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Zürich Steuerrekursgericht 28.06.2012 DB.2012.61

28 juin 2012·Deutsch·Zurich·Steuerrekursgericht·PDF·3,292 mots·~16 min·2

Résumé

Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Die Pflichtigen erzielten per 2008 mit einem ausländischen thesaurierenden Anlagefonds einen Wertzuwachs von rund Fr. 125'000.-. Dass in diesem Wertzuwachs steuerfreie Kapitalgewinne enthalten sind, vermochten sie nicht nachzuweisen. Die Steuerbehörde hat daher den Wertzuwachs zurecht im vollen Umfang als Wertschriftenertrag besteuert (Abweisung). | Art. 16 Abs. 1 und 3 DBG, § 16 Abs. 1 und 3 StG

Texte intégral

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung 1 DB.2012.61 1 ST.2012.70

Entscheid

28. Juni 2012

Mitwirkend: Abteilungsvizepräsident Walter Balsiger, Steuerrichter Anton Tobler, Steuerrichter Michael Ochsner und Gerichtsschreiberin Nadja Obreschkow

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführer/ Rekurrenten, vertreten durch PROTIP AG, Hauptstrasse 36 A, 8546 Islikon,

gegen

1. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, 2. Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Konsum, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008

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1 DB.2012.61 1 ST.2012.70 hat sich ergeben:

A. A und B (nachfolgend die Pflichtigen) erwarben per 2004 mit einer Investition von EUR 376'300.- Anteile des "C" der D, in E. Hierbei handelt es sich nach angelsächsischem Recht um ein Versicherungsprodukt, welches hierorts steuerlich unbestrittenermassen als Anlagefonds qualifiziert.

In der Steuererklärung 2007 hatten die Pflichtigen den Wert dieser Anteile per 31. Dezember 2007 mit Fr. 604'623.- deklariert. Am 8. Januar 2008 verkauften sie die Anteile für EUR 441'378.36 (= Fr. 728'274.30). Den dergestalt in der Steuerperiode 2008 erzielten Wertzuwachs im Betrag von Fr. 124'696.- erfasste die Steuerkommissärin nach vorgängigen Abklärungen der steueramtlichen Wertschriftenabteilung mit Veranlagungsverfügung (direkte Bundessteuer) bzw. Einschätzungsentscheid (Staats- und Gemeindesteuern) vom 20. Januar 2011 als steuerbaren Wertschriftenertrag. Zur Begründung verwies sie auf das Hilfsblatt der Wertschriftenabteilung betreffend Korrekturen zum Wertschriftenverzeichnis der Pflichtigen. Diesem Hilfsblatt war zu entnehmen, es fehle am Nachweis, dass im vorerwähnten Wertzuwachs steuerfreie Kapitalgewinne enthalten seien.

Mit dieser Aufrechnung resultierten für die Steuerperiode 2008 die folgenden Faktoren:

Staats- und Gemeindesteuer Direkte Bundessteuer Fr. Fr. Steuerbares Einkommen 283'000.- 280'000.- Satzbestimmendes Einkommen 287'400.- Steuerbares Vermögen 434'000.- Satzbestimmendes Vermögen 551'000.-.

B. Die hiergegen am 17. Februar 2011 erhobenen Einsprachen, mit welchen sich die Pflichtigen gegen die Aufrechnung von Wertschriftenertrag gewandt und insbesondere auch eine Gehörsverletzung wegen ungenügender diesbezüglicher Begründung gerügt hatten, wurden vom kantonalen Steueramt nach Durchführung von weiteren Schriftenwechseln und einer mündlichen Parteianhörung mit Entscheiden

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1 DB.2012.61 1 ST.2012.70 vom 16. Februar 2012 abgewiesen; im Wesentlichen nach wie vor mit der Begründung, dass der Nachweis eines steuerfreien Kapitalgewinns nicht erbracht worden sei.

C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 16. März 2012 liessen die Pflichtigen beantragen, die Besteuerung der Wertschriftenerträge sei nach Massgabe ihrer Selbstdeklaration vorzunehmen. Eventualiter sei im Fall der Besteuerung der streitigen Erträge aus dem Anlagefonds der D konsequenterweise auch der per 2008 mit einem weiteren ausländischen Anlagefonds erzielte Verlust steuerlich zu berücksichtigen. Schliesslich sei auch über die steuerliche Behandlung von Währungsgewinnen und -verlusten in einer Steuerperiode zu entscheiden.

