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Zürich Steuerrekursgericht 18.12.2014 DB.2014.154

18 décembre 2014·Deutsch·Zurich·Steuerrekursgericht·PDF·4,447 mots·~22 min·3

Résumé

Direkte Bundessteuer 2011 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2011 | Renten aus beruflicher Vorsorge/Leibrenten. Eine bald 90jährige Pflichtige erhält seit Jahrzehnten eine Rente, welche ihr - bezeichnet als Leibrente - von einer Pensionskasse ausbezahlt wurde; die Besteuerung erfolgte stets zum Satz für Leibrenten (zuletzt = 40%). Die Steuerbehörde vertritt in der Steuerperiode 2011 plötzlich die Auffassung, die Auszahlung einer Rente durch eine Pensionskasse könne nicht als Leibrente qualifizieren; vielmehr liege eine gewöhnliche Rente aus beruflicher Vorsorge vor, welche im konkreten Fall zu 80% steuerbar sei. In Bezug auf den Hintergrund der streitbetroffenen Rente ist der genaue Sachverhalt heute nicht mehr eruierbar. Indes hat die Pflichtige die Frage der Besteuerung dieser Rente bereits 1996 vom Steueramt prüfen lassen und wurde ihr damals bestätigt, dass eine vollständig selbstfinanzierte Rente vorliege, welche zum Satz für Leibrenten steuerbar sei. Ob diese Bestätigung damals womöglich falsch war, lässt sich heute nicht mehr feststellen; die noch vorhandenen Akten legen dies nicht nahe. Indes könnte sich die Pflichtige ohnehin auf den Vertrauensschutz berufen (Gutheissung). | Art. 22 DBG; § 22 StG

Texte intégral

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung 1 DB.2014.154 1 ST.2014.193

Entscheid

18. Dezember 2014

Mitwirkend: Einzelrichter Walter Balsiger und Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli

In Sachen

A, Beschwerdeführerin/ Rekurrentin, vertreten durch B AG,

gegen

1. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, 2. Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Süd, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Direkte Bundessteuer 2011 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2011

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hat sich ergeben:

A. Die 1925 geborene A deklarierte in der Steuererklärung 2011 wie schon in den Vorjahren eine Rente von Fr. 110'274.-, steuerbar zu 40% (= Fr. 44'109.-). Ausbezahlt wurde ihr diese gemäss beigelegter Rentenbescheinigung von der "PK der C AG". In der Bescheinigung wurde die Rente als Leibrente bezeichnet.

Mit Veranlagungs- bzw. Einschätzungsvorschlag vom 8. November 2012 teilte die Steuerkommissärin der Pflichtigen mit, diese Rente sei nicht zu 40%, sondern zu 80% steuerbar. Zur Begründung fügte sie an, entgegen der vorgelegten Rentenbescheinigung qualifiziere die Rente nicht als Leibrente, sondern als reguläre Rente der Pensionskasse; weil diese erstmals bereits vor dem 1. Januar 2002 ausbezahlt worden sei, erfolge die Besteuerung zu 80%.

Die Pflichtige reichte mit Antwort vom 28. November 2012 einen von ihr mit Dr. D am … … 1996 abgeschlossenen Vergleich ein. Dieser hält im Hauptpunkt fest, dass die der Pflichtigen durch die "Personalstiftung der C" ausgerichtete Rente ab dem … … 1996 auf den Betrag von Fr. 110'274.- erhöht werde. Hierauf Bezug nehmend machte die Pflichtige sodann geltend, die "E Sammelstiftung" könne als Nachfolgerin der "Personalwohlfahrtsstiftung der C AG" die Bestätigung einer Leibrente erwartungsgemäss nicht mehr erbringen. Dass die Besteuerung der Rente als Leibrente gerechtfertigt sei, habe ihr jedoch seinerzeit der zuständige Steuerkommissär bestätigt; dies gestützt auf anlässlich ihrer damaligen Vorsprache vorgelegte Akten, welche auch kopiert worden seien. Ohne die steuerbehördliche Zusicherung hätte sie damals zum Vergleich niemals Hand geboten. Sie bitte deshalb, die bereits 1996 vorgelegten Akten einzusehen und die Rente weiterhin als zu 40% steuerbare Leibrente zu qualifizieren.

Mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom 30. November 2012 hielt die Steuerkommissärin an ihrer Qualifikation der Rente fest (reguläre Rente der Pensionskasse, steuerbar zu 80%); dabei wies sie darauf hin, dass die Pflichtige aus früheren Veranlagungen bzw. Einschätzungen nichts für die Folgejahre ableiten könne. Unter Aufrechnung der entsprechenden Rentendifferenz resultierten für die Steuerperiode 2011 die folgenden Steuerfaktoren:

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Direkte Bundessteuer Staats- u. Gemeindesteuern Fr. Fr. Steuerbares Einkommen 174'000.- 184'900.- Satzbestimmendes Einkommen 183'900.- Steuerbares Vermögen 5'683'000.- Satzbestimmendes Vermögen 6'027'000.-.

B. Hiergegen liess die Pflichtige am 29. Dezember 2012 Einsprache erheben und beantragen, die Rente weiterhin als Leibrente und damit zu 40% zu besteuern. Zur Begründung wurde insbesondere die zuvor bereits angesprochene Bestätigung des kantonalen Steueramts vom 24. Oktober 1996 vorgelegt. In dieser hält der damals zuständige Steuerkommissär unter Bezugnahme auf eine mit der Pflichtigen gleichentags durchgeführte Besprechung und dabei eingereichte Unterlagen fest, dass die "Rente der C AG" ab dem Steuerjahr 1997 zu 60% (= damaliger Satz für Leibrenten) zu versteuern sei; zudem werde steuerbehördlich anerkannt, dass die Rente "aus eigenen Mitteln (Aktienverkauf 1975)" finanziert sei.

Mit Auflage im Einspracheverfahren vom 23. Mai bzw. 12. Juni 2013 forderte die Einsprachebehörde die Pflichtige auf, von der E Sammelstiftung, welche die Versicherungsnehmer der Pensionskasse der C AG übernommen habe, eine Bescheinigung einzureichen, mit Angaben zum Datum der 1. Rentenauszahlung, zur Rentenhöhe sowie zum Anstellungsverhältnis, welches den Rentenanspruch und die Rentenhöhe begründet habe.

Die Pflichtige liess am 4. Juli 2013 ein vom … … 2013 datierendes Schreiben der E Sammelstiftung einreichen. Darin wird festgehalten, der Pflichtigen sei am … … 1987 (im Alter 62) erstmals eine Rente in der Höhe von Fr. 6'208.50 ausbezahlt worden. Gemäss vorhandenen Unterlagen sei sie seit Gründung der Firma als Arbeitnehmerin angestellt gewesen; auf den Unterlagen der "Personalvorsorgestiftung der C AG sei als Eintrittsdatum der … … 1955 vermerkt. Weitere Unterlagen zum Arbeitsverhältnis zwischen der Pflichtigen und der C AG müssten bei der Firma eingeholt werden. Auf dieses Schreiben Bezug nehmend liess die Pflichtige weiter mitteilen, dass die

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Leibrente durch einen Aktienverkauf selbstfinanziert worden sei und die Firma der C vor dem BVG-Obligatorium das Kaderpersonal nicht pensionskassenversichert habe.

Gestützt auf dieses Untersuchungsergebnis wies das kantonale Steueramt die Einsprachen mit Entscheiden vom 15. Juli 2014 ab. Es erwog, dass die vorgelegte steuerbehördliche Bestätigung aus dem Jahr 1996 der Pflichtigen nicht weiterhelfen könne, weil der Steuerkommissär damals offensichtlich davon ausgegangen sei, Rentenschuldnerin aufgrund eines Aktienverkaufs sei die C AG und nicht deren Pensionskasse. Unter letzterem Aspekt sei damit die Bestätigung zu Recht erfolgt, jedoch sei nicht der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt bestätigt worden. Weil sich nicht mehr eruieren lasse, weshalb letztlich eine Verpflichtung der Pensionskasse der C AG resultiert habe, werde entgegenkommenderweise auf den verwirklichten Sachverhalt bzw. auf eine Rentenleistung aus beruflicher Vorsorge abgestellt; damit müsse es bei der privilegierten Besteuerung zu 80% sein Bewenden haben.

C. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 12. August 2014 liess die Pflichtige abermals die Besteuerung der streitbetroffenen Rente zu 40% verfechten und beantragen, dergestalt das steuerbare Einkommen auf Fr. 139'800.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 130'300.- (Staats- und Gemeindesteuern; satzbestimmend ebenfalls Fr. 139'800.-) festzusetzen.

