Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung 1 DB.2012.293 1 ST.2012.330
Entscheid
25. März 2013
Mitwirkend: Abteilungsvizepräsident Walter Balsiger, Steuerrichter Anton Tobler, Steuerrichter Michael Ochsner und Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli
In Sachen
ALtd . , GB- Jersey, Channel Islands, Steuergemeinde Z, Beschwerdeführerin/ Rekurrentin, vertreten durch RA Dr.iur. Klaus Tappolet, Tappolet & Partner, Steuerberatung, Drahtzugstrasse 18, Postfach 1110, 8032 Zürich,
gegen
1. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, 2. Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Dienstleistungen, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Steuerhoheit (1.1.2006 - 31.12.2011)
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1 DB.2012.293 1 ST.2012.330 hat sich ergeben:
A. Die A Ltd. ist eine 1997 in Jersey (Channel Islands) gegründete und registrierte Gesellschaft. Ihr Tätigkeitsbereich ist das "investment trading"; effektiv bestand ihr Zweck allein darin, nicht deklariertes Vermögen der in Z wohnhaften Eheleute B und C zu halten und zu verwalten. Letzeres im Rahmen eines komplexen Konstrukts, welches B in einer im November 2010 bei der Steuerbehörde eingereichten Selbstanzeige offengelegt hatte. Leicht verkürzt lässt sich dieses Konstrukt wie folgt umschreiben:
B hatte 1997 zunächst in Jersey den D Trust gegründet. Mit diesem bezweckte er die Schaffung einer rechtlichen und tatsächlichen Struktur, in welcher steuerlich nicht deklariertes Vermögen im Interesse seiner Familie verwaltet und zu gegebener Zeit an die Begünstigten ausgeschüttet werden sollte. Mit dieser Zielvorgabe stellte er auf der Grundlage einer Errichtungsurkunde ("Trust Deed") das nicht deklarierte Vermögen der als "Trustee" eingesetzten E Ltd., Jersey, zur Verfügung; dies verbunden mit der Verpflichtung, das Vermögen zum Vorteil der Begünstigten ("Beneficiary" = er selber, seine Ehefrau und die beiden damals noch minderjährigen Kinder) zu verwalten und zu verwenden. Zusätzlich setzte B einen "Protector" ein (seit 2003 = der im Kanton Zürich wohnhafte Rechtsanwalt F, nachfolgend RA F); dessen Aufgabe war es, dafür zu sorgen, dass die E Ltd. die von B vorgegebenen Verpflichtungen erfüllt. Gegründet wurde als "underlying company" (Tochtergesellschaft des D Trust) alsdann auch die Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende A Ltd.; ausgestattet bzw. finanziert wurde diese mit einem Aktienkapital von 10 GBP (= ca. Fr. 24.-) und einem Darlehen in der Höhe von rund Fr. 30 Mio., welches ihr vom D Trust zur Verfügung gestellt wurde. Das in der Schweiz nicht deklarierte Vermögen von B wurde dergestalt letztlich von der A Ltd. gehalten und verwaltet. Die Letztere übte die Vermögensverwaltung indes nicht aktiv aus, sondern übertrug diese an hiesige Banken bzw. Vermögensverwalter. Letztlich verblieb damit das in die A Ltd. eingebrachte Vermögen von B im Depot hiesiger Banken und wurde es auch hier verwaltet.
Das Nachsteuerverfahren gegen B wurde mit Verfügung des kantonalen Steueramts vom 4. November 2011 unter Übernahme der nachdeklarierten Werte abgeschlossen.
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1 DB.2012.293 1 ST.2012.330 Im Rahmen dieses Nachsteuerverfahrens hatte das kantonale Steueramt bereits die Auffassung vertreten, die A Ltd. sei nicht offshore in Jersey, sondern am Wohn- und Arbeitsort von B in Z domiziliert. Nach Durchführung von ergänzenden diesbezüglichen Untersuchungen stellte es mit Vorentscheid über die Steuerhoheit vom 15. Dezember 2011 fest, dass die effektive Verwaltung der A Ltd. für die Steuerjahre 2006 bis 2011 in Z ausgeübt worden sei, womit die Steuerpflicht aufgrund der persönlichen Zugehörigkeit für die zürcherischen Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer feststehe. Der Sitz in Jersey sei nur statutarisch; die effektive Geschäftsführung und die taktischen Entscheide seien durch B in Z und nicht durch Angestellte der E Ltd., welche als Directors der A Ltd. eingesetzt worden seien, gefällt worden. Alle vorgeschobenen Gesellschaften und Personen hätten nur der Tarnung gedient.
B. Die hiergegen von der A Ltd. am 18. Januar 2012 erhobenen Einsprachen, mit welchen sich diese gegen die Inanspruchnahme der hiesigen Steuerhoheit zur Wehr gesetzt hatte, wurden vom kantonalen Steueramt mit Entscheiden vom 22. Oktober 2012 abgewiesen.
C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 22. November 2012 liess die A Ltd. beantragen, es sei festzustellen, dass sie im Kanton Zürich bzw. in der Schweiz nicht steuerpflichtig sei. Weiter sei ihr Akteneinsicht zu gewähren und sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das kantonale Steueramt schloss mit Beschwerde- und Rekursantwort vom 7. Januar 2013 auf Abweisung der Rechtsmittel. Denselben Antrag stellte die Eidgenössische Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2013 in Bezug auf die ihren Steuerbereich betreffende Beschwerde.
Die verlangten Kostenvorschüsse wurden von der Pflichtigen rechtzeitig geleistet.
Auf die Ausführungen der Parteien in den verschiedenen Rechtsschriften ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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1 DB.2012.293 1 ST.2012.330 Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Die A Ltd. wird als "underlying company" formell von einem Trust (dem D Trust) gehalten. Zunächst ist damit der Begriff des Trusts auszuleuchten:
a) Der Begriff Trust bezeichnet ein Rechtsverhältnis, welches entsteht, wenn der Errichter (Settlor) auf der Grundlage einer Errichtungsurkunde (Trust Deed) bestimmte Vermögenswerte auf eine oder mehrere Personen (Trustees) überträgt mit der Aufgabe, diese zum Vorteil der Begünstigten (Beneficiaries) mit Wirkung gegenüber jedermann zu verwalten und zu verwenden. Beim Trust handelt es sich um ein historisch gewachsenes Rechtsinstitut, das ursprünglich aus England stammt und dementsprechend seinen Verbreitungsschwerpunkt in den Common Law-Staaten hat. Er erweist sich in der Praxis als flexibles Instrument und wird häufig im Zusammenhang mit der Nachlassplanung und bei der so genannten "asset protection" (Bewahrung von Aktiven) von natürlichen Personen eingesetzt (vgl. Schweizerische Steuerkonferenz, Besteuerung von Trusts, Kreisschreiben 30 vom 22. August 2007 [KS Trust], auch zum Folgenden).
