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Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.259

14 avril 2011·Deutsch·Zurich·Steuerrekursgericht·PDF·2,893 mots·~14 min·3

Résumé

Direkte Bundessteuer 1.7.2006 - 30.6.2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.7.2006 - 30.6.2007 | Der Kauf einer Wandelobligation vom Hauptaktionär zu einem Preis erheblich über dem Marktwert erweist sich als geschäftsmässig nicht begründet. Da die Wandelobligation mit einem hohen Ausfallrisiko behaftet war, ist überhaupt kein Grund für deren Erwerb ersichtlich, weshalb nicht nur Abschreibungen auf den Marktwert, sondern auch die nachfolgenden Abschreibungen nicht zugelassen werden können. Der Einwand, der Erwerb sei bereits drei Jahre früher vereinbart worden, verfängt nicht, da auch hierfür keine geschäftsmässige Begründung ersichtlich ist. | Art. 58 Abs. 1 DBG; § 64 Abs. 1 StG

Texte intégral

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung 1 DB.2010.259 1 ST.2010.356

Entscheid

14. April 2011

Mitwirkend: Abteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Michael Ochsner, Steuerrichterin Rhea Schircks Denzler und Gerichtsschreiberin Nadja Obreschkow

In Sachen

A AG , Beschwerdeführerin/ Rekurrentin, vertreten durch B AG,

gegen

1. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, 2. Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Bau, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Direkte Bundessteuer 1.7.2006 - 30.6.2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.7.2006 - 30.6.2007

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1 DB.2010.259 1 ST.2010.356 hat sich ergeben:

A. Die A AG (nachfolgend die Pflichtige) erhielt 2001 von der C AG in D den Auftrag, elektronische Geräte im Wert von rund Fr. 3 Mio. zu liefern. Am 5. August 2002 zeichnete ihr Hauptaktionär eine Wandelobligation der C AG von Fr. 500'000.- und finanzierte diese aus seinem Privatvermögen. Mit Kaufvertrag vom 22. März 2006 übernahm die Pflichtige die Wandelobligation zum Preis von Fr. 475'000.-.

Im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 1.7.2006 – 30.6.2007 wies die Pflichtige einen Jahreserfolg von Fr. 151'783.18 aus, welchen sie mit kumulierten Vorjahresverlusten vollständig verrechnete und auf diese Weise einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- sowie ein steuerbares Eigenkapital von Fr. 1'654'000.- auswies. Nach durchgeführter Untersuchung stellte die Steuerkommissärin fest, dass die Pflichtige auf der Wandelanleihe im Geschäftsjahr 1.7.2005 – 30.6.2006 eine Abschreibung von Fr. 425'000.- und im Geschäftsjahr 1.7.2006 – 30.6.2007 von Fr. 50'000.- vorgenommen hatte, und kam zum Schluss, dass der Kauf der Wandelanleihe zu einem offenkundig übersetzten Preis erfolgt war, sodass die Abschreibungen geschäftsmässig nicht begründet seien. Dementsprechend liess sie in beiden Steuerperioden die Abschreibungen nicht zum Abzug zu, wodurch sich der Verlustvortrag für die Einschätzung 1.7.2006 – 31.6.2007 entsprechend reduzierte. Am 12. August 2010 schätzte sie die Pflichtige deshalb für die Staats- und Gemeindesteuern 1.7.2006 – 30.6.2007 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 207'100.- und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 1'764'000.- ein bzw. stellte für die direkte Bundessteuer eine Veranlagung mit gleichem steuerbarem Reingewinn und Eigenkapital in Aussicht. Am 30. August 2008 erging die entsprechende Schlussrechnung/Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer.

