Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung 1 DB.2015.117 1 ST.2015.145
Entscheid
25. November 2015
Mitwirkend: Einzelrichter Anton Tobler und Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli
In Sachen
A, Beschwerdeführer/ Rekurrent, vertreten durch RA lic.iur. B,
gegen
1. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, 2. Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Nord, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Direkte Bundessteuer 2013 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2013
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hat sich ergeben:
A. 1. A (nachfolgend der Pflichtige) trat per … … 1971 im Alter von 29 Jahren in die Dienste der C AG ein. Seit seiner Pensionierung bezieht er von der Personalvorsorgestiftung seiner Arbeitgeberin eine Altersrente in Höhe von jährlich Fr. 89'678.- (Stand 2013). Von seiner Ehefrau, D, lebt er seit dem Jahr 2000 getrennt, ohne dass die Ehegatten ein Scheidungs- oder Eheschutzverfahren angestrengt oder eine schriftliche Trennungsvereinbarung abgeschlossen hätten. Die Ehegatten werden seit Aufhebung des gemeinsamen Haushalts getrennt eingeschätzt bzw. veranlagt.
Im Arbeitsvertrag vom … … 1971 verpflichtete sich die C AG, den Pflichtigen in den "Spitalkosten-Plan" aufzunehmen, dessen Details in einem Reglement festgehalten sind. Die C AG richtet demnach den als "Begünstigte" bezeichneten eigenen Mitarbeitern, den pensionierten Mitarbeitern sowie deren nahen Familienangehörigen (z.B. Ehegatten bzw. Ehegattinnnen) im Fall eines Spitalaufenthalts unter gewissen Bedingungen Beiträge an die medizinisch ausgewiesenen Spitalkosten aus, soweit diese nicht durch eine Versicherung gedeckt sind (vgl. Reglement).
2. Im Jahr 2012 liess sich die Ehefrau des Pflichtigen krankheitsbedingt während rund fünf Tagen im Spital E behandeln, wobei die C AG von den erst im August des Folgejahrs in Rechnung gestellten Kosten Ende September 2013 einen Anteil von Fr. 12'100.- für sie übernahm. Die Parteien gehen (stillschweigend) davon aus, dass der Pflichtige die Rechnung des Spital E für seine Ehefrau beglich und im Gegenzug die durch die ehemalige Arbeitgeberin ausgerichtete Zahlung vereinnahmte. Die C AG stellte dem Pflichtigen einen Lohnausweis über die aufgrund des Spitalplans ausgerichtete Zahlung aus. In der Steuererklärung 2013 führte der Pflichtige den Betrag entsprechend unter Ziffer 1.1 als Einkunft aus unselbstständigem Erwerb auf, und zog ihn unter Ziffer 22.1 – unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Selbstbehalts – als krankheitsbedingte Ausgabe wieder ab.
3. Mit Verfügung vom 30. März 2015 veranlagte der Steuerkommissär den Pflichtigen für die Steuerperiode 2013, u.a. unter Aufrechnung des erwähnten Abzugs für die Spitalkosten der Ehegattin, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 143'900.-. Die gleichentags ergangene Einschätzung für die Staats- und Gemein-
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desteuern 2013 lautete auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 142'600.- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 509'000.-. Als Begründung für die Verweigerung des Abzugs für krankheitsbedingte Kosten führte er sinngemäss an, die Aufwendungen für den Spitalaufenthalt im Spital E beträfen nicht den Pflichtigen, sondern die von ihm getrennt lebende Ehefrau, die getrennt zu veranlagen und somit als Drittperson anzusehen sei.
B. Die gegen die Veranlagung bzw. Einschätzung erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit separaten Entscheiden vom 8. Mai 2015 ab.
C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 8. Juni 2015 beantragte der Pflichtige, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... (Direkte Bundessteuer) bzw. Fr. ... (Staatsund Gemeindesteuern) veranlagt zu werden. Zur Begründung führte er an, die Zahlung aus dem Spitalplan sei von den steuerbaren Einkünften gänzlich auszunehmen. Begünstigte sei gemäss den Bestimmungen des Spitalplans einzig seine Ehegattin, weshalb die Zahlung bei ihr und nicht bei ihm als steuerlich relevanter Zufluss zu erfassen gewesen wäre. Er habe nur als Zahlstelle fungiert. Sinngemäss fügte er als Eventualbegründung an, die Zahlung sei, sofern sie ihm tatsächlich als zugeflossen anzusehen sei, als unregelmässiger Unterhaltsbeitrag an die Ehegattin zu würdigen, womit sich der Zufluss neutralisiere.
