Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung 1 DB.2011.127 1 ST.2011.196
Entscheid
26. Oktober 2011
Mitwirkend: Einzelrichter Anton Tobler und Gerichtsschreiberin Barbara Müller
In Sachen
A AG, Beschwerdeführerin/ Rekurrentin, vertreten durch Revides AG, Limmatquai 94, 8001 Zürich,
gegen
1. Schw e ize r ische E idgenossenscha f t , Beschwerdegegnerin, 2. Staa t Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Dienstleistungen, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2009
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hat sich ergeben:
A. Die A AG (nachfolgend die Pflichtige) unterliess es trotz Mahnung vom 17. Januar 2011, eine Steuererklärung 2009 (1.1. - 31.12.2009) einzureichen. Das kantonale Steueramt veranlagte sie daher am 16. Mai 2011 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- und einem Eigenkapital von Fr. 100'000.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- (Eigenkapital Fr. 0.-; direkte Bundessteuer). Der Veranlagungs-/Einschätzungsentscheid enthielt den Hinweis, dass aktenkundige Vorjahresverluste bei der Schätzung mitberücksichtigt seien.
B. Hiergegen liess die Pflichtige am 9. Juni 2011 Einsprache erheben und eine Steuererklärung 2009 einreichen, worin ein Verlust für das Geschäftsjahr 2009 von Fr. 13'814.- ausgewiesen wurde. Das kantonale Steueramt trat mit Entscheiden vom 29. Juni 2011 auf die Einsprache mangels Beschwer nicht ein und auferlegte der Pflichtigen hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern die Verfahrenskosten von Fr. 150.-.
C. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 26./27. Juli 2011 liess die Pflichtige sinngemäss beantragen, dass die Einschätzung bzw. Veranlagung auf einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- und einen Verlustvortrag von Fr. 236'660.- lauten müsse. Das kantonale Steueramt schloss mit Beschwerde-/Rekursantwort vom 31. August 2011 auf kostenfällige Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Erhebt ein Steuerpflichtiger gegen einen Nichteintretensentscheid der Einsprachebehörde Beschwerde bzw. Rekurs, so ist dem Rekursgericht die materielle
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Prüfung des Rechtsmittels auf die Veranlagung/Einschätzung hin verwehrt. Es darf nur untersuchen, ob die Einsprachebehörde zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 140 N 44 DBG und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 147 N 43 StG). Würde sich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz als gesetzwidrig erweisen, wären die Akten zwecks Wahrung des gesetzlichen Instanzenzugs zur materiellen Überprüfung der Veranlagung an jene zurückzuweisen (RB 1979 Nr. 57).
b) Es ist dem Steuerrekursgericht demnach im vorliegenden Fall von vornherein verwehrt, die Veranlagung/Einschätzung 1.1. – 31.12.2009 zu korrigieren, wie dies die Pflichtige beantragt. Auf die Beschwerde und den Rekurs ist daher nur insofern einzutreten, als dass (sinngemäss) die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide verlangt wird.
2. a) Strittig ist vorliegend die Frage, ob die Pflichtige zur Einsprache legitimiert war. Dabei ist zu prüfen, ob sie durch die Veranlagungsverfügung bzw. den Einschätzungsentscheid beschwert ist und ihr Antrag auf eine Abänderung der festgesetzten Steuerfaktoren zielt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 132 N 12 DBG und § 140 N 13 StG; Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008, § 20 Rz 7).
In Rechtskraft erwächst grundsätzlich nur das Dispositiv bzw. die Steuerfaktoren, nicht aber die Begründung dazu (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, VB zu Art. 147 – 153a N 12 DBG und VB zu § 155 – 162 N 9 StG, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt jedoch die Bindungswirkung einer allfälligen eigentlichen Anordnung oder Zusicherung im Einzelfall, die die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens und des Umfangs von Rechten zum Inhalt hat (BGr, 9. Mai 2001 = StE 2001 B 96.11 Nr 6). Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der auf das Folgejahr vortragbaren Verluste besteht darüber hinaus nicht (BGE 126 II 514 = StE 2001 B 93.1 Nr. 6).
b) Die Veranlagung bzw. Einschätzung lautete vorliegend auf einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.-. Dies bedeutet, dass der Steuerbetrag für die Steuerperiode 1.1. - 31.12.2009 auf der Grundlage eines Reingewinns von Fr. 0.- berechnet wird.
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Dasselbe beantragt auch die Pflichtige. Sie ist daher insofern durch den Veranlagungsbzw. Einschätzungsentscheid nicht beschwert.
Zusätzlich beantragt sie die Feststellung, dass sich der Verlustvortrag auf Fr. 236'660.- belaufe. Einen diesbezüglichen Feststellungsanspruch gibt es zwar nicht, das kantonale Steueramt hat jedoch selber zusätzlich zu den Steuerfaktoren im Dispositiv des Veranlagungs-/Einschätzungsentscheids festgehalten, dass "Aktenkundige Vorjahresverluste […] bei der Schätzung mitberücksichtigt" seien. Das kantonale Steueramt hat damit über den Verlustvortrag entschieden und nicht nur ein negatives Ergebnis bzw. einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- geschätzt. Der Hinweis betreffend Berücksichtigung der Verluste bei der Schätzung kann damit nicht bloss als Element der Entscheidbegründung angesehen werden, sondern stellt selber Teil des Entscheids dar. Nur unter Einbezug dieses Zusatzes kann die Tragweite des Entscheids ausgemacht werden. Es ist sodann davon auszugehen, dass sich das kantonale Steueramt bei den späteren Veranlagungen/Einschätzungen auf diesen Hinweis berufen wird. Diese zusätzliche Bemerkung betreffend die Berücksichtigung der Vorjahresverluste ist deshalb als Anordnung im Einzelfall, welche die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens und Umfangs von Rechten zum Inhalt hat, zu behandeln. Die Pflichtige ist damit insofern durch den Veranlagungs- und Einschätzungsentscheid beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Entscheide.
Daraus folgt, dass das kantonale Steueramt zu Unrecht auf die Einsprachen nicht eingetreten ist. Beschwerde und Rekurs sind demzufolge gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Sache ist zur materiellen Behandlung der Einsprache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei hat letztere entweder den Hinweis auf die Berücksichtigung der Vorjahresverluste wegzulassen, wenn sie die Schätzung eines negativen Geschäftsergebnisses bzw. eines steuerbaren Reingewinns von Fr. 0.- in der Steuerperiode 1.1. – 31.12.2009 zum Ausdruck bringen will, oder aber sie hat ihre (positive) Schätzung des Reingewinns sowie die entsprechende Verrechnung mit Vorjahresverlusten darzulegen.
3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdegegnerin/dem Rekursgegner aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG; § 151 Abs. 1 StG). Hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern ist über eine Parteient-
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schädigung nicht zu befinden, da die Pflichtige keine verlangt hat (§ 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1954/8. Juni 1997). Bezüglich der direkten Bundessteuer steht ihr von Amts wegen eine angemessene Parteientschädigung zu (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2011 wird aufgehoben und die Sache zur materiellen Behandlung der Einsprache an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.
2. Der Rekurs wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2011 wird aufgehoben und die Sache zur materiellen Behandlung der Einsprache an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.
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