Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung 1 DB.2014.191 1 ST.2014.240
Entscheid
29. Juni 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Walter Balsiger, Steuerrichter Michael Ochsner und Gerichtsschreiberin Vivienne Blunschi
In Sachen
A, Steuergemeinde Zürich, Beschwerdeführerin/ Rekurrentin, vertreten durch lic.oec.publ. Robert Meili, Steuerberatung, Mutschellenstrasse 46, 8002 Zürich,
gegen
1. Sc hw eizer is che E idge noss ensc haf t , Beschwerdegegnerin, 2. Sta at Zür ic h , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Stadt Zürich, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Direkte Bundessteuer 2011 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2011
- 2 hat sich ergeben:
A. Die 1956 geborene A (nachfolgend die Pflichtige) erhielt Ende 2011 von ihrer damaligen Arbeitgeberin B AG einen als Abfindung bzw. Abgangsentschädigung bezeichneten Betrag von netto Fr. 105'341.-. Per 1. Januar 2012 wechselte sie zu einem neuen Arbeitgeber. In der Steuererklärung 2011 gab sie die Abfindung – entgegen dem Lohnausausweis – nicht als Einkunft aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit an und deklarierte stattdessen nur das ordentliche Salär von netto Fr. 129'701.-. Unter Einbezug der übrigen Einkünfte und der Abzüge bezifferte sie das steuerbare Einkommen auf Fr. 92'600.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 91'000.- (Staats- und Gemeindesteuern). Das steuerbare Vermögen lautete auf Fr. 109'000.-.
Am 17. Januar 2014 veranlagte die Steuerkommissärin die Pflichtige für die Steuerperiode 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 199'000.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 197'400.- (Staats- und Gemeindesteuern), indem sie die genannte Entschädigung als ordentlich zu besteuernde Lohneinkunft aufrechnete. Das steuerbare Vermögen übernahm sie gemäss Steuererklärung.
B. Hiergegen liess die Pflichtige am 17. Februar 2014 Einsprache erheben mit dem Antrag, die Abfindung von Fr. 105'341.- als separat zu erfassende Kapitalleistung zu besteuern. Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am 22. August 2014 ab.
C. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 22./23. September 2014 liess die Pflichtige den Einspracheantrag erneuern. Das kantonale Steueramt schloss am 21. Oktober 2014 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Der Referent des Steuerrekursgerichts führte mit Auflage vom 29. Januar 2015 eine ergänzende Untersuchung durch. Die Pflichtige reichte am 30. April/ 7. Mai 2015 entsprechende Unterlagen ein und das kantonale Steueramt nahm dazu am 18. Mai 2015 Stellung.
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Die Kammer zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss § 17 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) sind steuerbar alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile (Abs. 1). Dazu gehören auch Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers, die nach § 37 StG zu besteuern sind (Abs. 2). Die letztere Bestimmung sieht für solche Kapitalleistungen insoweit eine privilegierte Besteuerung vor, als diese separat zum Steuersatz berechnet werden, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen eine jährliche Leistung von einem Zehntel der Kapitalleistung ausgerichtet würde, wobei die einfache Staatssteuer jedoch mindestens 2% beträgt und stets eine volle Jahressteuer erhoben wird. Ebenfalls privilegiert besteuert werden unter § 17 Abs. 1 StG fallende Kapitalzahlungen, welche wiederkehrende Leistungen abgelten; diesfalls wird die Einkommenssteuer gemäss § 36 StG unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet worden wäre. Soweit keine Privilegierung Platz greift, richtet sich die Besteuerung ordentlicher Einkünfte im Sinn von § 17 Abs. 1 StG in tariflicher Hinsicht nach § 35 StG.