B. Die hiergegen erhobenen Einsprachen vom 13./14. September 2010 wies das kantonale Steueramt am 1. November 2010 ab.

C. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 1. Dezember 2010 liess die Pflichtige beantragen, für die Steuerperiode 1.7.2005 bis 30.6.2006 auf die Aufrechnung der Ab-

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1 DB.2010.259 1 ST.2010.356 schreibung auf der Wandelanleihe von Fr. 425'000.- sei zu verzichten, wodurch sich der auf die nächste Periode vortragbare Verlustvortrag entsprechend erhöhe; für die Staats- und Gemeindesteuern bzw. direkte Bundessteuer 1.7.2006 – 30.6.2007 sei sie mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- einzuschätzen. In formeller Hinsicht rügte sie, dass sie für die Steuerperiode 1.7.2005 – 30.6.2006 noch keinen Einschätzungsentscheid erhalten habe. Zur Sache führte sie aus, die Zeichnung der Wandelanleihe sei Voraussetzung für den Erhalt des Auftrags der C AG gewesen. Ihr Verwaltungsrat habe das Geschäft zuerst abgelehnt, weil die Liquidität für die Zeichnung nicht vorhanden gewesen sei. Er habe aber später das Geschäft gutgeheissen, nachdem sich der Hauptaktionär und Geschäftsführer bereit erklärt habe, die Zeichnung privat vorzunehmen. Die spätere Übernahme der Wertschriften gemäss Vertrag vom 22. März 2006 sei zum Gestehungspreis erfolgt, weil zwischen der Pflichtigen und dem Hauptaktionär Einigkeit bestanden habe, dass tatsächlich immer die Pflichtige wirtschaftlich Berechtigte gewesen sei. Es sei zutreffend, dass dieses Engagement in der Jahresrechnung hätte erfasst werden müssen. Die Steuerkommissärin habe der Wandelanleihe per 31. Dezember 2005 selbst einen Wert von 60% beigemessen, weshalb die Abschreibung zumindest teilweise anzuerkennen sei.

In der Beschwerde-/Rekursantwort vom 5. Januar 2011 beantragte das kantonale Steueramt, den steuerbaren Reingewinn in teilweiser Gutheissung der Rechtsmittel auf Fr. 32'153.- festzusetzen. Die Wandelanleihe sei klar im Eigentum des Mehrheitsaktionärs gewesen, habe er diese doch auch in seiner Steuererklärung deklariert und die Zinsen vereinnahmt. Sie sei an der E Börse gehandelt worden; per März 2006 sei ein Tageskurs von 35% zu entnehmen; demnach habe der Wert der Wandelanleihe 35% von Fr. 500'000.- betragen. Dementsprechend sei eine Abschreibung von Fr. 125'000.- im Geschäftsjahr 1.7.2005 – 30.6.2006 und von Fr. 50'000.- im Geschäftsjahr 1.7.2006 – 30.6.2007 zum Abzug zuzulassen. Dies ergebe unter Berücksichtigung des Verlustvortrags neu einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 32'153.-.

Die Pflichtige hielt in ihrer Replik vom 25. Februar 2011 an ihren Anträgen fest. Die Überlegungen in Bezug auf die teilweise Zulässigkeit der Abschreibung seien nachvollziehbar und richtig. Sie griffen aber zu kurz, da im Kreis des Verwaltungsrats jederzeit klar gewesen sei, dass die Pflichtige die Wandelanleihe zu einem späteren Zeitpunkt unter Schadloshaltung des Mehrheitsaktionärs übernehmen werde. In seiner Duplik vom 16. März 2011 hielt das kantonale Steueramt ebenfalls an seinen Anträgen

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1 DB.2010.259 1 ST.2010.356 gemäss Rekurs-/Beschwerdeantwort fest. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich jeweils nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Die Pflichtige stellt Einschätzungsanträge in Bezug auf die Steuerperiode 1.7.2005 – 30.6.2006 und macht hierzu geltend, dass sie noch keine Einschätzungen erhalten habe. Nach den Ausführungen des kantonalen Steueramts in der Beschwerde-/Rekursantwort ist die Schlussrechnung für die direkte Bundessteuer 1.7.2005 – 30.6.2006 jedoch am 30. August 2010 und diejenige für die Staats- und Gemeindesteuer 1.7.2005 – 30.6.2006 am 31. August 2010 versandt worden.

