Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110101-O/U
Der Präsident (Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller)
Verfügung vom 8. September 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Nach Einsicht in das an den Obergerichtspräsidenten gerichtete Gesuch des Gesuchstellers vom 30. August 2011 betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Verfahren vor Bezirksgericht Zürich (act. 1) sowie in Anwendung von § 128 GOG e contrario, wonach der Obergerichtspräsident zur Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege nach Einreichung der Klage beim Gericht nicht mehr zuständig ist, verfügt der Obergerichtspräsident: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller gegen Empfangsschein. 4. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 8. September 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Stellvertreter des Generalsekretärs:
lic. iur. L. Huber versandt am:
Verfügung vom 8. September 2011 verfügt der Obergerichtspräsident: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller gegen Empfangsschein. 4. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).