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Zürich Obergericht Weitere Kammern 17.10.2019 KD190011

17 octobre 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·781 mots·~4 min·5

Résumé

Beschwerde

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission

Geschäfts-Nr.: KD190011-O/U

Mitwirkend: die Oberrichterinnen lic. iur. A. Katzenstein, Präsidentin, Dr. H. Kneubühler Dienst, Dr. L. Hunziker Schnider und die Oberrichter lic. iur. Ch. Spiess und lic. iur. R. Naef sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss vom 17. Oktober 2019

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer, Rekurrent

sowie

B._____, Verfahrensbeteiligte

betreffend Beschwerde Beschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 8. August 2019; Proz. PQ190032

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Beschluss vom 8. August 2019 trat die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Oberrichter Dr. P. Higi, Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi) auf eine Beschwerde von A._____ und der Verfahrensbeteiligten B._____ gegen das Urteil des Bezirksrates Meilen vom 25. März 2019 nicht ein, mit welchem ihrem Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft für B._____ nicht entsprochen worden war. Grund für den Nichteintretensentscheid war die nicht hinreichende Begründung der Beschwerde (act. 3 S. 16 vor Ziff. 3.3.). Im Eventualstandpunkt erwog das Obergericht ferner, die Beschwerde müsste aber auch in der Sache abgewiesen werden (a.a.O. sub Ziff. 3.3.). Als Rechtsmittel wurde die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht angegeben (act. 3 S. 19 Dispositiv Ziffer 5). 2. Mit Schreiben vom 12. September 2019 (Poststempel: 13. September 2019) wandte sich A._____ an die Beschwerde-Kommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Darin legt er "vollumfänglich und umfassend für alle Teile/Bereiche Beschwerde gegen das Urteil/Beschluss vom 8.8.2019 ein." Weiter führt er aus, es sei schlichtweg ein Affront und nicht zu verantworten, ein solches Urteil - und wie es zustande gekommen sei - an das Bundesgericht weiterzuleiten, darum an die Beschwerdekommission (act. 2). 3. Mit Schreiben vom 19. September 2019 liess die zuständige Gerichtsschreiberin der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich A._____ wissen, dass es die von ihm angeschriebene Beschwerde-Kommission nicht gebe und daher sein Schreiben an die Rekurskommission weitergeleitet worden sei. Allerdings sei die Rekurskommission nur zuständig, Entscheide der Verwaltungskommission zu überprüfen, wobei es dabei hauptsächlich um administrative Belange gehe. Weiter wurde A._____ mitgeteilt, seine Beschwerde beruhe wohl auf der irrigen Annahme, das Obergericht könne sie behandeln. Sollte er sich bis Ende September 2019 nicht mehr melden, würde das Geschäft formlos und kostenfrei erledigt. Falls er eine förmliche Behandlung wünsche, solle er dies innert der Frist bekanntgeben (act. 5).

- 3 - 4. Auf der Rückseite dieses Schreibens teilt A._____ unterm 28.9.2019 handschriftlich und nicht leicht lesbar mit, er beantrage hiermit Rekurs. Die Person Frau B._____ sei mittlerweile schwer erkrankt. Nicht zuletzt, weil ihr seit Jahren nicht die nötige Beachtung geschenkt worden sei (act. 8). 5. Wie dem Rekurrenten mit Schreiben vom 19. September 2019 mitgeteilt worden ist, ist die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich einzig zuständig, Entscheide der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich zu überprüfen. Es steht ihr aber nicht zu, einzelne Geschäfte, welche von den verschiedenen Kammern des Obergerichtes (Straf- oder Zivilkammern und Handelsgericht) behandelt und entschieden worden sind, gleich einer Rechtsmittelinstanz zu überprüfen und neu zu entscheiden. Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide der Kammern des Obergerichts des Kantons Zürich ist einzig das Schweizerische Bundesgericht in Lausanne. Hierauf wurde der Rekurrent im Beschluss vom 8. August 2019 ausdrücklich hingewiesen. Auf das Begehren des Rekurrenten kann daher nicht eingetreten werden. Da er seine Beschwerde ausdrücklich nicht an das Bundesgericht erheben will (act. 2), ist von einer Weiterleitung abzusehen. 6. Ausgangsgemäss hat der Rekurrent die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Angesichts des bescheidenen Aufwandes sind diese auf Fr. 500.00 festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und dem Rekurrenten auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Verfahrensbeteiligte unter Beilage eines Doppels resp. einer Kopie der Beschwerdeschriften act. 2 und 8), je gegen Empfangsschein.

- 4 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming

versandt am:

Beschluss vom 17. Oktober 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und dem Rekurrenten auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Verfahrensbeteiligte unter Beilage eines Doppels resp. einer Kopie der Beschwerdeschriften act. 2 und 8), je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (...

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