Im Bereich der direkten Bundessteuer ist die Besteuerung von Kapitalabfindungen des Arbeitgebers im Wesentlichen gleich geregelt (vgl. Art. 17, 36, 37 und 38 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, DBG). Zur Abgrenzung der verschiedenen Besteuerungsvarianten hat die ESTV am 3. Oktober 2002 ein Kreisschreiben verfasst (Kreisschreiben Nr. 1 zu Direkte Bundessteuer Steuerperiode 2003 über die Abgangsentschädigung resp. Kapitalabfindung des Arbeitgebers, ASA 71, 532, nachfolgend ESTV-Kreisschreiben), welches vom kantonalen Steueramt auch im Bereich der Staats- Gemeindesteuern beachtet wird. Wenn diesem Kreisschreiben auch keine rechtsverbindliche Wirkung zukommt, so ist es doch als Auslegungshilfe dienlich.
b) Wurden Abgangsentschädigungen früher gemäss Art. 339b OR vor allem älteren langjährigen Mitarbeitern entrichtet, um ihnen eine minimale Altersvorsorge zu 1 DB.2014.191 1 ST.2014.240
- 4 gewährleisten, werden diese heute auch Arbeitnehmern und insbesondere Führungskräften mit bereits guter Altersvorsorge ausbezahlt. Dabei können die vom Arbeitgeber bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgerichteten Abgangsentschädigungen verschiedene Gründe haben, z.B. "Schmerzensgeld" für die Entlassung, Treueprämie für langjährige Dienstverhältnisse, "Risikoprämie" für die persönliche Sicherheit und berufliche Zukunft, Entgelt für erbrachte Arbeitsleistungen, Vorruhestandsregelungen, d.h. Ausgleich allfällig entstehender Lücken oder langfristiger Einbussen in der beruflichen Vorsorge usw. Oft handelt es sich um pauschale Abfindungssummen, deren Zweckbestimmung unklar und gegebenenfalls näher zu untersuchen ist (ESTV-Kreisschreiben Ziff. 1).
c) Je nachdem, was der Arbeitgeber mit der Kapitalabfindung bezweckt hat, sind nach Massgabe der oben stehenden gesetzlichen Auslegeordnung folgende Besteuerungslösungen in Betracht zu ziehen: Soweit Abfindungen normalen Einkommenscharakter haben (z.B. Schmerzensgeld für die Entlassung ["golden handshake"] oder Treueprämie für ein langjähriges Dienstverhältnis), kommt es als Regelfall zur ordentlichen Besteuerung gemäss Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 DBG bzw. § 17 Abs. 1 i.V.m. § 35 StG. Liegt im Sinn eines Sonderfalls in einer solchen Abfindung ein Ersatz für vergangene oder zukünftige wiederkehrende Leistungen, erfolgt die privilegierte Besteuerung von ordentlichem Einkommen zum Rentensatz (Art. 17 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 37 DBG bzw. § 17 Abs. 1 i.V.m. § 36 StG). Hat eine dem ausscheidenden Arbeitnehmer ausbezahlte Abfindung Vorsorgecharakter, ist die Besteuerung im Sinn eines weiteren Sonderfalls nach Massgabe von Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 DBG bzw. § 17 Abs. 2 StG i.V.m. § 37 StG privilegiert vorzunehmen.
d) Die privilegierte Besteuerung gemäss Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 DBG bzw. § 17 Abs. 2 StG i.V.m. § 37 StG setzt voraus, dass eine Kapitalabfindung aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder eine "gleichartige Kapitalabfindung des Arbeitgebers" vorliegt.
aa) Unter gleichartigen Kapitalabfindungen des Arbeitgebers sind nach der Rechtsprechung solche Leistungen zu verstehen, die objektiv dazu dienen, die durch Alter, Invalidität oder Tod des Arbeitnehmers verursachte oder wahrscheinliche Beschränkung seiner gewohnten Lebenshaltung bzw. derjenigen seiner Hinterlassenen zu mildern. "Gleichartig" ist also die Leistung vorab, wenn sie bei den nämlichen Gelegenheiten wie Kapitalabfindungen von Vorsorgeeinrichtungen ausgerichtet wird, d.h. 1 DB.2014.191 1 ST.2014.240
- 5 beim Eintritt eines Vorsorgefalls (Pensionierung, Invalidität oder Tod des Arbeitnehmers; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 38 N 12, und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 37 N 17, mit Hinweisen). Gleichartigkeit der Kapitalabfindung liegt aber auch dann vor, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom bisherigen Arbeitgeber eine Kapitalleistung erbracht wird, die dazu dient, beim Empfänger die finanziellen Folgen eines künftigen Vorsorgeausfalls ganz oder teilweise zu beheben (StRK I, 24. November 1998 = ZStP 1999, 348 ff., auch zum Folgenden).