Auch wenn der Trust von seiner Anlage her Verwandtschaft mit einer schweizerischen Stiftung hat, fehlt es ihm an einer eigenen Rechtspersönlichkeit. Formeller, wenn auch nur treuhänderischer Träger des Trustvermögens ist der Trustee. Der Trust ist andererseits aber auch kein (blosser) Vertrag. Obwohl der Trust vom Settlor errichtet wird, ist er nach seiner Errichtung im Wesentlichen eine Rechtsbeziehung zwischen dem Trustee und den Beneficiaries, welche sich primär nach der Trusturkunde und sekundär nach den spezifischen Trustnormen der anwendbaren Rechtsordnung richtet. Bei der Ausgestaltung des Trusts hat der Settlor jedoch grosse Freiheiten. Dabei kann er sich den Zugriff auf das Trustvermögen auch erhalten (sog. "revocable trust").
Das Haager Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung ist in der Schweiz am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Es ermöglicht die zivilrechtliche Anerkennung von ausländischen Trusts auf der Grundlage international anerkannter Normen und soll dadurch die Rechtssicherheit in diesem Bereich erhöhen. Die Befugnisse der Vertragsstaaten in Steuersachen lässt dieses Abkommen gemäss dessen Art. 19 indes unberührt; für die steuerliche Behandlung von Trusts ist
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1 DB.2012.293 1 ST.2012.330 demnach ungeachtet dieses Abkommens weiterhin ausschliesslich das Schweizer Steuerrecht massgebend.
Das ausländische Recht gewährt dem Trust keine Rechtspersönlichkeit. Unter Bezugnahme auf das internationale Privatrecht (IPRG, Inkorporationstheorie) kann dies auch das schweizerische Steuerrecht nicht vorsehen. Es gibt im aktuellen schweizerischen Steuerrecht denn auch keine gesetzliche Grundlage, welche es erlauben würde, einen ausländischen Trust für Steuerzwecke mit einer juristischen Person gleichzusetzen. Daraus folgt, dass der Trust im Rahmen der hiesigen Besteuerung "transparent" zu behandeln ist. Das dem Trustee zugewendete Vermögen und die damit erzielten Einkünfte werden zum Zweck der Besteuerung demzufolge entweder dem Settlor oder dem Beneficiary zugerechnet.
b) Im vorliegenden Fall gilt B sowohl als Settlor (obwohl er aus Diskretionsgründen seine im Ausland wohnhafte Schwester als formelle Gründerin einsetzte), wie auch als Beneficiary des 1997 gegründeten D Trust. Dies ist unbestritten und führte in der Folge zur hiesigen Nachbesteuerung von Vermögen, welches er nicht deklariert und zur Verschleierung in diesen Trust verschoben hatte.
Das Trustvermögen umfasst sodann zur Hauptsache die 100%-Beteiligung an der A Ltd., deren Steuerhoheit hier in Frage steht. Registriert ist diese Aktiengesellschaft in Jersey (Channel Islands). Das kantonale Steueramt hält dafür, dass der Sitz in Jersey nur formeller Natur ist; effektiv seien die Geschäfte dieser Gesellschaft durch B in Z geführt worden.
2. a) Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz befindet (Art. 50 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]). Auch eine juristische Person ausländischen Rechts wird damit in der Schweiz persönlich zugehörig bzw. unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie entweder ihren Sitz in der Schweiz hat oder von hier aus tatsächlich verwaltet wird.
Die gleiche Anknüpfung gilt gemäss § 55 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) betreffend die kantonale Steuerpflicht. Nachdem vorliegend allein im Streit liegt, ob die Steuerpflicht in Jersey oder in Zürich besteht, ist nachfolgend vorab über
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1 DB.2012.293 1 ST.2012.330 die Anknüpfung im internationalen Verhältnis zu entscheiden. Kann dabei die Schweiz die Steuerhoheit beanspruchen, so gilt dies auch für den Kanton Zürich.
b) Unter Sitz ist der zivilrechtliche bzw. statutarische Sitz einer juristischen Person zu verstehen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 50 N 3 DBG). Dieser befindet sich im Fall der A Ltd. nach dem bereits Gesagten in Jersey. Von deren persönlichen Zughörigkeit bzw. unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz ist aufgrund der Alternativanknüpfung gleichwohl auszugehen, falls sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz befindet.
c) Der Terminus "Ort der tatsächlichen Verwaltung" ist auslegungsbedürftig (vgl. zum Folgenden: Athanas/Giglio in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A. 2008, Art. 50 N 6 ff.). Während die Botschaft zum DBG keine weitergehende Umschreibung des Begriffs "Ort der tatsächlichen Verwaltung" enthält, bestimmt die Botschaft zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (Steuerharmonisierungsgesetz [StHG]) im Zusammenhang mit dem diesbezüglich gleichlautenden Art. 20, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung dort befindet, wo die Fäden der Geschäftsführung zusammenlaufen, die wesentlichen Unternehmensentscheide fallen (Botschaft StHG, 108). Weiter führt die Botschaft StHG an nämlicher Stelle aus, dass im internationalen Steuerrecht der Ausdruck tatsächliche Geschäftsleitung zwar gebräuchlicher sei, aber zwischen den beiden Wendungen materiell kein Unterschied bestehe.
Vom Bundesgericht wurde der Begriff "Ort der tatsächlichen Verwaltung" in der Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (vormals Art. 46 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874) konkretisiert; dies im Wesentlichen zwecks Abgrenzung der Steuerhoheiten bei Konflikten zwischen den Kantonen. Im Jahr 2003 wandte das Bundesgericht die für interkantonale Sachverhalte entwickelte Praxis erstmals auch für die Bestimmung der Steuerpflicht nach Art. 50 DBG an (BGr, 4. Dezember 2003 = StE 2005 B 71.31 Nr. 1). Das Bundesgericht erblickt demnach auch im internationalen Kontext dort den Ort der tatsächlichen Verwaltung, wo eine Gesellschaft den "wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt ihrer Existenz hat" (BGE 54 I 308), wo die normalerweise am Sitz sich abspielende Geschäftsführung besorgt wird (BGE 50 I 103), wo jene Handlungen ergriffen werden, welche in ihrer Gesamtheit der Erreichung des statutarischen Zweckes dienen (BGE 50 I 104 wie auch: BGr, 13. Mai 2002 = StE 2002 B 91.3 Nr. 3).
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Als massgebliche Aktivität gilt damit grundsätzlich die Führung der laufenden Geschäfte (Peter Mäusli, Die Ansässigkeit von Gesellschaften im internationalen Steuerrecht, 1993, S. 59). Die Art und der Umfang dieser Tätigkeit hängen vom Gesellschaftszweck der Unternehmung ab. Das Bundesgericht erblickt beispielsweise die Geschäftsleitungstätigkeit einer Immobiliengesellschaft im Entscheid über Kauf und Verkauf von Liegenschaften, in der Entgegennahme der Reinerträge aus den Liegenschaften und deren Verwaltung sowie in der Überwachung der Verwaltungstätigkeiten (ASA 32, 175). Bei Holdinggesellschaften hingegen wird als Geschäftsführung die Aufbewahrung und der An- und Verkauf von Wertschriften, das Inkasso der Erträgnisse sowie die Wahrnehmung der Aktionärsrechte bzw. allfälliger Verwaltungsratsmandate an beherrschten Gesellschaften betrachtet (ASA 34, 314).