a) Ob die Einschätzungen damit korrekt eröffnet worden sind, kann offen bleiben, da unstreitig kein Einspracheentscheid vorliegt und das Steuerrekursgericht deshalb für die Behandlung der diesbezüglichen Einschätzungsanträge nicht zuständig ist (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, DBG, bzw. § 147 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997, StG). Insoweit ist auf die Rechtsmittel nicht einzutreten.

b) In Bezug auf die Steuerperiode 1.7.2006 – 30.6.2007 besteht keine Veranlassung, mit der Behandlung der Beschwerde bzw. des Rekurses bis zur Klärung allfälliger Unklarheiten in der Vorsteuerperiode zuzuwarten. Denn bei einer Einschätzung mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- erwächst nur diese in Rechtskraft und nicht auch die Berechnung des Verlusts. Aus diesen Gründen kann bei der späteren Geltendmachung dieser Verluste deren Ermittlung erneut überprüft werden (Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 67 N 10 und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 70 N 13). Unter den Parteien ist nicht streitig, dass die Einschätzungen für die Steuerperiode 1.7.2005 – 30.6.2006 je auf einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- zu lauten haben; streitig ist nur die Frage der Höhe des resultierenden Verlustvortrags für die streitbetroffene Folgeperiode. Diese Frage kann aber nach dem Gesagten im vorliegenden Verfahren ungeachtet der Frage der Rechtskraft der Vorsteuerperiode behandelt werden.

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1 DB.2010.259 1 ST.2010.356 2. a) Der steuerbare Reingewinn einer Kapitalgesellschaft setzt sich gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG und § 64 Abs. 1 StG zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung, unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahres (lit. a bzw. Ziff. 1), und (unter anderem) allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (lit. b bzw. Ziff. 2), wie insbesondere geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen (al. 2 bzw. lit. b) sowie offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte (al. 5 bzw. lit. e). Geschäftsmässig begründet sind Aufwendungen, Abschreibungen und Rückstellungen, die objektiv im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit und damit im Interesse des Unternehmensziels getätigt werden (vgl. Kuhn/Brülisauer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. A., Art. 24 N 57 ff. StHG). Geldwerte Leistungen in letzterem Sinn sind nach der Rechtsprechung immer dann anzunehmen, wenn (a) die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, (b) der Aktionär bzw. Anteilsinhaber direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil empfängt, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre, die Leistung also insofern ungewöhnlich ist, und (c) der Charakter dieser Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war (vgl. BGE 119 Ib 116 E. 2 S. 119 f.; 115 Ib 274 E. 9b S. 279; ASA 69, 202 E. 2; 68, 246 E. 3a; je mit weiteren Hinweisen). Diesfalls liegt keine geschäftsmässige Begründetheit vor, denn die Zuwendung erfolgt nicht im Interesse der juristischen Person, sondern in jenem des an ihr Beteiligten oder einer ihm nahestehenden Person.

Ob eine Leistung der Gesellschaft an den Inhaber von Beteiligungsrechten gerade wegen dieser Eigenschaft erfolgt ist und einem Dritten nicht erbracht worden wäre, bestimmt sich danach, ob die Leistung ungewöhnlich ist und sich mit einem sachgemässen Geschäftsgebaren nicht vereinbaren lässt, also als geschäftsmässig nicht begründet erscheint (BGE 113 Ib 23 E. 2c). Anzustellen ist dazu ein Drittvergleich. Dabei sind in jedem Einzelfall alle konkreten Umstände des zwischen der Gesellschaft und dem Anteilseigner abgeschlossenen Geschäfts zu berücksichtigen und es muss davon ausgehend bestimmt werden, ob das Geschäft in gleicher Weise mit einem der Gesellschaft nicht Verbundenen auch abgeschlossen worden wäre (BGr, 10. November 2000 = StE 2001 B 24.4 Nr. 58 und ASA 66, 554 und 559).