Das kantonale Steueramt schloss mit Vernehmlassung vom 12. April 2012 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Der Einkommenssteuer unterliegen allgemein alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte mit Ausnahme der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen, welche steuerfrei sind (Art. 16 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG] und § 16 Abs. 1 und 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Steuerbar im Sinn dieser Generalklausel sind insbesondere auch die Erträge aus beweglichem Vermögen (Art. 20 DBG und § 20 StG).

b) Nach der allgemeinen Beweislastregel haben die Steuerbehörden den Nachweis zu erbringen, dass ein Steuerpflichtiger bestimmte Einkünfte erzielt hat, da es sich hierbei um einen steuerbegründenden Umstand handelt. Der Nachweis eines Vermögenszuflusses begründet sodann die natürliche Vermutung, dass dieser steuerbares Einkommen darstellt. Die Vermutung kann vom Steuerpflichtigen entkräftet werden, indem er den Gegenbeweis erbringt, dass die zugeflossenen Einkünfte kein steuerbares Einkommen darstellen (wie z.B. Vorliegen eines steuerfreien Kapitalgewinns

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1 DB.2012.61 1 ST.2012.70 aus der Veräusserung beweglichen Privatvermögens). Das Risiko der Beweislosigkeit liegt somit hinsichtlich jener Tatsachen, aus denen sich die Nichtsteuerbarkeit einer Einkunft ergibt, beim Steuerpflichtigen.

2. a) Unbestritten ist, dass es sich beim "C" der D steuerlich um einen ausländischen Anlagefonds (= kollektive Kapitalanlage) handelt.

aa) Für die Belange der direkten Steuern werden kollektive Kapitalanlagen grundsätzlich transparent behandelt. Dies folgt aus der in der Praxis entwickelten so genannten Treuhandlösung und gilt, soweit die Fonds nicht über direkten Grundbesitz verfügen. Diese Fonds sind demzufolge keine Steuersubjekte und entrichten daher für ihren ausgewiesenen Gewinn keine Gewinnsteuer. Vielmehr werden die Erträge und das Vermögen solcher Anlagefonds den Anlegern zugerechnet. Entscheidend für die Qualifikation als Einkommen aus kollektiven Kapitalanlagen ist dabei, dass die Fondsleitung selbstständig handelt; den Anlegern also kein Weisungsrecht zukommt. Letzteres führt dazu, dass die Transaktionen dem Anleger nicht als gewerbsmässiger Wertschriftenhandel zugerechnet und nicht als zum Geschäftsvermögen gehörend behandelt werden. Die kollektiven Kapitalanlagen haben ihren Anlegern alle Verhältnisse zu bescheinigen, die für die Besteuerung massgebend sind (vgl. Kapalle/Tarolli Schmidt in: Neue Kreisschreiben zu den direkten Bundessteuern – Eine Bewertung aus Sicht der Praxis, eine Trilogie; II. Teil = Steuerrevue 2009, 634 u. 637).

bb) Betreffend die Besteuerung von kollektiven Kapitalanlagen und ihrer Anleger hat die ESTV nach der am 1. Januar 2007 erfolgten Inkraftsetzung des neuen Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) am 5. März 2009 das Kreisschreiben Nr. 25 erlassen. Diesem gemäss sind ausländische kollektive Kapitalanlagen – unter hier nicht in Frage stehenden Voraussetzungen – steuerlich schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen gleichzustellen. In Ziff. 4.6.3 äussert sich das Kreisschreiben mit Bezug auf die Anforderungen an das Reporting von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen wie folgt:

Nimmt die ausländische kollektive Kapitalanlage Ausschüttungen vor, so qualifiziert sich diese für Schweizer Steuerzwecke als ausschüttende kollektive Kapitalanlage; andernfalls als thesaurierende oder gemischte kollektive Kapitalanlage.

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1 DB.2012.61 1 ST.2012.70 Für Schweizer Einkommenssteuerzwecke werden ausländische kollektive Kapitalanlagen (mit Ausnahme von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, welche wirtschaftlich einer schweizerischen SICAF gleichzustellen sind) als transparent betrachtet. Ausländische Abschlüsse, welche nach einem anerkannten GAAP erstellt und von einer externen Revisionsgesellschaft geprüft wurden, sind für schweizerische Einkommens- und Gewinnsteuerzwecke ausreichend.

