Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung 2 DB.2010.274 2 ST.2010.374
Entscheid
6. Dezember 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Christian Mäder, Steuerrichter Marcus Thalmann, Steuerrichter Alexander Widl und Gerichtsschreiber Fabian Steiner
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführer/ Rekurrenten, vertreten durch Frey Pfister AG, Forchstrasse 2, Postfach, 8032 Zürich,
gegen
1. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, 2. Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Süd, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008
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2 DB.2010.274 2 ST.2010.374 hat sich ergeben:
A. A (nachfolgend der Pflichtige bzw. zusammen mit seiner Ehefrau B die Pflichtigen) arbeitet bei der C in D. In seiner dortigen Funktion hat er basierend auf dem “E Plan“ (nachfolgend E) Anrecht, in einem bestimmten Zeitpunkt und unter bestimmten Bedingungen unentgeltlich Aktien am börsenkotierten amerikanischen Mutterhaus zu beziehen. Der Erwerb dieser Aktien erfolgt zweistufig. In einer ersten Phase erhält der Angestellte quasi als Anwartschaft eine bestimmte Anzahl Stock Units zugeteilt, über die er während einer bestimmten Vestingperiode von zwei resp. drei Jahren ab dem Zuteilungsdatum noch nicht verfügen kann. In einem zweiten Schritt werden die versprochenen Stock Units zu einem im Voraus festgelegten Zeitpunkt (sog. "scheduled conversion date") – welcher jedoch vorliegend nicht mit dem Ablauf der eigentlichen Vestingperiode zusammenfällt – in Aktien umgewandelt und an den Mitarbeiter übertragen. Nach der Umwandlung kann der begünstigte Mitarbeiter grundsätzlich frei über die Aktien verfügen.
Nach diesem Schema wurden am 8. September 2008 insgesamt 44‘225 in früheren Jahren zugeteilte Stock Units in eine gleich grosse Anzahl von C Aktien umgewandelt und auf den Pflichtigen übertragen. Diese Mitarbeiteraktien wurden im Lohnausweis 2008 unter Hinweis auf ein Ruling vom 9. Januar 2004 zwischen C und dem kantonalen Steueramt Zürich zum Börsenwert von Fr. … per 8. September 2008 als Einkommen ausgewiesen. Gleichzeitig erwähnte der Arbeitgeber auf einem Beiblatt zum Lohnausweis, dass im Hinblick auf die am 16. September 2008 erfolgte Veröffentlichung der Quartalszahlen per Ende August 2008 zur Verhinderung von Insidergeschäften allen Mitarbeitern der Handel mit C Wertpapieren vom 8. bis und mit 17. September 2008 (sog. "closed window period") verboten war. Demzufolge konnte der Pflichtige erst am darauf folgenden Werktag, nämlich am 18. September 2008 uneingeschränkt über die erhaltenen Mitarbeiteraktien verfügen. Am 18. September 2008 betrug der Aktienkurs nach einem Kurseinbruch noch $ 20.20 pro Aktie. Aufgrund dessen deklarierte der Pflichtige in der Steuererklärung 2008 eine Einkommensminderung in Höhe von Fr. 1‘179‘745.-, die der Differenz der Börsenkurse vom 8. September 2008 und 18. September 2008 entsprach.
Im Einschätzungsentscheid vom 12. Juli 2010 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2008, und im gleichzeitig erfolgten Hinweis über die
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2 DB.2010.274 2 ST.2010.374 Veranlagung der direkten Bundessteuer 2008, die formell am 2. August 2010 eröffnet wurde, liess das kantonale Steueramt die geltend gemachte Einkommensminderung nicht zu, weil es das Einkommen bereits am 8. September 2008, d.h. am Umwandlungstag ("scheduled conversion date"), als zugeflossen betrachtete, und veranlagte die Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2008, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …). Für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2008, wurde das steuerbare Einkommen auf Fr. … (zum Satz von Fr. …) festgesetzt.
B. Dagegen erhobene Einsprachen, womit der Zufluss des Einkommens aus Mitarbeiteraktien per 18. September 2008 verfochten wurde, hiess das kantonale Steueramt am 16. November 2010 teilweise gut, indem es die 10-tägige Verfügungsbeschränkung während der "closed window period" vom 8. bis und mit 17. September 2008 bei der Bewertung des Einkommenszuflusses berücksichtigte und einen Diskont von Fr. 3‘489.- (Fr. 0.0789 je Aktie, berechnet vom Aktienkurs per 8. September 2008 von Fr. 48.7566) berücksichtigte. Infolgedessen reduzierte es das steuerbare Einkommen betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2008 auf Fr. … (zum Satz von Fr. …) und betreffend direkte Bundessteuer 2008 auf Fr. … (zum Satz von Fr. …).
C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 16. Dezember 2010 liessen die Pflichtigen der Steuerrekurskommission (heute Steuerrekursgericht) beantragen, das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 gemäss Steuererklärung auf Fr. … (zum Satz von Fr. …) und für die direkte Bundessteuer 2008 auf Fr. … (zum Satz von Fr. …) festzusetzen.
