Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung 1 DB.2013.190 1 ST.2013.216
Beschluss
5. November 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Walter Balsiger, Steuerrichter Michael Ochsner und Gerichtsschreiberin Christina Hefti
In Sachen
A,
Beschwerdeführer/ Rekurrent,
gegen
1. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, 2. Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Stadt Zürich, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend
Direkte Bundessteuer 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2007
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1 DB.2013.190 1 ST.2013.216
hat sich ergeben:
A. A (nachfolgend der Pflichtige) deklarierte in seiner Steuererklärung 2007 ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.- (direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern) sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. ….- (satzbestimmend Fr. ….-).
Mit Auflage vom 6. Oktober 2009 und Mahnung vom 11. Oktober 2010 (zweite Zustellung am 26. Oktober 2010) forderte das kantonale Steueramt vom Pflichtigen verschiedentliche Auskünfte und Belege ein. Die Auflage wurde teilweise erfüllt.
Mit Entscheiden vom 29. Mai 2013 veranlagte bzw. schätzte das kantonale Steueramt den Pflichtigen für die Steuerperiode 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 115'200.- (satzbestimmend Fr. 91'300.-) für die direkte Bundessteuer bzw. Fr. 73'500.- (satzbestimmend Fr. 93'300.-) für die Staats- und Gemeindesteuern und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….- (satzbestimmend Fr. ….-) ein.
B. Hiergegen erhob der Pflichtige am 12./14. Juni 2013 Einsprache mit dem Hauptantrag, die Verfügungen seien infolge Verwirkung aufzuheben. Das kantonale Steueramt wies die Einsprachen am 9. August 2013 ab.
C. Mit Beschwerde- und Rekursschrift vom 29. August/1. September 2013 wiederholte der Pflichtige die Anträge gemäss Einsprache und ersuchte neu um einen Vermögensabzug von Fr. 3'000'000.- sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung.
Am 11. September 2013 setzte ihm das Steuerrekursgericht eine 10-tägige Frist an, um eine verbesserte, d.h. auf steuerrechtlich relevante Anträge und Begründungen gekürzte sowie von Ungebührlichkeiten befreite Beschwerde- und Rekursschrift einzureichen. Der Pflichtige reichte innert Frist eine von Hand verbesserte Rechtsschrift mit einem Begleitschreiben ein.
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Am 8./10. Oktober 2013 teilte der Pflichtige dem Steuerrekursgericht mit, er sei am 28. September 2013 verunglückt und könne aufgrund einer Fraktur des rechten Arms die "Abschreibungsanordnung" nicht erfüllen. Dem Schreiben legte er ein ärztliches Zeugnis vom 7. Oktober 2013 bei.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. a) Beschwerde- und Rekursschrift haben dem Anstandsgebot zu genügen. Unleserliche, ungebührliche und übermässig weitschweifige Eingaben können zur Verbesserung zurückgewiesen werden (§ 5 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG], Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 140 N 24 und Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 147 N 23, auch zum Folgenden). Ungebührlich ist die Missachtung der Würde und Autorität der Behörden, d.h. die Verletzung der den Behörden geschuldeten Achtung, aber auch die persönliche, verleumderische, beleidigende oder ehrverletzende Verunglimpfung oder Schmähung einer Gegenpartei oder von Behörden und einzelnen Behördenmitgliedern.
Als übermässig weitschweifig erscheinen langatmige Ausführungen und Wiederholungen über einzelne Tat- und Rechtsfragen, die aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zur Wahrung eines Anspruchs nicht erforderlich sind oder sich in keiner Weise auf das Thema des Verfahrens beziehen (RB 1999 Nr. 1).
b) Die Beschwerde- und Rekursschrift vom 29. August/1. September 2013 enthielt personenbezogene Äusserungen wie "Säugling der Abteilung", "2 armselige Frauen", "nur unnütze Scheisse produzierte". Dass es sich dabei um Aussagen handelt, die einzelne Behördenmitglieder persönlich sowie auf beleidigende Weise verunglimpfen, sodass eine verbesserte Rechtsschrift eingefordert werden durfte, muss nicht näher ausgeführt werden.