Das kantonale Steueramt schloss mit Rekursantwort vom 9. Juli 2015 auf Abweisung des Rechtsmittels. Der Pflichtige antwortete hierauf unaufgefordert mit Eingabe vom 21. Juli 2015.
Am 1. September 2015 erliess der Einzelrichter eine Auflage mit dem Zweck, den Sachverhalt rund um die Ausrichtung der Zahlung der C AG näher zu ergründen. Der Pflichtige liess daraufhin am 28. September 2015 verschiedene Unterlagen einreichen. Das kantonale Steueramt hielt am 8. Oktober 2015 an seinem Antrag auf Abweisung fest, verzichtete indessen auf eine Stellungnahme zu den eingereichten Unterlagen.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) aa) Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG] bzw. § 16 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Steuerbar sind insbesondere alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile (Art. 17 Abs. 1 DBG bzw. § 17 Abs. 1 StG).
bb) aaa) Steuerpflichtiges Einkommen setzt immer – aus Sicht der steuerpflichtigen Person – zunächst einen Vermögenszugang voraus [...]. Steuerbar ist ein Vermögenszugang nämlich nur dann, wenn es zu einer Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person kommt, sie den Vermögenszugang also zur Befriedigung ihrer persönlichen Bedürfnisse verwenden kann. Steuerpflichtig ist nur das Reineinkommen, also das Bruttoeinkommen (die Einkünfte) abzüglich der damit zusammenhängenden Aufwendungen und abzüglich anderer mit dem Zugang verbundenen Vermögensabgänge (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, VB zu Art. 16 - 39 N 20 und 22 DBG, sowie Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, VB zu §§ 16 - 37a N 20 und 22 StG).
bbb) Schadenersatzleistungen für erlittene Verluste (damnum emergens) stellen nach dieser Sichtweise keine steuerbaren Einkünfte dar: Da durch den Schadenersatz lediglich eine erlittene wirtschaftliche, materielle Einbusse ausgeglichen wird (dem Zufluss somit ein unmittelbar korrelierender Vermögensabgang gegenübersteht), hat er keine Vermögensvermehrung zur Folge und unterliegt [...] nicht der Besteuerung als Einkommen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, VB zu Art. 16 - 39 N 27 DBG sowie §§ 16 - 37a N 27 StG). Das gleiche gilt etwa – aus ähnlichen Überlegungen – für Leistungen aufgrund einer Kranken- oder Unfallversicherung (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 22 N 89, 103 und 107 DBG sowie § 22 N 91, 106 und 110 StG). Eine Versicherung liegt steuerlich betrachtet vor, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 22 N 71 DBG und § 22 N 73 StG): Die Übernahme
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eines Risikos oder einer Gefahr durch den Versicherer; die Leistung des Versicherungsnehmers (Prämie); die Selbständigkeit des Rechtsgeschäfts (Übernahme der Gefahr durch den Versicherer als zentrales Element des Versicherungsvertrags); die Kompensation der Risiken nach den Gesetzen der Statistik (Planmässigkeit des Abschlusses).
cc) aaa) Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet in der Regel, dass zur Beurteilung der Frage, wem ein Vermögenswert (z.B. ein Gegenstand, Geld, oder eine Forderung) zugegangen bzw. zugeflossen ist, die Zivilrechtsordnung (ZGB und OR) zu berücksichtigen ist. Ob etwa ein Vertrag zustandgekommen und wie er auszulegen ist, beurteilt sich nach dem Obligationenrecht und der dazu entwickelten reichhaltigen Literatur und Rechtsprechung. Gleiches gilt für die Beurteilung von Beziehungen zwischen Ehegatten, welche nicht zuletzt auch in wirtschaftlicher Hinsicht von den eherechtlichen Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs geprägt sind.
bbb) Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde (so genannter Vertrag zugunsten eines Dritten; Art. 112 Abs. 1 OR). Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbstständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht (Abs. 2). In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr entbinden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen (Abs. 3).
b) aa) Darüber, dass der Pflichtige aufgrund der räumlichen Trennung (separate Wohnadresse in F) und der getrennten Mittelverwendung nicht zusammen mit seiner Ehegattin einzuschätzen bzw. zu veranlagen ist, besteht (zumindest stillschweigend) Einigkeit (vgl. Art. 9 Abs. 1 DBG und § 7 Abs. 1 StG).