Zur Begründung wurde angeführt, es treffe wohl zu, dass Leiberenten nicht aus einer Vorsorgestiftung der 2. Säule ausbezahlt werden könnten; indes habe die Pflichtige die Zahlstelle der Rentenschuldnerin ja nicht wählen können. Letzeres vor folgendem Hintergrund:

Der 1969 verstorbene Ehemann der Pflichtigen habe 1/3 der Aktien der C AG gehalten. Bei der Nachlassteilung seien diese Aktien der Pflichtigen übertragen worden. Die Letztere sei danach weiter bei der nunmehr zu 1/3 von ihr kontrollierten Gesellschaft angestellt gewesen. Nachdem sie 1975 versucht habe, ihr Aktienpaket an aussenstehende Personen zu verkaufen, hätten auch die beiden Mitaktionäre entsprechendes Kaufinteresse bekundet und sei eine Aktienbewertung erstellt worden. Den dabei für das Aktienpaket der Pflichtigen ermittelten Wert von rund Fr. 2 Mio. hätten die beiden Mitaktionäre nicht in bar bezahlen wollen. Stattdessen hätten sie der Pflichtigen

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ein Mischgeschäft angeboten mit dem Inhalt, für die Aktien und den Rückzug der Pflichtigen aus der Firma neben einer Barvergütung von Fr. 1.2 Mio. eine dem Lohnindex angepasste lebenslängliche Rente von anfangs Fr. 60'000.- pro Jahr zu bezahlen. Die Pflichtige habe dieses Angebot angenommen, worauf die beiden Käufer einen Teil der Kaufpreissumme über die Fürsorgestiftung der C AG finanziert hätten, ohne jedoch dieser die anteiligen Aktien auszuliefern oder zu überschreiben. 1992 sei die C AG von den verbliebenen Aktionären an eine F Gesellschaft veräussert worden und 1994 habe ein weiterer Wechsel zu einer G Gesellschaft stattgefunden. In diesem Zusammenhang sei die Personalvorsorgestiftung der C AG von der E Sammelstiftung übernommen worden. Vor diesem Hintergrund könne festgestellt werden, dass die Pflichtige keinen Einfluss auf die wechselnden Rentenschuldner/innen gehabt habe. Aus ihrer Sicht habe sodann der Steuerkommissär damals eine korrekte Auskunft in Bezug auf die Herkunft der Leibrente erteilt und liege damit ein verbindlicher steueramtlicher Vorbescheid vor. Dem Einwand des Steueramts, wonach nicht der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt bestätigt worden sei, müsse entgegengehalten werden, dass es für die Besteuerung letztlich irrelevant sei, ob die Rente aus einer BVG-Einrichtung oder aus einer Aktiengesellschaft stamme, denn wirtschaftlich betrachtet seien beide Zahlstellen nicht Schuldnerinnen der fraglichen Leibrente.

Das kantonale Steueramt schloss mit Vernehmlassung vom 2. September 2014 auf Abweisung der Rechtsmittel.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich mit Eingabe vom 5. November 2014 ebenfalls vernehmen, verzichtete dabei jedoch auf die Stellung eines expliziten Antrags; dies "aufgrund der nicht gänzlich klar mehr feststehenden Sachverhaltslage". Die Stellungnahme beschränkte sich dementsprechend auf allgemeine Feststellungen betreffend Inhalt und Besteuerung von Leibrenten.

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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Die Besteuerung von Einkünften aus Vorsorge ist in Art. 22 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 22 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) geregelt.

Steuerbar sind gemäss Abs. 1 dieser Bestimmungen alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss von Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.

Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen (jeweils Abs. 2).

Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40% steuerbar (jeweils Abs. 3).

b) Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge unterliegend damit grundsätzlich der vollständigen Besteuerung. Art. 204 Abs. 1 DBG und § 270 Abs. 1 StG statuierten indessen Ausnahmen in Bezug auf ältere Vorsorgeverhältnisse:

Bei der direkten Bundessteuer sind gemäss Art. 204 Abs. 1 DBG Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand, nur zu 60% steuerbar, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind (lit. a) bzw. nur zu 80% steuerbar, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind. Laut § 270 Abs. 1 StG werden sodann bei den Staats- und Gemeindesteuern Renten und Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsor-

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geverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1985 bereits bestanden hat, zu 80% besteuert, wenn sie teilweise, mindestens aber zu 20% aus eigenen Mitteln erworben worden sind.

