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Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2015 DB.2014.140

27 janvier 2015·Deutsch·Zurich·Steuerrekursgericht·PDF·1,037 mots·~5 min·2

Résumé

Direkte Bundessteuer 2011 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2011 | Nichteintreten mangels Zahlung von Kostenvorschüssen. Der Pflichtige liess die Frist zur Zahlung der Vorschüsse nach Rechtskraft der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bzw. unentgeltliche Rechtsverbeiständung ungenutzt verstreichen. Auf das Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, da eine Wiedererwägung prozessleitender Entscheide gesetzlich nicht vorgesehen ist. Prozessleitende Entscheide sind mit dem Endentscheid bei der nächsthöheren Gerichtsinstanz anzufechten. | § 15 Abs. 2 VRG

Texte intégral

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung 1 DB.2014.140 1 ST.2014.170

Beschluss

27. Januar 2015

Mitwirkend: Abteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Walter Balsiger, Ersatzrichter Hans Heinrich Knüsli und Gerichtsschreiberin Vivienne Blunschi

In Sachen

A, Beschwerdeführer/ Rekurrent, vertreten durch Borsoi AG Steuern Buchhaltung Revision, Edisonstrasse 14, 8050 Zürich, und RA lic.iur. Ernesto Ferro, Bühler & Ferro, Bahnhofstrasse 35, Postfach 2160, 8022 Zürich,

gegen

1. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, 2. Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Stadt Zürich, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Direkte Bundessteuer 2011 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2011

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Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Am 18. Juli 2014 liess A (nachfolgend der Pflichtige) gegen die Einspracheentscheide vom 17. Juni 2014 Beschwerde und Rekurs erheben und stellte ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

2. a) Mit Beschluss vom 19. November 2014 wies das Steuerrekursgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen fehlender Mittellosigkeit mit eingehender Begründung ab (Dispositiv-Ziffer 1). Das Gericht erwog u.a., dass der Pflichtige es versäumt habe, über die Einnahmen und Ausgaben aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit im bereits abgeschlossenen Geschäftsjahr 2013 durch Einreichung von Bilanz und Erfolgsrechnung Rechenschaft abzulegen, und dass seine Mittellosigkeit damit nicht nachgewiesen sei. Weiter erübrige es sich, zur Substanziierung des Gesuchs eine Nachfrist anzusetzen bzw. weitere Nachforschungen anzustellen, weil der Pflichtige fachkundig vertreten sei. Dem Pflichtigen wurde angezeigt, dass er innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde einlegen könne. Diese Frist liess er indessen ungenutzt verstreichen, womit der Beschluss betreffend unentgeltliche Prozessführung bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands am 29. Dezember 2014 definitiv wurde bzw. in (formelle) Rechtskraft erwuchs.

b) Da der Pflichtige rechtskräftig festgesetzte Steuern schuldete und sich zudem per 31. Oktober 2014 rückwirkend aus der Schweiz abmeldete (vgl. Prot. S. 4 und 6), forderte ihn das Steuerrekursgericht im erwähnten Beschluss vom 19. November 2014 in Anwendung von § 15 Abs. 2 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VGr) auf, innert 8 Tagen ab Rechtskraft von Dispositiv- Ziffer 1 des Beschlusses für das Beschwerde- und Rekursverfahren Kostenvorschüsse zu leisten, ansonst auf die Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

Der Pflichtige reichte während laufender Rechtsmittelfrist am 5. Januar 2015 ein Wiedererwägungsgesuch ein (Eingang am 6. Januar 2015), woraufhin er unverzüglich, noch am gleichen Tag durch den Referenten telefonisch auf die nach wie vor laufende Frist zur Leistung der Vorschüsse aufmerksam gemacht wurde (Prot. S. 10). Der

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Referent teilte weiter mit, dass das Wiedererwägungsgesuch im Endentscheid behandelt werde.

Die Vorschüsse wurden innert Frist nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Rechtsmittel nicht einzutreten ist.