bb) Gemäss Arbeitsvertrag vom … … 1971 trat der Pflichtige zu einem Monatslohn von Fr. 3'000.- in die C AG ein. Vereinbart war darüber hinaus u.a. die Aufnahme des Pflichtigen in den Spitalplan, dessen Einzelheiten in einem separaten Geschäftsreglement festgehalten sind. Das Geschäftsreglement wiederum stellt kraft ausdrücklichem Verweis einen integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrags dar. Der Spitalplan bezweckte, den Mitarbeitenden und ihren nahen Familienangehörigen im
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Fall eines stationären Spitalaufenthalts eine gute Pflege und ärztliche Behandlung zu sichern (vgl. Reglement). Die Ausrichtung der Beiträge war an die Bedingung geknüpft, dass Kosten aus einer medizinisch notwendigen, stationären Behandlung in einem anerkannten Spital anfallen (vgl. Reglement). Die Vereinbarung weist damit durch die Verteilung des Krankheits- bzw. Unfallrisikos auf einen grossen potentiellen Empfängerkreis Ähnlichkeit mit einer Versicherung auf. Leistungen einer Krankenversicherung wären wie gesehen grundsätzlich steuerfrei, doch spielt der Spitalplan in der vorliegenden Konstellation im Vergleich zu den arbeitsvertraglichen Elementen nur eine untergeordnete Rolle. Zudem waren keine Prämien zu entrichten; die Gegenleistung des Pflichtigen für die Absicherung des Risikos "Krankheit" bzw. "Unfall" bei sich und nahen Familienangehörigen bestand vielmehr in der vorgängigen Erbringung seiner Arbeitsleistung. Anders hätte sich die Situation nur präsentiert, wenn die Arbeitgeberin bei einer Versicherungsgesellschaft eine entsprechende Versicherung abgeschlossen und die monatlichen Prämien für den Arbeitnehmer übernommen hätte. Dann hätten die entsprechenden Prämien aber in den vorangegangenen Steuerperioden als Lohnbestandteil ausgewiesen und versteuert werden müssen.
Dass ein Mittelzufluss in der vorliegenden Konstellation aufgrund des Eintritts einer vertraglich vereinbarten Bedingung (Krankheit mit Spitalaufenthalt) und der Erfülllung der damit zusammenhängenden fälligen Schuldverpflichtung der C AG in der fraglichen Steuerperiode stattgefunden haben muss, stellt denn auch keine der Parteien ernstlich in Abrede. Entgegen der Ansicht des Steuerkommissärs im Einspracheentscheid ist die Forderung nicht etwa schon im Vorjahr 2012, als die Ehefrau im Spital behandelt wurde, sondern erst nach Ausstellung der Rechnung des Spital E fällig geworden, denn die vertragliche Verpflichtung der C AG lautet auf die Leistung eines Beitrags an die "Kosten" der Spitalbehandlung, welche naturgemäss erst nach der Rechnungssellung durch den Spital fest stehen können. Gemäss Reglement sind vorerst die detaillierten Spitalrechnungen einzureichen. Erst hernach wird über die Höhe des Beitrags entschieden.
Im Streit liegt damit – jedenfalls im Zusammenhang mit dem Zufluss der Leistung – die Frage, wem der Zufluss zuzurechnen sei, dem Pflichtigen selbst oder seiner der getrennten Besteuerung unterliegenden Ehefrau.
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cc) aaa) Der Pflichtige stellt sich nun (zumindest sinngemäss) auf den Standpunkt, die Ehefrau hätte als Begünstigte aus dem Vertrag eine Forderung gegenüber der C AG erworben, welche diese durch Zahlung an eine Zahlstelle bzw. einen Erfüllungsgehilfen (den Pflichtigen) erfüllt habe. Letzterer habe den Betrag in der Folge bestimmungsgemäss zur Begleichung der Spitalrechnung der Ehefrau verwendet. Einen eigenen Rechtsanspruch auf den Beitrag habe er nie gehabt, weshalb der Betrag der Ehefrau direkt zugekommen und von ihr zu versteuern sei. Der von der C AG ausgestellte Lohnausweis laute deshalb zu Unrecht auf den Pflichtigen.
