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Zürich Obergericht Weitere Kammern 08.02.2018 KD170009

8 février 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·1,147 mots·~6 min·7

Résumé

Kostenerlass

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission

Geschäfts-Nr.: KD170009-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Präsident, Oberrichter Dr. H.A. Müller, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Oberrichter Dr. A. Brunner und Oberrichterin Dr. H. Kneubühler Dienst sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Barblan Urteil vom 8. Februar 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Rekurrent

betreffend Kostenerlass Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 22. November 2017; Proz. VW170009

- 2 - Erwägungen: 1. Der Rekurrent stand in geschäftlicher Beziehung mit einem Autohändler. Er wirft diesem vor, ihn betrogen zu haben, und anlässlich des Versuches einer Aussprache habe der Autohändler ihn tätlich angegriffen und verletzt. Die Staatsanwaltschaft verfügte auf entsprechende Anzeigen hin, die Sachen nicht an Hand zu nehmen. Das focht der (damals anwaltlich vertretene) heutige Rekurrent bei der III. Strafkammer des Obergerichts an, welche diese Beschwerden allerdings mit Beschlüssen vom 31. Oktober 2016 abwies. In beiden Fällen wurde dem dortigen Beschwerdeführer und heutigen Rekurrenten die beantragte unentgeltliche Prozessführung verweigert, und es wurden ihm Kosten von je Fr. 1'200.-auferlegt (act. 5 und 6, je Beschlussdispositiv Ziff. 2). Offenbar gelangte der Rekurrent an das Bundesgericht, was aber erfolglos gewesen zu sein scheint und jedenfalls in Kosten von zweimal Fr. 500.-- mündete (VK-act. 5/5, Schreiben des Finanzdienstes des Bundesgerichts an den Rekurrenten vom 9. Juni 2017). Am 7. Juni 2017 wandte sich der Rekurrent an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (ZIST). Mit der Bitte um Hilfe und der Beilage von verschiedenen Unterlagen stellte er sinngemäss ein Gesuch um Erlass der ihm auferlegten Kosten, weil er zum Zahlen nicht in der Lage sei. Die ZIST prüfte das Gesuch und kam zum Schluss, der Rekurrent könne die zweimal Fr. 1'200.-- wohl objektiv wirklich nicht aufbringen. Weil es sich um erst gerade kürzlich ergangene Urteile handle, sei ein Erlass nicht zu bewilligen (VK-act. 5/5). Der Rekurrent hielt an seinem Gesuch fest, sodass es der Verwaltungskommission des Obergerichts vorgelegt wurde. Die Verwaltungskommission wies das Gesuch mit Beschluss vom 22. November 2017 ab (act. 3/9). Dieser Entscheid ging dem Rekurrenten am 27. November 2017 zu (VK-act. 7/1). 2. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017, zur Post gegeben am 22. Dezember 2017, gelangt der Rekurrent an die Rekurskommission, mit dem Antrag um Erlass ("Abschreibung") der Gerichtskosten (act. 2).