Folgendes Vorgehen ist für das Reporting notwendig: a. Einholen des jeweils letzten verfügbaren Abschlusses der kollektiven Kapitalanlage, welcher nach einem anerkannten GAAP erstellt und von einer externen Revisionsgesellschaft geprüft worden ist.

b. Die Ertragskonten (Dividenden-, Zins- und übrigen Erträge inklusive das Ertragsausgleichs-Konto) nach dem entsprechenden GAAP werden addiert und die Aufwendungen subtrahiert. […]

c. Dieser Nettoertrag ist durch die Anzahl ausstehender Anteile im Zeitpunkt des Abschlusses der Rechnungsperiode zu dividieren (Nettoertrag pro Anteil). Alternativ kann auch das betragsmässige Verhältnis (anteiliger NAV des Anlegers/NAV der kollektiven Kapitalanlage) verwendet werden.

d. Feststellung des steuerbaren Ertrags pro Anteil:

- Thesaurierende kollektive Kapitalanlage: Der Nettoertrag pro Anteil stellt bei thesaurierenden ausländischen kollektiven Kapitalanlagen der massgebende steuerbare Ertrag für Schweizer Einkommenssteuerzwecke dar.

- Ausschüttende kollektive Kapitalanlage: Die Qualifikation der Ausschüttung als steuerbarer Ertrag respektive als steuerfreier Kapitalgewinn ist bei ausschüttenden ausländischen kollektiven Kapitalanlagen gemäss der Buchhaltung zu bestimmen.

e. Feststellung des Vermögenssteuerwertes: Für Vermögenssteuerzwecke ist der NAV per 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres massgebend. Ist dieser nicht erhältlich, ist der letzte verfügbare NAV zu verwenden.

f. Die steuerlich relevanten Informationen sind dem Anleger und der ESTV zugänglich zu machen.

b) Die Pflichtigen deklarierten den Wert ihrer Anteile am Anlagefonds der D per Ende 2007 mit Fr. 604'623.- (= EUR 365'188.72). Am 8. Januar 2008, d.h. gut eine Woche später, verkauften sie ihre Anteile für EUR 441'378.36. Sie erzielten damit den in Streit liegenden Wertzuwachsgewinn von EUR 76'189.64 bzw. Fr. 124'696.- (vgl. Berechnung der Wertschriftenabteilung).

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1 DB.2012.61 1 ST.2012.70 Zu beantworten ist die Frage, ob und inwieweit dieser Wertzuwachs als steuerbarer Vermögensertrag qualifiziert bzw. ob darin – wofür die Pflichtigen halten lassen – steuerfreier Kapitalgewinn auf Privatvermögen enthalten ist.

c) Zu prüfen ist vorab, ob hier eine ausschüttende oder eine thesaurierende kollektive Kapitalanlage vorliegt:

aa) Beschwerde- und rekursweise wird unter Verweis auf beiliegende Dokumente geltend gemacht, die D gebe jeweils zu Beginn des Jahres bekannt, um wie viel Prozent die Anteile am streitbetroffenen Anlagefonds an Wert zunehmen würden. Werde eine höhere Wertzunahme erzielt, werde die Differenz zum prognostizierten Wert als "Final Bonus" ausgewiesen. Könne der angegebene Wert nicht erzielt werden, werde der Bonus reduziert. Nach Ablauf des Vertragsjahrs informiere die Gesellschaft detailliert über den Stand der Anlage.

bb) Dem vorgelegten "Contract Schedule" ist zu entnehmen, dass die Pflichtigen am 24. März 2004 den Betrag von EUR 376'300.- einzahlten ("Initial Investement") und sie dafür den Anspruch auf den Kauf von Anteilen am "F (Capital Redemption Option)" im Betrag von EUR 385'708.- erworben haben. Der 2.5%-Aufschlag wird mit der Höhe des Investments erklärt ("Your allocation has been increased by: 2.5% due to the size of your payment"). Weiter sind die Gebühren festgelegt (Establishment Charges & Early Cash-in Charges). Sodann wird festgehalten, dass im Rahmen der "Capital Redemption Option" jährliche Rückzahlungen von EUR 5'800.- erfolgen. Schliesslich wird das Anlageprodukt als Anleihe ("Bond") beschrieben, welche Anspruch auf einen Ertrag/Nutzen ("Benefit") am Ende der Laufzeit gebe, sofern sie nicht vorher ("Early Cash-In") aufgelöst werde.