Diese Ausnahmebestimmungen sind historisch begründet (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009 und Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, Art. 204 N 2 ff. DBG bzw. § 270 N 3 ff. StG). Im Hinblick auf das Inkrafttreten der wesentlichen steuerlichen Bestimmungen des BVG am 1. Januar 1987 wechselten sowohl der Bund als auch der Kanton Zürich von ihrem bisherigen System der Besteuerung der beruflichen Vorsorge (beschränkte Abzugsfähigkeit der Beiträge - beschränkte Besteuerung der Leistungen) zum so genannten Waadtländer Modell (vollumfänglicher Abzug der Beiträge - vollumfängliche Besteuerung der Leistungen). Art. 204 Abs. 1 DBG bzw. § 270 Abs. 1 StG schaffen den Ausgleich dafür, dass die Vorsorgenehmer ihre Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen bis zum Steuerjahr 1986 nur in beschränktem Umfang abziehen konnten (im Rahmen des allgemeinen Versicherungsabzugs). Die Bestimmungen bieten eine schematische Lösung, die den Übergang zum Waadtländer Modell ermöglicht und somit nur für die Übergangsgeneration gilt. Deshalb wird die Anwendung dieser Vorschrift auf jene Vorsorgeverhältnisse beschränkt, die am 31. Dezember 1985 bzw. 1986 bereits bestanden haben.

c) Unter einer Leibrente im Sinn von Art. 516 ff. OR versteht man die vom Leben einer Person abhängige Verpflichtung des Rentenschuldners, dem Rentengläubiger zeitlich wiederkehrende Leistungen in Form von Geld (oder ausnahmsweise in Gestalt von anderen vertretbaren Sachen) zu erbringen. Dabei ist zwischen dem einheitlichen und unteilbaren Stammrecht einerseits und den daraus fliessenden periodischen Forderungsrechten andrerseits zu unterscheiden. Im Gegensatz zu den Einzelansprüchen ist das Stammrecht weder abtretbar noch pfändbar. Bei Leibrenten mit Rückgewähr wird das bei vorzeitigem Ableben unverbrauchte Kapital der im Leibrentenvertrag begünstigten Person ausgerichtet (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, 2001, Art. 22 N 51 mit Hinweisen).

Bei der Besteuerung von Leibrenten und Einkünften aus Verpfründung wird vom vorerwähnten Waadtländer System abgewichen (BGr, 13. Februar 2004, ASA 74, 161 = StE 2004 B 26.21 Nr. 4 = StR 2004, 346): Diese Einkünfte werden entgegen diesem System nicht voll besteuert, da auch die Beiträge nur beschränkt abzugsfähig

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sind. Vielmehr werden Leibrenten und Einkünfte aus Verpfründung nur zu 40% besteuert. Die gesetzliche Konzeption geht dabei von der Überlegung aus, dass sich eine Leibrente aus einem Kapital- und einem Ertragsteil zusammensetzt. Steuerbar ist beim Empfänger einzig die Ertragskomponente, welche aus Gründen der Vereinfachung und Praktikabilität bewusst schematisch festgelegt wurde.

Die 40%-Besteuerung wurde erst im Rahmen des Bundesgesetzes über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 19. März 1999 (StabG) eingeführt. Vorher waren Leibrenten und Einkünfte aus Verpfründung mit 60% oder 100% besteuert worden, wobei es für den Besteuerungsumfang auf die Art der Finanzierung ankam (selbstfinanzierte Renten wurden zu 60% besteuert).

2. a) Im vorliegenden Fall ist allein streitig, ob die der Pflichtigen per 2011 ausbezahlte Rente in der Höhe von Fr. 110'274.- unter die Einkünfte aus beruflicher Vorsorge fällt oder als Leibrente qualifiziert. Nicht umstritten ist, dass im ersteren Fall, von welchem die Steuerbehörde ausgeht, die erwähnte Übergangsregelung zur Anwendung gelangt bzw. die Besteuerung der Vorsorgeleistung zu 80% zu erfolgen hat (vgl. dazu indes nachfolgend lit. d/ff), während im Fall der von der Pflichtigen verfochtenen Leibrente der Besteuerungsansatz bei 40% liegt.

b) Der Pflichtigen wird die streitbetroffene Rente betraglich unverändert seit dem … … 1996 ausbezahlt. Dies lässt sich dem Vergleich entnehmen, welchen sie am ... … 1996 mit Dr. D abgeschlossen hatte. Letzterer war gemäss Handelsregisterrecherchen bis Ende 1994 Delegierter des Verwaltungsrates der C AG (später H AG), was – wenn auch nur ansatzweise – den Umstand erklärt, dass Dr. D den Vergleich wohl im eigenen Namen unterzeichnet hat, dabei aber nicht sich selber, sondern die "Personalstiftung der C" verpflichtet hat. So ist in Ziff. 1 festgehalten, dass die der Pflichtigen von der Letzteren ausgerichtete Rente ab … … 1996 auf den Betrag von Fr. 110'274.- erhöht werde, wobei ab diesem Datum jeder künftige Teuerungsausgleich entfalle.

