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Zürich Obergericht Weitere Kammern 13.11.2024 KD240003

13 novembre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·1,476 mots·~7 min·3

Résumé

Kostenerlass

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Geschäfts-Nr.: KD240003-O/U/ad Mitwirkend: die Mitglieder des Obergerichts lic. iur. C. Spiess, Präsident, Dr. D. Scherrer, lic. iur. M. Spahn, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Schwarzenbach- Oswald Beschluss vom 13. November 2024 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Rekurrentin betreffend Kostenerlass Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. September 2024; Proz. VW240005-O

- 2 - Erwägungen: 1.1. A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) schuldet dem Kanton Zürich aus einem am Bezirksgericht Bülach durchgeführten Verfahren (Geschäfts-Nr. EB230319-C) einen Betrag von Fr. 170.– (Urk. 3 und Urk. 4/10). Nachdem die Rekurrentin nach Erhalt der entsprechenden Rechnung mit der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) eine Teilzahlungsvereinbarung abgeschlossen hatte (Urk. 4/1-3), stellte die Rekurrentin im Dezember 2023 ein Gesuch um Kostenerlass (Urk. 4/4). Die Zentrale Inkassostelle teilte der Rekurrentin am 1. Februar 2024 mit, dass eine erste informelle Prüfung ihrer Unterlagen durch einen Fachspezialisten der Zentralen Inkassostelle ergeben habe, dass die Voraussetzungen für einen Erlass wohl nicht gegeben seien (Urk. 4/5). Dennoch hielt die Rekurrentin mit Schreiben vom Februar 2024 an ihrem Erlassgesuch fest (Urk. 4/6). Deshalb wurde dieses dem Generalsekretär-Stv. zur Prüfung vorgelegt, welcher am 15. Juli 2024 das Gesuch um Erlass abwies (Urk. 4/7), was der Rekurrentin mit Schreiben vom 6. August 2024 von der Zentralen Inkassostelle mitgeteilt wurde (Urk. 4/8 = Urk. 3). Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, ihr Erlassgesuch im Rahmen eines formellen Verfahrens von der Verwaltungskommission überprüfen zu lassen. Mit Eingabe vom August 2024 (Poststempel: 20. August 2024) teilte die Rekurrentin der Zentralen Inkassostelle mit, dass sie an ihrem Erlassgesuch betreffend den geschuldeten Betrag von Fr. 170.– festhalte (Urk. 4/9 = Urk. 2), worauf dieses von der Zentralen Inkassostelle mit Schreiben vom 4. September 2024 an die Verwaltungskommission überwiesen wurde (Urk. 1). 1.2. Die Verwaltungskommission wies das Gesuch um Kostenerlass mit Beschluss vom 18. September 2024 ab (Urk. 5 = Urk. 8). Der Beschluss wurde der Rekurrentin am 2. Oktober 2024 zugestellt (Urk. 6/1). Am 4. Oktober 2024 (Datum Poststempel) reichte die Rekurrentin rechtzeitig eine mit "Rekursschreiben" bezeichnete Eingabe ein (Urk. 7). Mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 räumte die Rekurskommission der Rekurrentin die Möglichkeit ein, bis am 18. Oktober 2024 mitzuteilen, ob sie am Rekurs festhalte oder mit ihrem Schreiben etwas anderes mitteilen wollte. Sollte sie innert Frist mitteilen, dass sie keinen Rekurs erheben

- 3 möchte, würde das Geschäft formlos und kostenfrei erledigt werden, sollte sie sich innert Frist hingegen nicht melden oder mitteilen, dass sie am Rekurs festhalte, würde eine förmliche Behandlung des Rekurses mit allfälligen Kostenfolgen erfolgen (Urk. 9). Nachdem sich die Rekurrentin nicht vernehmen liess, wurde das vorliegende Verfahren eröffnet. 1.3. Die Rekurskommission entscheidet über Rechtsmittel gegen von der Verwaltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefasste erstinstanzliche Beschlüsse (§ 19 OrgV OG). Um einen solchen Entscheid geht es hier. Die Akten der Verwaltungskommission wurden beigezogen (Urk. 1-6). Weitere prozessuale Anordnungen wurden nicht getroffen. Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Zusammenfassend führte die Verwaltungskommission zur Begründung aus, der Kostenerlass als Akt der Justizverwaltung dürfe nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide hätten die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen sei. Deshalb könne der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden. Insbesondere könne ein Kostenerlass dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorangehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterlassen habe, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden sei. Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess sei es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen. In all diesen Fällen könne sodann mit einem Rechtsmittel gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos sei grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafprozessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zum Erlass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Weite-