cc) Im ebenfalls eingereichten Jahres-Rapport der D vom 29. März 2007 ist festgehalten, dass per Stichtag 29. März 2007 mit einem nicht garantierten "Annual Bonus" von 3.5% zu rechnen sei. Angegeben ist weiter, dass die Gesamtrendite ("Overall Yield") seit dem Kauf der Anteile (24. März 2004) 8.5% betrage. Sodann ist vermerkt, dass die Pflichtigen insgesamt EUR 376'300.- in den Fonds einzahlten (= Anfangsinvestition) und dass per 2005 und 2006 Rückzahlungen von jeweils EUR 5'800.- erfolgt sind. Ausschüttungen an die Anteilseigner sind in diesem Rapport nicht aufgeführt.

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1 DB.2012.61 1 ST.2012.70 dd) Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass sämtliche vom Anlagefonds erwirtschafteten Erträge bzw. Wertsteigerungen thesauriert worden sind, mithin eine thesaurierende kollektive Kapitalanlage vorliegt.

d) Nach den oben erwähnten Vorgaben des Kreisschreibens stellt bei thesaurierenden ausländischen kollektiven Kapitalanlagen "der Nettoertrag pro Anteil" den massgebenden steuerbaren Ertrag für Schweizer Einkommenssteuerzwecke dar (Ziff. 4.6.3 lit. d). Dabei ist aber grundsätzlich möglich, dass im thesaurierten Ertrag bzw. Wertzuwachs auch steuerfreie Kapitalanteile enthalten sind; mit "Nettoertrag" sind damit die Erträge ohne solche Kapitalgewinne gemeint. Dies folgt auch aus der erwähnten Gleichstellung mit den inländischen thesaurierenden Anlagefonds, denn mit Bezug auf diese stellt das Kreisschreiben in Ziff. 4.1.1. fest:

Die thesaurierenden kollektiven Kapitalanlagen haben den Anlegern für die direkten Steuern die thesaurierten Erträge jährlich zu bescheinigen. Davon ausgenommen sind die wiederangelegten Kapitalgewinne, sofern sie in der Jahresrechnung separat ausgewiesen sind.

Damit steht einstweilen fest, dass die Pflichtigen gestützt auf die eingangs erwähnte steuerliche Beweislast die thesaurierten Erträge bzw. die damit einhergehende Wertsteigerung ihrer Anlage zu versteuern haben, soweit sie nicht mit entsprechenden detaillierten Abschlüssen bzw. Jahresrechnungen des ausländischen Anlagefonds nachzuweisen vermögen, dass darin steuerfreie Kapitalgewinne enthalten sind.

e) aa) Die Pflichtigen lassen im beweisrechtlichen Zusammenhang einwenden, dass im Rahmen der steuerbehördlichen Untersuchung immer wieder die Bilanz und die Erfolgsrechnung der D verlangt worden seien. Das Einreichen dieser Unterlagen sei jedoch nicht möglich gewesen, weil diese nicht existierten. Auch wenn es eine Jahresrechnung gäbe, hätte diese den Ansprüchen der Steuerbehörde nicht genügen können. Die ausländische Gesellschaft erstelle nämlich ihre Buchhaltung nach dem geltenden Recht des Sitzstaates und damit ohne die Aufteilung zwischen Vermögensertrag und Wertzuwachs. Der von der Steuerverwaltung verlangte Nachweis könne somit auch unter Vorlegung sämtlicher Unterlagen nicht erbracht werden, weil die ausländischen Vorschriften der Rechnungslegung nicht auf die Praxis des schweizerischen Steuerrechts ausgerichtet seien. Unter solchen Umständen sei mit Blick auf die Beweislast zu bedenken, dass diese dort ihre Grenzen haben müsse, wo der Nachweis unmöglich sei. Wenn die Steuerbehörde Jahresrechnungen verlange, welche nicht