In Ziff. 2 des Vergleichs ist sodann festgehalten, dass die Pflichtige das Risiko, zu welchem Satz die Steuerbehörden diese Rente besteuern werde – nämlich 60%, 80% oder 100% – selber trage; die Auseinandersetzung mit den Steuerbehörden

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sei ausschliesslich ihre Angelegenheit. Naheliegenderweise muss diese steuermotivierte Vergleichsbestimmung der Auslöser dafür gewesen sein, dass die Pflichtige am 24. Oktober 1996 beim Steuerkommissär in Sachen "Besteuerung der C AG" vorsprach. Dabei orientierte sie ihn über den Hintergrund dieser Rente und gab sie ihm insbesondere auch diverse Unterlagen ab. Noch gleichentags bestätigte ihr nämlich der Steuerkommissär unter Bezugnahme auf die Besprechung und die eingereichten Unterlagen, dass die "Rente der C AG" ab dem Steuerjahr 1997 zu 60% steuerbar sei, was dem damaligen Satz für die Besteuerung von Leibrenten entsprach; ebenfalls hielt er fest, steuerbehördlich werde anerkannt, dass die Rente aus eigenen Mitteln finanziert sei, wobei er in einer Klammerbemerkung auf einen "Aktienverkauf 1975" hinwies. Noch am Tag dieser Vorsprache bzw. dieser steuerbehördlichen Bestätigung unterzeichnete die Pflichtige in der Folge den besagten Vergleich, welchen Dr. D (mit dem erwähnten Hinweis auf die von der Pflichtigen zu regelnden Steuerfolgen) schon eine Woche zuvor unterzeichnet hatte. Wenn die Pflichtige geltend macht, sie hätte den Vergleich ohne die damalige steuerbehördliche Bestätigung nicht unterschrieben, ist dies demnach glaubhaft.

In der Folge hat die Pflichtige die Rente unbestrittenermassen über Jahre hinweg, d.h. bis und mit Steuerperiode 2010, stets als Leibrente zu 40% versteuert (vgl. für die Steuerperiode 2010 die aktenkundige Veranlagung bzw. Einschätzung).

c) Im hier betroffenen Veranlagungs- bzw. Einschätzungsverfahren 2011 bemerkte die Steuerkommissärin, dass der Pflichtigen die streitbetroffene Rente von einer Pensionskasse ausbezahlt wird. Daraus schloss sie, dass keine Leibrente, sondern eine "reguläre Rente der Pensionskasse" vorliege; Renten aus Pensionskassen respektive aus der 2. Säule könnten in keinem Fall als Leibrenten behandelt und besteuert werden (vgl. Einschätzungsentscheid). Auf den Hinweis der Pflichtigen, dass die ganze Angelegenheit bereits 1996 steueramtlich geprüft worden sei, weshalb sie darum ersuche, die schon damals eingereichten Akten einzusehen, ging die Steuerkommissärin nicht ein bzw. bemerkte sie dazu lediglich, dass aus früheren Einschätzungen nichts für die Folgejahre abgeleitet werden könne.

Nachdem einspracheweise eine steuerbehördliche Bestätigung aus dem Jahr 1996 betreffend die "Besteuerung der Rente der C AG" beigebracht worden war, erwog die Vorinstanz in den angefochtenen Einspracheentscheiden, dass die Pflichtige

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aus dieser Bestätigung nichts zu ihren Gunsten und insbesondere keinen Anspruch aus Treu und Glauben ableiten könne, weil nicht der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt bestätigt worden sei. Der Steuerkommissär sei bei seiner Bestätigung offensichtlich davon ausgegangen, dass "die Leibrente aus Aktienverkauf" von der C AG entrichtet werde und nicht etwa von der Pensionskasse dieser Gesellschaft. Dies wohl auch deshalb, weil es gar nicht möglich gewesen wäre, dass die Pflichtige per 1996 und damit neun Jahre nach ihrer Pensionierung noch Einkäufe in die Pensionskasse getätigt hätte; nach Eintritt des Vorsorgefalls sei die Äufnung von Vorsorgegeldern zwangsläufig abgeschlossen. Unter diesem Blickwinkel sei die Bestätigung einer selbstfinanzierten Leibrente steuerbar zu (damals) 60% korrekt gewesen. Wieso der Vergleich der Pflichtigen mit Dr. D neun Jahre nach Eintritt des Vorsorgefalls zu einer massiven Rentenerhöhung zulasten der Vorsorgestiftung habe führen können, entziehe sich den Kenntnissen des Steueramts. Weil sich nicht mehr eruieren lasse, weshalb letztlich eine Verpflichtung der Pensionskasse der C AG resultiert habe, werde "entgegenkommenderweise" auf den sich verwirklichten Sachverhalt und damit auf eine Rentenleistung aus beruflicher Vorsorge abgestellt.