Abzugrenzen ist die Geschäftsleitung von der blossen administrativen Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane andrerseits, soweit sie sich auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt. Der Ort der administrativen Verwaltung bzw. der bloss untergeordneten Geschäftstätigkeit vermag keinen Ort der tatsächlichen Verwaltung zu begründen. So sind insbesondere Schreib- und Buchhaltungsarbeiten (vgl. Locher/Locher, Doppelbesteuerung, § 4 I B Nr. 11), Vermögensverwaltung mit sehr beschränkter Dispositionsbefugnis (ASA 29, 347) bzw. – bei lmmobiliengesellschaften – der Abschluss von Mietverträgen, der Verkehr mit Mietern und der Unterhalt der Liegenschaften (ASA 32, 175) nicht geeignet, eine unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund des Orts der tatsächlichen Verwaltung auszulösen. Andrerseits ist der Ort der tatsächlichen Verwaltung auch nicht am Tätigkeitsort der obersten Gesellschaftsorgane anzusiedeln, sofern deren Funktion auf die Kontrolle und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt ist. Die Tatsache, dass wichtige Angelegenheiten dem Verwaltungsratspräsidenten, dem Gesamtverwaltungsrat oder der Generalversammlung vorgelegt werden müssen, bedeutet nicht, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung am Tätigkeitsort dieser Organe befindet (Mäusli, S. 61; StE 1986 A 24.22 Nr. 2). In aller Regel sind die zur Geschäftsführung autorisierten Vertreter des Verwaltungsrats (Verwaltungsratsdelegierte) sowie weitere Mitglieder der Konzernleitung Träger der tatsächlichen Verwaltung (vgl. Locher/Locher, Doppelbesteuerung, § 4 I B Nr. 3, 8, 10, 11, 12, 13, 18). Dagegen ist es kaum denkbar, dass die tatsächliche Verwaltung von Dritten im Auftragsverhältnis ausgeübt wird (Locher/Locher, Doppelbesteuerung, § 4 I B Nr. 9).
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Sind die Aktivitäten der Geschäftsleitung nicht an einem Ort konzentriert, ist jener Ort massgebend, wo sich der Schwerpunkt der Geschäftsführung befindet (Locher/Locher, Doppelbesteuerung, § 4 I B Nr. 14), resp. von wo aus die Aktivitäten der Geschäftsleitung vorwiegend vollzogen werden (BGr, 4. Dezember 2003 = StE 2005 B 71.31 Nr. 1).
Negativ wird für das Abstellen auf den Ort der tatsächlichen Verwaltung vorausgesetzt, dass am statutarischen Sitz keine festen Einrichtungen wie Büros oder Arbeitsplätze für eigenes Personal bestehen; welche Infrastruktur am statutarischen Sitz gefordert wird, damit nicht auf den Ort der Verwaltung abgestellt wird, lässt sich aber nicht generell beurteilen, sondern muss im Einzelfall abgeklärt werden (Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 50 N 11 DBG).
d) Im internationalen Steuerrecht gibt es keine einheitliche Definition des Begriffs der tatsächlichen Geschäftsführung. Insbesondere definieren die Doppelbesteuerungsabkommen den Begriff nicht. Eine Auslegung hat als Folge der "Lex Fori"-Klausel in den Abkommen grundsätzlich nach dem Recht der Partnerstaaten zu erfolgen (Mäusli, S. 156. ff.). Jene Staaten, welche mit der Schweiz Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben, verstehen – in weitgehender Übereinstimmung – unter dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung jenen Ort, wo die laufenden Geschäfte tatsächlich geführt werden (Mäusli, S. 201). Inhaltlich besteht weitgehende Identität mit dem Ort der tatsächlichen Verwaltung, wie er vom Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV (Art. 46 Abs. 2 aBV) entwickelt wurde.
Hat die Schweiz mit einem ausländischen Staat (wie im vorliegenden Fall mit den Channel Islands) kein Doppelbesteuerungsabkommen ratifiziert, so kann sie gestützt auf ihr eigenes Recht ungehindert an die Steuerpflicht am Ort des Sitzes oder am Ort der tatsächlichen Verwaltung anknüpfen.
e) Da das Vorliegen eines Anknüpfungspunkts, welcher die allgemeine Steuerpflicht begründet, eine steuerbegründende Tatsache darstellt, ist dies vom Gemeinwesen, welches den Besteuerungsanspruch erhebt, zu beweisen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 50 N 19, auch zum Folgenden). Der statutarische Sitz gilt i.d.R. aufgrund des Eintrags im örtlichen Handelsregister als bewiesen. Der tatsächliche Sitz bzw. der Ort der Verwaltung bestimmt sich demgegenüber aufgrund der Umstände des
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1 DB.2012.293 1 ST.2012.330 Einzelfalls und lässt sich mitunter nur mit beträchtlichem Aufwand nachweisen. Zuständig für die Untersuchung ist die Veranlagungsbehörde desjenigen Kantons, in dessen Hoheitsgebiet sich der mutmassliche Ort der tatsächlichen Verwaltung befinden soll. Trotz dem in der Praxis häufig schwierigen Nachweis, dass dem statutarischen Sitz im andern Staat nur formelle Bedeutung zukomme, heisst dies nicht, dass die betroffene juristische Person deshalb zur besonderen Mitwirkung verpflichtet wäre. Die Beweislast liegt vollumfänglich bei der Steuerbehörde (vgl. für kantonales Recht: RB 1992 Nr. 17 = ZStP 1992, 177). Erscheint aber der von der Behörde angenommene Sitz in der Schweiz als sehr wahrscheinlich, so genügt dies i.d.R. als Hauptbeweis und obliegt es der steuerpflichtigen Person, den Gegenbeweis für den von ihr behaupteten Sitz ausserhalb der Schweiz zu erbringen.
