Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung 1 DB.2013.162 1 ST.2013.183
Entscheid
21. Oktober 2013
Mitwirkend: Einzelrichter Anton Tobler und Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli
In Sachen
1. A, 2. B, Beschwerdeführer/ Rekurrenten, vertreten durch C
gegen
1. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, 2. Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Nord, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Direkte Bundessteuer 2011 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2011
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hat sich ergeben:
A. A und B (nachfolgend die Pflichtigen) deklarierten in der Steuererklärung 2011 Miteigentumsanteile an einem "AVD Portfolio" von (umgerechnet) Fr. 133'728.-. Dabei handelt es sich um Investitionen in verschiedene, so genannte britische Secondhand-Policen. Einen diesbezüglichen Ertrag gaben die Pflichtigen nicht an.
Der Steuerkommissär schätzte die Pflichtigen am 8. März 2013 für die Steuerperiode 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 64'300.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 65'000.- (Staats- und Gemeindesteuern) ein. Dabei erfasste er den Vermögenszugang aus einer im Jahr 2011 abgelaufenen Secondhand-Police des "AVD Portfolio" im Umfang von (umgerechnet) Fr. 8'645.- als Vermögensertrag. Das steuerbare Vermögen setzte er gemäss Steuererklärung auf Fr. 177'000.- fest.
B. Hiergegen liessen die Pflichtigen am 3. April 2013 Einsprache erheben mit dem Antrag, die Besteuerung des Ertrags aus der fraglichen Secondhand-Police aufgrund korrekter Umrechnung der Fremdwährung (britische Pfunds) bzw. unter Berücksichtigung des eingetretenen Fremdwährungsverlusts auf Fr. 2'595.- zu reduzieren.
Das kantonale Steueramt zeigte mit Veranlagungs-/Einschätzungsvorschlag vom 10. Mai 2013 eine Erhöhung des Ertrags aus der Secondhand-Police auf Fr. 9'045.- an, indem es den Umrechnungskurs im Fälligkeitszeitpunkt der Ablaufleistung der Police am … … 2011 verwendete. Die Pflichtigen wiesen diesen Vorschlag am 5. Juni 2013 aus grundsätzlichen Überlegungen zurück, da sie den Währungsverlust berücksichtigt haben wollten. Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am 1. Juli 2013 ab und erhöhte gleichzeitig das steuerbare Einkommen gemäss Vorschlag auf Fr. 64'700.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. Fr. 65'400.- (Staats- und Gemeindesteuern).
C. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 25. Juli 2013 liessen die Pflichtigen einen Investitionsertrag von Fr. 2'697.- sowie ein steuerbares Einkommen von
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Fr. 58'700.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 59'400.- (Staats- und Gemeindesteuern) beantragen. Das steuerbare Vermögen blieb unbestritten.
Das kantonale Steueramt schloss am 26. August 2013 auf Abweisung der Rechtsmittel, ebenso die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) am 19. September 2013 hinsichtlich der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Die Pflichtigen rügen vorab, die Vorinstanz habe es im Einspracheentscheid unterlassen, die Nichtberücksichtigung des streitigen Währungsverlusts näher zu begründen. Dies trifft zwar zu, jedoch hat das kantonale Steueramt seine diesbezügliche Auffassung schon im vorgängigen Veranlagungs-/Einschätzungsvorschlag vom 10. Mai 2013 – wenn auch nur knapp – kundgetan. So führte es dort aus, bei Secondhand-Policen unterlägen alle Leistungen des Versicherers der Einkommenssteuer und müssten Währungsschwankungen unbeachtlich bleiben. Dementsprechend sei die Differenz zwischen dem Rückzahlungs- und dem Investitionsbetrag zum Tagesdevisenkurs in Schweizer Franken im Zeitpunkt der Fälligkeit der Ablaufleistung zu besteuern. Eine ungenügende Begründung des Einspracheentscheids liegt daher nicht vor.