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1 DB.2010.259 1 ST.2010.356 Um die Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit von geltend gemachten Aufwendungen, Abschreibungen und Rückstellungen – mithin der allfällig damit verbundenen verdeckten Gewinnausschüttungen – zu ermöglichen, ist die steuerpflichtige Kapitalgesellschaft kraft der sie treffenden gesetzlichen Obliegenheiten gehalten, an der Abklärung der behaupteten Tatsachen mitzuwirken, wobei sie für deren Verwirklichung die Beweislast trägt (vgl. RB 1987 Nr. 35; VGr, 12. Dezember 2007, SB.2007.00050, je auch zum Folgenden). Insbesondere hat sie spätestens vor Steuerrekursgericht innerhalb der Rekurs- bzw. Beschwerdefrist eine substanziierte Sachdarstellung vorzutragen und die Beweismittel für deren Richtigkeit beizubringen oder anzubieten. Fehlt es an einer genügenden Substanziierung oder Beweisleistung, ist der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit der geltend gemachten Aufwendungen, Abschreibungen und Rückstellungen zu Ungunsten der beweisbelasteten Kapitalgesellschaft als misslungen zu betrachten.

b) Es ist unbestritten, dass die Pflichtige von ihrem Hauptaktionär mit Kaufvertrag vom 22. März 2006 Wandelobligationen von nominal Fr. 500‘000.- zu einem Kaufpreis von Fr. 475'000.- erworben hat; die Leistung des Kaufpreises erfolgte – rückdatiert auf den 1. Juli 2005 – durch Gutschrift auf das Konto Darlehen Aktionär. Das kantonale Steueramt legt das Kursblatt der E Börse vor, welches für die Wandelanleihe per März 2006 einen Kurswert (Geld) von 35% ausweist. Dies ergibt einen Marktwert der verkauften Anteile von Fr. 175'000.- (35% von nominal Fr. 500'000.-). Demnach hat die Pflichtige Fr. 300'000.- mehr bezahlt, als die Wandelanleihe zu diesem Zeitpunkt erkennbar wert war. Daraus ergibt sich ohne weiteres eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Pflichtigen in diesem Umfang.

c) Der Einwand der Pflichtigen, sie sei von Anfang an wirtschaftlich Berechtigte der Wandelanleihe gewesen, verfängt nicht: Es ist unbestritten, dass der Mehrheitsaktionär die Wandelanleihe in eigenem Namen und aus eigenen Mitteln erworben hat. Nach den Feststellungen des kantonalen Steueramts hat er diese in der Folge in seiner privaten Steuererklärung deklariert und die Zinszahlungen vereinnahmt. Demgegenüber ist die Wandelanleihe nie in der Buchhaltung der Pflichtigen aufgeführt worden. Damit war sie bis zum Kauf auch nie rechtliche Eigentümerin. Daran ändert nichts, dass der Kauf nach Sachdarstellung der Pflichtigen – ein Beleg hierzu liegt nicht vor – im Zusammenhang mit dem Abschluss des Liefervertrags mit der C AG stand. Selbst wenn das Motiv für den Kauf darin bestanden hätte, den Liefervertrag erst zu ermögli-

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1 DB.2010.259 1 ST.2010.356 chen, ändert dies nichts daran, dass rechtlich eben der Hauptaktionär der Käufer war und nicht die Pflichtige.

d) Die Pflichtige macht weiter geltend, die spätere Übernahme der Wandelanleihe zum Gestehungspreis sei bereits 2002 mit dem Hauptaktionär vereinbart worden. Eine geschäftsmässige Begründetheit für ein solch ungewöhnliches Vorgehen ist indessen nicht ersichtlich:

aa) Die Pflichtige führte hierzu ursprünglich aus, der Kauf durch den Mehrheitsaktionär sei damals lediglich deshalb erfolgt, weil es ihr an Liquidität gefehlt habe, um die Wandelanleihe selber zu zeichnen. Entsprechende Ausführungen enthält auch der Ingress des Kaufvertrags vom 22. März 2006. Diese Sachdarstellung leuchtet indessen in keiner Weise ein. Wenn die Geschäftsleitung tatsächlich entschlossen gewesen wäre, das Geschäft mit der C AG zu den genannten Bedingungen abzuschliessen, wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, die notwendige Liquidität zu beschaffen, da der Hauptaktionär offenkundig über die flüssigen Mittel verfügte und bereit war, das Engagement einzugehen. Eine weitere Variante wäre gewesen, dass der Hauptaktionär die Wertschriften erworben und unter Gutschrift auf seinem Aktionärskonto in die Pflichtige eingebracht hätte, wie man es dann ja auch im Jahr 2006 gemacht hat. Zudem legt das kantonale Steueramt im Einspracheentscheid nachvollziehbar dar, dass bei der Pflichtigen im Zeitpunkt der Zeichnung am 2. August 2002 die notwendige Liquidität durchaus vorhanden war, verfügte sie doch gemäss Jahresabschluss per 1. Juli 2002 über flüssige Mittel von rund Fr. 2 Mio. Die bloss schematische Darstellung der Pflichtigen vermag dies nicht zu wiederlegen. Die Behauptung, die Wandelanleihe sei aufgrund mangelnder Liquidität durch den Hauptaktionär gezeichnet worden, ist damit in keiner Art und Weise plausibel, und wenn dies sogar im Ingress des Kaufvertrags vom 22. März 2006 explizit festgehalten wird, erweist sich dieser Vertrag insgesamt als unglaubwürdig. Mit Liquiditätsproblemen lässt sich das Geschäft nicht erklären.

bb) Auf S. 2 der Replik macht die Pflichtige neu geltend, der Kauf durch den Mehrheitsaktionär sowie eine spätere Übernahme der Wandelobligation unter Schadloshaltung desselben sei vereinbart worden, weil der Grossauftrag firmenseitig gar „nicht finanzierbar" gewesen sei. Erst als sich der Hauptaktionär bereit erklärt habe, die Zeichnung der Wandelobligationen aus privaten Mitteln vorzunehmen, habe der Verwaltungsrat seine Zustimmung zum Liefervertrag mit der C AG gegeben. Bei dieser

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1 DB.2010.259 1 ST.2010.356 Sachdarstellung ist indessen unklar, was die Pflichtige unter "nicht finanzierbar" versteht. Der Hauptaktionär war nach ihrer Sachdarstellung ja bereit, die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, sodass das Geschäft für die Pflichtige einfach hätte vorgenommen werden können. Sollte das Geschäft als für die Pflichtige zu riskant betrachtet worden sein, bleibt rätselhaft, weshalb die Variante Kauf durch Mehrheitsaktionär/spätere Übernahme unter Schadloshaltung desselben hätte vorgezogen werden sollen, ist doch wirtschaftlich mit diesem Vorgehen genau dasselbe Risiko verbunden wie bei einem Kauf von Anfang an. Mithin ist die angeblich gewählte Variante ebenso wenig "finanzierbar". Zudem ist der Inhalt der angeblichen ursprünglichen Vereinbarung zwischen der Pflichtigen und ihrem Hauptaktionär völlig im Dunkeln, existiert doch kein schriftlicher Vertrag. Das von der Pflichtigen eingereichte Verwaltungsratsprotokoll vom 16. November 2001 hilft nicht weiter, enthält es hierzu doch keine Ausführungen. Zudem bleibt ungeklärt, weshalb der Mehrheitsaktionär Zinszahlungen auf den Wandelanleihen selbst vereinnahmt hat.

Mithin vermag auch diese Sachdarstellung die geschäftsmässige Begründetheit des gewählten Vorgehens nicht aufzuzeigen. Da eine Zeugeneinvernahme eine substanziierte Sachdarstellung voraussetzt, an welcher es demnach in Bezug auf die geschäftsmässige Begründetheit fehlt, erübrigt es sich, die von der Pflichtigen angebotenen Verwaltungsräte hierzu als Zeugen einzuvernehmen.