d) Grundsätzlich sind steuermindernde Umstände vom Steuerpflichtigen nachzuweisen; dies gilt folglich auch für die Umstände, welche dazu führen, dass eine ausbezahlte Rente nicht gemäss Regelfall zu 100%, sondern zu 80%, 60% oder 40% steuerbar ist. Grundsätzlich hat damit die Pflichtige nachzuweisen, dass die ihr per 2011 ausbezahlte Rente als Leibrente qualifiziert, welche zu 40% steuerbar ist.

aa) Für das Vorliegen einer Leibrente spricht zunächst der Umstand, dass die Rente in der förmlichen Rentenbescheinigung der "PK der C AG" als solche bezeichnet wird (vgl. Rentenbescheinigung). Für eine Rente aus beruflicher Vorsorge spricht demgegenüber der Umstand, dass die Rente von einer Pensionskasse (der "PK der C AG") ausbezahlt wird. Dies ist gleichzeitig aber auch der einzige Umstand, welcher die steueramtliche Rentenqualifikation zu stützen vermag. Das Auszahlen einer Rente durch eine Pensionskasse muss jedoch nicht zwingend bedeuten, dass tatsächlich eine Rente aus beruflicher Vorsorge vorliegt. So ist durchaus denkbar, dass die Pensionskasse bloss als Zahlstelle eingesetzt worden ist; dies etwa mit Blick darauf, dass die monatliche Auszahlung einer im Umfeld des Arbeitsverhältnisses anzusiedelnden Leibrente letztlich irgendwie administrativ umgesetzt werden musste und von daher die Auszah-

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lung via die Pensionskasse, welche ohnehin allen Pensionären der C AG die monatlichen Renten auszuzahlen hat, zumindest nicht abwegig erscheint.

bb) Bei dieser Lage der Dinge müssten an sich die Hintergründe dieser Rente zwecks deren Qualifikation als Leibrente oder Rente aus beruflicher Vorsorge genauer untersucht werden. Offensichtlich verfügt die 1925 geborene Pflichtige jedoch nicht mehr über alle Unterlagen aus der Zeit, weshalb sie grundsätzlich die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hätte.

cc) Vom Grundsatzfall ist hier jedoch nicht auszugehen, weil die Steuerbehörde die "Besteuerung der Rente C AG" bereits im Kalenderjahr 1996 prüfte und dabei der Pflichtigen im Rahmen eines sogenannten Vorbescheids bestätigte, es liege eine (aus Aktienverkauf) selbstfinanzierte Rente vor, welche nach dem für Leibrenten geltenden Satz steuerbar sei (vgl. Bestätigung vom … … 1996).

Ein solcher Vorbescheid entfaltet für die nachfolgenden Einschätzungsverfahren Wirkung, soweit dies im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben geboten ist (BGE 121 II 479; Gr, 7. Juni 2006, StE 2006 B 25.6 Nr. 54, E. 3.1.3). Dies ist der Fall, wenn

• die Behörde ohne Vorbehalt einer bestimmten Person eine Auskunft in Bezug auf einen konkreten, korrekt und vollständig dargelegten Sachverhalt erteilt hat,

• die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn sie die steuerpflichtige Person aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten konnte,

• die steuerpflichtige Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte,

• die steuerpflichtige Person im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und

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• wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat.

Sind diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, und hat sich der Sachverhalt im Zeitpunkt der Anfrage nicht bereits verwirklicht, wird die mit dem steueramtlichen Vorbescheid festgelegte steuerliche Beurteilung im Einschätzungsverfahren grundsätzlich nicht mehr in Wiedererwägung gezogen, selbst wenn sich die Auskunft im Nachhinein als unrichtig erweisen sollte. Hingegen muss die Einschätzung bei Abweichungen vom dargestellten Sachverhalt oder bei Änderungen der gesetzlichen Grundlagen und Rechtsprechung, welche der Beurteilung zugrunde liegen, aufgrund der im Zeitpunkt der Einschätzung anwendbaren Rechtsgrundlagen vorgenommen werden (vgl. das Merkblatt des Kantonalen Steueramtes betreffend Begehren um amtliche Auskünfte und Vorbescheide vom 13. Oktober 2008; ZStB Nr. 30/500).