2. a) Nach Art. 20 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (in der hier massgebenden Fassung vom 19. März 1999, DBG) sind insbesondere Zinsen aus Guthaben als Erträge aus beweglichem Vermögen steuerbar, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen (Satz 1). Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde (Satz 2). In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei (Satz 3). Die Steuerbarkeit bzw. Steuerfreiheit von Erträgen aus solchen rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie entspricht der Re-
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gelung in Art. 7 Abs. 1 ter des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990/19. März 1999 (StHG).
Handelt es sich bei der rückkaufsfähigen Kapitalversicherung nicht um eine solche mit Einmalprämie sondern um eine solche mit jährlich wiederkehrender Prämie, so ist der aus ihr resultierende Vermögensanfall, d.h. auch der dabei erzielte Ertrag, kraft Art. 24 lit. b DBG bzw. Art. 7 Abs. 4 lit. d StHG in jedem Fall, d.h. ohne dass die Versicherung der Vorsorge dienen muss, steuerfrei. Die Unterstellung der Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie unter die Einkommenssteuer nach Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 7 Abs. 1 ter StHG bildet daher nur die Ausnahme dieses Grundsatzes (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 20 N 84 ff.).
Liegt weder Ertrag aus einer rückkaufsfähigen Kapitalversicherung mit Einmalprämie, die der Vorsorge dient, noch ein Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung mit periodisch wiederkehrender Prämie vor, ist die Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung nach Art. 16 Abs. 1 bzw. Art. 20 Abs. 1 DBG als Einkommen bzw. Vermögensertrag steuerbar (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 22 N 98).
b) aa) Für die Steuerfreiheit des Vermögensanfalls aus rückkaufsfähigen Lebensversicherungen ist unerheblich, ob die steuerpflichtige Person, welche die Auszahlung erhält, die rückkaufsfähige private Kapitalversicherung ursprünglich auch selbst abgeschlossen hat (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 24 N 52, auch zum Folgenden). Diese Person kann die Versicherung vielmehr auch während der Laufzeit käuflich erworben haben. Dies kommt vor allem bei angesparten britischen oder amerikanischen so genannten Secondhand-Policen, traded endowment policies (TEP), vor.
bb) Bei solchen Secondhand- oder Gebrauchtpolicen ist nicht das Leben des Käufers der Police versichert, sondern weiterhin das der ursprünglich versicherten Person. Der Erwerber ist nicht nur Käufer der Police, sondern gleichzeitig Inhaber der Police, d.h. er wird mit dem Policenkauf gegenüber der Versicherungsgesellschaft zum neuen Versicherungsnehmer. Bei Vertragsablauf oder Tod der versicherten Person erhält er die Versicherungssumme samt allfälliger Überschussbeteiligung bzw.
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Schlussboni etc. und nicht die ursprünglich berechtigten Personen (ursprünglicher Versicherungsnehmer oder Begünstigter).
Der Vermögensanfall aus einer solchen rückkaufsfähigen Secondhand-/Gebrauchtlebensversicherung ist zwar beim Erwerber der Versicherung ebenso steuerfrei wie beim Veräusserer bzw. bei demjenigen, welcher ursprünglich die Versicherung abgeschlossen hat und der vielfach vorher die versicherte Person war (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 24 N 52, auch zum Folgenden). Voraussetzung ist jedoch, dass der Erwerber seine Berechtigung als Versicherungsnehmer nachweist, ebenso wie das Vorliegen einer weiterhin rückkaufsfähigen Lebensversicherung mit periodischer Versicherungsprämie und weiterbestehendem Risikoschutz sowie die vorgesehene Auszahlung der Versicherungssumme an ihn.