3. a) Die Vorinstanz begründet ihre Auffassung, wonach sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung der A Ltd. in Z befindet, in den Einspracheentscheiden zunächst auch damit, dass von einer wesentlichen Infrastruktur in Jersey nicht ausgegangen werden könne. Bei der für die A Ltd. tätigen E Ltd. handle es sich nämlich um eine auf die Trust-Verwaltung spezialisierte Gesellschaft, welche für viele Auftraggeber administrativ tätig sei. Die der A Ltd. in Rechnung gestellten Aufwendungen für die Verwaltung enthielten dementsprechend Fees (Gebühren) für "Management", "Secretarial" und "Administration"; Aufwand für Miete fehle hingegen. Mit dem D Trust und der A Ltd. als "underlying company" sei damit nur privates Vermögen verwaltet worden.
b) Die A Ltd. widerspricht dem unter Hinweis auf die Bestätigung der E Ltd. vom 10. Februar 2010. Dieser gemäss habe E Ltd. der A Ltd. per 2010 Dienstleistungen von insgesamt GBP 20'707.- in Rechnung gestellt, enthaltend auch eine "Provision of Registered Office". Weil die E Ltd. mit damals 21 beschäftigten Personen für zahlreiche Auftraggeber tätig gewesen sei, seien die Raumkosten des beanspruchten Personals in den verrechneten Stundenansätzen enthalten gewesen.
c) Auszugehen ist gestützt auf das vorerwähnte Schreiben der E Ltd. sowie die aktenkundigen Jahresabschlüsse 2006 - 2009 der A Ltd. davon, dass die Letztere zur Ausübung einer Geschäftstätigkeit in Jersey weder über eigene gemietete Büroräumlichkeiten noch über eigenes angestelltes Personal verfügte; beides wurde ihr im Rahmen von eingekauften Dienstleistungen von der E Ltd. zur Verfügung gestellt. Die letztere Gesellschaft ist spezialisiert auf die Gründung von Trusts und Gesellschaften
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1 DB.2012.293 1 ST.2012.330 in Jersey, wobei sie im Rahmen der weltweiten Werbung für ihre Dienstleistungen im Internet insbesondere auch die Steuerplanung erwähnt. Wenn Unternehmungen wie die E Ltd. für zahlreiche bzw. unzählige in Jersey registrierte Gesellschaften Dienstleistungen erbringen und dafür Gebühren (Fees) verlangen, welche in geringfügigem Ausmass auch die Beanspruchung der eigenen Office-Infrastruktur vor Ort abgelten, genügt dies jedenfalls nicht für die Annahme, all diese Gesellschaften verfügten am Sitz ihrer Registrierung in Jersey bzw. am Sitz des Dienstleistungserbringers über eine Office-Infrastruktur, welche der Anknüpfung an einen Ort der tatsächlichen Verwaltung ausserhalb von Jersey entgegenstünde (vgl. vorstehend, E. 2c).
d) Damit ist freilich noch nicht gesagt, dass sich letzterer Ort nicht doch in Jersey befinden kann. Dies wäre dann der Fall, wenn die Führung der laufenden Geschäfte in den hier betroffenen Steuerjahren 2006 bis 2011 tatsächlich dort stattgefunden hat. Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst der Inhalt der geschäftlichen Tätigkeit der A Ltd. zu klären:
Nach dem bereits Gesagten erschöpfte sich der Zweck der A Ltd. darin, im Rahmen eines Trust-Konstrukts nicht deklariertes Vermögen von B zu halten und zu verwalten. Dabei wurde diese Aufgabe von der A Ltd. nicht selber ausgeübt, sondern schweizerischen Banken und Vermögensverwaltern übertragen. Dergestalt verwaltete die Bank G bei ihr deponierte Vermögenswerte, während der H AG diese Aufgabe in Bezug auf die Vermögenswerte im Depot der Bank I oblag. Bei dieser Sachlage kann die Geschäftstätigkeit der A Ltd. primär nur darin bestanden haben, die in der Schweiz stattfindende Vermögensverwaltung zu steuern bzw. zu überwachen. Dies bestätigt denn auch der von B für die Trustee-Überwachung eingesetzte Protector (RA F), indem er in seinem der Sachverhaltsschilderung dienenden Schreiben vom 2. Dezember 2011 festhält, Aufgabe der E Ltd. bzw. der von dieser für die A Ltd. eingesetzten Directors sei neben der Buchführung die Überwachung der Vermögensverwalter bzw. die Einhaltung der Anlagerichtlinien gewesen.
Dass sich aus dem Ort der von RA F erwähnten Buchführung kein Ort der tatsächlichen Verwaltung ableiten lässt, wurde bereits erklärt (vgl. vorstehend E. 2c). Zu prüfen bleibt damit letztlich, ob im Zusammenhang mit der Steuerung und Überwachung der in der Schweiz stattfindenden Vermögensverwaltung die A Ltd. in Jersey geschäftlich tätig geworden ist oder ob der Trustgründer und Trustbegünstigte B diese Aufgabe für die A Ltd. in Z wahrgenommen hat.
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1 DB.2012.293 1 ST.2012.330 4. a) Die Vorinstanz geht gestützt auf folgende Indizien von Letzterem aus:
Sie weist zunächst darauf hin, dass die Vermögensverwaltung des Trusts bzw. der A Ltd. gemäss "Asset-Management-Agreement" aus dem Jahr 2003 von der E Ltd. an die H AG mit Adresse an der X-Strasse in Zürich übertragen worden sei; dies mit dem Anlageziel "spekulativ" und dem Risiko "enormous" sowie mit der Referenzwährung Schweizer Franken. Zu beachten sei nun, dass gemäss Handelsregister in der H AG ein K als zeichnungsberechtigte Person figuriere. Zudem sei B selber über eine gewisse Zeit Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift dieser Vermögensverwaltungsfirma gewesen. An der gleichen Adresse an der X-Strasse befinde sich sodann die von B gehaltene und von ihm als einzige zeichnungsberechtigte Person ausgestattete Finanzberatungsfirma L AG. Aufgrund der persönlichen und örtlichen Verbindung an der X-Strasse sei naheliegend, dass B das Sagen gehabt bzw. die taktischen und weitere Anlageentscheide für die A Ltd. getroffen habe. Als ehemaliges Geschäftsleitungsmitglied der M AG verfüge er dafür auch über das notwendige Fachwissen und zudem berate er auch Dritte in Finanzgeschäften. Dass er angeblich den Grossteil seines Vermögens hochspekulativ durch Dritte habe anlegen lassen, sei unter diesen Umständen kaum vorstellbar.
Die Sorgfaltspflicht von Trustees verbiete sodann in aller Regel Investitionen in Anlagen, welche nicht mindestens ein Rating im Bereich "investement grade" vorweisen könnten. Die im Trust Deed angeführte Bestimmung, wonach Anlagen nicht ausgeglichen und diversifiziert werden müssten, sei für die Verwaltung eines privaten Vermögens durch einen Trustee deshalb aussergewöhnlich. Auch daraus könne geschlossen werden, dass B und nicht der Trustee oder externe Vermögensverwalter die strategischen und operativen Entscheide gefällt hätten.
Zu beachten sei weiter, dass dem von B für den D Trust eingesetzten Protector (RA F) die Aufgabe zugekommen sei, die Wünsche von B betreffend Ausschüttungen und Änderungen bei den Vermögensverwaltungsverträgen an die E Ltd. weiterzuleiten. Über den ihm in wirtschaftlichen Beziehungen nahestehenden RA F habe B damit direkt Einfluss nehmen können, ohne selbst nach aussen in Erscheinung zu treten.