dd) In Bezug auf die vorstehend aufgeführten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Vertrauensschutzes fehlt es gemäss Vorinstanz lediglich an einer solchen Voraussetzung. Ihrem Dafürhalten, der Steuerkommissär sei bei seiner Bestätigung nicht vom Sachverhalt ausgegangen, wie er sich danach verwirklicht habe, kann indes nicht zugestimmt werden. Nach dem bereits Gesagten hat die Pflichtige die damalige steuerbehördliche Abklärung betreffend die Rentenbesteuerung im Zusammenhang mit dem ihr von Dr. D vorgeschlagenen Vergleich vorgenommen; diesen Vergleich wird sie also neben anderen Dokumenten damals vorgelegt haben. Im Vergleich ist nun aber in Ziff. 1 eindeutig davon die Rede, dass die der Pflichtigen von der "Personalstiftung der C AG" ausgerichtete Rente auf Fr. 110'274.- angehoben werde. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung konnte also der damals zuständige Steuerkommissär nicht davon ausgehen, es handle sich um eine von der C AG ausgerichtete (Leib-)Rente, sondern war ihm bekannt, dass die zu beurteilende Rente von deren Personalvorsorgestiftung ausbezahlt wird. Dass die Pflichtige dem Steuerkommissär damals noch andere Dokumente vorlegte, ergibt sich aus dem Hinweis des Letzteren, wonach steuerbehördlich anerkannt werde, dass die Rente aus eigenen Mitteln im Zusammenhang mit dem "Aktienverkauf 1975" finanziert sei. Auszugehen ist mithin davon, dass der Steuerkommissär mit Blick auf sämtliche ihm vorgelegte Unterlagen zum Schluss kam, bei der fraglichen Rente handle es sich um eine von der Pflichtigen selbst finanzierte Leibrente (wobei die Mittel zur Selbstfinanzierung einem Aktienver-

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kauf aus dem Jahr 1975 entstammen), welche ihr letztlich (aus welchen Gründen auch immer) von der Personalvorsorgestiftung der C AG ausbezahlt wird.

In der Folge wurde der Pflichtigen diese Rente gemäss den erwähnten Rentenbescheinigungen denn auch immer von der "PK der C AG" ausbezahlt und wurde diese von der Steuerbehörde – dem Vermerk auf den Bescheinigungen entsprechend – auch immer als Leibrente besteuert. Unter diesen Umständen musste die Pflichtige mit Blick auf den Vertrauensschutz nicht damit rechnen, dass die Qualifikation der Rente als Leibrente 15 Jahre später wieder in Frage gestellt würde und deshalb sämtliche der Steuerbehörde bereits abgegebenen Unterlagen dereinst wieder von Bedeutung sein könnten. In letzterem Zusammenhang durfte sie zudem davon ausgehen, dass das Steueramt die für die Prüfung der Rentenbesteuerung bereits abgegeben Unterlagen aufbewahren würde; dies insbesondere mit Blick auf die steuerbehördliche Aktenführungspflicht (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 124 N 42 StG), welche bei langjährigen Sachverhalten (hier lebenslang laufende Rente) eine entsprechend lange Aufbewahrung von eingereichten wichtigen Unterlagen in den sogenannten "Dauerakten" erheischt.

ee) Die Vorinstanz äussert sich nicht zum Umstand, dass die von der Pflichtigen seinerzeit vorgelegten Unterlangen bei der Steuerbehörde offensichtlich nicht mehr vorhanden sind. Ohne diese Unterlagen kann aber nicht geprüft werden, ob die damalige Bestätigung des Steuerkommissärs betreffend das Vorliegen einer zu 40% steuerbaren Leibrente womöglich falsch war. Aus dem blossen Umstand, dass die Leibrente von der "PK der C" ausbezahlt wurde, folgt dies jedenfalls nicht. Zu bedenken ist bei alledem, dass die 1925 geborene Pflichtige seit 1955 bei der C AG angestellt war und dort im Kalenderjahr 1987 (im Alter von 62 Jahren) auch pensioniert worden ist. Der auch in der steuerbehördlichen Bestätigung erwähnte Aktienverkauf, aus welchem die streitige Rente letztlich finanziert worden ist, fand sodann 1975 und damit rund 10 Jahre vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) statt. Weil sodann gemäss Angaben der Pflichtigen das Kaderpersonal der C AG in der Zeit vor dem BVG-Obligatorium nicht versichert war, ist gut vorstellbar, dass die Pflichtige beim Verkauf ihrer Drittelsbeteiligung der C AG der offenbar von den Erwerbern (Mitaktionären) vorgeschlagenen Teilabgeltung des Kaufpreises in Rentenform zustimmte, um dergestalt private Altersvorsorge zu betreiben. Der Einwand der Vorinstanz, die erstmalige Rente per 1987 von