e) Die Steuerkommissärin kommt der Pflichtigen in der Beschwerde-/Rekursantwort insoweit entgegen, als sie von einem Wert der Wandelanleihe von 35% im Zeitpunkt des Kaufs am 22. März 2006 ausgeht und dementsprechend einen Erwerb zu diesem Wert als geschäftsmässig begründet betrachtet. Davon ausgehend akzeptiert sie eine Abschreibung von diesem Wert, und zwar auf Fr. 50'000.- per 30. Juni 2006 und auf Fr. 0.- per 30. Juni 2007. Damit setzt sie voraus, dass die Pflichtige bereit gewesen wäre, anstelle des effektiv vollzogenen Kaufvertrags einen solchen zu einem Preis von 35% abzuschliessen, und dass ein solcher Kauf geschäftsmässig begründet gewesen wäre. Diese Annahmen sind aber nicht gerechtfertigt:

Ein Artikel der F vom … "C: Hoffen auf ein Wunder" berichtet von Verlusten in Millionenhöhe und bezeichnet das Unternehmen als "serbelnd". Ein Auszug aus einem Wirtschafts-Blog vom … spricht sodann vom "finanziellen Schiffbruch" des Projekts und einem drohenden Konkurs. Zudem war gemäss Kursblatt auch schon vor dem 22. März 2006 einmal ein Tiefststand der Wandelanleihe von 20% zu verzeichnen. Der

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1 DB.2010.259 1 ST.2010.356 notierte Kurs von 35% war zudem offenkundig nicht repräsentativ für die Zukunft: zum Einen erfolgten Verkäufe an der E Börse nicht stetig, sondern mit grösseren Abständen, erfolgte doch gemäss Kursblatt vom 22. März 2006 letztmalig ein Verkauf am 16. März 2006. Zum Anderen aber geht aus dem erwähnten Wirtschaftsblog hervor, dass diverse Bilanzsanierungsvarianten diskutiert wurden, wovon die aussichtsreichste Option in einer Wandlung der Wandelanleihe, einem Aktienkapitalschnitt und einer anschliessenden Kapitalerhöhung bestanden hatte. Gemäss Mitteilung auf der Internetseite der E Börse ist der Handel mit der Wandelanleihe auf Antrag der C AG per Mai 2006 sistiert worden, da der Verwaltungsrat "einen Nachlass" vorbereitet. Gemäss einer weiteren Mitteilung erfolgte per Juli 2006 schliesslich die Aussetzung des Handels mit der Wandelanleihe wegen einer Gerichtsverhandlung über ein Nachlassstundungsgesuch. Auch wenn diese Aussetzung des Handels erst nach dem Abschluss des Kaufvertrags vom 22. März 2006 erfolgte, konnte es der Pflichtigen nicht entgangen sein, dass sich die C AG in einer schwierigen finanziellen Lage befand (Hinweise dafür finden sich im Kaufvertrag selber); dies gesteht sie denn auch ein. Demnach war im Zeitpunkt des Kaufs ein weiterer erheblicher Preiszerfall der Obligation nicht auszuschliessen sondern vielmehr zu erwarten, womit sich das Geschäft als sehr riskant erwies. Die Pflichtige bezweckt die Herstellung und den Vertrieb von elektronischen Geräten; die Investition in Risikoanlagen gehört nicht zu ihrem Geschäftsbereich. Unter ihren Aktiven befinden sich keine weiteren solchen Wertpapiere. Damit ist keine geschäftsmässige Begründung ersichtlich, sich auf den Erwerb einer offenkundig notleidenden und damit risikobehafteten Wandelobligationsanleihe überhaupt einzulassen. Dass sie es dennoch getan hat, lässt sich nur mit der beherrschenden Stellung des Verkäufers und Mehrheitsaktionärs erklären.

Ist demnach keine geschäftliche Begründung für das Geschäft erkennbar, fehlt auch eine Grundlage für die Zulassung der nachfolgend vorgenommenen Abschreibungen. Damit sind entgegen dem Antrag des kantonalen Steueramts in der Beschwerde-/Rekursantwort die Einschätzungen zu bestätigen.

3. Gestützt auf diese Erwägungen sind die Beschwerde und der Rekurs abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Beschwerde- und Rekurskosten der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG und Art. 144 Abs. 1 DBG) und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968).

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1 DB.2010.259 1 ST.2010.356 Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

[…]