cc) Diese Beweisleistungspflicht ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass an sich rückkaufsfähige (britische) Lebensversicherungen oftmals vor ihrem Verkauf an einen Dritten in rückkaufsfähige Erlebensfallversicherungen umgewandelt werden, bei denen der Versicherer weder ein Todesfall- noch sonst ein Versicherungsrisiko mehr trägt (StRG, 16. Januar 2012, 1 DB.2011.107/1 ST.2011.166, www.strgzh.ch, auch zum Folgenden). Diese Vertragsänderungen sind in einem oder mehreren Policennachträgen ("endorsements") festgehalten. Dergestalt handelt es sich bei diesen Versicherungen nurmehr um reine Sparversicherungen, selbst wenn der Käufer einer solchen Versicherung (Investor) mittels Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag formell die Stellung als neuer Versicherungsnehmer übernimmt. Weil kein Versicherungsrisiko mehr besteht, liegt keine rückkaufsfähige Kapitalversicherung im Sinn von Art. 24 lit. b DBG mehr vor, sodass der Vermögensanfall aus einer solchen Versicherung auch nicht mehr einkommenssteuerfrei ist. Der Erwerber einer (britischen) Secondhand-Police tätigt daher in der Regel eine Investition zu reinen Anlagezwecken, bei welcher die Hingabe eines bestimmten Kapitals im Vordergrund steht (Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfälle zur beruflichen Vorsorge und Selbstvorsorge, Stand: Sommer 2011, Register 7/2). Mithin hat der Erwerber einer Secondhand-Police zweifelsfrei nachzuweisen, dass die Versicherung weiterhin das ursprüngliche Versicherungsrisiko abdeckt und daher immer noch eine rückkaufsfähige Lebensversicherung (mit periodischer Prämie) darstellt.
http://www.strgzh.ch/
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3. a) Vorliegend haben die Pflichtigen in das "AVD-Portfolio" mit verschiedenen britischen Secondhand-Policen investiert, wobei sie erhebliche Fremdmittel einsetzten. Am … … 2011 lief die von der Pflichtigen am … … 2004 erworbene Police … ab. Gemäss Abrechnung der Allgemeiner Versicherungsdienst GmbH (AVD) vom … … 2011 betrug die Investition in diese Police GBP 7'722.94 und die Ablaufleistung GBP 13'671.95. Der Steuerkommissär erfasste die Differenz dieser beiden Beträge von GBP 5'949.01 als steuerbaren Vermögensertrag und rechnete sie mit dem Jahresschlusskurs 2011 gemäss Kursliste der ESTV per Ende 2011 von 1.4532 auf Fr. 8'645.- um. Im Einspracheentscheid verwendete das kantonale Steueramt den Tageskurs per Ablaufdatum der Police am … … 2011 von 1.5205, was einen erhöhten Ertrag von Fr. 9'045 ergab.
b) Die Pflichtigen stimmen der Besteuerung der Ablaufleistung abzüglich des für den Erwerb der Police investierten Betrags als Vermögensertrag im Sinn von Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG ausdrücklich zu. Demnach handelt es sich bei der streitbetroffenen Police nicht um eine rückkaufsfähige Kapitalversicherung im Sinn von Art. 24 lit. b DBG, sodass der Vermögensanfall daraus nach dem Gesagten zu Recht der Einkommenssteuer unterliegt.
Der Einwand der Pflichtigen beschränkt sich auf das Quantitative der Besteuerung, indem sie dafür halten, die Umrechnung von GBP in die hiesige Währung müsse für die Investitionskosten und die Ablaufleistung separat vorgenommen werden, und zwar zum jeweils aktuellen Tageskurs. Erst danach könnten die umgerechneten Investitionskosten von der ebenfalls umgerechneten Ablaufleistung in Abzug gebracht werden und unterliege daher nur der entsprechende Betrag von Fr. 2'697.- der Einkommenssteuer.
b) aa) Wie das Steuerrekursgericht schon mit Entscheid vom 16. Januar 2012 (1 DB.2011.107/1 ST.2011.166, www.strgzh.ch) rechtskräftig erkannt hat, geht es beim Streit über den Zeitpunkt der Umrechnung der Investitionskosten um die Frage, wie Währungsgewinne bzw. -verluste auf den für den Erwerb der Versicherungspolicen getätigten Investitionskosten zu berücksichtigen sind. Das Gericht erwog, würden die Investitionskosten vom Steuerpflichtigen aus dem Privatvermögen finanziert, seien die Gewinne aus der Veräusserung solchen Vermögens kraft ausdrücklicher Bestimmung in Art. 16 Abs. 3 DBG steuerfrei. Gleiches müsse daher auch für die auf diesem Verhttp://www.strgzh.ch/
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mögen erlittenen Verluste gelten. An diesem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid ist festzuhalten.
Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Pflichtige die fragliche Versicherungspolice über GBP 7'722.94 am … … 2004 aus Geschäftsvermögen finanziert hat. So liegt im Gegenteil für die Pflichtige ein Rentenausweis der BVK, Personalvorsorge des Kantons Zürich, vor, wonach sie seit … … 2004 eine Altersrente bezieht und damit bis zum Zeitpunkt des Erwerbs der streitigen Police … … 2004 wohl unselbstständig erwerbstätig gewesen ist. Demnach ergibt sich, dass die Pflichtige den auf den fraglichen Investitionskosten erlittenen Währungsverlust mit dem erzielten Vermögensertrag nicht verrechnen kann, sondern – weil im Privatbereich liegend – selber zu tragen hat.
bb) Eine Gleichbehandlung mit Besitzern von so genannten Zero-/Discontbonds fällt ausser Betracht, da Secondhand-Policen keine solchen Wertpapiere darstellen und die Berücksichtigung von Währungsgewinnen bzw. -verlusten bei diesen Titeln gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG vom Gesetzgeber gewollt ist (Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. A., 2002, Art. 7 N 50 StHG und Band I/2a, 2. A., 2008, Art. 20 N 8 und 18 f. DBG; StRK I, 13. September 2002, 1 ST.2002.286 und BStRK, 25. September 2003, 4 DB.2003.14). Zu Recht machen die Pflichtigen denn auch ausdrücklich keine solche Gleichbehandlung geltend.
Nicht weiter hilft den Pflichtigen der Hinweis auf Erklärungen von Steuerbehörden der Kantone St. Gallen und Solothurn, sind solche Erklärungen doch für die hiesige Steuerbehörde nicht verbindlich, und erst recht nicht für die Steuerjustizbehörden. Abgesehen davon äussern sich die genannten Steuerverwaltungen zum hier interessierenden Problem der Verrechnung von Währungsverlusten bei Secondhand- Policen – wie die Pflichtigen selber vorbringen – gerade nicht und kann entgegen ihrer Auffassung aus diesem Schweigen nicht auf eine Berücksichtigung dieser Verluste bei der Ertragsbesteuerung geschlossen werden.
cc) Eine Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 ist nicht gegeben, da Währungsverluste zwar nicht berücksichtigt werden, dafür aber Währungsgewinne kraft Art. 16 Abs. 3 DBG auch nicht besteuert werden.
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c) Die Ermittlung des zu besteuernden Nettoerlöses ist sodann – zumindest indirekt – auch insofern bestritten, als die Pflichtigen in Beschwerde und Rekurs die Ablaufleistung von GBP 13'671.95 zu einem Kurs von 1.460671 umgerechnet wissen wollen. Indessen ist für die Besteuerung der massgebliche Differenz zwischen Ablaufleistung und Investition von GBP 5'949.01 (= GBP 13'671.95 abzüglich GBP 7'722.94) der Kurs bei Zufluss der Ablaufleistung am … … 2011 zu verwenden, erfolgt der (Netto-)Vermögenszugang doch schon in diesem Zeitpunkt. Dieser Kurs gemäss Kursliste der ESTV beträgt unstreitig 1.5205, sodass sich das zu besteuernde Betreffnis korrekt mit Fr. 9'045.- ergibt. Letzterer Betrag wurde den Einspracheentscheiden zugrunde gelegt.
4. § 16 Abs. 1 und 3 Satz 1 und § 24 lit. b des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) entsprechen Art. 16 Abs. 1 und 3 sowie Art. 24 lit. b DBG bzw. Art. 7 Abs. 4 lit. d StHG. Daraus folgt, dass die Erwägungen zur direkten Bundessteuer auch für die kantonalen Steuern gelten (Urteil 2C_868/2008 vom 23. Oktober 2009 E. 2.1, in: StE 2010 B. 23.1 Nr. 68). Demnach unterliegt der bei Ablauf der streitigen Versicherung erzielte Nettoerlös auch bei den Staats- und Gemeindesteuern der Einkommenssteuer, und zudem im gleichen Umfang.
5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Rechtsmittel.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). Die Zusprechung von Parteientschädigungen entfällt (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968; § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).
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Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Rekurs wird abgewiesen.
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