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monatlich Fr. 6'208.- spreche gegen eine Kaderfunktion der Pflichtigen (bzw. gegen deren Nichtversicherung), überzeugt nicht; eine solche Rentenhöhe per 1987 konnte von einer Angestellten ohne Kaderfunktion im Rahmen damaliger Versicherungsmöglichkeiten kaum erreicht werden. Im Übrigen wird im Vergleich von 1996 auf eine bereits laufende Rente Bezug genommen; auszugehen ist deshalb davon, dass die Rente nicht auf eine altrechtliche Pensionskassenversicherung mit paritätischen Beiträgen zurückgeht, sondern allein auf den Aktienverkauf 1975, wobei es nach der Pensionierung der Pflichtigen dann offenbar zu Auseinandersetzungen betreffend die Kaufpreisabgeltung in Rentenform bzw. betreffend die Rentenhöhe kam, welche schliesslich mit dem besagten Vergleich erledigt worden sind. Dafür spricht zudem, dass im Vergleich unter Ziff. 3 auch umstrittene "frühere Ausgleichszahlungen" an die Pflichtige geregelt worden sind. Dass im Einklang mit diesen Mutmassungen in jedem Fall eine vollständig selbstfinanzierte Rente vorlag, wurde denn auch steueramtlich bestätigt.

Gemäss den vorstehenden Erwägungen spielte sich der nicht mehr genau eruierbare Sachverhalt in einem Zeitraum ab, in welchem das BVG-Obligatorium noch nicht eingeführt war und mit Blick auf die freiwillige berufliche Vorsorge und diesbezügliche Personalvorsorgeeinrichtungen andere rechtliche Grundlagen galten. Auch von daher ist keineswegs auszuschliessen, dass der hier in Frage stehende unvollständige Sachverhalt (Verkauf einer Drittelsbeteiligung einer Gesellschaft an die beiden Mitaktionäre u.a. gegen eine Leibrente, welche danach von der Pensionskasse der Gesellschaft ausbezahlt wird) bei Kenntnis des detaillierten Sachverhalts und der damaligen Rechtslage auch heute noch so zu würdigen wäre, wie es der Steuerkommissär im Rahmen des 1996 abgegebenen Vorbescheids getan hat.

Wäre dies nicht der Fall und hätte der Steuerkommissär seinerzeit eine falsche Auskunft erteilt, so wäre der Pflichtigen die weitere Besteuerung der Rente als Leibrente zu 40% gleichwohl gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben zuzugestehen. Nach dem bereits Gesagten stimmte sie dem damaligen Vergleich offensichtlich nur zu, weil ihr der Steuerkommissär die entsprechende Zusicherungen (vollständig selbstfinanzierte Rente, steuerbar zum Satz für Leibrenten) abgegeben hatte. Damit traf sie damals gestützt auf den erhaltenen Vorbescheid Dispositionen, welche ohne Nachteil nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Auch die anderen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Vertrauensschutzes sind nach dem Gesagten erfüllt.

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ff) Bemerkungsweise bleibt anzufügen, dass gemäss steueramtlicher Bescheinigung aus dem Jahr 1996 in jedem Fall von einer vollständig selbstfinanzierten Rente auszugehen ist. Im Bereich der direkten Bundessteuer hätte damit bei Qualifikation der Rente als solche aus regulärer beruflicher Vorsorge gestützt auf die eingangs erwähnte Übergangsregelung die Besteuerung zu 60% und nicht – wie veranlagt – zu 80% zu erfolgen (vgl. E. 1b).

e) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die streitbetroffene Rente von der Steuerbehörde zu Unrecht neu im Umfang von 80% besteuert worden ist bzw. weiterhin die für Leibrenten geltende 40%-Besteuerung anwendbar bleibt. Damit sind die Einkommenssteuerfaktoren antragsgemäss zu korrigieren.

3. a) Nach alledem sind die Beschwerde und der Rekurs gutzuheissen.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdegegnerin bzw. dem Rekursgegner aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG bzw. § 151 Abs. 1 StG).

c) Eine Parteientschädigung ist von den obsiegenden Pflichtigen nicht beantragt worden, steht ihr im Bereich der direkten Bundessteuer jedoch von Amts wegen zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2011, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 139'800.- veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 1 DBG; Alleinstehendentarif).

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2. Der Rekurs wird gutgeheissen. Die Rekurrentin wird für die Staats- und Gemeindesteuern wie folgt eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 1 bzw. § 47 Abs. 1 StG; Alleinstehendetarif):

Steuerperiode Einkommen Vermögen Fr. Fr. 2011 steuerbar 130'300.- 5'683'000.satzbestimmend 139'800.- 6'027'000.-.

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DB.2014.154 — Zürich Steuerrekursgericht 18.12.2014 DB.2014.154 — Swissrulings