungen als nur das Verkaufsobjekt hätten abgegolten werden können. Wenn der Pflichtige den Verkaufspreis mit fehlerhaften methodischen Annahmen begründet, führt dies nicht automatisch dazu, dass sein Standpunkt damit widerlegt wäre. Seine Herleitung muss nur unter den damaligen Umständen plausibel sein. Vor diesem Hintergrund lässt sich seine Begründung des Preises nicht eindeutig widerlegen.

Insgesamt ist deshalb festzuhalten, dass gestützt auf solche überschlagsmässige Schätzungen zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass mit dem Verkaufspreis weitere Leistungen abgegolten wurden, dies für sich allein aber nicht ausreicht, um eine solche Vermutung zu begründen.

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1 DB.2015.148 1 ST.2015.187 f) Das Steueramt verweist weiter darauf, dass die Löhne der beiden weiterhin bei der Z AG angestellten Altaktionäre nach der Veräusserung der Gesellschaft erheblich gesunken seien. Inklusive des nicht mehr ausbezahlten Verwaltungsratshonorars habe die Einbusse des Pflichtigen innerhalb der Karenzfrist von fünf Jahren knapp Fr. 660'000.- betragen.

aa) Gemäss Arbeitsvertrag vom 20. Juni 2012 wurde der Pflichtige (Jahrgang 1949) rückwirkend per 1. Januar 2012 als Geschäftsleiter angestellt. Sein Salär betrug Fr. 197'000.- brutto pro Jahr, hinzu kamen Fr. 12'000.- Pauschalspesen, Handykosten, ein unentgeltliches Geschäftsfahrzeug sowie Fr. 250.- pro Monat für das private Büro. Sein Ferienanspruch belief sich auf 50 Tage pro Jahr, die Kündigungsfrist auf sechs Monate. Gemäss Lohnausweis bezog er in der Folge 2012 einen Bruttolohn von Fr. 147'000.- sowie eine Verwaltungsratsentschädigung von Fr. 50'000.-.

Der Pflichtige hat über seine Lohnentwicklung folgende Übersicht eingereicht: Fr. 2004 Jahressalär 180'000.total 180'000.- 2005 Jahressalär 138'100.total 138'100.- 2006 Jahressalär 206'000.total 206'000.- 2007 Jahressalär 206'000.total 206'000.- 2008 Jahressalär 255'100.- Bonus 50'000.total 305'100.- 2009 Jahressalär 289'000.- Bonus 50'000.total 339'000.- 2010 Jahressalär 289'000.- Bonus 50'000.total 339'000.- 2011 Jahressalär 289'000.- Bonus 50'000.total 339'000.- 2012 Jahressalär 197'000.total 197'000.-.

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1 DB.2015.148 1 ST.2015.187 Er begründet die Lohnabnahme per 2012 damit, dass seine Arbeitszeit und seine Verantwortlichkeiten abgenommen hätten. Neu hätten ihm 50 statt 25 Ferientage zugestanden. Nach dem Verkauf sei er zudem nur noch für Marketing und Verkauf zuständig gewesen. Ab 1. Juli 2012 sei ein Nachfolger für ihn aufgebaut worden, per 1. Juli 2013 habe er sein Arbeitspensum auf 50% reduziert und per 1. April 2014 sei er pensioniert worden. Der zweite Altaktionär habe einen Teil seiner Verantwortung an die neu bestellte Geschäftsleitung abgegeben. Beide hätten ihre Tätigkeiten für die Firmengruppe reduziert und sich mehr ihrer Freizeit gewidmet. Der neue Inhaber sei nicht gewillt gewesen, die Zusatzlohnkosten aufgrund der Erweiterung der Geschäftsleitung selber zu tragen, und habe deswegen eine Reduktion der Saläre der beiden Altaktionäre gewollt. Würde man den Lohn um den Ferienanspruch proportional hochrechnen, resultiere ein Lohn von Fr. 220'000.-, was dem langjährigen Durchschnitt entspreche. 2008 bis 2011 hätten aufgrund eines ausserordentlich guten Ergebnisses der Gesellschaft höhere Grundsaläre und Bonuszahlungen geleistet werden können. Zudem sei die Festsetzung der Lohnbezüge bis Ende 2011 im Ermessen der beiden Altaktionäre gestanden; seit dem Verkauf werde der Lohn vom neuen Inhaber bestimmt.

bb) Die vorinstanzliche Argumentation läuft darauf hinaus, dass der Pflichtige nur gegen entsprechende Entschädigung ein dreijähriges Konkurrenzverbot akzeptiert hätte, und die eingetretene Lohnreduktion deshalb einen Hinweis darauf darstelle, dass diese Entschädigung auf andere Weise, nämlich in Form des Kaufpreises erfolgt sei.