In der Beschwerde- und Rekursantwort vom 20. Januar 2011 schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Rechtsmittel.
Auf die Parteivorbringen wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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2 DB.2010.274 2 ST.2010.374 Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Zu den steuerbaren Einkünften aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gehören gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und § 17 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile. Zu den Letzteren gehört u.a. die Zuteilung von Mitarbeiteraktien, sofern und soweit diese Beteiligungsrechte unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis erworben werden (RB 1995 Nr. 34; BGr, 21. Mai 2003, 2A.517/2002 bzw. 2A.573/2002, www.bger.ch, beide auch zum Folgenden). Besteuert wird die Differenz zwischen dem Verkehrswert und einem allfälligen (günstigeren) Bezugspreis.
2. Vorliegend ist unbestritten, dass die 44‘225 C Aktien, welche dem Pflichtigen am 8. September 2008 durch Umwandlung der Stock Units zugeteilt und am 15. September 2008 in das Wertschriftendepot der Pflichtigen eingebucht wurden, steuerbares Einkommen bilden. Einigkeit besteht auch darüber, dass die Bemessung dieses Einkommens zum Verkehrswert, d.h. zum Börsenkurs (Tagesdurchschnittskurs) erfolgt. Streitig ist einzig der Zeitpunkt des Zuflusses dieses Einkommens. Während das kantonale Steueramt den Zufluss des Einkommens bereits mit der unwiderruflichen Zuteilung der Aktien per 8. September 2008 für gegeben hält, vertritt der Pflichtige die Auffassung, dass der Zufluss des Einkommens erst am 18. September stattgefunden habe. Denn während der "closed window period" vom 8. bis und mit 17. September 2008 habe er über die erhaltenen Aktien noch nicht verfügen können.
a) Einkünfte fliessen dem Steuerpflichtigen grundsätzlich zu dem Zeitpunkt zu, in dem der Rechtserwerb vollendet ist. Dann hat er einen festen Rechtsanspruch auf das Vermögensrecht erworben (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 210 N 22, 24 DBG und § 50 N 23 StG, mit Rechtsprechungsnachweisen, auch zum Folgenden). Voraussetzung des Zuflusses ist somit ein abgeschlossener Rechtserwerb, der Forderungsoder Eigentumserwerb sein kann, wobei der Forderungserwerb in der Regel die Vorstufe des Eigentumserwerbs darstellt. Die Fälligkeit des Rechtsanspruchs ist für die
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2 DB.2010.274 2 ST.2010.374 Bestimmung des Zeitpunkts des steuerlich massgeblichen Zuflusses – von hier nicht relevanten Ausnahmen (Kapitalzinsen, Mietzinsen) abgesehen – in der Regel nicht erforderlich (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 210 N 32 DBG und § 50 N 27 StG). In Literatur und Rechtsprechung findet der dargelegte Grundsatz der Einkommensrealisation mit dem Forderungserwerb indessen dann eine Einschränkung, wenn die Erfüllung der Forderung besonders unsicher ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 210 N 33 DBG und § 50 N 24 StG). In diesen Fällen wird auf den Zeitpunkt der Erfüllung des Anspruchs abgestellt. Bei der Übertragung von Mitarbeiteraktien, die zeitlich beschränkt mit einer Verfügungssperre und/oder einer Rückgabeverpflichtung belastet sind, hat das Bundesgericht im Entscheid vom 6. November 1995 (StE 1996 B 22.2 Nr. 12 = ASA 65, 773) ausdrücklich festgehalten, dass diese Lasten den Zeitpunkt des Einkommenszuflusses nicht beeinflussen. Jedoch ist dieser Beeinträchtigung bei der Bewertung Rechnung zu tragen.
b) Vorliegend hat der Pflichtige den unwiderruflichen Anspruch auf den Eigentumserwerb der Mitarbeiteraktien am 8. September 2008 ("scheduled conversion date“) erworben. Dieser Zeitpunkt wurde auch im Ruling vom 9. Januar 2004 zwischen C und dem kantonalen Steueramt als massgebender Zuflusszeitpunkt festgelegt. Im Übrigen entspricht der vereinbarte Zuflusszeitpunkt auch der Regelung im Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 6. Mai 2003 über die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen mit Vesting-Klauseln (ZStB II Nr. 62/201, Ziffer 5 [Rundschreiben]) und dem Merkblatt des kantonalen Steueramts vom 1. September 2003 über die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen zum Zwecke der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer (ZStB I Nr. 13/300, Ziffer 2.1.1 [Merkblatt 2003]). Auch das später erlassene Merkblatt des kantonalen Steueramts vom 21. Oktober 2009 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen zum Zwecke der Zürcher Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer (ZStB I Nr. 13/301, Ziffer 3.1 [Merkblatt 2009]) bestimmt, dass die Besteuerung von Mitarbeiteraktien nach Ablauf einer allfälligen Vestingperiode im Zeitpunkt der Zuteilung der Aktien zu erfolgen habe. Was den Zuflusszeitpunkt anbelangt, bestehen zwischen unwiderruflich zugeteilten Optionen und Mitarbeiteraktien keine Unterschiede.