Gemäss Trust Deed betrage das Kapital der A Ltd. lediglich GBP 10 und in der in CHF geführten Handelsbilanz sei ein Aktienkapital von Fr. 24.- vermerkt. Das
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1 DB.2012.293 1 ST.2012.330 vom Trust an die A Ltd. zwecks Finanzierung von langfristigen Anlagen ungesichert und zinslos gewährte Darlehen werde mit rund Fr. 30 Mio. ausgewiesen. Die Bilanzen 2003 und 2004 zeigten sodann eine Überschuldung von Fr. 7.5 Mio. auf. Dass mit Fr. 24.- Eigenkapital keine Unternehmung geführt werden könne, sei offensichtlich; noch viel weniger könnten Finanzgeschäfte im hochspekulativen Bereich getätigt werden. Das vom D Trust zur Verfügung gestellte Darlehen qualifiziere daher wirtschaftlich als Eigenkapital des Settlors B; weder eine Bank noch ein unabhängiger Dritter würden für die vereinbarte Anlagepolitik Geld ohne Sicherheiten, Mitsprache und Verzinsung zur Verfügung stellen. Im Zeitpunkt der Überschuldung hätten die Shareholder im Übrigen kein Kapital eingelegt; auch darin zeige sich, dass vorab der Darlehensgeber B die Anlagepolitik bestimmt habe.
Nach Einreichung der Selbstanzeige habe RA F schliesslich der E Ltd. im Dezember 2011 die Anweisung erteilt, Aktiven der A Ltd. von Fr. 24.3 Mio. unter Verrechnung des ihr vom Trust gewährten Darlehens an B auszuschütten. Die Auswahl der Wertschriften habe B direkt mit den bei der A Ltd. eingesetzten Directors geregelt. Auch bei dieser Transaktion sei davon auszugehen, dass RA F der Anweisung von B gefolgt sei und dieser die Auswahl der ihm zu überlassenden Titel nicht den Directors überlassen habe.
Insgesamt müsse nach alledem davon ausgegangen werden, dass B in allen Belangen tatsächliche Anweisungen und Instruktionen via Trust gegeben und somit die effektive Verwaltung seines privaten Vermögens von Z aus vorgenommen habe.
b) Die A Ltd. lässt beschwerde- und rekursweise darauf hinweisen, dass B nicht ihr Aktionär sei; Alleinaktionärin sei die E Ltd. Hingegen bestehe ein Mandatsverhältnis zwischen B und RA F , dem Protector des D Trust, welchem nach dem Trust Deed wesentliche Einflussmöglichkeiten auf den Trustee (E Ltd.) zustünden. Die Einflussmöglichkeiten von B auf die Ausübung der Aktionärsrechte seien damit indirekter Natur und stünden unter dem Vorbehalt der Rechte und Pflichten des Trustees. Letzterem komme nach dem anwendbaren "Common Law" eine erhebliche Eigenverantwortung für das Trustvermögen zu. B sei aber auch nicht Organ der A Ltd. Als eingetragene Directors hätten bis zum 20. März 2009 N und O fungiert; beide seien Directors der E Ltd. und fachlich qualifiziert für die Führung, Überwachung und Verwaltung von Vermögensverwaltungsgesellschaften. Danach habe N ihre Funktion indirekt weitergeführt und sei P an die Stelle von O getreten. Die Directors seien persönlich haftbar, wenn sie
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1 DB.2012.293 1 ST.2012.330 bei Ausübung ihrer Funktion den gesetzlichen Sorgfaltsstandard nicht einhielten. Mit Ausnahme der im Auftragsverhältnis an die Banken bzw. Vermögensverwalter delegierten Verwaltung der bei den Banken deponierten Vermögenswerte würden sie alle Leistungen erbringen, welche zur tatsächlichen Verwaltung gehörten. Die Führung der laufenden Geschäfte beschränke sich dabei auf die Überwachung der beauftragten Vermögensverwalter, die Administration und die Buchführung. Das hierfür per 2010 an die E Ltd. bezahlte Gesamthonorar von GBP 20'707.- belege, dass die Leistungen, welche zur tatsächlichen Verwaltung der Gesellschaft im Sinn von Art. 50 DBG gehörten, vollumfänglich durch die E Ltd. erbracht worden seien. B sei sodann nicht unterschriftsberechtigt für die Bankkonten der A Ltd.; auch habe er weder taktische noch andere Anlageentscheide für diese getroffen. Alle Vermögensverwaltungsverträge seien von den Directors der A Ltd. abgeschlossen worden. Bei den Verträgen handle es sich dabei um standardisierte Formularverträge der Beauftragten, welche dem Auftraggeber die Option zwischen verschiedenen Anlagestrategien einräumten (bei der H AG = Speculative/Agressiv/Capital Profit/Leveled/Defensive und bei der Bank G = Defensive/Balanced/Dynamic). Die bei der Errichtung der Struktur unter Konsultation von B als Begünstigtem getroffenen Entscheide zur Anlagestrategie seien für die einzelnen Depots nie verändert worden.
Den beauftragten Vermögensverwaltern (Bank G und H AG) sei mit Blick auf das vorliegende Steuerhoheitsverfahren ein Fragenkatalog vorgelegt worden. Aus den Antworten ergebe sich Folgendes: Beide hätten die Anlageentscheide selbst getroffen und niemals Rücksprache mit B genommen; dieser sei auch nach Vornahme von Kaufs- und Verkaufsaktionen nicht informiert worden. Die Bankbelege über die ausgeführten Transaktionen seien einzig der A Ltd. zugestellt worden, welche damit die Vermögensanlagen stets zeitnah habe überwachen können. B habe weder Kopien noch regelmässig Konto- oder Depotauszüge erhalten. Bei der Bank G hätten zweimal jährlich Besprechungen mit B als Begünstigtem des D Trust stattgefunden. Dabei sei diesem ein schriftliches Reporting übergeben worden; zudem sei ihm die aktuelle Anlagestrategie der Bank und deren Umsetzung im Vermögensverwaltungsmandat erläutert worden; Anweisungen hinsichtlich der zu tätigenden Anlagen und Transaktionen habe B an diesen Besprechungen nicht gegeben. Bei der H AG, deren Büros sich im gleichen Gebäude wie die Büros der von B geführten L AG befänden, hätten keine formellen Besprechungen stattgefunden; B sei jedoch "sporadisch im Treppenhaus" über den Stand der Anlagen informiert worden.
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1 DB.2012.293 1 ST.2012.330 RA F sei lediglich anwaltlich für B tätig; weitere Beziehungen bestünden nicht. Entscheidend sei bei der vorliegenden Beweisfrage aber nicht, ob B Einfluss auf die A Ltd. habe nehmen können, sondern ob er tatsächlich in einem Umfang Einfluss genommen habe, dass ihm die tatsächliche Verwaltung der Gesellschaft zuzurechnen sei. Soweit die Steuerbehörde als Indiz für Letzteres vorbringe, dass B bei der H AG dem Verwaltungsrat angehört habe und dort auch ein gewisser K als zeichnungsberechtigte Person eingetragen gewesen sei, sei dem Folgendes entgegenzuhalten: Zunächst sei B mit K nicht verwandt. Richtig sei, dass B selber zwischen 2002 und 2004 dem Verwaltungsrat der H AG angehört habe. Das Mandat habe aber weder zeitlich noch sachlich in einem Zusammenhang mit dem Vermögensverwaltungsmandat der A Ltd. gestanden; das Letztere sei bei der Gründung der Bank I erteilt worden und später mit demselben Mandatsverantwortlichen in der H AG fortgeführt worden. Materiell habe sich B als Verwaltungsrat der H AG im Übrigen gar nicht mit Vermögensverwaltungsmandaten befasst; vielmehr habe er dort sein Know How im Bereich Private Equity und Firmen-Übernahmen eingebracht.