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Die Beschwerde- und Rekursschrift des Pflichtigen ist mit 11 Seiten gesamthaft betrachtet nicht übermässig umfangreich. Indessen enthält der Grossteil davon wiederholte sachfremde Ausführungen über die vermeintliche Inkompetenz der beteiligten Steuerkommissäre, die sich in keinster Weise auf das Thema des Rechtsmittelverfahrens beziehen. Das Ungleichgewicht zwischen sachfremden und sachbezogenen Aussagen ist derart frappant, dass die Anträge völlig in den Hintergrund treten und der relevante Inhalt derart spärlich gesät ist, dass er nicht ohne Mühe aus der Rechtsschrift herauszufiltern ist. Auch diesbezüglich ist somit die Forderung nach einer verbesserten Rechtsschrift rechtens.
Somit ist vorliegend nur die Frage zu klären, ob der Pflichtige mit der verbesserten Beschwerde- bzw. Rekursschrift vom 22. September 2013 die Mängel behoben hat.
2. a) Der Pflichtige reichte wie erwähnt innert Frist eine verbesserte Beschwerde- und Rekursschrift ein. In seinem Begleitschreiben dazu betonte er, der in der ursprünglichen Rechtsschrift benutzte Begriff "Säugling" habe keine herabsetzende Bedeutung gehabt. Zudem gab er zu bedenken, dass die Tatsache, dass das kantonale Steueramt "klares Bundesrecht" nicht anwende, ihn wütend mache. Er habe seine ursprüngliche Eingabe soweit möglich korrigiert. Indessen mache er keine "Strafaufgaben" wie Rechtsschriften zusammenfassen, da er seit einem Unfall nicht mehr mit der Schreibmaschine schreiben könne, schon gar nicht innert einer Frist von 10 Tagen.
b) Die Verbesserung der Rechtsschrift beschränkte sich in Bezug auf das Anstandsgebot darauf, dass der Pflichtige einzelne Worte mit rotem Kugelschreiber durchstrich und ersetzte. Es ist fraglich, ob ein derartiges Vorgehen den Anforderungen überhaupt genügen könnte, ist doch der ursprüngliche Text nach wie vor vorhanden bzw. lesbar und insofern nicht minder beleidigend für die betroffenen Steuerkommissäre. Indessen kann die Frage offen gelassen werden, da zahlreiche Passagen, welche vom Pflichtigen nicht überarbeitet wurden, ohnehin das Anstandsgebot verletzen. So
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führt er in der überarbeiteten Fassung der Beschwerde- und Rekursschrift unter anderem aus:
"Ich finde es feige, dass StK. B nicht selbst auftritt, um seine Fehleinschätzung 2007 auszubaden und nun einen neuen unerfahrenen Praktikanten der Abteilung C ohne jede Einschätzungserfahrung verheizen lässt."
"Diese Aussage scheint mir der Schlüssel der Ignoranz der Lic. iuren D und E zu sein, die nicht selbst denken können und deshalb an den Lippen ihrer Chefin lic. iur. F hängen. Wobei man sich auch fragen muss, ob diese genannten Leute wirklich so ignorant sind und nicht ein verlogenes Betrugsspiel spielen, um die Altmilitärversicherungsrentner zur Füllung der Staatskasse in Verletzung des Bundesrechts dolos zu veranlassen."
"In Wirklichkeit ist doch StK B der Böse und Unfähige. […]. Dabei kämpfte er nicht selber, sondern setzt 2 inkompetente Frauen in der G des Kt. Steueramts ein, die tausende von Stunden vergeudeten und am Schluss vor Verwaltungsgericht erbärmlich verloren."
"In Wirklichkeit ist es doch so, dass StK B von … bis …, also 6 Jahre lang nur intrigierte und denunzierte und in seinem Büro den Schlaf der Gerechten tätigte und die Einschätzung daniederliegen liess. […]. Dabei war er so schlau, immer andere Leute für sich arbeiten zu lassen, wie früher die Frauen der G, die er dort verheizen liess und nun den D, weil B als Steuerkommissär sich ja als unfähig erwiesen hat, weil über das abmurksen der Invalidenkosten nach Schema er ja nicht weitere hinausgekommen ist, in seinem Wahn steuerfreie Militärversicherungsrenten gegen das Bundesgesetz aufzurechnen mit seiner Chefin lic. iur. F."