Für die Beurteilung der Frage, ob die Kapitalzahlung des Arbeitgebers "gleichartig" sei wie Kapitalzahlungen der beruflichen Vorsorge, kann demzufolge dem Alter des Arbeitnehmers allein keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Immerhin ist aber davon auszugehen, dass eine solche Geldleistung desto eher Vorsorgecharakter aufweist, je älter der damit bedachte Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auszahlung ist bzw. je weniger Jahre bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters verbleiben. Im Übrigen aber müssen die gesamten Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung miteinbezogen werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang sodann, ob die Kapitalleistung auf einer vertraglichen Pflicht des Arbeitgebers beruht, denn eine solche spräche von vornherein gegen einen Vorsorgecharakter. Auch sind die berufliche Situation des Steuerpflichtigen, der Stand seiner Altersvorsorge und die Erklärungen der Beteiligten in Betracht zu ziehen. Dabei ist stets auf die Verhältnisse abzustellen, wie sie sich im Zeitpunkt der Entrichtung der fraglichen Kapitalabfindung präsentiert haben (RB 1998 Nr. 142 = StE 1999 B 26.13 Nr. 14 = ZStP 1999, 121).
bb) In Anwendung dieser Kriterien hat das Verwaltungsgericht die einer 51-jährigen Mitarbeiterin im Zusammenhang mit dem Verlust ihrer langjährigen Arbeitsstelle ausgerichtete Kapitalabfindung der gesonderten milderen Besteuerung unterworfen mit der Begründung, die Zahlung habe dazu gedient, der Empfängerin – welche angesichts ihres Alters nicht damit habe rechnen können, ohne weiteres wieder eine Stelle zu finden – beim (späteren) Eintritt eines Vorsorgefalls die wahrscheinliche Beschränkung ihrer gewohnten Lebenshaltung abzufedern (VGr, 4. Juli 1995, SB.94.00052). Mit weiterem Entscheid hat das Verwaltungsgericht einem im Zuflusszeitpunkt 54-jährigen Steuerpflichtigen die privilegierte Besteuerung der erhaltenen Abgangsentschädigung mit der Begründung gewährt, im Rahmen der gebotenen vorausschauenden Beurteilung sei entscheidend, dass dieser mit einer Wiederanstellung zu vergleichbaren Salär- und Versicherungsbedingungen im Zeitpunkt der Kapitalzah- 1 DB.2014.191 1 ST.2014.240
- 6 lung objektiv nicht habe rechnen können. Dabei verwies das Gericht auf das Alter und die spezialisierungsbedingt beschränkte Vermittelbarkeit des Steuerpflichtigen; zudem sei nicht davon auszugehen, dass dieser den hohen Stand seiner durch 22 Beitragsjahre erworbenen Vorsorgeansprüche auch nur annähernd werde beibehalten können (RB 1998 Nr. 142 = StE 1999 26.13 Nr. 14 = ZStP 1999, 121). Sodann hat die Steuerrekurskommission I (heute Steuerrekursgericht) einer einem 50-jährigen Steuerpflichtigen nach 24 Dienstjahren ausbezahlten Abgangsentschädigung von Fr. 100'000.- den Vorsorgecharakter zugesprochen und argumentiert, bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe man annehmen müssen, dass dieser nicht ohne weiteres wieder ein gleichwertige Stelle finden oder aber gegenüber dem bisherigen Erwerbseinkommen zumindest eine Einbusse erleiden werde. Die Möglichkeit, eine solche Gehaltseinbusse durch spätere Gehaltserhöhungen ausgleichen zu können, habe ebenfalls als gering eingestuft werden müssen. Dass sich die dergestalt reduzierten Erwerbserwartungen und damit einhergehend die inskünftig tieferen Beiträge an die berufliche Vorsorge auch auf die Höhe dieser künftigen Leistungen auswirkten, leuchte ohne weiteres ein (StRK I, 24. November 1998 = ZStP 1999, 348 ff.). Demgegenüber hat die Steuerrekurskommission I einem 54-jährigen Staatsangestellten unter Würdigung aller Umstände die privilegierte Besteuerung der diesem im Rahmen eines "management buyouts" ausbezahlten Austrittsentschädigung versagt; ausschlaggebend war dabei insbesondere, dass der Arbeitnehmer nahtlos eine neue Stelle antreten konnte. Die im Rahmen der Neuanstellung anfänglich resultierende Lohneinbusse und die damit verbundene Verschlechterung der Vorsorgesituation erachtete die Steuerrekurskommission aufgrund des Alters des Steuerpflichtigen und dessen Berufsaussichten als bis zum ordentlichen Pensionszeitpunkt durchaus noch kompensierbar (StRK I, 16. Juni 2003, 1 ST.2002.454). Schliesslich hat das Steuerrekursgericht den Vorsorgecharakter einer Entschädigung von Fr. 60'000.- bejaht, welche einem in der Verwaltung institutioneller Gelder tätigen, knapp 54-jährigen Bankangestellten bei der Entlassung ausgerichtet wurde, weil diesem keine gute berufliche Prognose gestellt werden konnte, er tatsächlich auch noch keine Weiterbeschäftigung gefunden und eine – wenn auch knappe – Vorsorgelücke zu beklagen hatte (StRG, 29. Mai 2009, 1 ST.2008.304/1 DB.2008.185, www.strgzh.ch).