Das von der Steuerbehörde als weiteres Indiz herangezogene Fachwissen von B sei unbestritten, belege aber nicht, dass dieser sein Wissen auch eingesetzt habe; wenn beispielsweise der Gast eines Taxis den Fahrausweis besitze, tauge dies auch nicht zum Beweis, dass der Gast und nicht der Taxifahrer das Fahrzeug gelenkt habe.
Soweit als weiteres Indiz für die tatsächliche Verwaltung der A Ltd. durch B auf den hohen Anteil des Vermögens der A Ltd. am Gesamtvermögen hingewiesen werde, habe dieser Anteil Ende 2010 knapp 52% betragen; die Verwaltung eines solchen Anteils am Vermögen durch Dritte sei bei einem Vermögen von rund Fr. 100 Mio. keineswegs aussergewöhnlich. Wenn die Steuerbehörde zudem offenbar von der Simulation der Vermögensverwaltungsverträge mit der Bank G und der H AG ausgehe (und damit sinngemäss behaupte, die Direktoren dieser beiden Gesellschaften hätten im Rahmen der Auskunftserteilung gelogen), nenne sie dafür keine Beweismittel.
Der steuerbehördliche Hinweis auf die Bestimmung im Trust Deed, wonach Anlagen nicht ausgeglichen oder diversifiziert werden müssen, sei ebenso unbehelflich; diese Bestimmung sei im Rahmen der Verwaltung eines Vermögens durch einen Trust nicht aussergewöhnlich und finde sich in den meisten Trust Deeds.
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1 DB.2012.293 1 ST.2012.330 Zutreffend sei, dass dem vom Alleinaktionär der A Ltd. gewährten Darlehen wirtschaftlich die Funktion von Eigenkapital zukomme. Aus dessen Sicht seien Aktienkapital wie Darlehen im gleichen Mass den Risiken der Vermögensanlage ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund sei die Aufteilung der ursprünglichen Investitionssumme in Aktienkapital und Aktionärsdarlehen unter dem pragmatischen Gesichtspunkt erfolgt, dass die Darlehensrückzahlung weniger gesellschaftsrechtliche Formalitäten erfordere als die Rückzahlung von Eigenkapital. In der hier vorliegenden Situation, in welcher der Alleinaktionär zugleich einziger Gläubiger der Gesellschaft sei, bestehe risikomässig keine Differenzierung zwischen Eigenkapital und Fremdkapital. Bei solchen Aktionärsdarlehen treffe daher die Vermutung nicht zu, der Gläubiger nehme aufgrund seiner Gläubigereigenschaft Einfluss auf die Investitionsentscheide, weil für ihn das Darlehen Eigenkapital darstelle. Im Übrigen kommt hier die Gläubigereigenschaft nicht B, sondern dem Trustee (E Ltd.) zu und gehöre es gerade zu den Pflichten des Trustees, das Trustvermögen zu überwachen. Dass das Eigenkapital im Verhältnis zur Bilanzsumme nach den steuerlichen Vorschriften ungenügend gewesen sei und damit ein Teil der Darlehen als Eigenkapital qualifiziere, treffe in den hier massgeblichen Perioden 2006 bis 2011 übrigens nur für das Jahr 2008 zu. Schon im Folgejahr habe der Eigenkapitalanteil wieder 24% betragen und liege damit über dem Richtwert der ESTV, welcher für Finanzgesellschaften 14% betrage.
Soweit schliesslich die Steuerbehörde als weiteres Indiz die Einflussnahme von B auf die Auswahl der Titel im Zusammenhang mit der Ausschüttung des D Trust über Fr. 24.3 Mio. erwähne, verkenne sie Folgendes: Die besagte Ausschüttung des D Trust habe darin bestanden, dass ein Teil des Darlehensguthabens des D Trusts bei der A Ltd. an B abgetreten worden sei; dadurch sei dieser nicht nur steuerrechtlich, sondern auch zivilrechtlich Gläubiger der A Ltd. geworden. Mit der Übertragung von Wertschriften sei sodann das B zustehende Darlehensguthaben durch die A Ltd. getilgt worden. Dass die Tilgung einer Darlehensschuld durch Übertragung von Wertschriften nicht einseitig in das Belieben des Schuldners gestellt sei, sondern die Mitwirkung des Gläubigers erfordere, sei selbstverständlich.
Insgesamt sei damit nachgewiesen, dass die vom kantonalen Steueramt angeführten Indizien für die Bestimmung des Orts der tatsächlichen Verwaltung sachlich oder rechtlich ohne Bedeutung seien. Darüber hinaus sei sogar der Beweis angetreten und erbracht worden, dass die tatsächliche Verwaltung der A Ltd. am statutarischen Sitz in Jersey erfolgt sei.
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c) Geht man gestützt auf all diese Parteivorbringen und die vorliegenden Beweismittel zunächst einer möglichen Geschäftstätigkeit der A Ltd. in Jersey nach, ergibt sich Folgendes:
aa) Wie bereits erwähnt, verfügte die A Ltd. am Ort ihrer Registrierung ("registration") in Jersey weder über eigene Büros noch über eigenes Personal. Dort tätig für sie waren nur zwei von der (formellen) Alleinaktionärin E Ltd. zur Verfügung gestellte Directors. Aufgabe dieser Directors war es, die A Ltd. zu führen, wozu insbesondere "die Überwachung der Vermögensverwalter (Einhaltung der Richtlinien)" gehörte (vgl. Schreiben des Protectors vom 2. Dezember 2011, auch zum Folgenden). Neben den beiden Directors stellte die E Ltd. der A Ltd. auch das Sekretariat zur Verfügung (Secretary; E Secretarial Services Limited; vgl. A Ltd., Financial Statements, 31. Dezember 2005, "officers and professional advisors").
bb) Ihre Dienstleistungen hat die E Ltd. der A Ltd. halbjährlich verrechnet. Deren sich auf das Geschäftsjahr 2010 beziehenden Bescheinigung vom 10. Februar 2011 kann entnommen werden, dass die A Ltd. der E Ltd. zunächst eine fixe Jahresgebühr (Fee) von GBP 2'000.- für "Provision of Registered Office, Company Secretary and Directors" zu entrichten hatte; daraus lässt sich in Bezug auf eine Geschäftstätigkeit der A Ltd. in Jersey nichts gewinnen. Weiter ist der Bescheinigung zu entnehmen, dass der A Ltd. über diese Fixgebühren hinaus "timecosts" in Rechnung gestellt worden sind; insgesamt habe das Total aller Gebühren per 2010 GBP 18'707.04 erreicht. Abgegolten wurden mit den "timecosts" laut Bescheinigung die folgenden Leistungen:
Full administrative services […], incl. the maintenance of the statutory records, liaising with intermediaries and investment advisors.