c) Dass der Pflichtige vom Tag der Zuteilung an während 10 Tagen ("closed window period") nicht mit Wertpapieren von C handeln durfte, hindert den am 8. September 2008 unwiderruflich eingetretenen Rechtserwerb nicht. Diese Verfügungssperre bis und mit 17. September 2008 stellt keine weitere Verlängerung der Vestingperiode
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2 DB.2010.274 2 ST.2010.374 dar, worunter allgemein der Zeitraum zu verstehen ist, während welchem der Mitarbeiter die Optionen resp. Mitarbeiteraktien verdienen muss (Rundschreiben, Ziffer 2). Werden während der Vestingperiode bestimmte Leistungsziele nicht erreicht oder verlässt der Mitarbeiter die Unternehmung, kann er die Option auf Zuteilung von Aktien unter Umständen verlieren. Ist die bis am 8. September 2008 hier quasi "verlängerte" Vestingperiode (aufgrund der Verlustmöglichkeit der Stock Units auch nach dem Ende der eigentlichen Vestingperiode) dagegen – wie vorliegend – abgelaufen, hat ein allfälliger Austritt aus dem Unternehmen nach der Umwandlung der Stock Units bzw. der Zuteilung der Aktien keinen Einfluss mehr auf den abgeschlossenen Rechtserwerb. Dies gilt auch für die hier zufälligerweise nahtlos an die "verlängerte" Vestingperiode folgende Verfügungssperre vom 8. bis und mit 17. September 2008. Diese bezweckte allein, Insidergeschäfte während einer gewissen Zeit vor und unmittelbar nach der Bekanntgabe der Quartalsergebnisse zu verhindern. Davon waren nicht nur der Pflichtige, sondern weltweit alle Mitarbeiter von C betroffen. Somit kann nicht gesagt werden, dass dem Pflichtigen am 8. September noch kein Einkommen aus Mitarbeiteraktien zugeflossen ist. Aus dem Ruling vom 9. Januar 2004 ergeben sich diesbezüglich keine anderen Schlussfolgerungen. Darin wurde vor dem Hintergrund der damals herrschenden Rechtsunsicherheit einzig festgelegt, dass von den in Frage kommenden zwei Tatbeständen für den Einkommenszufluss nicht das Datum des Vestings ("scheduled vesting date"), sondern das Datum der Umwandlung ("scheduled conversion date") massgebend sein soll.
d) Entgegen der Auffassung des Pflichtigen kann die Erfüllung der Forderung auf Eigentumserwerb während der kurzen Verfügungssperre vom 8. bis und mit 17. September 2008 nicht als besonders unsicher eingestuft werden. Aus dem Kurseinbruch der C Aktie am 18. September 2008, der – zeitgleich mit der Insolvenzbeantragung der Investmentbank Lehman Brothers Inc. nach Chapter 11 – bereits am 15. September 2008 einsetzte, lässt sich diese Schlussfolgerung nicht ziehen. Denn es ist für Aktien charakteristisch, dass solche wie auch andere, teilweise nicht vorhersehbare Ereignisse auf der ganzen Welt den Wert einer Aktie laufend beeinflussen. Bereits am 19. September 2008 konnte die Aktie einen Teil ihres Wertverlusts wieder wettmachen. Sie wurde zu Beginn des Handelstags zu einem Kurswert von über $ 33.- gehandelt (www.zkb.is-teledata.ch, besucht am 6. Dezember 2011). Der pauschale Hinweis auf den Beinahe-Kollaps des Finanzsystems vermag die besondere Unsicherheit auf Erfüllung des erworbenen Rechtsanspruchs ebenfalls nicht zu begründen. Denn C befand sich nicht in gleich grossen Schwierigkeiten wie andere Banken. In seinem Be-
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2 DB.2010.274 2 ST.2010.374 richt vom 16. September 2008 zum zweiten Quartal 2008, der zur Beruhigung der weltweit verunsicherten Finanzmärkte nach dem Insolvenzantrag von Lehman Brothers Inc. einen Tag früher als ursprünglich geplant veröffentlicht wurde, konnte C alle Gewinnerwartungen übertreffen und einen überraschend hohen Quartalsgewinn bekanntgeben.
e) Da es bei der Festlegung des Zuflusszeitpunkts auf das Datum des Rechtserwerbs und nicht auf das Datum des Eigentumserwerbs ankommt und nach dem Gesagten keine besondere Unsicherheit auf Erfüllung des erworbenen Rechtsanspruchs vorlag, spielt der Zeitpunkt, an welchem die zugeteilten Aktien in das Wertschriftendepot der Pflichtigen eingebucht worden sind, keine Rolle.
f) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und dem/den erwähnten Rundschreiben/Merkblättern ist der 10-tägigen Verfügungssperre lediglich mit einem Einschlag bei der Bewertung des Einkommenszuflusses Rechnung zu tragen. Gegen dessen Berechnung sind keine Einwendungen erhoben werden, so dass Beschwerde und Rekurs abzuweisen sind.
3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Rekurs wird abgewiesen.
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