cc) Neben dieser Rechtsprechung ist für die Frage, ob die hier streitige Abgangsentschädigung als "gleichartig" im Sinn von Art. 17 Abs. 2 DBG bzw. § 17 Abs. 2 StG qualifiziert werden kann, auch das ESTV-Kreisschreiben als Abgrenzungshilfe heranzuziehen. Danach können gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers 1 DB.2014.191 1 ST.2014.240
- 7 in diesem Sinn steuerlich als Vorsorgeleistung betrachtet werden, wenn nachfolgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: • die steuerpflichtige Person verlässt das Unternehmen ab dem vollendeten 55. Altersjahr; • die (Haupt-) Erwerbstätigkeit wird definitiv aufgegeben oder muss aufgegeben werden; • durch den Austritt aus dem Unternehmen und dessen Vorsorgeeinrichtung entsteht eine Vorsorgelücke. Diese ist durch die Vorsorgeeinrichtung zu berechnen. Dabei dürfen nur künftige Vorsorgelücken im Umfang der ordentlichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zwischen dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung bis zum Erreichen des ordentlichen Terminalters aufgrund des bisher versicherten Verdienstes berücksichtigt werden. Ein im Zeitpunkt des Austritts bereits bestehender Einkaufsbedarf darf nicht in die Berechnung einbezogen werden.
e) Eine vom Regelfall der ordentlichen Besteuerung abweichende privilegierte Besteuerung ist steuermindernder Natur, weshalb das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vom Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen ist (RB 1975 Nr. 64).
2. a) Die Pflichtige wurde 1956 geboren. Als ihr die streitige Kapitalleistung von netto Fr. 105'341.- im Dezember 2011 ausbezahlt wurde, war sie daher bereits 55 Jahre alt. Damit ist die im ESTV-Kreisschreiben für die Bejahung des Vorsorgecharakters vorausgesetzte Altersgrenze von 55 Jahren erreicht worden. Um bei einem solchen Alter auf einen Vorsorgecharakter der Abgangsentschädigung schliessen zu können, müssen aber auch die dafür sprechenden weiteren Umstände erfüllt sein.
b) Die Pflichtige konnte nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der B AG per 31. Dezember 2011 ohne Unterbruch am 1. Januar 2012 eine neue Stelle antreten und hat damit die Erwerbstätigkeit keineswegs aufgegeben. Dabei musste dies der B AG und der Pflichtigen im Zeitpunkt der Festlegung und Auszahlung der Abfindung am 30. November (Festlegung) bzw. 20. Dezember 2011 (Auszahlung) bekannt gewesen sein, datiert der neue Arbeitsvertrag mit der C SA doch schon vom 9. bzw. 23. Novem- 1 DB.2014.191 1 ST.2014.240
- 8 ber 2011. Ob die Pflichtige von der neuen Anstellung bereits im früheren Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses Kenntnis hatte, wie sie in Beschwerde und Rekurs in Abrede stellt, ist nicht entscheidend, geht es doch um die Motive bei Festlegung und Auszahlung der streitigen Abfindung. Abgesehen davon wurde das bestehende Arbeitsverhältnis mit der B AG nicht mittels Kündigung, sondern einverständlich mittels gegenseitiger Vereinbarung vom 30. November/3. Dezember 2011 aufgehoben. Gleichzeitig wurde in dieser Vereinbarung auch die Abfindung und deren Höhe festgelegt (Ziff. 2.3.3 Abs. 1). Mithin hatte zumindest die Pflichtige im Zeitpunkt der Festlegung der Abfindung von ihrer nahtlosen Weiterbeschäftigung per 1. Januar 2012 samt allen Anstellungsbedingungen sehr wohl Kenntnis (Hinsichtlich der B AG, vgl. E. 2c/bb).
In dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Fall damit deutlich von den vorgenannten kantonalrechtlichen Präjudizien, welchen allen zugrunde lag, dass die aus dem Betrieb Ausscheidenden nicht ohne weiteres mit einer neuen Anstellung vor Eintritt des Vorsorgefalls rechnen konnten. Die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit würde sodann auch gemäss ESTV-Kreisschreiben bereits gegen einen Vorsorgecharakter sprechen. Indes ist es gemäss Rechtsprechung des Steuerrekursgerichts und entgegen der Auffassung des kantonalen Steueramts in den Einspracheentscheiden zu absolut, den Vorsorgecharakter bei sich abzeichnender Fortführung einer Erwerbstätigkeit generell zu verneinen. So garantiert die weitere Ausübung einer Berufstätigkeit bis zum ordentlichen Rücktrittsalter die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung eben noch nicht. Mithin kann der Vorsorgecharakter einer Abgangsentschädigung auch bei Kenntnis der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden und sind auch in solchen Fällen die weiteren Umstände des Einzelfalls mit einzubeziehen. Zu untersuchen ist dabei insbesondere, ob und inwieweit im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Kenntnis der Weiterbeschäftigung mit gewichtigen Einbussen in der beruflichen Vorsorge zu rechnen war. In diesem Sinn sind vorliegend die hinter der ausgerichteten Kapitalabfindung stehenden Motive des Arbeitgebers sowie die bekannte Vorsorgesituation vor und die prognostizierte Vorsorgesituation nach dem Stellenwechsel von massgebender Bedeutung.
c) aa) Über die Motive der Arbeitgeberin bei Ausrichtung der Kapitalabfindung ist wenig bekannt, vermochte die Pflichtige ausser der genannten Aufhebungsvereinbarung doch auf Auflage des Referenten des Steuerrekursgerichts hin keine weitere Korrespondenz dazu einzureichen. Insbesondere betrifft dies auch den Sozialplan, 1 DB.2014.191 1 ST.2014.240
- 9 welcher gemäss Schreiben der B AG vom 29. Februar 2012 für die Auszahlung der Abfindung Grundlage bildete, von dieser nach Bekunden der Pflichtigen aber nicht herausgegeben wurde.
In der Aufhebungsvereinbarung wird bezüglich der Abfindung immerhin ausgeführt, dass damit sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere auch hinsichtlich Dienstjubiläumsansprüchen etc., vollumfänglich abgegolten seien. Soweit mit der Abfindung aber derart auch Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis befriedigt wurden, ist ihr der Vorsorgecharakter von vornherein abzusprechen.
bb) Dass sodann auch die B AG von einer möglichen und durchaus realistischen Weiterbeschäftigung der Pflichtigen ausging, zeigt die Bestimmung in der Aufhebungsvereinbarung, wonach keine Abfindung ausgerichtet wird, wenn die Pflichtige vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses im B-Konzern wieder eine neue Anstellung finden sollte, und die Abfindung von ihr sogar pro rata temporis zurück zu zahlen ist, wenn sie im Konzern innert Jahresfrist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Wiederanstellung erlangen sollte (Ziff. 2.3.3 Abs. 2 und 3). Diese Regelung spricht nicht für die Absicht der Arbeitgeberin, der Pflichtigen die Abfindung zur Abdeckung einer möglichen Vorsorgelücke auszurichten, hätte eine solche Lücke doch auch bei einer Weiterbeschäftigung bei der B AG oder einer Konzerngesellschaft entstehen können. Wenn die Abfindung tatsächlich vornehmlich Vorsorgecharakter aufweisen sollte, hätte sie die B AG vielmehr auch bei Weiterbeschäftigung in einer Konzerngesellschaft und nicht nur ausserhalb einer solchen ausrichten sowie von ihrer (teilweisen) Rückzahlung absehen müssen.