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1 DB.2012.61 1 ST.2012.70 existierten, sei dies deshalb unverhältnismässig, denn steuermindernde Tatsachen könnten auch anderweitig nachgewiesen werden. Weil die D bei der Deklaration der Anteilswerte keinen Unterschied zwischen Ertrag und Gewinn mache, verlangten die Pflichtigen von dieser jeweils eine Berechnung betreffend Aufteilung der Wertzunahme der Fondsanteile in Ertrag und Gewinn. Die entsprechende Bestätigung der D-Geschäftsleitung vom 5. März 2009 eigne sich zum glaubhaften Nachweis, dass es nicht realistisch sei, den gesamten Wertzuwachs als Einkommen zu erfassen.

bb) Dem ist zunächst zu entgegnen, dass ein in der Schweiz unbeschränkt Steuerpflichtiger, welcher oftmals gerade auch mit Blick auf Steuervorteile internationale Investments tätigt, den hierorts geltenden steuerlichen Mitwirkungspflichten und Beweislastregeln die Besonderheiten ausländischen Rechts nicht entgegenhalten kann. Ergeben sich dem Steuerpflichtigen in letzterem Zusammenhang Probleme bei der Beweisführung, ist dies Ausfluss seines speziellen ausländischen Investments und hat dieser infolgedessen auch die hiesigen beweisrechtlichen Konsequenzen zu tragen.

cc) Zuzustimmen ist den Pflichtigen allerdings darin, dass der Nachweis von steuermindernden Tatsachen auf verschiedene Weise erbracht werden kann. Denkbar ist dabei auch, dass beispielsweise ein Grundsachverhalt nachgewiesen ist, jedoch in quantitativer Hinsicht Fragezeichen verbleiben (Beispiel: im streitigen Wertzuwachs sind nachgewiesenermassen Kapitalgewinne enthalten, welche im Quantitativen jedoch nicht bestimmbar sind), denn in solche Fällen können gegebenenfalls die steuermindernden Anteile nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt werden (vgl. Art. 130 Abs. 2 DBG bzw. § 139 Abs. 2 StG).

Die Möglichkeit einer solchen Schätzung scheidet hier jedoch aus: Vorgelegt haben die Pflichtigen als Beweismittel nämlich lediglich eine Bescheinigung der D vom 5. März 2009, in welcher diese ihre "With Profit Fund Returns" per 2006, 2007 und 2008 in GBP, EUR und USD auflistet. Dabei sind die "Returns", also die Renditen, unterteilt in Ertrag ("Total Income") und Kapitalgewinn ("Capital Gain"). Der Bescheinigung ist aber zu entnehmen, dass die aufgeführten Kennzahlen nicht denjenigen entsprechen, welche ein individueller Investor erzielt hat. Zum Nachweis, dass der streitbetroffene Wertzuwachs auf der Investition der Pflichtigen bei der D auch nur teilweise auf steuerfreie Kapitalgewinne zurückzuführen ist, eignet sich diese Bescheinigung somit von vornherein nicht. Hinzu kommt, dass in der Bescheinigung die Kapitalgewinne der eurobezogenen "With Profits Funds" wie folgt aufgeführt sind:

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1 DB.2012.61 1 ST.2012.70

2006 2007 2008 Total Income 3.32% 3.16% 3.91% Capital Gain 7.9% -2.6% -29.86% Total Return 11.48% 0.47% -27.04%

Diese Zahlen zeigen auf, dass über diese dreijährige Berichtsperiode hinweg sogar ein Kapitalverlust eingetreten sein soll. Selbst für den Fall, dass den Kennzahlen Aussagekraft für die individuelle Anlage der Pflichtigen zugesprochen würde, fehlte damit ein Nachweis von steuerfreiem Kapitalgewinn im streitbetroffenen Wertzuwachs.

Beizufügen bleibt, dass die Pflichtigen im Einschätzungsverfahren 2007 noch angegeben hatten, dass vom Wertzuwachs 2007 lediglich 14,245% auf Kapitalerträge zurückzuführen seien (vgl. Beiblatt zur Steuererklärung 2007), was in Widerspruch mit den obenstehenden Zahlen des Berichtsjahrs 2007 steht. Die Tabelle zeigt im Übrigen auf, dass bei ausländischen Anlagefonds die Besteuerung des Nettoertrags (hier "Total Return") im Sinn des vorerwähnten Kreisschreibens dem Steuerpflichtigen zum Vorteil gereichen könnte, weil bei Fehlen von transparenten Unterlagen steuerbare Vermögenserträge mitunter von steuerlich nicht absetzbaren Kapitalverlusten verdeckt werden (vgl. die Zahlen 2007).

dd) Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass die thesaurierten "Returns" und damit letztlich der gesamte Wertzuwachs im Anlagefonds der D, in welchen die Pflichtigen anfangs 2004 eine Investition von EUR 376'000.- getätigt haben, als steuerbarer Vermögensertrag qualifiziert, denn der Nachweis von darin enthaltenen steuerfreien Kapitalgewinnen wurde nicht erbracht.