- 4 res mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesse indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege habe beantragen können oder mit ihrem Gesuch deshalb abgewiesen worden sei, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt werden könne. Die Rekurrentin habe jedoch davon abgesehen, sich im Gesuch näher zu ihren finanziellen Verhältnissen zu äussern bzw. darzulegen, dass sich diese seit der Fällung des massgeblichen Urteils vom 1. September 2023 erheblich verschlechtert hätten. Hinweise, die auf Letzteres schliessen lassen würden, seien keine aktenkundig, weshalb es an Anhaltspunkten, dass die Rekurrentin nach dem massgeblichen Urteilsspruch in finanzielle Schwierigkeiten geraten wäre, fehle. Damit seien die Erfordernisse eines Kostenerlasses nicht erfüllt und sei eine Gutheissung des Kostenerlassgesuchs mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus neueren Entscheiden resultierten, nicht zu vereinbaren. Das Kostenerlassgesuch sei deshalb abzuweisen (Urk. 8 S. 3 f.). 2.2. Die Rekurrentin macht mit ihrer Rekursschrift geltend, sie habe geschrieben, ob ihr die Kosten erlassen werden könnten, da es für sie etwas schwierig sei nach dieser Zeit und mit ihrem Einkommen. Sie bitte um Verständnis. Sie verstehe nicht, dass ihr diese Rechnung geschrieben werde, sie habe um Erlass gebeten (Urk. 7). 2.3. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 23 Abs. 1 Satz 1 VRG). Die Anforderungen an den Antrag und an die Begründung sind nicht immer gleich hoch. Sie sind weniger streng, wenn es sich um eine Eingabe eines juristischen Laien handelt (Alain Griffel, in: Kommentar VRG, 3. Auflage 2014, § 23 N 6). In Bezug auf den Antrag genügt es bei juristischen Laien, wenn aus dem Zusammenhang und unter Beizug der Begründung zumindest sinngemäss klar wird, was der Rekurrent will (Alain Griffel, a.a.O., § 23 N 12). Vorliegend ergibt sich aus der Rekursschrift der Rekurrentin sinngemäss, dass sie nach wie vor am Kostenerlassgesuch festhält und demnach die Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz beantragt.

- 5 - In der Begründung hat die rekurrierende Partei darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt an einem Mangel leidet und dem gestellten Antrag entsprechend aufzuheben oder abzuändern sei. Hierbei genügt die blosse Behauptung, die angefochtene Verfügung sei fehlerhaft, nicht; die Begründung muss sich vielmehr – jedenfalls in minimaler Weise – mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Allerdings werden bei juristischen Laien keine hohen Anforderungen an die Begründung gestellt; diese muss immerhin sachbezogen sein und wenigstens im Ansatz erkennen lassen, in welchen Punkten und weshalb die beanstandete Verfügung angefochten wird (Alain Griffel, a.a.O., § 23 N 17). Die Rekurrentin setzt sich in ihrer Rekursschrift nicht einmal in minimaler Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Es lässt sich nicht ansatzweise erkennen, mit welchen Punkten im angefochtenen Entscheid die Rekurrentin nicht einverstanden ist. Da die Rekursschrift gar keine Begründung enthält (weshalb der Rekurrentin auch keine Frist zur Behebung des Mangels angesetzt werden musste; vgl. Alain Griffel, a.a.O., § 23 N 30), fehlt es an einer Gültigkeitsvoraussetzung. Deshalb ist auf den Rekurs der Rekurrentin nicht einzutreten (vgl. Alain Griffel, a.a.O., § 23 N 8). Die Verwaltungskommission hat sich im Übrigen eingehend und sorgfältig mit dem Gesuch um Kostenerlass befasst und insbesondere dargelegt, dass sich die Rekurrentin im Gesuch nicht näher zu ihren finanziellen Verhältnissen äusserte bzw. sie nicht darlegte, dass sich diese seit der Fällung des massgeblichen Urteils vom 1. September 2023 erheblich verschlechtert haben. Zu Recht kam sie zum Schluss, dass die Erfordernisse eines Kostenerlasses damit nicht erfüllt sind. Wäre auf den Rekurs einzutreten, müsste er demnach ohnehin abgewiesen werden. 2.4. Die Auferlegung der aus dem Verfahren der Vorinstanz mit der Geschäfts- Nr. VW240005-O resultierenden Kosten von Fr. 500.– an die Rekurrentin ist nicht zu beanstanden, nachdem die Rekurrentin vor Vorinstanz unterlag und auf den vorliegenden Rekurs nicht einzutreten ist. 3. Die Rekurrentin unterliegt und hätte daher grundsätzlich die Kosten zu tragen. Aus Billigkeitsgründen kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzich-

- 6 tet werden (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Auflage 2014, § 13 N 22 und N 63). Umständehalber und angesichts des sehr tiefen Streitwerts rechtfertigt es sich, auf Kosten für das Rekursverfahren zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Rekurrentin, die Zentrale Inkassostelle der Gerichte und die Verwaltungskommission (unter Beilage ihrer Akten), je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 170.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 7 - Zürich, 13. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Schwarzenbach-Oswald versandt am:

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