Die Verwendung des Ausdrucks "Begünstigte" im Spitalplan legt in der Tat nahe, dass die Beiträge an die Spitalkosten nach dem Willen der Vertragsparteien zweckgebunden direkt den nahen Familienangehörigen zukommen sollten. Der Ausdruck ist in diesem Sinn im Allgemeinen als Anweisung in den Statuten von Stiftungen zur Bezeichnung der Adressaten von Zuwendungen gebräuchlich (wobei vorliegend unbestrittenermassen gerade keine Stiftung besteht). Ausgeschlossen ist im Weitern, dass der Arbeitnehmer selber, nach eigenem Belieben über den Beitrag verfügen konnte. Da es sich bei der Begünstigten vorliegend um eine Drittperson handelt, ist von einem Vertrag zugunsten Dritter i.S.v. Art. 112 Abs. 1 und 2 OR, und damit von einem selbstständigen Anspruch der Ehefrau (die Dritte) gegenüber der C AG (Promittentin) auszugehen. Die Bestimmung, die Beiträge würden in der Regel dem betreffenden Mitarbeiter ausbezahlt (vgl. Reglement), findet sich erst am Schluss unter dem Titel "administrative Anordnungen". Mit dem Pflichtigen (dem Stipulanten) ist deshalb anzunehmen, dass es sich hierbei lediglich um eine Beschreibung der Zahlungsmodalitäten handelt. Der Pflichtige hat den Betrag damit lediglich als Hilfsperson bzw. Erfüllungsgehilfe i.S.v. Art. 101 Abs. 1 OR weitergeleitet und seinerseits bestimmungsgemäss zur Erfüllung der Schuld der Ehefrau gegenüber dem Spital E verwendet.
bbb) Der Erfüllung einer Schuldverpflichtung aus einem Vertrag zugunsten Dritter liegen immer zwei Rechtsbeziehungen zugrunde, die zivil- und somit auch steuerrechtlich auseinandergehalten werden müssen. Vorliegend sorgt für Verwirrung, dass eine einzige Transaktion aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter in einem Zug rechtliche Auswirkungen sowohl auf die Beziehung zwischen dem Stipulanten (hier der Pflichtige) und dem Promittenten (hier die C AG) als auch auf die Beziehung zwischen dem Stipulanten und dem Dritten (hier die Ehefrau) haben kann.
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Im Stadium der Willensbildung spielt bei einem Vertrag zugunsten Dritter einerseits die Beziehung zwischen dem Stipulanten und dem Dritten eine Rolle, denn der Promittent leistet auf Rechnung des Stipulanten an den Dritten. Das Schuldversprechen des Stipulanten gegenüber dem Dritten bildet die causa, ohne welche ein Vertrag zugunsten Dritter gar nicht denkbar ist: Eine causa muss jedem obligatorischen Verhältnis zugrunde liegen, obschon sie im Schuldversprechen nicht genannt werden muss (vgl. hierzu Berner Kommentar zum Obligationenrecht, I. Abteilung, Allgemeine Bestimmungen, Art. 1 - 183 OR, 1941, N 3 zu Art. 112 OR). Die causa bildet angesichts der nach wie vor bestehenden Ehe zwischen dem Pflichtigen und seiner Frau die eheliche Treue- und Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB), welche inbezug auf (Geld-)Beiträge durch Art. 163 Abs. 1 und 2 ZGB konkretisiert wird, denn die (Vor-)Sorge füreinander im Hinblick auf schwierige Umstände (z.B. Krankheit) bildet bis zur Auflösung durch Tod oder Scheidung ein ganz wesentlicher Aspekt des Instituts "Ehe".
Weil der Promittent auf Rechnung des Stipulanten an den Dritten leistet, ist auch die rechtliche Verbindung zwischen beiden Ersteren von Belang. Vorliegend verspricht die C AG ihrem Arbeitnehmer, im Bedarfsfall Beiträge an nahe Angehörige auszurichten. Dies nicht etwa freiwillig, sondern im Rahmen der vertraglichen Verpflichtung, für die Arbeit des Arbeitnehmers eine Gegenleistung zu erbringen bzw. einen Lohn zu leisten. So gesehen hat der Pflichtige vertraglich über einen ihm zustehenden Anspruch (Entschädigung für seine Arbeit) unter gewissen Bedingungen (Spitalaufenthalt) zugunsten eines Dritten (der Ehefrau) verfügt, weshalb der entsprechende Beitrag an die Spitalkosten zunächst ihm zuzurechnen ist. Dass der Gesetzgeber der Rechtsbeziehung zwischen Promittenten und Stipulanten starkes Gewicht beimisst, zeigt sich nicht zuletzt darin, dass die Verfügungsmacht des Stipulanten über den Anspruch des Dritten über den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hinaus (beschränkt) erhalten bleibt, bis der Dritte dem Schuldner gegenüber erklärt hat, von seinem Recht tatsächlich Gebrauch machen zu wollen (vgl. Art. 112 Abs. 3 OR): Der Gläubiger kann den Schuldner (Promittenten) bis zu diesem Zeitpunkt von seiner Verpflichtung, an den Dritten zu leisten, entbinden.