Full bookkeeping and accounting services […] incl. full set of Financal Statements annually.
Seek and appoint investment advisors to undertake the management of assets, currently Bank G and Bank I.
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1 DB.2012.293 1 ST.2012.330 Was zunächst die beiden erstgenannten Positionen betrifft (administrative Dienstleistungen, Buchhaltung, Rechungswesen und Jahresabschlüsse) wurde bereits erwähnt, dass damit kein Ort der tatsächlichen Verwaltung begründet wird, geht es dabei doch nicht um das eigentliche Geschäft der Gesellschaft (vgl. E. 2c).
Es verbleibt die dritte Position, also das "Suchen und Ernennen von Vermögensverwaltern mit der Verpflichtung zur Vermögensverwaltung". Dass diese Position einen gewichtigen Anteil an den von E verrechneten Gebühren erfasst, lässt sich gestützt auf die beiden vorgelegten Halbjahresabrechnungen 2010 nicht sagen. In diesen Abrechnungen ("Fee Notes") sind – neben den besagten Fixgebühren von jeweils GBP 1'000.- und Kleingebühren für Fax, Telefon etc. – Beträge in der Höhe von GBP 6'787.57 (1. Halbjahr) bzw. GBP 9'481.65 (2. Halbjahr) mit dem Betreff "Provision of Full Professional and Administrative Services" angeführt. Diese Umschreibung lässt nicht darauf schliessen, dass diese Kosten im Zusammenhang mit der eigentlichen Geschäftstätigkeit, nämlich der (in die Schweiz ausgelagerten) Vermögensverwaltung bzw. deren Überwachung stehen. Dies ergibt sich aber auch aus folgenden Überlegungen: Die A Ltd. hatte nach eigenen Angaben die zu verwaltenden Vermögenswerte von Anfang an bei der Bank I deponiert und mit dieser einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen, nach welchem die Bank im Rahmen der schriftlich festgehaltenen Anlagerichtlinien die Anlageentscheide selbstständig zu treffen hatte. Der spätere Wechsel dieses Vermögensverwaltungsmandats zur H AG geschah nicht auf Intervention der A Ltd. hin, sondern gründete allein darin, dass sich der bei der Bank I zuständige Direktor selbstständig machte bzw. die letztere Gesellschaft gründete und dabei das Mandat der A Ltd. mitnahm. Das Depot bei der Bank G, welches diese selbst verwaltete, kam nach Angaben der A Ltd. 2005 aufgrund der Übernahme von Vermögenswerten der Q Ltd. hinzu. Wenn nun die A Ltd. betont, dass beide Vermögensverwaltungsverträge im Wesentlichen nie abgeändert worden seien bzw. dass die bei der Errichtung der Struktur unter Konsultation von B als Begünstigtem des D Trust getroffenen Entscheide zur Anlagestrategie für die einzelnen Depots über alle Jahre hinweg nie verändert worden seien, so leitet sich daraus zweierlei ab: Einerseits zeigt sich, dass die von E Ltd. für die A Ltd. bestellten Directors über die ursprüngliche Vergabe der Vermögensverwaltungsverträge nicht selber haben bestimmen können; das diesbezügliche geschäftliche Tätigwerden (= Auswahl der Vermögensverwalter und Anlageentscheide treffen) übernahm vielmehr B (so ausdrücklich RA F). Nachdem sodann die beiden Vermögensverwaltungsverträge betreffend die Depots bei den Banken I und G einmal liefen und über Jahre hinweg keine Änderungen erfahren haben, ist nicht
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1 DB.2012.293 1 ST.2012.330 ersichtlich, welche Geschäftstätigkeit die A Ltd. unter der Beschreibung "Seek and appoint investment advisors to undertake the management of assets, currently Bank G and Bank I" in den hier streitigen Jahren 2006 bis 2011 noch hat entwickeln können. Entsprechende Dienstleistungen (Suchen und Ernennen von Vermögensverwaltern) waren aufgrund der Kontinuität in den laufenden Mandaten (statt "currently" müsste es von daher "always" Bank G and Bank I heissen) nicht erforderlich. Für ein eigentliches Überwachen der (renommierten) Schweizer Vermögensverwalter durch die auf Trustkonstrukte spezialisierten Directors der E in Jersey blieb sodann wenig Raum, wenn sich die hiesigen Vermögensverwalter gestützt auf standardisierte Verträge ganz einfach an vorgegebenen Anlagerichtlinien zu orientieren hatten. Ein aktives Überwachen hätte sich während jahrelanger Anlagetätigkeit im Übrigen auch einmal in einem Wechsel bei den Vermögensverwaltern oder der Anlagestrategie äussern müssen. Ein Überwachen ("controlling") wird in der Bescheinigung und den Abrechnungen der E Ltd. denn auch nicht erwähnt. Schliesslich hat die A Ltd. auch keinerlei Unterlagen vorgelegt, welche belegen würden, dass in Jersey irgendwelche Besprechungen betreffend die in der Schweiz stattfindende Vermögensverwaltung, Generalversammlungen oder Verwaltungsratssitzungen stattgefunden hätten; solche Aktivitäten wurden nicht einmal behauptet. Soweit die hiesigen Vermögensverwalter die Korrespondenzen betreffend die Mandate an die A Ltd. bzw. die E Ltd. richteten (vgl. Auskünfte der Bank G und der H AG), so qualifiziert die blosse Entgegennahme dieser Korrespondenzen wiederum als reine administrative Tätigkeit.
cc) Insgesamt lässt sich damit sagen, dass in Bezug auf die hier streitigen Jahre 2006 bis 2011 nicht ersichtlich ist, dass in Jersey die Führung der Geschäfte der A Ltd. stattgefunden hat; belegt sind dort lediglich administrative Tätigkeiten, welche zudem von Dritten (Directors der E Ltd.) wahrgenommen worden sind.
d) Nun hat aber nicht die A Ltd. den Ort der tatsächlichen Verwaltung an ihrem statutarischen Sitz nachzuweisen, sondern liegt es an der Steuerbehörde den Beweis zu erbringen, dass die Geschäfte der A Ltd. in der Schweiz bzw. in der zürcherischen Gemeinde Z geführt wurden.
Dies ist ihr gelungen:
aa) Zunächst ist festzuhalten, dass – nachdem der D Trust steuerlich als transparent zu betrachten ist – nicht dieser Trust bzw. der Trustee (E Ltd.), sondern B
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1 DB.2012.293 1 ST.2012.330 als Alleinaktionär und damit Beherrscher der A Ltd. qualifiziert. Das zur Verschleierung gewählte "Trustkonstrukt" bewirkte lediglich, dass die beherrschende Stellung von B gegen Aussen (d.h. im Rahmen von Vertragsunterzeichnungen, Korrespondenzen etc.) nicht zum Ausdruck kam, schränkte diese aber in keiner Weise ein. Unbestrittenermassen war der Trust nämlich so ausgestaltet, dass B über den als Protector eingesetzten (hiesigen) RA F seine "Wünsche" jederzeit hat einbringen können, was darauf hinausläuft, dass er auf diese indirekte Weise die Geschäftstätigkeit der A Ltd. nach Belieben hat bestimmen können bzw. die von E Ltd. eingesetzten Directors seine Wünsche bloss noch administrativ umzusetzen hatten.