Diese Schlussfolgerung vereinfacht indessen die Sachlage zu sehr. Sie hängt wesentlich vom Umfang des beruflichen Engagements des Pflichtigen ab. Würde von einer gleichbleibenden Erwerbstätigkeit ausgegangen, erschiene sie als nachvollziehbar, nicht aber, wenn der Pflichtige nach Verkauf der Gesellschaft sein berufliches Engagement sowohl zeitlich als auch mit Bezug auf seine Verantwortlichkeiten reduzierte. Hinweise für Letzteres liegen aber vor. Ins Gewicht fällt die Erhöhung des Ferienanspruchs auf 50 Tage, was für Personen in Leitungspositionen als aussergewöhnlich hoch erscheint und auf einen teilweisen Rückzug aus der Erwerbstätigkeit hindeutet. In der Folge hat der Pflichtige seine Arbeitszeit nach einem Jahr auf die Hälfte reduziert und dann sogar ganz aufgegeben. Gemäss Handelsregister bestand die Führung der Z AG zudem ursprünglich nur aus dem Verwaltungsrat mit den beiden Aktionären; im Februar 2013 wurde dieser um ein weiteres Mitglied erweitert und eine aus drei Personen bestehende Geschäftsleitung eingerichtet. Ähnlich präsentierte sich das Bild bei der grössten Gesellschaft der Gruppe, der S AG. Gemäss Handelsregisterauszug um-

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1 DB.2015.148 1 ST.2015.187 fasste der Verwaltungsrat ursprünglich die drei Aktionäre, während die Geschäftsleitung von einer weiteren Person wahrgenommen wurde, welche im Oktober 2010 ausschied. Im Februar 2013 wurde der Verwaltungsrat durch eine weitere Person ergänzt und eine Geschäftsleitung mit drei weiteren Personen eingerichtet. Überdies ist allgemein festzuhalten, dass eine Lohneinbusse der Altaktionäre nach dem Verkauf wohl zum Teil auch in der Natur der Verhältnisse begründet ist. Vor dem Verkauf konnten die Altaktionäre ihren eigenen Lohn frei festsetzen. Es erscheint als nachvollziehbar, dass dabei auch Gewinnanteile auf diesem Weg ausbezahlt wurden, welche sich der Erwerber nach dem Verkauf selber zuhalten wollte.

Insgesamt gilt damit dasselbe, was auch bei der Frage des Verkaufspreises zutage trat. Es kann aufgrund der Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass die Lohnreduktion dem Konkurrenzverbot nicht Rechnung trug; für sich allein reichen die Hinweise in den Akten aber nicht aus, um eine solche Vermutung hinreichend zu begründen.

g) Bei dieser Aktenlage ist zusammenfassend nicht von der Abgeltung des Konkurrenzverbots in Form eines Teils des Kaufpreises auszugehen. Ausschlaggebend ist, dass keine unmittelbare rechtliche Verknüpfung zwischen den Restzahlungen und der Einhaltung des Verkaufsvertrags durch den Pflichtigen ersichtlich ist. Die Unklarheiten mit Bezug auf die Höhe des Verkaufspreises und die Lohnhöhe allein vermögen diesen Schluss nicht umzustossen und sind für sich betrachtet nicht eindeutig genug, um eine solche Annahme zu rechtfertigen.

h) Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Frage der Verbindlichkeit des Rulings sowie die Zulässigkeit der Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen weiter einzugehen.

2. Zentrales Indiz für die Richtigkeit der Sachdarstellung des Pflichtigen wird der Umstand sein, dass die noch ausstehenden Verkaufspreistranchen auch tatsächlich vereinbarungsgemäss überwiesen werden, obwohl der Pflichtige relativ früh, im Jahr 2014, aus der Unternehmung ausschied. Der Steuerkommissär wird hiermit aufgefordert, in den nachfolgenden Steuerperioden hierauf ein besonderes Augenmerk zu richten und eine entsprechende Untersuchung durchzuführen. Sollte sich herausstel-

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1 DB.2015.148 1 ST.2015.187 len, dass die Parteien sich nicht an die vertraglichen Abmachungen halten, so wäre betreffend die Steuerperiode 2012 ein Nach- und Strafsteuerverfahren zu eröffnen.

3. Gestützt auf diese Erwägungen sind die Beschwerde bzw. der Rekurs gutzuheissen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin bzw. dem Rekursgegner aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). Dem Pflichtigen ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 bzw. § 152 StG i. V. m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997). Dem Umstand, dass der Fall inhaltlich dem Parallelfall 1 DB.2015.149/ST.2015.188 entspricht, wird durch eine leichte Reduktion der Verfahrenskosten und den Parteientschädigungen Rechnung getragen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2012, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 74'100.- veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 1 DBG; Alleinstehendentarif).

2. Der Rekurs wird gutgeheissen. Der Rekurrent wird für die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2012, mit einem steuerbaren bzw. satzbestimmenden Einkommen von Fr. 73'200.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 5'224'000.- (satzbestimmend Fr. 5'752'000.-) eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 1 bzw. § 47 Abs. 1 StG; Grundtarif).

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DB.2015.148 — Zürich Steuerrekursgericht 18.12.2015 DB.2015.148 — Swissrulings