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Zürich Obergericht Weitere Kammern 27.10.2011 VO110109

27 octobre 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·2,077 mots·~10 min·2

Résumé

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110109-O/U

Mitwirkend: der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 27. Oktober 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 22. Juli 2011 reichte A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt B._____ das Schlichtungsgesuch ein betreffend Datenberichtigung/Datenherausgabe gegen die C._____ AG (nachfolgend: Gegenpartei). Mit Verfügung vom 9. September 2011 setzte das Friedensrichteramt B._____ dem Gesuchsteller Frist an, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 375.- zu leisten (Urk. 2/1). 1.2. In der Folge stellte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. September 2011 beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag, es sei ihm für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1). 1.3. Dem Gesuchsteller wurde mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 Frist angesetzt zur Vervollständigung seines Gesuches (Urk. 3), woraufhin der Gesuchsteller innert Frist mehrere Unterlagen einreichte (Urk. 5/1-2) 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

- 3 - 2.2. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. 2.4. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Der Gesuchsteller führte zu seinen finanziellen Verhältnissen aus, er sei zur Zeit in Haft, besitze kein Vermögen und erziele kein Einkommen, weshalb es ihm unmöglich sei, den verlangten Vorschuss von Fr. 375.- zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass der Gesuchsteller in der Steuerperiode 2010 und voraussichtlich auch in der Steuerperiode 2011 weder Einkommen noch Vermögen versteuern musste bzw. muss (Urk. 2/4 S. 1 und 2). Sein Konto bei der D._____ wies am 31. Juli 2011 einen negativen Saldo von Fr. 49.65 auf (Urk. 2/4 S. 3). Gemäss Beschluss vom 12. April 2011 wird der Ge-

- 4 suchsteller von der Sozialhilfebehörde der Stadt E._____ unterstützt, indem diese Kosten für die Einlagerung seines Hausrates sowie die Prämien für die obligatorische Grundversicherung vorläufig bis längstens 31. Dezember 2011 übernimmt (Urk. 5/2). Im Weiteren verfügt der Gesuchstellers über zwei Konten bei der Justizvollzugsanstalt F._____. Das Freikonto mit der Nr. … wies am 6. Oktober 2011 einen Saldo von Fr. 159.85 auf, das Sperrkonto mit der Nr. … einen Saldo von Fr. 830.85 (Urk. 5/1). Das Sperrkonto dient dazu, erste Rücklagen für die Zeit nach der Entlassung zu bilden (vgl. § 28 Abs. 1 der Hausordnung der Strafanstalt F._____, abrufbar unter www. … .ch). Gemäss Ziff. 4.2. der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006 (abrufbar unter www.justizvollzug.zh.ch) könnte der Gesuchsteller während des Strafvollzuges nur dann Geld vom Sperrkonto beziehen, wenn auf diesem ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.- verbleibt und wenn die Anstaltsleitung den Bezug bewilligt. Der Gesuchsteller kann zur Zeit somit lediglich über die Fr. 159.85 auf dem Freikonto verfügen, auf die Fr. 830.85 auf dem Sperrkonto kann er nicht zugreifen. Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit hinreichend dokumentiert bzw. glaubhaft gemacht. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 2.7. In der Hauptsache klagt der Gesuchsteller gegen die C._____ AG auf Datenberichtigung/Datenherausgabe (vgl. die Rechtsbegehren des Gesuchstellers, Urk. 2/2 S. 1). Bei Rechtsbegehren Ziff. 2, 5 und 6 erscheinen die Gewinnaussichten als eher fraglich, die übrigen Rechtsbegehren können jedoch im heutigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Bei den Rechtsbegehren Ziff. 1 und 3 gesteht die Gegenpartei selber ein, dass Adressen, welche älter als fünf Jahre seien, sowie falsche und doppelte Einträge auf Begehren gelöscht

- 5 würden (Urk. 2/2 S. 2). Strittig ist, ob der Gesuchsteller ein derartiges Begehren bei der Gegenpartei gestellt hat. Dies steht jedoch einer klageweisen Durchsetzung seines Anspruches nicht im Wege, könnte jedoch allenfalls bei den Kostenfolgen berücksichtigt werden (vgl. Rampini, in: Maurer-Lambrou/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz, 2. Auflage, Basel 2006, N 36 zu Art. 15). Im Rechtsbegehren Ziff. 4 verlangt der Gesuchsteller die Löschung aller auf ihn lautenden Rufnummern und E-Mail-Adressen. Gemäss einem Schreiben des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten gehören Handynummern nicht zu Stammdaten, weshalb Angaben zu Handynummern auf Begehren gelöscht würden (Urk. 2/3 S. 2). Dass dies auch auf Rufnummern und E-Mail- Adressen zutrifft, erscheint damit nicht als zum Vornherein ausgeschlossen. Auch Rechtsbegehren Ziff. 4 kann somit nicht aus aussichtslos bezeichnet werden. 2.8. Dem Antrag des Gesuchstellers kann somit entsprochen und ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Klage auf Datenherausgabe/Datenberichtigung die unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden. 2.9. Einen Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellt der Gesuchsteller nicht ausdrücklich. Einem solchen wäre auch nicht stattzugeben, da es für die Wahrung der Rechte des Gesuchstellers jedenfalls für das Schlichtungsverfahren nicht notwendig erscheint, dass er über einen Rechtsbeistand verfügt. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde B._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlich-

- 6 tungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde B._____ erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde B._____. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt B._____ − die C._____ AG in B._____ je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge-

- 7 reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 27. Oktober 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Urteil vom 27. Oktober 2011 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 22. Juli 2011 reichte A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt B._____ das Schlichtungsgesuch ein betreffend Datenberichtigung/Datenherausgabe gegen die C._____ AG (nachfolgend: Gegenpartei). Mit Verfügung vom 9... 1.2. In der Folge stellte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. September 2011 beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag, es sei ihm für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1). 1.3. Dem Gesuchsteller wurde mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 Frist angesetzt zur Vervollständigung seines Gesuches (Urk. 3), woraufhin der Gesuchsteller innert Frist mehrere Unterlagen einreichte (Urk. 5/1-2) 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – s... 2.3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er... 2.4. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirku... 2.5. Der Gesuchsteller führte zu seinen finanziellen Verhältnissen aus, er sei zur Zeit in Haft, besitze kein Vermögen und erziele kein Einkommen, weshalb es ihm unmöglich sei, den verlangten Vorschuss von Fr. 375.- zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). Aus den ... 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtsl... 2.7. In der Hauptsache klagt der Gesuchsteller gegen die C._____ AG auf Datenberichtigung/Datenherausgabe (vgl. die Rechtsbegehren des Gesuchstellers, Urk. 2/2 S. 1). Bei Rechtsbegehren Ziff. 2, 5 und 6 erscheinen die Gewinnaussichten als eher fraglic... 2.8. Dem Antrag des Gesuchstellers kann somit entsprochen und ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Klage auf Datenherausgabe/Datenberichtigung die unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden. 2.9. Einen Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellt der Gesuchsteller nicht ausdrücklich. Einem solchen wäre auch nicht stattzugeben, da es für die Wahrung der Rechte des Gesuchstellers jedenfalls für das Schlichtungsverfahr... 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des O... 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde B._____. 3. Schriftliche Mitteilung an  den Gesuchsteller  das Friedensrichteramt B._____  die C._____ AG in B._____ 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 27. Oktober 2011

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