3. a) Zu prüfen bleibt, ob anderweitige Gründe der Besteuerung des in Frage stehenden Wertzuwachses entgegenstehen bzw. ob die Steuerbehörde diesen in quantitativer Hinsicht korrekt ermittelt hat.

b) Die Pflichtigen machen geltend, dass im streitbetroffenen Wertzuwachs von Fr. 124'696.- bereits versteuerte Erträge und zudem auch Währungsgewinne enthalten seien. Dies begründen sie mit einer in der Beschwerde- und Rekursschrift angestellten

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1 DB.2012.61 1 ST.2012.70 Berechnung, wonach sie die Anteile am Anlagefonds der D am 24. März 2004 für Fr. 594'554.- zum Wert pro Anteil von EUR 1.07594 sowie zum EUR/CHF-Wechselkurs von 1.58 gekauft hätten und per 8. Januar 2008 für Fr. 722'382.- zum Wert pro Anteil von EUR 1.22013 (zuzüglich Final Bonus von EUR 72'631.-; abzüglich Early Cash-in Charge von EUR 14'475.-) sowie zum EUR/CHF-Wechselkurs von 1.6367 wieder verkauft hätten, was einen Gesamtgewinn von Fr. 127'828.- ergebe. Dieser Gesamtgewinn entspreche in etwa dem nun von der Steuerbehörde pro 2008 erfassten Gewinn. Im Gesamtgewinn seien aber in den Vorjahren bereits versteuerte Gewinne sowie auch ein Währungsgewinn von 3.6% enthalten.

c) Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Pflichtigen keine Schlussabrechnung der D vorgelegt haben, welche diese rudimentäre Eigenberechnung belegen würde. Dass die Letztere nicht korrekt bzw. vollständig sein kann, ergibt sich schon daraus, dass die jährlichen Rückzahlungen von EUR 5'800.- per 2005, 2006 und 2007 unerwähnt geblieben sind.

aa) Auszugehen ist bei der Berechnung des per 2008 steuerbaren Ertrags davon, dass die Pflichtigen ihre gesamten Anteile am Anlagefonds der D per Ende 2007 mit Fr. 604'623.- deklariert hatten; dies nachdem die einzelnen Anteile per 2007 eine Wertsteigerung von EUR 1.1834 auf EUR 1.2249 erfahren hatten. Die Wertsteigerung insgesamt belief sich damals auf EUR 12'372.- bzw. umgerechnet Fr. 20'414.und wurde entgegen der ursprünglichen Deklaration der Pflichtigen letztlich einvernehmlich ebenfalls als Wertschriftenertrag besteuert (Einschätzungsvorschläge 2007 der Steuerbehörde und Zustimmungserklärungen der Pflichtigen. Daraus folgt zunächst, dass die thesaurierten Erträge pro 2007, welche bis Ende 2007 zu einem Anlagewert von Fr. 604'623.- führten, bereits versteuert worden sind. Wenn nun die Anlage am 8. Januar 2008 für EUR 441'378.36 (= gemäss Umrechnung der steueramtlichen Wertschriftenabteilung Fr. 728'274.30) verkauft wurde, so hat diese eine zusätzliche Wertsteigerung im Betrag von Fr. 123'651.- erfahren, welche bis anhin noch nicht versteuert worden ist.

Freilich lässt eine solche Wertsteigerung von rund 20% innerhalb von einer Woche prima vista nicht an gewöhnlichen Wertschriftenertrag denken. Dass gleichwohl ein solcher vorliegen kann, erklärt sich jedoch mit dem "Final Bonus", welchen den Pflichtigen bei der Rückgabe ("Cash-in") oder bei einer allfälligen Auszahlung im Todesfall zugestanden hat (vgl. Bescheinigung der D vom 29. März 2007). Dieser Bonus