Die Geschäftstätigkeit der A Ltd. bestand nach deren Gründung (mithin vor den hier betroffenen Steuerjahren) zunächst in der Vergabe von Verwaltungsmandaten an hiesige Vermögensverwalter; dies mit entsprechenden Anlagevorgaben. Unbestrittenermassen hatte diesbezüglich schon B, welcher auf diese Weise allein sein als Darlehen bzw. Eigenkapital in die A Ltd. eingebrachtes Vermögen von rund Fr. 30 Mio. verwaltet haben wollte, die massgeblichen Entscheidungen getroffen. Dass er sich dazu nach Jersey begeben hätte, um die Sache mit den von E Ltd. bestellten Directors zu besprechen, wurde nicht geltend gemacht und ist kaum vorstellbar, nachdem sich die Vermögensverwalter hier in der Schweiz befanden und B als Fachmann in Finanzgeschäften auch über hiesige Kontakte verfügte.
bb) In den hier betroffenen Steuerjahren 2006 bis 2011 ging es bei der Geschäftstätigkeit der A Ltd. nun aber nicht mehr um Entscheide betreffend die Auswahl von Vermögensverwaltern, sondern allein noch um die Überwachung von hierorts bereits seit Jahren laufenden Mandaten, d.h. um Entscheide betreffend das Beibehalten dieser Mandate und/oder der ursprünglich gewählten Anlagestrategie. Diesbezüglich ist aufgrund der Auskünfte der hiesigen Vermögensverwalter erstellt, dass B für die A Ltd. in Z tätig geworden ist (vgl. zum Folgenden deren Antworten vom 21. März 2012 zum Fragenkatalog der A Ltd.):
Den Auskünften lässt sich zunächst entnehmen, dass die hiesigen Vermögensverwalter die Anlageentscheide betreffend jährlich rund 100 (Bank G) bzw. 125 (H AG) Transaktionen selber getroffen haben; mit B sei nicht Rücksprache genommen worden. Dies erstaunt nicht, geht es doch bei der Vermögensverwaltung der hier vorliegenden Art gerade darum, dass dem Vermögensverwalter ein Portfolio überlassen wird, damit dieser nach Massgabe der vorgegebenen Anlagestrategie die Entscheide
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1 DB.2012.293 1 ST.2012.330 betreffend Kauf und Verkauf der einzelnen Titel selber trifft; diesbezüglich ist dementsprechend weder von B noch von den Directors der E Ltd. ein geschäftliches Tätigwerden für die A Ltd. zu erwarten. Als Inhalt der Geschäftstätigkeit verbleibt – wie bereits mehrfach erwähnt – allein das Überwachen der laufenden Mandate mit Blick auf die erzielte Performance bzw. das Erreichen der Zielvorgaben im Rahmen der gewählten Anlagestrategien.
Hierzu gibt die Bank G an, dass zwischen dem zuständigen Portfolio- Manager, dem Kundenberater R (Direktor der Zweigniederlassung in Z) und B zweimal jährlich Besprechungen stattgefunden hätten. Für diese Besprechungen sei vom Portfolio-Manager ein schriftliches Reporting erstellt worden; Inhalt sei die aktuelle Anlagestrategie und die Umsetzung im Mandat gewesen. Damit ist aber erstellt, dass das Überwachen des Vermögensverwaltungsmandats bei der Bank G durch B in Z stattgefunden hat.
Die H AG weist demgegenüber zwar darauf hin, dass keine regelmässigen Besprechungen mit B stattgefunden hätten, bringt dabei aber die Bemerkung an: "höchstens sporadisch im Treppenhaus". Unbestrittenermassen war B (zwischen 2002 und 2004) selber Verwaltungsrat der H AG und kannte er damit deren Gründer, welcher als ehemaliger Direktor der Bank I das fragliche Portfolio betreute, persönlich. Zudem führte er am Domizil der H AG (X-Strasse in Z) eine eigene Finanzberatungsgesellschaft. Wenn dergestalt zwischen dem das Portfolio betreuenden Direktor der H AG und B "Gespräche im Treppenhaus" stattgefunden haben, belegt dies, dass die Überwachung des Vermögensverwaltungsmandats der H AG ebenfalls durch B in Z stattgefunden hat.
cc) Damit steht fest, dass die Führung der Geschäfte der A Ltd., welche sich in der Überwachung der hierorts laufenden Vermögensverwaltungsmandate erschöpften, durch B in Z ausgeübt worden ist. Auf die weiteren von der Steuerbehörde vorgebrachten Indizien braucht unter diesen Umständen nicht weiter eingegangen zu werden.
Zu bemerken bleibt lediglich, dass tatsächlich auch die Ausschüttung aus dem D Trust per Ende 2011 zeigt, dass B sämtliche Entscheide betreffend seinem im Trust- Konstrukt versteckten Vermögen und damit auch diejenigen betreffend die Vermögensverwaltung via die A Ltd. allein getroffen hat. So beauftragte er in diesem Zusam-
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1 DB.2012.293 1 ST.2012.330 menhang RA F , dem Trustee (E Ltd.) mitzuteilen, dass ihm (B) ein Betrag von Fr. 24'300'000.- zuzuweisen sei, wobei für diese Ausschüttung das Darlehen bei der A Ltd. zu verwenden sei; die Darlehensrückgabe habe dergestalt zu erfolgen, dass von der A Ltd. im Depot der Bank I angelegte Vermögenswerte im auszuschüttenden Betrag in ein neues Depot von B bei der gleichen Bank zu überführen seien, wobei B die Auswahl der Titel mit den Directors der A Ltd. absprechen werde (vgl. Schreiben RA F vom 7. Dezember 2011, Ziff. 1). Es bestehen keine Zweifel, dass unter diesen Umständen die von E bestellten Directors der A Ltd. in Jersey erneut keine geschäftlichen Entscheide zu treffen hatten; deren Handlungen erschöpften sich in der administrativen Umsetzung der Vorgaben von B. Auch dies belegt, dass Letzterer die Geschäfte der A Ltd. führte und zwar von Z aus.
e) Die Würdigung der Beweislage führt damit zum Schluss, dass der Ort der tatsächlichen Verwaltung der A Ltd. in den Geschäftsjahren 2006 bis 2011 in Z lag. Damit untersteht die A Ltd. in den entsprechenden Steuerjahren der Steuerhoheit der Schweiz sowie des Kantons Zürich.
5. a) Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Rechtsmittel.
b) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der A Ltd. aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG) und entfällt die Zusprechung von Parteientschädigungen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968; § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Rekurs wird abgewiesen. […]