cc) Die Pflichtige behauptet weiter nicht, bei Berechnung der Abfindung sei es zu einer Überprüfung ihrer Vorsorgesituation gekommen. Tatsächlich wurde die Berechnung auf der Basis ihres Monatssalärs (Fr. 10'200.-) plus 15% (für den Bonus) sowie der Anzahl Dienstjahre (6,833) und einem Altersfaktor (1,35) vorgenommen (Severance Package). Dies lässt es durchaus als möglich erscheinen, dass die Arbeitgeberin der Abfindung auch die Funktion einer Treueprämie oder eines Schmerzensgeldes bei der Entlassung zugemessen hat.
dd) Zusammenfassend bleibt damit die Motivation der Arbeitgeberin zur Ausrichtung der streitbetroffenen Abfindung trotz ergänzender Untersuchung im vorliegenden Verfahren eher unklar. Immerhin sprechen die diesbezüglich aktenkundigen An- 1 DB.2014.191 1 ST.2014.240
- 10 haltspunkte dafür, dass mit der Abfindung auch Ansprüche der Pflichtigen aus dem Arbeitsverhältnis im Sinn einer Saldoklausel abgegolten und eine Treueprämie bzw. ein Schmerzensgeld ausgerichtet werden sollte. Die Vorsorgesituation kann dabei mangels irgendwelcher Äusserungen und Hinweise jedenfalls nicht im Vordergrund gestanden sein.
d) Die Pflichtige macht allerdings das Vorliegen von Vorsorgelücken durch den Austritt aus der B AG Ende 2011 geltend.
aa) Die eine Lücke ortet sie im Umstand, dass die Pensionskasse der neuen Arbeitgeberin per 1. Januar 2013 vom Leistungsprimat zum Beitragsprimat gewechselt hat. Indessen hat sie ihre Behauptung, von diesem Wechsel schon im Bewerbungsgespräch (mutmasslich) im Herbst 2011 Kenntnis erlangt zu haben, trotz Aufforderung durch den Referenten des Steuerrekursgerichts nicht nachgewiesen. Aktenkundig ist damit lediglich die Mitteilung der Pensionskasse der neuen Arbeitgeberin vom 6. September 2012 über den Systemwechsel. Demnach kann aber nicht davon ausgegangen werden, diese – nach Berechnungen der Pflichtigen weitaus grössere – Vorsorgelücke sei bei Ausrichtung der Abfindung Ende 2011 schon bekannt gewesen und habe hierfür eine Rolle gespielt.
Die andere Lücke sieht die Pflichtige im kleineren versicherten Verdienst bei der Pensionskasse der C SA und den daraus resultierenden geringeren Leistungen im Vorsorgefall. Indessen reduzierte sich der versicherte Verdienst durch den Stellenwechsel lediglich von Fr. 111'112.- bei der B AG auf Fr. 100'160.- bei der C SA. Im Gleichschritt ging die gestützt darauf von der Pflichtigen berechnete Altersrente im Zeitpunkt ihrer ordentlichen Pensionierung mit 64 Jahren von Fr. 39'537.- nur auf Fr. 37'560.- jährlich zurück. Die von ihr ebenfalls berechnete grössere Renteneinbusse von Fr. 30'092.- basiert auf dem Wechsel zum Beitragsprimat per 1. Januar 2013 bei der neuen Arbeitgeberin und war nach dem Gesagten im Zeitpunkt der Ausrichtung der Abfindung Ende 2011 nicht nachweislich voraussehbar, sodass sie im vorliegenden Zusammenhang nicht zu berücksichtigen ist. Die somit allein massgebende Reduktion bei der mutmasslich zu erwartenden Altersrente – eine (Beitrags-)Lücke liegt ohnehin nicht vor – beträgt daher nur gerade Fr. 1'977.- (= Fr. 39'537.- ./. Fr. 37'560.-), entsprechend 5% pro Jahr. Von einer gewichtigen (prognostizierbaren) Einbusse bei der Altersvorsorge kann damit aber entgegen der Auffassung der Pflichtigen keine Rede sein. 1 DB.2014.191 1 ST.2014.240