ccc) Der Beitrag an die Spitalkosten der Ehefrau in Höhe von Fr. 12'100.- ist nach dem Gesagten in einem ersten Schritt als Einkunft aus privatrechtlichem Arbeitsverhältnis beim Pflichtigen zu erfassen. Der Arbeitsvertrag zeitigt in der vorliegenden
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Konstellation ohne Weiteres über die Pensionierung des Pflichtigen hinaus Wirkungen. Der Lohnausweis der C AG erweist sich als richtig.
2. a) Die Ausrichtung des Beitrags an die Spitalkosten in Erfüllung der Schuldpflicht der C AG gegenüber der Ehefrau stellt mit Blick auf die oben beschriebene causa, die dem Vertrag zwingend unausgesprochen zugrundeliegt, nun gleichzeitig auch einen Beitrag des Pflichtigen im Rahmen von Art. 159 bzw. 163 ZGB an seine Ehefrau dar. Für eine Schenkungsabsicht, wie sie das kantonale Steueramt ausmachen will, sind angesichts der langjährigen Trennung der Ehegatten dagegen keine Anzeichen vorhanden. Weitere Rechtsgründe sind ebenfalls nicht zu erkennen.
b) Von den Einkünften werden gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG bzw. § 31 Abs. 1 lit. c StG die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten abgezogen. Unterhaltsbeiträge sind regelmässig oder unregelmässig wiederkehrende Unterstützungen und Unterhaltsleistungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs, die dem Empfänger keinen Vermögenszuwachs verschaffen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 33 N 48 DBG und § 31 N 48 StG). Entgegen der Auffassung des kantonalen Steueramts im Einspracheentscheid (S. 4) kommt es nicht darauf an, ob eine schriftliche Vereinbarung vorliegt (RB 2008 Nr. 79). Innerhalb des gesetzlich gesteckten Rahmens des "gebührenden" Unterhalts" (Art. 163 Abs. 1 ZGB) sind die Ehegatten im Übrigen frei, die Höhe der gegenseitigen Zuwendungen zu bestimmen.
Vorliegend lässt sich nicht sagen, das steuerbare Einkommen der Ehefrau, in welches das kantonale Steueramt durch Beizug der Steuerakten hätte Einblick nehmen müssen, sei im Vergleich zum Einkommen des Pflichtigen dermassen hoch, dass unregelmässige Zahlungen in der Grössenordnung des hier strittigen Betrags von rund Fr. 12'000.- die ihr gebührende eheliche Unterstützung überschritten. Der Rechtsgrund für den Beitrag an Kosten, die beim Ehegatten durch eine unvorhergesehene Krankheit verursacht wurden, bildet wie bereits erwähnt die eheliche Treue- und Beistandspflicht. Kommt hinzu, dass eine Vermögensbildung durch die vertraglich festgelegte Zweckbindung (Ersatz von Spitalkosten) von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Die Pflichtigen sind schliesslich unbestrittenermassen seit Jahren in tatsächlicher Hinsicht getrennt, weshalb einer Berücksichtigung des Beitrags an die Spitalkosten der Ehefrau
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nichts im Weg steht. Der Betrag ist demnach in voller Höhe von den steuerbaren Einkünften abzuziehen, und wäre richtigerweise von der Ehefrau zu versteuern gewesen (Art. 23 lit. f DBG bzw. § 23 lit. f StG). Es kann offen bleiben, ob eine neue Tatsache vorliegt, die bei der Ehefrau zur Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens führen würde. Immerhin ist zu beachten, dass in diesem Fall zumindest ein Teil des Betrags als krankheitsbedingte Kosten i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG bzw. § 32 lit. a StG abzugsfähig wäre.
3. Diese Erwägungen führen zur Gutheissung von Beschwerde und Rekurs. Bei diesem Prozessausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin/dem Rekursgegner aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). Ferner ist dem Pflichtigen für das Beschwerde- und Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 und § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/6. September 1987). Angesichts des geringen Streitwerts rechtfertigt sich eine Vergütung von insgesamt Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2013, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 1 DBG; Alleinstehendentarif).
2. Der Rekurs wird gutgeheissen. Der Rekurrent wird für die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2013, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ... eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 1 bzw. § 47 Abs. 1 StG; Grundtarif).
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