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1 DB.2012.61 1 ST.2012.70 betrug nach den Angaben der Pflichtigen in Beschwerde bzw. Rekurs EUR 72'631.-, was bei einem Eurokurs per 8. Januar 2008 von 1.636 (vgl. Kursliste) Fr. 118'824.15 entspricht. Die streitbetroffene Wertsteigerung ist damit nahezu vollständig auf die Auszahlung dieses Schlussbonus zurückzuführen und eine diesbezügliche Besteuerung hat in der Vergangenheit eben noch nicht stattgefunden. Der Final Bonus ist in den Vorjahren wohl mit Blick auf die Fälligkeit per Cash-In (oder im Todesfall) nie in den deklarierten Vermögenswert der Anlage eingeflossen. Unter diesen Umständen ist insoweit auch nicht von einer zum Rentensatz zu besteuernden überjährigen Leistung auszugehen, was die Pflichtigen denn auch nicht vorbringen lassen.

bb) Dass im streitigen Wertzuwachs steuerfreie Währungsgewinne enthalten wären, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Per Ende 2007 betrug der Anlagewert der Vermögensanlage EUR 365'188.72, so dass sich bei einem Verkaufspreis von EUR 441'378.36 per 8. Januar 2008 ein Wertzuwachs von EUR 76'189.64 ergibt. Diesen Gewinn in EUR rechnete die steueramtliche Wertschriftenabteilung mit dem Wechselkurs per 8. Januar 2008 (= Datum des Cash-in bzw. der Rückzahlung des Investments inkl. Schlussbonus) von 1.63655 in einen Gewinn von Fr. 124'696.- um. Mit dieser korrekten Berechnungsweise kann von vornherein kein Währungsgewinn erfasst worden sein. Im Übrigen entwickelte sich der EUR/CHF-Wechselkurs zwischen dem 1. und 8. Januar 2008 leicht rückläufig (von 1.654 auf 1.636; vgl. Umrechnungstabelle), so dass insoweit kein Währungsgewinn, sondern nur ein Währungsverlust möglich war. Währungsschwankungen sind jedoch ohne Bedeutung, wenn – wie vorliegend – der Wertzuwachs zunächst in der Währung des Investments bestimmt wird und alsdann die Umrechnung in CHF per Zuflussdatum erfolgt.

cc) Damit steht fest, dass die Besteuerung des gesamten Wertzuwachses 2008 auf der Anlage der Pflichtigen bei der D im Umfang von EUR 76'189.64 = Fr. 124'696.- auch in quantitativer Hinsicht nicht zu beanstanden ist.

4. a) Die Pflichtigen lassen eventualiter geltend machen, dass sie den Erlös aus dem Verkauf des Anlagefonds bei der D in einen neuen (ähnlichen) Anlagefonds der G reinvestiert hätten und mit letzterem per 2008 einen Verlust von über

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1 DB.2012.61 1 ST.2012.70 Fr. 200'000.- erlitten hätten. Werde der Gewinn aus dem Anlagefonds der D besteuert, müsse konsequenterweise auch der Verlust aus dem Anlagefonds der G steuermindernd berücksichtigt werden.

b) Ein Steuerpflichtiger, welcher Privatvermögen in einen Anlagefonds invertiert, wird dadurch nicht zum Wertschriftenhändler (vgl. vorstehend Ziff. 2.a.aa). Soweit mit solchen Fonds ausgewiesene Kapitalgewinne oder -verluste erzielt werden, bleibt dies folglich einkommenssteuerrechtlich ohne Folgen. Damit kann eine steuermindernde Berücksichtigung von Kapitalverlusten, welche die Pflichtigen per 2008 mit ihrer Neuinvestition in den Anlagenfonds der G erlitten haben, von vornherein nicht in Frage kommen. Fragen liesse sich höchstens wiederum, ob der letztere Anlagefonds unabhängig von Kapitalverlusten Erträge erwirtschaftet hat, welche von den Pflichtigen zu versteuern wären. Dieser Frage ist die steueramtliche Dienstabteilung Recht im Veranlagungsverfahren 2008 bereits nachgegangen, wobei sie zum Schluss kam, dass bei diesem Anlagefonds per 2008 noch keine Besteuerung von Erträgen zu erfolgen habe (vgl. Memorandum vom 3. Januar 2011). Damit erübrigen sich weitere diesbezügliche Untersuchungen.

5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung von Beschwerde und Rekurs. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG; § 151 Abs. 1 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Rekurs wird abgewiesen.

[…]

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