- 3 - Es wurden die Akten der Verwaltungskommission und der Zentralen Inkassostelle der Gerichte beigezogen. Weitere Anordnung der Prozessleitung erfolgten nicht. 3.1 Gemäss § 19 Abs. 1 OrgV OGer können die von der Verwaltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefassten erstinstanzlichen Beschlüsse mit Rekurs an die Rekurskommission weitergezogen werden. Das Verfahren vor der Rekurskommission richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (OGer ZH, KD130001). Zum Rekurs berechtigt ist, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 2 VRG). Die formellen Voraussetzungen für das Eintreten auf den Rekurs sind erfüllt. 3.2 Die Verwaltungskommission hat erwogen, der Rekurrent lebe tatsächlich in sehr beengten finanziellen Verhältnissen. Nur gerade ein Jahr nach einer Kostenauflage diese rückgängig zu machen, wäre mit der Gleichbehandlung der Kostenschuldner nicht zu vereinbaren und höbe faktisch die Entscheidung des Prozessgerichts über die unentgeltliche Prozessführung auf. Der Rekurrent betont erneut, dass er unter dem Existenzminimum lebe, wie viele andere Menschen auch, und dass er darum die Kosten nicht zahlen könne. Er habe darum auch von Anfang an um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. In der Sache sei er einem Lügner und Betrüger auf den Leim gegangen und sei selber ein Opfer (act. 2). Damit verkennt der Rekurrent, dass die Verwaltungskommission seine ungünstigen finanziellen Verhältnisse durchaus gesehen hat. Es ist in der Tat anzunehmen, dass der Rekurrent die ihm auferlegten Kosten nicht bezahlen kann, und als Rentner hat er auch kaum eine realistische Aussicht auf Verbesserung seiner Lage. Er wird allerdings nicht wegen der Kostenschulden in seinem Anspruch auf das Existenzminimum beschnitten werden: der so genannte Notbedarf geht bei einer allfälligen Betreibung dem Anspruch des Staates vor (Art. 92 und 93 SchKG). Entscheidend ist vielmehr, dass die Instanzen des Kostenbezuges

- 4 - (ZIST, Verwaltungskommission, Rekurskommission) nicht befugt sind, das der Kostenschuld zugrunde liegende Urteil zu überprüfen oder abzuändern. So weit der Rekurs so zu verstehen ist, dass die Entscheide der III. Strafkammer in der Sache unrichtig seien (der Gegner soll ja ein Lügner und Betrüger sein), ist eine Überprüfung in diesem Verfahren von Anfang an unmöglich. Die Verwaltungskommission hat im Übrigen was die Kosten betrifft richtig darauf hingewiesen, dass der Rekurrent in den beiden Verfahren der III. Strafkammer um Erlass der Kosten ersuchte, was ihm aber nicht gewährt wurde, weil sein Rechtsmittel aussichtslos sei. Daran kann und darf im Stadium des Kostenbezugs grundsätzlich nichts geändert werden, wie die Rekurskommission es schon mehrfach entschieden und auch publiziert hat (OGerZH KD160001 vom 18. März 2016 und KD170005 vom 2. November 2017). Denkbar ist ein Erlass etwa, wenn sich die Verhältnisse geändert haben - insbesondere wenn die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde, weil die Partei über ausreichende Mittel verfügte, und sie dann nachträglich in Armut gerät. Oder wenn ein Schuldner mit seinen privaten Gläubigern einen (allenfalls teilweisen) Erlass vereinbart, welcher ihm eine finanzielle Sanierung und einen Neustart ermöglichen kann und der gefährdet wäre, wenn der Staat mit seinen Kostenforderungen nicht mitzöge. Solche Umstände macht der Rekurrent aber nicht geltend, und sie ergeben sich auch nicht aus den Akten. Der Rekurs ist daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Rekursverfahrens unterliegt der Rekurrent, und damit hat er grundsätzlich die Kosten zu tragen. Schon die Verwaltungskommission hat allerdings mit Rücksicht auf die fehlende Leistungsfähigkeit des Rekurrenten eine sehr bescheidene Gebühr festgesetzt. Aus der gleichen Überlegung ist für das vorliegenden Verfahren auf Kosten (ausnahmsweise) ganz zu verzichten.

- 5 - Es wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Rekurrenten, an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (unter Beilage einer Kopie der Rekursschrift act. 2 und ihres Dossiers 1179143), an die Verwaltungskommission (unter Beilage von deren Akten), alles gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 2'400.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Barblan

versandt am:

Urteil vom 8. Februar 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Rekurrenten, an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (unter Beilage einer Kopie der Rekursschrift act. 2 und ihres Dossiers 1179143), an die Verwaltungskommission (unter Beilage von deren Akten), alles gegen Empfan... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (...

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