- 11 bb) Selbst wenn letztere Einbusse bei der künftigen Altersrente als gewichtig gälte, bewirkte diese allein noch nicht, dass der Abfindung der überwiegende Charakter einer Vorsorgeleistung zukommt. So stand die Pflichtige beim Wechsel zur C SA im 55. Altersjahr und hatte sie damit noch rund neun Jahre Zeit, um diese nicht allzu grosse Einbusse bis zum ordentlichen Rücktrittsalter von 64 Jahren ganz oder zumindest teilweise wettzumachen. Dass dies nicht unrealistisch war, zeigt sich schon am Umstand, dass die Pflichtige die neue Stelle bei der C SA in der gleichen Branche und – gemäss eigener Darstellung – im "gleichen Beruf" sowie ohne den geringsten zeitlichen Unterbruch antreten konnte. Zudem erhielt sie bei der C SA mit Fr. 125'877.- pro 2012 nur einen leicht tieferen Nettolohn als bei der B AG mit Fr. 129'701.- im Jahr 2011, entsprechend einer Einbusse von lediglich rund 3%. Dies spricht ebenfalls für ihre damals gute berufliche Qualifikation und ermöglichte ihr auch zwangslos die Weiterführung des bisher gewohnten Lebensstandards.
e) Bei alledem ist nicht massgebend, dass die Pflichtige dann ab 15. Oktober 2012 krankheitsbedingt teilweise oder ganz arbeitsunfähig wurde, das Arbeitsverhältnis mit der C SA per Ende Mai 2014 beenden musste und noch heute arbeitsunfähig ist. So behauptet sie nicht, mit dieser Entwicklung, die nach ihrem Bekunden auf Überforderung am neuen Arbeitsplatz zurückzuführen ist, habe sie schon bei Ausrichtung der fraglichen Abfindung rechnen müssen. Denn abzustellen ist allein auf die Berufsaussichten bei Berechnung und Ausrichtung der Abfindung Ende 2011.
f) Zusammenfassend weist die von der B AG Ende 2011 ausgerichtete Abfindung damit nicht den Charakter einer Vorsorgeleistung auf. Dagegen spricht der Umstand, dass die Pflichtige per 1. Januar 2012 nahtlos eine neue Stelle antreten konnte, den diesbezüglichen Arbeitsvertrag im Zeitpunkt der Ausrichtung der Abfindung Ende 2011 schon abgeschlossen hatte, an der neuen Stelle nur eine unwesentliche, die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung nicht beeinträchtigte Lohneinbusse erlitt und in der beruflichen Vorsorge nicht nachweislich eine gewichtige Verschlechterung in Kauf nehmen musste. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die B AG die Abfindung trotzdem auch zwecks Kompensation einer möglichen Verschlechterung in der beruflichen Vorsorge ausgerichtet hat, diese Motivation jedoch in keiner Art nachgewiesen ist und bei Würdigung der Aktenlage wohl auch kaum im Vordergrund gestanden ist. Die für die Pflichtige nach Antritt der neuen Stelle eingetretene negative Entwicklung im beruflichen Fortkommen ändert daran nichts, da sie nicht absehbar war.
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Demnach fällt die privilegierte Besteuerung der Abfindung als Vorsorgeleistung im Sinn von Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 DBG bzw. § 17 Abs. 2 StG i.V.m. § 37 StG ausser Betracht.
g) Die Besteuerung der Abfindung als Ersatz für vergangene oder zukünftige wiederkehrende Leistungen gemäss Art. 17 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 37 DBG bzw. § 17 Abs. 1 i.V.m. § 36 StG wird von der Pflichtigen nicht geltend gemacht und sind auch keine Anhaltspunkte für solche Leistungen aktenkundig.
Damit verbleibt nur Raum für die ordentliche Besteuerung gemäss Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 DBG bzw. § 17 Abs. 1 i.V.m. § 35 StG.
Demnach erweisen sich die Einspracheentscheide (im Ergebnis) als rechtsbeständig.
3. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Rechtsmittel. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG) und bleibt ihr die Zusprechung einer Parteientschädigung verwehrt (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968; § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).
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Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Rekurs wird abgewiesen.
[...] 1 DB.2014.191 1 ST.2014.240
Entscheid