3. a) Der Pflichtige stellte wie erwähnt am 5. Januar 2015 das Begehren, der ablehnende Beschluss vom 19. November 2014 sei in Wiedererwägung zu ziehen und es sei ihm eine Nachfrist zur Verbesserung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung einzuräumen. Zur Begründung liess er durch seinen neuen (anwaltlichen) Vertreter ausführen, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er die Gründe für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung schon zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs von sich aus habe substanziieren und belegen müssen.

b) Der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist prozessleitender Natur (vgl. Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. A., 2014, § 19a N 31). Prozessleitende Entscheide können – unter gewissen Voraussetzungen – selbstständig oder mit dem Endentscheid bei der nächsthöheren Instanz angefochten werden. Die Wiedererwägung einer prozessleitenden Anordnung innerhalb des noch nicht abgeschlossenen Gerichtsprozesses ist dagegen gesetzlich nicht vorgesehen. Die Beurteilung der Rechtmässigkeit einer prozessleitenden Anordnung obliegt vielmehr grundsätzlich dem Verwaltungsgericht.

Auf das Gesuch ist aus den dargelegten Gründen nicht einzutreten.

c) aa) Nur ausnahmsweise könnte sich aus prozessökonomischen Gründen eine materielle Neubeurteilung der Rechtslage in Bezug auf eine prozessleitende Anordung aufdrängen. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Rechtssuchende zur Untermauerung seines Anspruchs echte Noven vorlegte, die auch das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung des Endentscheids zu berücksichtigen hätte.

Der Pflichtige hat mit seinem Gesuch jedoch keinen veränderten Sachverhalt geschildert und diesen auch nicht mit ihm bisher unverschuldet unbekannten Beweismitteln untermauert. Die vorgelegten Urkunden, welche eine (geringfügige) Pfändung des Erwerbseinkommens per Oktober 2014 belegen, sind zum Beweis der konkreten

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finanziellen Situation von vornherein untauglich, denn sie enthalten keine Angaben über die Höhe des (gepfändeten) Einkommens und weiterer inländischer oder ausländischer Vermögenswerte des Pflichtigen. Die Tatsache der Pfändung gibt für sich allein betrachtet höchstens einen Hinweis auf eine möglicherweise beim Pflichtigen bestehende Zahlungsunwilligkeit. Dass in der Schweiz keine weiteren pfändbaren Vermögensgegenstände vorgefunden wurden, ist im Übrigen nicht weiter verwunderlich, hatte sich der Pflichtige doch mit Hab und Gut im Lauf des Jahres 2014 nach Deutschland begeben (vgl. Prot. S. 5).

Der durch einen Anwalt vertretene Pflichtige hätte mit seinem Gesuch vom 5. Januar 2015 allfällige Noven unaufgefordert einreichen müssen, denn – wie er wissen musste – erhalten nur Rechtsunkundige Gelegenheit, ein unvollständiges Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nachträglich zu verbessern. Die anbegehrte Ansetzung einer Nachfrist verbietet sich somit von vornherein.

bb) Ob auch neue Einsichten des rekursgerichtlichen Spruchkörpers betreffend der Gesetzeslage bzw. der Gesetzesauslegung eine Neubeurteilung eines mit prozessleitendem Entscheid definitiv abgeschlossenen Themas rechtfertigen könnten, kann vorliegend offen bleiben, denn der im Streit liegende Beschluss erweist sich ohnehin als rechtsbeständig.

Der Vertreter des Pflichtigen beruft sich darauf, von der Praxis, wonach Gesuche um unentgeltliche Prozessführung von fachkundigen Vertretern schon bei Einreichung genügend zu substanziieren und zu belegen seien, nichts gewusst zu haben. Der im Beschluss vom 19. November 2014 zitierte verwaltungsgerichtliche Entscheid sei erst nach Anhebung des vorliegenden Prozesses ergangen.

Diesen Argumenten ist entgegenzuhalten, dass einerseits die erwähnte Praxis wie gesehen nicht etwa erst seit Oktober letzten Jahres sondern schon seit vielen Jahren besteht (vgl. VGr, 21. Dezember 2005, SB.2005.00064). Anderseits wird die Kenntnis der Gesetze bei Rechtsuchenden wie Vertretern ohne Weiteres ab ordnungsgemässer Publikation des Gesetzestextes vorausgesetzt. Dieser Grundsatz gilt für alle Bürger gleichermassen auch in Bezug auf die Auslegung der Gesetze durch die Gerichte.

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4. Der unterliegende Pflichtige hat die (reduzierten) Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG] bzw. § 151 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 5. Januar 2015 wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

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