"Es kann einfach nicht sein, dass der schon 6 Jahre herumbummelnde StK B, der in der Zwischenzeit nichts tat, oder nur unnütze Verdächtigungen produzierte […] nun noch dadurch prämiert würde, indem er oder die von ihm vertretene in Bezug auf die falsche Forderung von steuerfreien Altmilitärversicherungsrenten und deren eben-
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falls steuerfreien Ersatzrenten unter dem korrupten Regime der Steuerabteilung C noch prämiert wird.
"StK B ist vor Verwaltungsgericht in seinem Stellvertreterkrieg erbärmlich abgeschifft."(S. 7)"
"In der Praxis machen nur noch ganz dumme Kantone und die Abteilung C ein Geschrei"
c) Auch die überarbeitete Fassung der Beschwerde- und Rekursschrift enthält somit persönliche, beleidigende oder ehrverletzende Verunglimpfungen und Schmähungen von einzelnen Behördenmitgliedern und genügt somit nicht dem Anstandsgebot.
Betreffend die ihm vorgeworfene Weitschweifigkeit änderte der Pflichtige an seiner Rechtsmittelschrift nichts mit der Begründung, er mache keine "Strafaufgaben" wie Rechtsschriften zusammenfassen, da er seit einem Unfall nicht mehr mit der Schreibmaschine schreiben könne, insbesondere nicht innert einer Frist von 10 Tagen. Dies hielt ihn indessen nicht davon ab, mit der "verbesserten" Rechtsschrift eine 3-seitige Eingabe einzureichen, in der er dem Steuerrekursgericht unter anderem erläutert, die Lektüre seiner Beschwerde- und Rekursschrift sei gar nicht nötig; er rate dem Gericht, Art. 116 und Art. 52 Abs. 2 des Militärversicherungsgesetzes durchzulesen und einen Kommentar zu konsultieren. Da die Steuerlage so einfach sei, müsse das Gericht nicht in Panik verfallen und den Ausweg über die "Säuglinge" [gemeint ist wohl die Rückweisung der Rechtsschrift zur Verbesserung] zu versuchen.
Da der Pflichtige offenbar durchaus in der Lage war, innert der angesetzten Frist von 10 Tagen ein längeres Schreiben aufzusetzen, wäre es ihm auch zumutbar gewesen, seine Beschwerde- und Rekursschrift auf das Sachbezogene zu kürzen.
Androhungsgemäss ist somit mangels Erfüllung der Verfügung vom 11. September 2013 auf Beschwerde und Rekurs nicht einzutreten.
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3. Mit Eingabe vom 8./10. Oktober 2013 teilte der Pflichtige dem Steuerrekursgericht mit, er sei aufgrund einer Fraktur des rechten Arms seit dem 28. September 2013 schreibunfähig und könne deswegen die "Abschreibungsanordnung" nicht erfüllen. Mutmasslich ist mit letzterer die Verfügung des Steuerrekursgerichts vom 11. September 2013 gemeint. Unklar ist allerdings, ob der Pflichtige damit die Wiederherstellung oder Erstreckung der 10-tägigen Frist beantragen will. Indessen kann die Frage vorliegend offenbleiben. Die Verfügung, mit welcher dem Pflichtigen eine Frist von 10 Tagen eigeräumt wurde, um seine Beschwerde- und Rekursschrift zu verbessern, wurde von Letzterem am 17. September 2013 in Empfang genommen. Die Frist lief somit vom 18. September 2013 bis Freitag, 27. September 2013. Sie war somit im Zeitpunkt des geltend gemachten Unfalls bereits abgelaufen. Das Ereignis ist somit für das vorliegende Verfahren nicht von Belang.
4. Ausgangsgemäss sind die (aufgrund der formellen Erledigung reduzierten) Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG) und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 sowie § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Das Beschwerdeverfahren betreffend die direkte Bundessteuer 2007 (1 DB.2013.190) und das Rekursverfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2007 (1 ST.2013.216) werden vereinigt.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
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